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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 175/04
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 3
VerbrKrG § 3
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 10
Zur Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und einer persönlichen Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung nach wirksamen Widerruf eines Realkreditvertrages.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 4 U 175/04

verkündet am: 08.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck, den Richter am Kammergericht Kuhnke und die Richterin am Kammergericht Saak

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 26. Oktober 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 261/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Kläger erwarben von den Firmen Mnnn Immobilienentwicklung GmbH & Co. und Tn Gnnnnnnnn -GmbH in Berlin eine Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain zum Preise von DM 129.400,--. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Angebot der Kläger vom 14.Dezember 1998 und auf die notarielle Annahmeerklärung der Verkäuferinnen Bezug (Anlage zu Bl. 1 d. A) genommen.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger am 18. Dezember 1998 mit der Beklagten, diese teilweise auch handelnd im Namen und für Rechnung der Landeskreditbank (heute Landesbank) nnnnnnnnn , einen Darlehensvertrag über einen Bruttokreditbetrag in Höhe von 169.000,- DM (Anlage B 18). Die Finanzierung sollte über zwei Bausparverträge mit der Beklagten und bis zu deren Zuteilungsreife über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen der Landeskreditbank nnnnnnnnn erfolgen.

Zur dinglichen Absicherung bestellten die Kläger, vertreten durch die Mitarbeiterin Snnn Jnnn der Verkäuferin, mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1998 (UR- Nr. 1280/1998 des Notars Dr. Mnnn Snnnn in Dnnnn ), zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum in Höhe von 169.000,00 DM. Wegen der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen übernahmen sie gegenüber der Gläubigerin die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit in Ziffer V. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Anlage zu Bl. 1 d.A.).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2002 (Anlage zu Bl. 1 d. A.) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Vorausdarlehens gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG. Mit Erklärung vom 6. Juni 2003 (Anlage zu Bl. 1 d. A.) hat die Vorausdarlehnsgeberin den Darlehensvertrag gekündigt und sämtliche ihr gegen die Kläger zustehenden Ansprüche und Sicherheiten an die Beklagte abgetreten.

Die Kläger halten eine Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde, soweit sie in das persönliche Vermögen betrieben wird, für unzulässig. Sie sind der Auffassung, nach dem wirksamen Widerruf ihrer Willenserklärung stünden der Beklagten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, in vollem Umfange weiter. Sie rügen Rechtsfehler in der Rechtsanwendung durch das Landgericht und vertreten die Auffassung, die persönliche Haftungsübernahme sei unwirksam. Zu einer Rückzahlung des Darlehens seien sie nicht verpflichtet. Zum Abschluss des Darlehensvertrages seien sie durch Ansprache in ihrer Wohnung bestimmt worden, weshalb sie ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam hätten widerrufen können. Bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag handele es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft, bei dem das Verbraucherschutzrecht, jedenfalls der Schutzzweck der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, es geböten, den Verbraucher im Falle eines Widerrufs des Kreditgeschäftes von Rückzahlungsansprüchen der Bank nach § 3 Abs. 1 HWiG freizustellen und diese auf die erworbene Wohnung zu verweisen. Ferner machen sie mit der Berufung einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten geltend, wobei sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24. November 2004 - 15 U 4/01 - Bezug nehmen und behaupten, dass hier eine vergleichbarer Fallkonstellation gegeben sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 26.10.2004 - 10 O. 261/04 - die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Mnnn Snnnn , Dnnnn , vom 18. Dezember 1998, UR-Nr. 1280/1998 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Begründung des OLG Karlsruhe und die Anwendbarkeit der dortigen Erkenntnisse auf den hiesigen Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des widerstreitenden Parteivorbringens der zweiten Instanz wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung sowie den Schriftsatz der Kläger vom 31. Oktober 2005 Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die erhobene Vollstreckungsgegenklage (§§ 767 Abs. 1, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) für unbegründet erachtet. Die Ausführungen in der Berufung führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Kläger haben wirksam die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen (I.), diese Haftungsübernahme erstreckt sich auch auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückzahlung des Vorausdarlehens (II.); auch ein etwaiger Widerruf der Kläger nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. steht einer Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht entgegen (III.). Es kann deshalb dahinstehen, ob ein solches Widerrufsrecht der Kläger tatsächlich besteht, d.h. ob sie in einer sogenannten Haustürsituation für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag geworben wurden und diese Umstände bei Abschluss des Darlehensvertrages noch fortwirkten.

Auch ein Schadenersatzanspruch aus Aufklärungspflichtverletzung besteht gegenüber der Beklagten nicht (IV.).

I.

Die Kläger haben sich in Ziffer V. der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen unterworfen.

1. Sie sind bei der Grundschuldbestellung am 18. Dezember 1998 durch die Mitarbeiterin Jnnn wirksam vertreten worden (§ 164 BGB). Derartige Erklärungen sind von der in III. 3. des notariellen Angebots geregelten Vollmacht zur Bestellung notwendiger Grundpfandrechte erfasst. Ausweislich ihres Wortlauts erstreckt sich die Vollmacht gerade ausdrücklich auch darauf, die Käufer persönlich zu verpflichten und der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

2. Der Wirksamkeit der Vollmacht steht auch nicht die Regelung des hier noch anwendbaren (Art. 229 § 5 EGBGB) § 3 AGBG a. F. entgegen. Weder die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene formularmäßige Vereinbarung von abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtungen und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte persönliche Vermögen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub III. 1. a. = NJW 2004, 158,159) noch die in dem notariellen Kaufangebot enthaltene formularmäßige Vollmacht zur Abgabe solcher Erklärungen (BGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III.1. = NJW 2003, 885,886) verstoßen gegen diese Vorschrift. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht. Die Kläger mussten daher, unabhängig davon, ob sie die Grundschuld selbst bestellten oder - wie im Streitfall - durch eine Bevollmächtigte bestellen ließen, mit solchen Klauseln rechnen (BGH a.a.O.).

3. Auch ein Widerruf nach § 1 Abs.1 HWiG a. F. macht die Vollmacht nicht unwirksam.

Die auf den Abschluss des Kaufvertrages, der die Vollmacht enthält, gerichtete Willenserklärung in der notariellen Urkunde vom 14. Dezember 1998 haben die Kläger nicht widerrufen und konnten es auch nicht (§ 1 Abs. 2 Nr.3 HWiG a. F.). Ein etwaiger Widerruf des Darlehensvertrages aber berührt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit des finanzierten Grundstücksgeschäfts nicht (BGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III. 3. = NJW 2003, 885,886; siehe dazu im Folgenden unter III. 1. ).

