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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 4 U 91/04
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG § 4
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6
VerbrKrG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes Teilurteil

Geschäftsnummer: 4 U 91/04

verkündet am : 05.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2005 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck, die Richterin am Kammergericht Saak und den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. März 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 341/02 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2004 teilweise geändert:

1. Auf die Hilfsanträge der Kläger wird die Beklagte verurteilt, die von den Klägern seit dem 1. Dezember 1996 auf den Darlehensvertrag vom 06./20. November 1996 Darlehensvertragsnummer: 9744764618 - geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 06./20. November 1996 - Darlehensvertragsnummer: 9744764618 - anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4% schulden.

In den Hauptanträgen zu 1. und 2. - auch in ihrer erweiterten Form - wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von der Beklagten Rückabwicklung bzw. hilfsweise Neuberechnung eines Darlehensvertrages, mit dem sie ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert haben.

Mit Beteiligungsangebot vom 15. Juli 1996 (Anlage K 4, 5) boten die Kläger der Streithelferin zu 1. den Abschluss eines Treuhandvertrages zu dem Zweck an, ihren Beitritt zu der Dnnnnnnnnnnnnnnnnnnn - Wnnnnn - KG, der Streithelferin zu 2., einem geschlossenen Immobilienfonds, zu erklären. Die Treuhänderin nahm das Angebot mit Schreiben vom 20. September 1996 an (Anlage S 13) und bewirkte den Beitritt der Kläger.

Zur Finanzierung ihrer Beteiligung schlossen die Kläger am 06./20. November 1996 den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 120.000,00 DM (Anlage K 6), nachdem sie zuvor am 15. Juli 1996 eine entsprechende Kreditanfrage an die Beklagte gerichtet hatten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2002 (Anlage K 9) widerriefen sie den Darlehensvertrag nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes.

Die Kläger behaupten, zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Sie sind der Auffassung, infolge ihres Widerrufs zu Zahlungen auf das Darlehen nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen zurückfordern zu können. Jedenfalls aber hätten sie einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns mit einem Zinssatz von lediglich 4%, weil es die Beklagte versäumt habe, in dem Darlehensvertrag den Gesamtbetrag aller auf das Darlehn zu erbringenden Leistungen für den Gesamtzeitraum anzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. März 2004 - 23 O 341/02 - Bezug genommen.

Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen und dieses darüber hinaus im Hauptantrag zu 1) um die zwischenzeitlich auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen und im Übrigen um den Feststellungsantrag zu 2) und die Hilfsanträge erweitern. Sie rügen, dass das Landgericht zu Unrecht ein Widerrufsrecht mit der Begründung verneint habe, die Verhandlungen mit dem Vermittler Simon beruhten auf einer vorherigen Bestellung der Kläger. Eine Bestellung zu konkreten Vertragsverhandlungen sei nicht erfolgt. Hilfsweise stützen sie ihr Begehren auf eine Formnichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages. Da es sich um ein verbundenes Geschäft handele und sie den Kredit nicht selbst empfangen hätten, seien sie auch zu Rückzahlungen nicht verpflichtet. Höchst hilfsweise stehe ihnen jedenfalls ein Anspruch auf Neuberechnung zu einem Zinssatz von 4% zu. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 17. März 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 23 O 341/02 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 54.253,18 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 06./20. November 1996 sowie Folgeverträgen gegen die Kläger/Berufungskläger keine Ansprüche mehr zustehen. hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern seit dem 1. Dezember 1996 auf den Darlehensvertrag vom 06./20. November 1996 - Darlehensvertragsnummer: 9744764618 - geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Kläger die zuviel bezahlten Zinsen zu erstatten;

2. festzustellen, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 06./20. November 1996 - Darlehensvertragsnummer: 9744764618 - anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schulden.

Weiterhin beantragen sie,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen;

sowie hilfsweise

widerklagend für den Fall einer Verurteilung nach dem Hauptantrag zu 1.,

die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte EUR 61.355,02 nebst Zinsen in Höhe von 8,30% p. a. für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 2001, in Höhe von 7,18% p. a. für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

weiterhin hilfsweise,

die Kläger zu verurteilen, ihren Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von EUR 23.079, 70 betreffend ihre Beteiligung über nominal DM 120.000,- an der Dnnnnnnnnnnnnnnnnnnn - Wnnnnn - KG (Teilhaberregister-Nr. 941720141) an die Beklagte abzutreten.