4. Eine derartige Abrede über die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung verstößt auch nicht gegen § 10 VerbrKrG a. F. (§ 134 BGB). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZR 27/04; Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - sub II.3. b); 5. April 2005 - XI ZR 167/04 - sub II.3. mwN; zur bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. Thüringer OLG, Urteil v. 18. Mai 2004 - 5 U 893/03 - sub II.; OLG Hamm, Urteil v. 3. Juni 2004 - 5 U 19/04 - sub II.1.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16. Juli 2004 - I -17 U 198/03 - sub B. I. 3.; Kammergericht, Urteil v. 27. September 2004 - 26 U 8/04 sub II. A.1. d; Urteil vom 16.November 2004 - 4 U 71/04 - sub. I.4.; Urteil vom 2. November 2004 - 4 U 20/04 - sub I.4).

a) Ein Verstoß gegen § 10 Abs.1 VerbrKrG a. F. kommt, wie das OLG Hamm (a.a.O. sub II. 1. a) ) zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck jener Norm eine vergleichbare Fallkonstellation vorliegt. Den Klägern werden durch die persönliche Schuldübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung keinerlei Einwendungen und Einreden aus dem Kreditverhältnis, insbesondere auch nicht etwaigen Zessionaren des Anspruchs aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber, abgeschnitten. Sie können diese durch Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage jederzeit geltend machen.

b) Eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 VerbrKrG a. F. auf die vorliegende Fallgestaltung ist gleichfalls nicht geboten.

Eine Anwendung jener Norm scheitert schon daran, dass es bereits an der für eine analoge Anwendung vorauszusetzenden planwidrigen Regelungslücke fehlt, nachdem sich der Gesetzgeber im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei der Einführung des mit § 10 VerbrKrG a. F. nahezu identischen § 496 BGB nicht zu einer ausdrücklichen Erstreckung dieser Vorschrift auf persönliche Schuldanerkenntnisse mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung veranlasst gesehen und damit den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen zu § 10 VerbrKrG a. F., wie er sich der seinerzeitigen, eine Erstreckung von § 10 Abs. 2 VerbrKrG a. F. auf notarielle Schuldanerkenntnisse ablehnenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 11/8274, S. 22 zu § 10) entnehmen lässt, bestätigt hat .

Aber auch inhaltlich ist eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 VerbrKr.G a. F. auf die vorliegende Fallgestaltung nicht geboten, denn es fehlt unter Berücksichtigung des Schutzwecks der Norm an einer vergleichbaren Fallkonstellation. Es trifft zwar zu, dass durch einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO für den Gläubiger noch größere prozessuale Erleichterungen geschaffen werden, als es die §§ 599 Abs.1, 600 Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Scheck- oder Wechselprozesses vorsehen. Maßgeblich ist aber der Schutzzweck von § 10 Abs. 2 VerbrKrG a. F., wie er sich bei einer Gesamtbetrachtung der Norm im Licht von § 10 Abs. 1 VerbrKrG a. F. darstellt: nämlich dem Darlehnsnehmer seine Einreden und Einwendungen aus dem Kreditverhältnis, gerade auch gegenüber etwaigen Zessionaren, zu erhalten. Gerade im Fall der Wechsel- oder Scheckbegebung ist die Gefahr, solcher Gegenrechte verlustig zu gehen, besonders groß (§ 17 WG, Art. 22 ScheckG). Eine solche Gefahr aber ist mit einem notariellen Schuldanerkenntnis, bei dem es sich zudem nicht um ein einem Wechsel oder Scheck vergleichbares umlauffähiges Kreditpapier handelt, nicht verbunden (vgl. Kammergericht a.a.O., sub II. A.1. d), OLG Hamm a.a.O, sub II. 1. b) ).

Auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben, hier im Hinblick auf Art. 10 b) der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (im Folgenden: EG-Verbraucherkreditrichtlinie), ist eine andere Beurteilung nicht veranlasst. Insbesondere gebietet die den nationalen Gerichten obliegenden Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlicher Normen nicht eine Erstreckung von § 10 Abs.2 VerbrKrG a. F. auf derartige notarielle Schuldanerkenntnisse.

In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, inwieweit der Senat zu einer eigenen Auslegung jener Richtlinie befugt bzw. zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 EGV) verpflichtet wäre. Gemäß Art. 2 Abs.1 lit.a) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie findet diese nämlich keine Anwendung auf Kreditverträge, die, wie im Streitfall, dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude dienen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Leger vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit.a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; im Folgenden: EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sowie die Urteile vom 25. Oktober 2005, - C-350/03 und C-229/04-).

Darüber hinaus spricht die für das erkennende Gericht maßgebliche deutsche Fassung des Art. 10 lit. b) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie lediglich von Wechseln, Eigenwechseln und Schecks, nicht aber von notariellen Schuldanerkenntnissen. Angesichts der präzisen gesetzessprachlichen Terminologie besteht kein Anlass zu der Annahme, Art. 10 lit.b) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie erfasse auch notarielle Schuldanerkenntnisse. Obendrein verbietet jene Norm auch nicht die Hingabe der genannten Sicherheiten, sondern verlangt für diese Fälle lediglich einen angemessenen Schutz des Verbrauchers. Dieser aber ist durch die nationalen Vorschriften der §§ 767, 769 ZPO gewährleistet.

Im Übrigen wäre im Hinblick auf den nicht auslegungsfähigen Inhalt der nationalen Norm nach Auffassung des erkennenden Senats für eine richtlinienkonforme Auslegung auch kein Raum (vgl. Urteile des Senats vom 20. Januar 2004 - 4 U 40/03 - und - 4 U 126/03 -).

II.

Die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichert auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückzahlung des Vorausdarlehns.

1. Die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche der Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus dem Vorausdarlehen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, sub II.2. = MDR 2005, 1124). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

In Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde haben die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der Gläubigerin gegenüber der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen. Auf Grund des Sicherungscharakters der Grundschuld bedeutet dies, dass sich die persönliche Haftung auf alle durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche erstreckt. Nach § 2 des Kreditvertrages sollte die Grundschuld die in § 1 genannten Darlehen und damit auch das in § 1 I. aufgeführte Vorausdarlehen sichern. Nach § 2 sollte die Beklagte berechtigt sein, die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld für die Vorausdarlehensgeberin treuhänderisch zu verwalten oder auf diese zu übertragen. Im letzteren Fall hätte auch die Vorausdarlehensgeberin aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betreiben könne, weil sich die Kläger der Gläubigerin der Grundschuld gegenüber der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen unterworfen haben. Es kann deshalb auch keinen Unterschied machen, ob die Beklagte die Grundschuld an die Vorausdarlehensgeberin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung abtritt oder sich deren schuldrechtliche Ansprüche ihrerseits abtreten lässt. Aus Ziffer 11. b) der in der sogenannten Schuldurkunde enthaltenen Darlehensbedingungen und dem Hinweis in § 2 des Darlehensvertrages, dass Gläubigerin im Sinne der Ziffer 11. b) der Schuldurkunde die Beklagte sei, kann deshalb nicht entnommen werden, dass die Grundschuld nur originäre Ansprüche der Beklagten und nicht auch Ansprüche der Vorausdarlehensgeberin sichert. Dem steht der klare Wortlaut der in § 2 des Darlehensvertrages definierten Reichweite des Sicherungszwecks der Grundschuld entgegen. Es handelt sich vielmehr um eine übliche dreiseitige Treuhand-Sicherungsvereinbarung, wonach eine Darlehensgeberin die ihr bestellte Grundschuld treuhänderisch auch für eine Zwischenkreditgeberin hält (OLG Hamm, - Urteil vom 13. Juni 1996 - 5 U 31/96 = NJW-RR 1996, 1456 ). Dabei liegt eine derartige Gestaltung gerade auch im Interesse der Darlehensnehmer, weil auf diese Weise bei einer von vornherein auf eine Inanspruchnahme von Zwischenkrediten ausgerichteten Gesamtfinanzierung eine für den Darlehensnehmer weitere Kosten verursachende Umschreibung oder erneute Bestellung des Grundpfandrechts vermieden wird. Dies wird besonders deutlich in Fällen, in denen die Beklagte von der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis zur Ablösung des Vorausdarlehns Gebrauch macht und dadurch gemäß § 5 des Darlehensvertrages in das Vorausdarlehensverhältnis eintritt.

2. Auch Rückabwicklungsansprüche nach § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a. F. werden, unabhängig von der Frage des tatsächlichen Bestehens solcher Ansprüche, von der persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfasst.

a) Gemäß § 2 des Darlehensvertrages vom 16./18.Dezember 1998 in Verbindung mit Ziffer 11. b) der in der sogenannten Schuldurkunde enthaltenen Darlehensbedingungen sichert die Grundschuld alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Gläubigerin aus jedem Rechtsgrund. Eine so weite Sicherungszweckerklärung sichert nach der Rechtsprechung im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens auch Bereicherungsansprüche und damit auch einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG a. F. ab, da dieser der Sache nach nichts anderes ist als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III. 2. = NJW 2003, 885,886; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub III. 1. b) = NJW 2004, 158, 159; OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 2.). Der an die Ansprüche aus der Grundschuld geknüpfte Sicherungszweck der persönlichen Haftungsübernahme nimmt damit mittelbar an der Reichweite des Sicherungszwecks der Grundschuld selbst teil.

b) Eine derartige Klausel ist auch nicht ungewöhnlich und überraschend (§ 3 AGBG a. F.) noch benachteiligt sie die Kläger unangemessen (§ 9 AGBG a. F)., denn ein derartiges Verständnis entspricht interessengerechter Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 - sub II. 3. a) = NJW 1991, 1746, 1750) und belastet die Kläger auch nicht übermäßig. Sie wissen, dass sie ein Darlehn erhalten, das sie in keinem Fall behalten dürfen, sondern zurückzahlen müssen und dass diese Rückzahlungspflicht durch die Grundschuld und die Haftungsübernahme gesichert werden soll. Das finanzielle Risiko bleibt deshalb überschaubar (OLG Hamm, Urteil v. 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 3.; OLG Naumburg, Urteil v. 13. November 2003 - 2 U 47/03 - sub I. 2. c) (2) ).

3. An der Erstreckung des Sicherungszwecks der Grundschuld auf Rückgewähransprüche hinsichtlich des Vorausdarlehns ändert sich auch dann nichts, wenn man mit den Klägern von einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. ausgeht, denn dies ließe die Wirksamkeit der Sicherungsabrede nicht mit der Folge entfallen, dass für die Grundschuld und damit mittelbar auch für die persönliche Haftungsübernahme ein Rechtsgrund nicht mehr vorhanden wäre, Grundschuld und Schuldanerkenntnis daher zurückgegeben werden müssten (§§ 3 Abs.1 HWiG, 812 Abs. 1 S. 1 BGB). In seinem Urteil vom 20. Juli 2004 - 4 U 233/03 - hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:

Selbst wenn danach die Sicherungszweckerklärung in § 2 des Darlehensvertrages in Verbindung mit Ziffer 11. b) der sogenannten Schuldurkunde gleichfalls als widerrufen anzusehen sein oder jedenfalls von dem Widerruf des Darlehensvertrages erfasst sein sollte, führt dies nicht dazu, das nunmehr für die Grundschuld und damit mittelbar für die persönliche Haftungsübernahme eine Sicherungsabrede nicht mehr bestünde. Eine solche Sicherungsabrede kann auch konkludent getroffen werden (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -unter III. 1. b) = NJW 2004, 158,159). Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 13. November 2003 - 2 U 47/03 - unter B. I.2. c) aa) (4) ) ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Bestellung der Grundschuld jedenfalls für die ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellende persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung stillschweigend eine erneute bzw. weitere Sicherungsvereinbarung entsprechenden Inhalts getroffen haben. Nur dies ist lebensnah und entspricht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, denn die Kläger wollten die Auszahlung des Vorausdarlehns und wussten, dass sie eine solche ohne eine dingliche Absicherung nicht erhalten würden. ..... Bei Bestellung der Grundschuld bestand also zwischen den Klägern, ..... , und der Beklagten Einigkeit, dass die Grundschuld bzw. das abstrakte Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gerade auch der Absicherung der Ansprüche aus dem Vorausdarlehn dienen sollte.

An dieser Auffassung hält der Senat auch nach eingehender Prüfung der entgegenstehenden Argumente des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil v. 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II.A.4.b)) fest, denen er sich - jedenfalls für den Streitfall - im Ergebnis nicht anzuschließen vermag.

a) In Übereinstimmung mit dem 26. Zivilsenat unterscheidet auch der erkennende Senat zwischen der Sicherungsabrede für die Grundschuld, die Bestandteil des Darlehensvertrages war (§ 2 des Vertrages i.V.m. Ziffer 11. der sog. Schuldurkunde), und der Sicherungsabrede für die die Ansprüche aus der Grundschuld sichernde persönliche Schuldübernahme (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 16. Juli 2004 - I -17 U 198/03 - sub B.I.2) ). Letztere aber war, anders als z.B. in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2003 (- IV ZR 398/02 - ) zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht Bestandteil des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Eine vertragliche Verpflichtung der Kläger zur Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bestand daher zunächst nicht. Dass eine solche Übernahme, wie oben unter I.2. ausgeführt, jahrzehntelang geübte Praxis im Kreditgewerbe ist, berührt lediglich die Frage der Voraussehbarkeit einer entsprechenden Klausel, nicht aber die Frage der vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag auch nicht dahin auszulegen, dass dieser bereits - konkludent - die Sicherungsabrede für die persönliche Schuldübernahme und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass beide bereits in der notariellen Kaufvertragsurkunde Erwähnung gefunden haben. Diese entfaltet keine Rechtswirkungen - auch nicht im Wege der Drittwirkung - zwischen den Parteien des Darlehensvertrages.

b) Vielmehr war die Sicherungsabrede für die persönliche Haftung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß ihrer Ziffer V. Gegenstand der Grundschuldbestellungsurkunde, wonach die persönliche Haftungsübernahme die Ansprüche aus der Grundschuld sichern sollte.

Der Annahme einer bei der Grundschuldbestellung ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Sicherungsabrede steht aus Sicht des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte bei der Beurkundung der Grundschuld nicht vertreten war. Dies zeigt sich im Streitfall schon an Ziffer VI. der Urkunde, die eine ausdrückliche Sicherungsvereinbarung zwischen den Parteien des Darlehensvertrages enthält. Es kann dahinstehen, ob entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen der Parteien unter Verzicht der Kläger auf den Zugang der Annahme (§ 151 S.1 BGB) zustande gekommen sind, oder ob in der Mitteilung an die Kläger über die Auszahlung des Darlehens gleichzeitig der Zugang einer konkludenten Annahmeerklärung der Beklagten bezüglich der Bestimmungen der Grundschuldbestellungsurkunde zu sehen wäre. Denn etwa mit der Grundschuldbestellung als Voraussetzung der Darlehensgewährung verbundene schuldrechtliche Abreden sind spätestens mit der Auszahlung des Darlehens als zwischen den Parteien des Darlehensvertrages wirksam vereinbart anzusehen.