Die Streithelferin zu 1. beantragt,

die Berufung der Kläger mit den Hauptanträgen zurückzuweisen und schließt sich im Übrigen der Hilfswiderklage der Beklagten an.

Die Streithelferin zu 2. beantragt,

die Berufung der Kläger mit den Hauptanträgen zurückzuweisen und schließt sich im Übrigen der Hilfswiderklage der Beklagten an.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die in diesem Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Dies gilt gleichermaßen für die Erweiterung des Hauptantrags zu 1) (Zahlungsantrag) und den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag zu 2) (Feststellungsantrag) sowie die Hilfsanträge.

Hinsichtlich der Erweiterung der Hauptanträge handelt es sich um eine Klageerweiterung (§ 263 ZPO), die nach Maßgabe von § 533 ZPO zulässig ist, weil den geänderten Anträgen neue Tatsachen nicht zugrunde liegen (§ 533 Nr. 2 ZPO) und die Beklagte durch rügelose Einlassung in die im Übrigen sachdienliche Klageänderung eingewilligt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO). Dies gilt gleichermaßen für die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge, so dass es auf die Frage, ob es sich dabei überhaupt um eine Klageänderung handelt, oder ob dieses Begehren als Minus in den Hauptanträgen enthalten ist, nicht ankommt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur mit den Hilfsanträgen Erfolg, ist insoweit jedoch erst teilweise zur Entscheidung reif, so dass durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden war.

Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weist die Berufung entscheidungserhebliche Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung (§ 513 Abs. 1 ZPO) nicht auf. Im Einzelnen:

I. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gesamten geleisteten Zahlungen zu (§ 3 Abs.1 S. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.), denn der mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2002 erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen ist nicht wirksam erfolgt.

1. Gemäß § 1 Abs.1 Nr. 1 HWiG a. F. kann der Kunde seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, zu der er durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist. Ein derartiges Recht zum Widerruf besteht allerdings nicht, wenn die Verhandlungen auf vorherige Bestellung des Kunden geführt worden sind (§ 3 Abs.2 Nr.1 HWiG).

a) Das Landgericht hat den Ausschlusstatbestand der vorherigen Bestellung anhand des unstreitigen Sachverhalts und der Vernehmung des Zeugen Snn bejaht und den Widerruf deshalb für unwirksam erachtet. Dies greift die Berufung als rechtsfehlerhaft an.

Den Klägern ist zuzugeben, dass das Merkmal der vorherigen Bestellung am Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes orientiert restriktiv auszulegen ist (BGH, Urteil v. 25. Oktober 1989 VIII ZR 345/88 - sub II. 2. a) aa), NJW 1990, 181-184). Es genügen weder eine Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder Warenpräsentation (BGH, Urteil v. 1. März 1990 - VII ZR 159/89 - sub 1. a, NJW 1990, 1732-1733; OLG Köln, Urteil v. 24. Oktober 2001 - 11 U 73/00 - sub I. 2. c) sub I. 2. c), MDR 2002, 751-752; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 27. Oktober 2000 - 1 U 39/00 - sub II. 1. b) (3), BauR 2002, 1855-1857), noch ein gewisser vorheriger Kontakt (BGH, Urteil v. 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 -, a.a.O.). Erforderlich ist vielmehr eine Einladung zur Führung von konkreten Vertragsverhandlungen, bei denen die Waren und /oder Dienstleistungen, an deren Erwerb der Kunde interessiert ist, wenigstens annähernd feststehen müssen (BGH, Urteil v. 1. März 1990 - VII ZR 159/89 -, a.a.O.; OLG Köln - 11 U 73/00 -, Urteil v. 24. Oktober 2001, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 27. Oktober 2000 - 1 U 39/00 -, a.a.O.).