Haben die Parteien aber mit der Grundschuldbestellung eine Sicherungsabrede für die persönliche Schuldübernahme getroffen, die gerade an Sicherungsumfang und Sicherungszweck der Grundschuld anknüpft, liegt darin stillschweigend auch eine erneute Sicherungsvereinbarung hinsichtlich der Grundschuld, so dass es auf die Frage, ob die in dem Darlehensvertrag enthaltene Sicherungsabrede wegen dessen Widerrufs der Wirksamkeit entbehrt, nicht ankommt. Für die Annahme einer derartigen erneuten Sicherungsabrede spricht im Streitfall gerade auch der Wortlaut von Ziffer VI. der Grundschuldurkunde, in der die Parteien bezüglich der Grundschuld ausdrücklich eine Sicherungsabrede über den Sicherungsumfang des Grundpfandrechts getroffen und im Übrigen auf die weiteren vertraglichen Zweckbestimmungserklärungen und Sicherungsvereinbarungen verwiesen haben. Dies zeigt, dass die Parteien im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung, die, auch für die Kläger offensichtlich, den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des überlassenen Darlehensbetrages, aus welchem Rechtsgrund auch immer, wirtschaftlich sichern sollte und Voraussetzung für die Auszahlung der Valuta war, erneut und abschließend eine Sicherungsabrede bezüglich der Grundschuld und der sie sichernden persönlichen Haftungsübernahme getroffen haben.

c) Die Annahme einer solchen weiteren Sicherungszweckvereinbarung scheitert auch nicht daran, dass eine solche von der in III.3. des notariellen Angebots erteilten Vollmacht nicht erfasst wäre. Diese erstreckt sich auf die Bestellung der zur Finanzierung notwendigen Grundpfandrechte und auf die Übernahme der persönlichen Haftung und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des in die Beurkundung einbezogenen Grundschuldbestellungsformulars. Für die Auszahlung notwendig war aber gerade die Besicherung des Vorausdarlehens, so dass die Annahme einer konkludenten Sicherungsvereinbarung auch nicht den Rahmen der erteilten Vollmacht überschreitet. Die Befugnis im Namen der Käufer schuldrechtliche Erklärungen abzugeben und Sicherungsabreden zu treffen, folgt im Streitfall gerade auch aus Ziffer VI. der im Rahmen der Vollmachtserteilung in Bezug genommenen Grundschuldurkunde. Geht man aber davon aus, dass bei einer interessengerechten Auslegung der Urkunde von einer erneuten stillschweigenden Sicherungsabrede auszugehen ist, kann für die Frage des Umfangs einer u.a. daran orientierten Vollmacht nichts anderes gelten.

d) Diese erneute Sicherungsabrede ist auch nicht ihrerseits durch Widerruf unwirksam geworden. Sie konnte nicht nach § 1 HWiG a. F. widerrufen werden, weil sie nicht unter dem Einfluss einer Haustürsituation abgegeben worden ist. Die Kläger sind dabei gemäß § 164 Abs. 1 BGB vertreten worden. In einem solchen Fall kommt es für die Frage der Beurteilung der Haustürsituation grundsätzlich nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an (BGH, Urteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 - sub II.2.a) = WM 2004, 21,23; Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99 - sub II.1.b) = NJW 2000, 2270, 2271; BGH, Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99 - sub II. 2. a) = NJW 2000, 2268). Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch die dem Vertreter erteilte Vollmacht - wie im Streitfall (§ 1 Abs. 2 Nr.3 HWiG) - nicht in einer Haustürsituation abgegeben worden ist und der Vollmachtgeber über Inhalt und Bedeutung der Vollmacht ausdrücklich notariell belehrt worden ist.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob im Streitfall ein Widerruf der Sicherungsabrede für Grundschuld und persönliche Haftungsübernahme auch schon daran scheitert, weil eine solche als von der notariellen Grundschuldurkunde umfasst anzusehen ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F.), wofür Einiges spricht.

e) Ein etwaiger auch die in dem schriftlichen Darlehensvertrag enthaltene Sicherungsabrede für die Grundschuld erfassender Widerruf des Darlehensvertrages stünde einer Erstreckung des Sicherungszwecks der Grundschuld und der persönlichen Haftungsübernahme auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 S.1 HWiG a. F. nicht im Wege.

Dabei kann dahinstehen, welche Auswirkung die Unwirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung infolge Widerrufs des Darlehensvertrages auf den Sicherungszweck der Grundschuld hat und ob ein solcher Widerruf dazu führen kann, dass die daraus folgenden Ansprüche nach § 3 Abs.1 S. 1 HWiG nicht mehr vom Sicherungszweck der Grundschuld erfasst sind und der Darlehensgeber im Rahmen der sich aus §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 HWiG ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen allein auf ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt wäre.

Auch ohne eine solche weite Sicherungsvereinbarung ist nämlich davon auszugehen, dass eine Sicherungsabrede regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen typischen Folgeansprüche erfasst, die im Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub III. 1. b) = NJW 2004, 158,159). Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen eine Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (BGH a.a.O.). Derartige Umstände haben die Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausgehend davon, dass die Parteien jedenfalls bei Bestellung der Grundschuld konkludent eine weitere Sicherungsvereinbarung getroffen haben, die auch durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht unwirksam geworden ist, ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme auch bei einem wirksamen Widerruf des Darlehnsvertrages die sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a. F. ergebenden Ansprüche sichern.

III.

Die Kläger können gegenüber einer Zwangsvollstreckung der Beklagten auch nicht einwenden, dass sie infolge ihres Widerrufs des Darlehnsvertrages zu einer Rückzahlung des Darlehns nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F. bzw. in analoger Anwendung dieser Vorschrift, jedenfalls aber nach § 242 BGB, nicht verpflichtet seien und die Beklagte statt dessen auf die Immobilie verweisen könnten. Der Beklagten steht vielmehr auch bei einem zu Gunsten der Kläger zu unterstellenden wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages infolge der unbestritten gebliebenen Abtretung der Ansprüche durch die Vorausdarlehensgeberin ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf deren marktübliche Verzinsung zu, § 3 Abs. 1 HWiG a. F. .

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Realkredit und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - sub II. 3. = NJW 2004, 1376,1378; Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub II. 2. a) = NJW 2004, 158,159; Beschluss vom 16. September 2003 - XI 447/02 - sub 2. c) = NJW 2004, 153; Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III. 3. = NJW 2003, 885,886). Dieser schon früher vertretenen Auffassung ist der Gesetzgeber mit der eindeutigen und damit auch nicht auslegungsfähigen Regelung (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub II. 2. b) = NJW 2004, 158,159 ) des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F., wonach die Bestimmungen über verbundene Geschäfte auf Realkredite keine Anwendung finden, gefolgt. Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI 447/02 - sub 2. c) = NJW 2004, 153; Urteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 - sub II. 3. = ZIP 2003, 1741,1743). Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F. ist angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. kein Raum. Dass die Kläger im Streitfall unter Berücksichtigung der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Verweisungsvorschrift des § 5 Abs. 2 HWiG a. F. möglicherweise den Widerruf nach § 1 Abs.1 HWiG erklären können, führt aber nicht dazu, dass das Verbraucherkreditgesetz bei Geschäften der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz stehen vielmehr nebeneinander (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub II. 2. b) = NJW 2004, 158,159) mit der Folge, dass die Vorschrift des § 9 VerbrKrG a.F. auch im Rahmen von § 1 HWiG a. F. über §§ 5 Abs. 2 HWiG a. F., 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. keine Anwendung findet. Das Haustürwiderrufsgesetz, das selbst Regelungen über verbundene Geschäfte nicht enthält, verweist insoweit für Kreditverträge auf die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Für den Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs bei Realkrediten ist es deshalb unerheblich, ob der Widerruf auf den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes oder denen des Haustürwiderrufsgesetzes beruht.

2. Damit kommt aber auch über § 242 BGB eine Erstreckung der Grundsätze über verbundene Geschäfte auf Realkreditverträge nicht in Betracht. Angesichts der eindeutigen und bewusst abschließend getroffenen gesetzgeberischen Regelung kann für Realkredite ein Rückgriff auf die Grundsätze über verbundene Geschäfte auch aus § 242 BGB nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - sub II. 3.) = NJW 2004, 1376,1378). Dies gilt, wie der BGH weiter ausgeführt hat, gerade auch, wenn der Darlehensvertrag nicht nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes, sondern nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. widerrufen worden ist. Der erkennende Senat teilt insbesondere die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Darlehensnehmer in derartigen Fällen nicht von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Geldes dadurch befreien kann, dass er den Darlehensgeber auf die erworbene Immobilie verweist. Dies würde in der Tat bei derartigen allein auf Kapitalanlage bzw. Steuerersparnis angelegten Geschäften das wirtschaftliche Anlagerisiko allein auf den Darlehensgeber verlagern. Damit wird auch nach Auffassung des erkennenden Senats der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes nicht verfehlt, denn bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehr bei dem Darlehensnehmer, andernfalls würde er besser stehen als ein Anleger, der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat (BGH a.a.O.). Überzeugende Argumente, die - auch unter Berücksichtigung eines hohen Verbraucherschutzes - eine solche Besserstellung rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - (NJW 2004, 1376ff.) überhaupt noch Raum ist für Fälle, in denen nach altem Recht Realkredit- und Grundstückskaufvertrag doch ausnahmsweise nach Treu und Glauben als wirtschaftliche Einheit anzusehen wären (so Kammergericht, Urteil v. 6. Mai 2003 - 18 U 56/02; vgl. aber BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 sub 2. c) cc) = NJW 2004, 153), kann dahinstehen. Jedenfalls bedürfte es für eine derartige Annahme besonderer, enger Voraussetzungen, wie sie z.B. nunmehr für das neue Recht in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB in Anlehnung an die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Bejahung von Aufklärungspflichten des Darlehnsgebers geregelt sind. Diesbezüglich ist aber nichts Ausreichendes vorgetragen. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Veräußererfunktionen oder einseitig Interessen des Veräußerers wahrgenommen hat. Einzelheiten eines Zusammenwirkens der Beklagten mit den hiesigen Verkäuferinnen fehlen; die behauptete Kooperation mit der Mnnn Innnnnnnnnn GmbH & Co. wird nicht näher erläutert.

Im Übrigen allerdings folgt der Senat dem 26. Zivilsenat des Kammergerichts insoweit, als dieser in Fällen der vorliegenden Art, die Annahme eines verbundenen Geschäfts verneint hat (Urteil vom 27. September 2004 - 26 U 8/04 - sub II.B.2. c) ).

3. Im Streitfalle handelt es sich auch um einen Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. Die grundpfandrechtliche Sicherung erstreckt sich, wie ausgeführt, gerade auch auf die Zwischenfinanzierung. Dass der Kredit zu den "üblichen Bedingungen" im Sinne dieser Vorschrift gewährt worden ist, hat die Beklagte schlüssig dargelegt; dem sind die Kläger nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass der vertraglich vereinbarte effektive Jahreszins von 6,09 % die Streubreite für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen bei der hier vorliegenden Zinsfestschreibung auf 10 Jahre im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß der Statistik der Deutschen Bundesbank nur geringfügig um 0,18 % überschritten habe. Eine derartige geringfügige Überschreitung aber ist unschädlich (BGH, Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 322/01 - sub III.1.b); Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., Rn. 195 zu § 491 BGB).

4. Die Bejahung einer Rückzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. verstößt auch nicht gegen die EG-Haustürgeschäfterichtlinie (BGH , Beschluss vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02 = WM 2003, 2186; Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 sub 3. = NJW 2004, 153,154). Dies hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen jüngsten Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (C-350/03 und 229/04) bestätigt.

a. Er führt zunächst aus, dass Verträge über den Verkauf von Immobilien, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind, vom Anwendungsbereich des Artikels 3 Abs. 2 a der Richtlinie ausgenommen sind und diese Richtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages auf die Rückabwicklung dieses Vertrags beschränken (C- 350/03, Rz 81). Zudem verbiete die Richtlinie nicht, dass ein Verbraucher die Darlehensvaluta nach Widerruf des Darlehensvertrags sofort insgesamt zurückzahlen muss (zuzüglich marktüblicher Zinsen), obwohl diese ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wurde.

b. Die Rückzahlungspflicht entfällt hier auch nicht deshalb, weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrags nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Zwar hat der EuGH in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass ein Verbraucher vor den Risiken des finanzierten Geschäfts (zu hohe Bewertung zum Zeitpunkt des Kaufs, Nichterzielung der veranschlagten Mieteinnahmen, falsche Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung der Immobilienpreise) geschützt werden müsse, wenn er es aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können, sich diesen Risiken auszusetzen (EuGH a.a.O. Rz 52, 94 ff). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, so dass die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht kausal werden konnte dafür, dass sich der Verbraucher im Sinne der EuGH-Rechtsprechung den Risiken des Kaufvertrags aussetzte bzw. diese nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts vermeiden konnte. Nur dann soll und kann der Kreditgeber entsprechend Artikel 4 der Richtlinie dafür haftbar gemacht werden, dass er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Ist aber der Kaufvertrag bereits abgeschlossen, so kann die fehlende oder mangelhafte Belehrung im später geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr ursächlich dafür werden, dass der Verbraucher den Risiken des Kaufvertrags ausgesetzt ist. Anderes würde nur gelten bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, bei dem der Verbraucher an seine auf Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden ist, wenn er den Kreditvertrag widerruft (§ 9 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG). Die Vorschriften über verbundene Geschäfte sind hier aber nicht anwendbar (vgl. oben zu III.1.). Diese Wertung des nationalen Gesetzgebers ist auch nach der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beanstanden (vgl. oben zu III. 4 a.; EuGH a.a.O. Rz 80).

Hier haben die Kläger am 14.Dezember 1998 ein verbindliches notarielles Kaufvertragsangebot abgegeben, den Darlehensvertrag aber erst danach geschlossen. Eine ordnungsgemäße Belehrung in dem Zeitpunkt als die Kläger ihre Willenserklärung bezüglich des Darlehensvertrags abgaben, hätte somit nicht mehr verhindern können, dass der Kaufvertrag wirksam zustande kam. Die mit diesem verbundenen Risiken hätten mithin durch eine Widerrufsbelehrung beim Abschluss des Darlehensvertrags nicht mehr vermieden werden können.

5. Die Kläger haben das Darlehen auch empfangen im Sinne von § 3 Abs. 1 HWiG a. F., denn es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Darlehensbetrag in Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung der Kläger zur Auszahlung gelangt ist, die Kläger mithin dadurch von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber den Verkäuferinnen frei geworden sind (vgl. BGH, Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - sub III.1.b) = NJW 2003, 422, 423). Auch diese Regelung des deutschen Rechts bzw. der diesbezüglichen Auslegung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Der EuGH (a.a.O. Rz 84 f) hat insoweit bestätigt, dass nicht angenommen werden könne, dass der Verbraucher die vom Kreditinstitut direkt an den Verkäufer ausbezahlte Valuta nicht erhalten habe, wenn dies auf Weisung des Verbrauchers geschehen sei und er dadurch das Eigentum an der Immobilie habe erlangen können.

IV.

Die Klage hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Kläger dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten einen Schadenersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung entgegenhalten könnten.

1. Das Landgericht hat den von den Klägern bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo (cic) zu Recht für unbegründet erachtet und sich insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2004 - 4 O 500/03 - (hier: Anlage B 11) bezogen. Das Landgericht hatte insoweit Folgendes ausgeführt:

"2. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannten sog. culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) wegen einer schuldhaften Verletzung einer Aufklärungspflicht gegen die Beklagte zu. Einen solche vermag das Gericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist. eine kreditgebende Bank zur Risikoaufklärung nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet und darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient, haben (BGH vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, dort S. 9; BGH vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, dort S. 10f). Eine Aufklärungspflicht kann sich lediglich dann ergeben, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann (BGH WM 2003, 2328, 2331).

Die Beklagte hätte im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam ais Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernehmen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand schaffen müssen (BGH ZIP 2003, 160f, BGH vom 20.01.2004, X! ZR 460/02, dort S. 11). Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Beklagte müsste gegenüber dem Erwerber deutlich gemacht haben, dass sie sich nicht nur auf die Rolle als Kreditgeber beschränken, sondern aktiv in den Vertrieb oder Verkauf einschalten will. Dies ist aber nicht geschehen- Inwieweit die Kläger selbst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine gegenüber der allgemeinen Kreditgeberrolle deutlich ausgeweitete Funktion der Beklagten gesehen haben wollen, erschließt sich nicht. Die Kläger stützen ihre Argumentation - gerade umgekehrt - darauf, dass die Beklagte selbst gar nicht in Erscheinung getreten sei, sondern vermeintlich andere Beauftragte für sich habe handeln lassen. Hieran ändert auch die vorgeblich intensive Einbindung der Beklagten in das Vertriebskonzept der Heinen & Biege Gruppe nichts. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes über Bausparkassen darf die Beklagte sich an Unternehmen beteiligen, um hierdurch mittelbar den Absatz durch Vermittlung von Gelddarlehen zu fördern. Die wirtschaftliche Verflechtung führt hier nicht zu einer allgemeinen Zurechnung oder Aufklärungspflicht. Entscheidend für eine auf ein konkretes Vertrauen gestützte Begründung einer Aufklärungspflicht ist jedoch eine entsprechende Außenwirkung einer Einbindung der Beklagten. Auch eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfirmen stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar. Die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. Finanzierungsvermittler reicht auch nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen. Selbst der Zusammenschluss zu einer Art "Zweckgemeinschaft" zur Erwerbsfinanzierung begründet keine Vermutung dahingehend, das Finanzierungsinstitut habe Funktionen des Veräußerers übernommen (BGH ZIP 2003, 160f; BGH vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, dort S. 12).

Die Beklagte traf auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der gewählten Vertragsform (BGH vom 18.11.2003, XI ZR 322/01, dort S. 13f für die Kombination mit der Kapitallebensversicherung; BGH vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, dort S. 14; OLG Karlsruhe vom 29.10.2002, 17 U 140/0-1, dort S. 29 m.w.N.). Sie durfte vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kläger die Verträge sowie die sonstigen von ihnen unterzeichneten Dokumente gründlich lesen und konkrete Rückfragen selbst stellen würden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Vermittler Rulff den Klägern bereits früher einen Immobilienfonds vermittelt hatte. Die Prüfung der Werthaltigkeit der Anlage und der Angemessenheit des Kaufpreises obliegt dem Käufer, nicht der finanzierenden Bank (BGH NJW 2000, 2352t).

Die Kläger können sich auch nicht auf eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des behauptet überteuerten Kaufpreises für die Wohnung berufen. Ein Kreditinstitut trifft für die Unangemessenheit des Kaufpreises im Regelfall ebenso wenig eine Aufklärungspflicht (BGH vom 18.11,2003, Xi ZR 322/01, dort S. 10; wie hinsichtlich einer versteckten Innenprovision (KG, 4 W 79/03, dort S. 7f). Anderes mag gelten, wenn eine versteckte Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Verhältnisse zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Anlage führt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Benachteiligung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss-(BGH WM 2003, 61f; BGH WM 2003, 1370, 1373). Ein solches Missverhältnis, dass die Vermutung für die Sittenwidrigkeit begründen könnte, kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, dort S. 16). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Kläger beschränken sich auf pauschale Darlegungen zum üblichen Vorgehen oder gar zu anderen Wohnungsprojekten, ohne konkret mit nachvollziehbaren Angaben untermauerte Wertangaben zum streitgegenständlichen Objekt und zu einer konkreten Kenntnis der Beklagten hiervon zu machen. Entscheidend ist der Wert der Wohnung zur Zeit des Vertragsschlusses. Da die rechnerische Einbeziehung von Provisionen bei Wohnungsverkäufen - auch für den Laien erkennbar- üblich ist, ist eine derartige (faktische) Erhöhung des Kaufpreises nicht ohne weiteres unzulässig."

Dem sind die Kläger in der Berufungsinstanz nicht erheblich entgegengetreten. Die vorstehenden Entscheidungsgründe sind für den hiesigen Fall ebenso einschlägig, insbesondere haben die Kläger auch hier keinerlei konkreten Sachvortrag zu den Verhältnissen betreffend die streitige Wohnung vorgetragen. Außer einer, durch nichts unterlegten und deshalb unsubstantiierten Behauptung zum Wert der Wohnung (Kaufpreis von 129.400,- DM sei überhöht, Wert nur 65.000,- DM) gibt es keinerlei auf den konkreten Fall bezogenen Vortrag. In der Berufungsbegründung wird nur das Urteil des OLG Karlsruhe vom 24. November 2004 zitiert mit der Behauptung, dass die dortigen Feststellungen und tatsächlichen Umstände im hiesigen Fall gleichfalls vorlägen. Das aber kann - unbeschadet der Frage, ob für diesen Fall der Beurteilung des OLG Karlsruhe gefolgt werden könnte - nicht festgestellt werden. Denn diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem die Verkäuferin der Wohnung ein Unternehmen der Hnnn & Bnn - Gruppe (H&B) war (dort "L." genannt - für Ln Liegenschaften und Vermögensverwaltungsgesellschaft in Dnnnn ), während hier Verkäuferin die Mn nnnnn ist. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag, welche konkreten Beziehungen zwischen dieser Verkäuferin und der H&B bestehen. Die Beklagte jedenfalls bestreitet jede Verflechtung und die Kläger tragen nichts dazu vor. Berührungspunkte zu H&B gibt es hier nur insofern, als die Mietpoolverwalterin hier ebenso die HMG ist, wie sich aus der von der Beklagten eingereichten Anlage B 14 ergibt und sich aus der ebenfalls von der Beklagten eingereichten Anlage B 17 ergibt, dass "Darlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen" auf einem Formular erklärt worden sind, dass das Logo sowohl der Bnnn als auch der - zur H&B-Gruppe als Finanzmaklerin gehörenden - Baufinanz trägt. Zudem unterstellt der Senat als wahr, das die Wohnung durch Untervermittler der H&B vertrieben worden ist. Soweit das Urteil des OLG Karlsruhe auf der genannten darüber hinausgehenden Verflechtung und den darauf beruhenden Interessen der H&B einerseits und der Beklagten andererseits beruht, sind die Ausführungen deshalb für den hiesigen Fall irrelevant.

1. Ein Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung besteht nicht allein deshalb, weil die Kläger aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet waren, einem Mietpool beizutreten.

Die Kläger waren verpflichtet, einer "Mieteinnahmegemeinschaft" beizutreten. Dies war Voraussetzung für die Auszahlung des Vorfinanzierungsdarlehens und der Zuteilung der Bauspardarlehen gemäß § 3 des Darlehensvertrages, den die Kläger mit der Badenia, handelnd im Namen und für Rechnung der L-Bank abgeschlossen haben. Die "Vereinbarung über Mietenverwaltung" besteht aus einem Formularvertrag (Anlage B 14) und ist inhaltlich identisch mit demjenigen, der dem o.a. Verfahren vor dem OLG Karlsruhe vorlag (dort im Urteil S. 6 ff wiedergegeben). Mietpoolverwalterin war dort wie hier die HMG, die zur H&B-Gruppe gehörte (mittlerweise insolvent).

a.

Einem Schadenersatzanspruch aus cic steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Darlehensvertrag nur in Vertretung für die L-Bank abgeschlossen hat, denn Darlehen und Bausparverträge stellten einen einheitlichen Geschäftsvorgang dar. Mit den Bausparverträgen sollte das Kapital angespart werden, mit dem das Vorausdarlehen abgelöst werden sollte. Das Darlehen war wiederum notwendig, weil eine Vollfinanzierung durch Bausparverträge ohne vorherige Ansparung nicht möglich war (§ 7 BausparkassenG). Die Darlehensmodalitäten wirkten sich unmittelbar auf die mit der Beklagten geschlossenen Bausparverträge aus. Deshalb haftet die Beklagte auch für etwaige Beratungsfehler bezüglich des Darlehensvertrages (vgl. BGH NJW 1998, 2898/2899).

Demgegenüber dürfte eine Eigenhaftung der Beklagten als Vertreterin nach cic nicht gegeben sein. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse begründet eine Eigenhaftung des Vertreters nur, wenn der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird, ein bloß mittelbares Interesse reicht nicht. Hier aber sind Darlehensgeber (L-Bank) und Beklagte als Bausparkasse unterschiedliche Rechtssubjekte, die nur miteinander kooperieren, ohne dass die Beklagte als wirtschaftlicher Herr des Darlehensgeschäfts angesehen werden könnte. Sie hat auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, so dass eine Vertreterhaftung nach cic ausscheiden dürfte.

b.

Die Beklagte haftet nach § 278 BGB für eine unterlassene Aufklärung der Vermittler, soweit diese in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sind. Insofern ist es unschädlich, dass die Beklagte die Vermittlung der Darlehens- und Bausparverträge selbständigen Vermittlern überlassen hat (BGH a.a.O.).

c.

Ein Anspruch aus cic gegenüber der Beklagten setzt voraus, dass diese ausnahmsweise verpflichtet war, die Kläger über die besonderen Risiken des Mietpools aufzuklären. Dieser betrifft unmittelbar zunächst nicht das Darlehen, sondern vielmehr die Verwaltung des Wohnungseigentums und damit das finanzierte Geschäft (zur Aufklärungspflicht des Verkäufers vgl. BGH, Urteil vom 31.10.03 - V ZR 423/02; vom 14.01.05 - V ZR 260/03; OLG Celle OLGR 05, 262). Eine Aufklärungspflicht besteht aber ausnahmsweise für das finanzierende Institut, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist (BGH NJW-RR 1990, 876; 1992, 373/374; NJW 1999, 2032). Das ist dann der Fall, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen jedenfalls begünstigt (BGH a.a.O. mwN). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass durch den Kreditgeber, der weitergehende Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage der Verkäuferseite hat, das eigene wirtschaftliche Risiko auf den Kreditnehmer verlagert wird und dadurch eine Lage herbeigeführt hat, in der zu Lasten der Kreditnehmer schwerwiegende Konflikte zwischen den eigenen Interessen und denen der Kreditnehmer drohten (BGH NJW-RR 1990, 876/877). Allein die Verpflichtung eines Kreditnehmers, einem Mietpool beizutreten, stellt einen so verstandenen Gefährdungstatbestand nicht dar. Zwar enthält die Mietpoolvereinbarung verschiedene, für den Käufer risikoreiche Klauseln:

- keine ordentliche Kündigung der Vereinbarung vor Ablauf von fünf Jahren

- die Möglichkeit des Verwalters, über Reparaturen im Sondereigentum zu entscheiden

- die Möglichkeit des Verwalters, über Modernisierungsmaßnahmen im Sondereigentum zu entscheiden

- die Möglichkeit des Verwalters, das Konto des Mietpools um bis zu einer Jahresnettomieteinnahme zu überziehen

- das Recht des Verwalters, bei anderen Eigentümern nicht eintreibbare Beträge (Forderungen) auf die anderen Mietpoolteilnehmer als "Kosten" überzuwälzen

- das Recht des Verwalters, Kosten für Reparaturen am Sondereigentum umzulegen.

Besonders beeinträchtigend ist, dass die Käufer auf die Rendite ihres Objekts praktisch ohne Einflussmöglichkeit sind und dass sie aufgrund der umfassenden Befugnisse des Mietpool-Verwalters von dessen Kompetenz, Zuverlässigkeit und Seriosität abhängig sind. Die Käufer konnten den Vertrag erst nach 5 Jahren kündigen (Ziffer 15), aber auch nur mit Zustimmung der Beklagten. Dadurch entstand praktisch eine Bindung über die gesamte Laufzeit der Finanzierung. Es entstand eine indirekte Mithaftung für andere Sondereigentumsteile, insbesondere auch für deren Leerstand. Letztlich entsprach die gesamte Konstruktion dadurch mehr einem Fondsbeitritt als dem Kauf einer Eigentumswohnung - ohne dass die Käufer Informationen zu dem Gesamtobjekt und dessen Rentabilität hatten.

Gleichwohl führt das Vorliegen solcher Risiken nicht zur Annahme eines "besonderen Gefährdungstatbestandes" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn den Klägern waren die Bedingungen des Mietpools bekannt, als sie den Darlehensvertrag unterzeichneten. Eine Aufklärungspflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen aber nur dann, wenn der Vertragspartner der Aufklärung bedarf, wenn also der Aufklärungspflichtige überlegenes Wissen hat. Hier geht es aber nicht um überlegenes Wissen bezogen auf tatsächliche Umstände oder Eigenschaften der Kaufsache oder der Finanzierung, sondern um die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen aus den einzelnen Vereinbarungen im Rahmen des Mietpools. Es sind allein die rechtlichen Vereinbarungen, die ggf. zu wirtschaftlichen Nachteilen des Käufers führen konnten, wobei diesen ggf. positive Auswirkungen des Mietpools gegenüber stehen, wenn die Wohnung zu den schlecht zu vermietenden bzw. renovierungsbedürftigen gehört. In Rede steht hier also (nur) die Frage, ob die Bank eine Rechtsberatung über die Konsequenzen der Mietpoolvereinbarung schuldete, die die Kläger als solche kannten und über die sie ggf. auch Rat von Dritten hätten einholen können, nicht aber die Schaffung eines "besonderen Gefährdungstatbestandes", bei dem die Bank besondere wirtschaftliche Risiken aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten - im Gegensatz zu den Kreditnehmern - kennt und deshalb für aufklärungspflichtig erachtet wird.

Ein "besonderer Gefährdungstatbestand" liegt hier auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte im konkreten Fall besondere Kenntnisse im tatsächlichen Bereich über den Mietpool bzw. die Mietpoolverwalterin hatte, die für die Kläger ein besonderes wirtschaftliches Risiko darstellten, dass über den normalen Eigentumswohnungskauf hinausging. Denn die Kläger haben hierzu substantiiert nichts vorgetragen; die Wiederholung der Urteilsgründe des OLG Karlsruhe mit der Behauptung, der hiesige Fall sei gleich gelagert, reicht dazu nicht aus. Im Einzelnen:

- die mangelnde Seriosität der Hnnn & Bnn - Gruppe ist in Bezug auf das hiesige Objekt nicht belegt; zwar gehört die HMG als Mietpoolverwalterin zur H&B, dass diese aber generell so handelte, wie in den Fällen, die das OLG Karlsruhe untersucht hat und die auch Gegenstand des sog. BaFin - Berichtes waren, ist nicht dargetan;

- von falsch kalkulierten Mietausschüttungen kann hier aus vorgenannten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden; es gibt keinerlei Vortrag der Kläger zu dem tatsächlichen Verlauf der Mietausschüttungen und zur Rentabilität des Objekts generell; insofern kann man auch die Feststellungen des OLG Karlsruhe zum "betrügerischen Mietpool-Konzept" (S. 45 ff des Urteils) nicht zugrunde legen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen auch auf den hiesigen Fall zutreffen;

- im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein von der Beklagten gewährtes Mietpooldarlehen (also Darlehen an den Mietpool wegen entstandener Unterdeckungen);

- auch über die Kompetenz, Zuverlässigkeit und Seriosität der HMG, wie sie sich im streitbefangenen Objekt dargestellt hat, ist nichts vorgetragen.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei derartigen Kenntnissen zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, denn konkreter, auf den streitigen Fall bezogener Sachvortrag hierzu fehlt. Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe systematisch falsche (fiktive) Verkehrswertschätzungen vorgenommen. Auch insoweit beziehen sich die Kläger auf das o.a. Urteil des OLG Karlsruhe (dort s. 58 ff) und behaupten, die Beklagte habe "im vorliegenden Fall - wie auch in allen übrigen (7000) Erwerbsfällen - den Beleihungswert gemeinsam mit der Cnnnnn (U. Bnn ) und der Hnnn & Bnn Gruppe lediglich am Finanzbedarf "errechnet". Diese Behauptung ist unsubstantiiert, denn es werden keinerlei konkrete Tatsachen genannt, die im vorliegenden Fall, in dem es um den Kauf einer Wohnung der Mnnnnnn ging, diese Behauptung stützen würden.

3. Den Klägern steht auch kein Schadenersatzanspruch aus einer Aufklärungspflichtverletzung deshalb zu, weil die Beklagte sie nicht über die besonderen Risiken der Kombination eines Bausparvertrages mit einem Vorausdarlehen aufgeklärt hat. Dass es insoweit seitens der Vermittlerin irgendwelche definitiv falsche Aussagen gegeben hat, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Sie behaupten lediglich - wiederum unter Zitierung der Urteilsgründe des OLG Karlsruhe (dort S. 91 ff) - über verschiedene Umstände der Finanzierung, die sich als Besonderheiten bei der Kombination von Vorausdarlehen und Bausparvertrag darstellen, nicht aufgeklärt worden zu sein. Allein daraus aber folgt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien hier ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre und die Beklagte zudem Beratungspflichten insoweit verletzt hätte, so würde eine solche Pflichtverletzung nur zum Schadenersatz in Höhe des Differenzschadens führen, d.h. die Kläger könnten allenfalls die Differenz zwischen ihrem jetzigen Vermögensstand und demjenigen verlangen, der vorliegen würde, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären. Insofern lässt der Vortrag der Kläger schon Ausführungen dazu vermissen, wie eine für sie günstigere Finanzierung hätte aussehen können. Sie tragen auch mit keinem Wort vor, dass sich die durch die Vermittlerin prognostizierten Aufwendungen nicht als zutreffend erwiesen haben und/oder dass sich ihre Rentabilitätserwartungen nicht erfüllt haben. Unter diesen Umständen fehlt auch jeglicher konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger das finanzierte Geschäft bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätten. Ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten, ist deshalb nicht begründet.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Die Revision war zuzulassen weil die Fragen, welche Auswirkungen der Widerruf des Realkreditvertrages auf eine in ihm enthaltene Sicherungszweckvereinbarung hat, ob bei der Bestellung des Grundpfandrechts von einer erneuten, konkludenten Sicherungszweckvereinbarung auszugehen ist und ob und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls doch im Einzelfall auch bei durch Realkrediten finanzierten Grundstücksgeschäften eine wirtschaftliche Einheit vorliegen kann, grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und - soweit ersichtlich - durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden sind. Darüber hinaus war die Revision auch im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des 18. und 26. Zivilsenats des Kammergerichts und des OLG Karlsruhe (s.o.) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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