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Kläger hätten ihre Behauptung, in ihrer Privatwohnung unaufgefordert und überraschend auf das Anlagegeschäft angesprochen worden zu sein, nicht zu beweisen vermocht. Vielmehr stehe nach der Vernehmung des Zeugen Snn fest, dass die Kläger mit diesem einen Termin vereinbart und um eine Finanzstrategie gebeten hätten, das vorgeschlagene Anlagegeschäft also auf eigene Bestellung der Kläger zustande gekommen sei.

b) Ob dem zu folgen wäre, erscheint zweifelhaft. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beweislast für das Merkmal der vorherigen Bestellung bei dem Darlehensgeber liegt. Das Einverständnis mit einem erbetenen oder telefonisch angebotenen Hausbesuch erfüllt noch nicht das Merkmal der vorherigen Bestellung (BGH, Urteil v. 25. Oktober 1989 - VIII ZR 348/88 -, a.a.O.). Inwieweit vorangegangene Verhandlungen oder die Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebots, zu einer anderen Beurteilung führen können, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Maßgebend ist, dass nur eine freie Entscheidung des Kunden es rechtfertigt, die ihm bei Haustürgeschäften grundsätzlich eröffnete Widerrufsmöglichkeit abzuschneiden (BGH, Urteil v. 29. September 1994 - VII ZR 241/93 - sub 2., NJW 1994, 3351-3352). Selbst wenn man also in dem Einverständnis der Kläger mit einem Hausbesuch des Zeugen Snnn auf Grund vorangegangener Kontakte und der Bitte um Erstellung einer Finanzstrategie die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine steuernsparende Kapitalanlage sehen wollte, würde auch eine solche Bitte noch nicht ohne weiteres das Merkmal der vorherigen Bestellung erfüllen, denn auch sie kann grundsätzlich vom Schutzzweck des § 1 Abs. 2 Nr. HWiG a. F. umfasst sein (BGH, Urteil v. 1. März 1990 - VII ZR 159/89 -, a.a.O., sub 1. b) bb) ). Dies ist dann der Fall, wenn die Bitte um Unterbreitung eines Angebots nur das allgemeine Interesse des Kunden zum Ausdruck bringt, zunächst unverbindlich über Art und Qualität der Ware sowie über den Preis unterrichtet zu werden. Dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Kunde die Ware, die ihm angebotene werden soll, von Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (BGH, a.a.O., sub 1. b) cc) ). Alle diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Insbesondere standen zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung mit dem dem Zeugen Snnn konkret weder der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und noch weniger der Abschluss eines Darlehensvertrages zu dessen Finanzierung im Raum. Der Vorschlag zum Abschluss des hier allein maßgeblichen Darlehensvertrages kam somit für die Kläger unvorbereitet. Die Kläger hatten daher auch keine Möglichkeit gehabt, die Frage einer Fremdfinanzierung bzw. deren Konditionen durch die Einholung von Vergleichsangeboten vorher zu prüfen.

2. Letztendlich bedarf die Frage der vorherigen Bestellung aber keiner abschließenden Entscheidung, denn die Kläger können ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen schon deshalb nicht nach § 1 Abs.1 S. 1 Nr. 1 HWiG a. F. widerrufen, weil diese Erklärungen nicht auf den besonderen situativen Umständen jener Vorschrift beruhen.

a) Dabei ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass die Erstansprache durch den Zeugen Snnn am 15. Juli 1996, als die Kläger sowohl das Beteiligungsangebot unterzeichneten als auch die Kreditanfrage an die Beklagte stellten, unter den besonderen situativen Voraus-setzungen des Haustürwiderrufsgesetzes a. F. erfolgt ist, dem insbesondere auch keine vorherige Bestellung der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG vorausgegangen ist, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages durch eine solche Situation bestimmt worden sind.

Zwar setzt § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG a.F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II. 2. b), NJW 2004, 2744-2745; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1. a), WM 2004, 521-525). Unterzeichnet ein Anleger einen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Kapitalanlage (hier zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung nach Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) und fanden die Verhandlungen über die Kapitalanlage und deren Finanzierung in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a. F. statt, besteht zunächst eine Indizwirkung dafür, dass die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die spätere Abgabe der Willenserklärung geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhandlung und der Vertragserklärung wird dabei vom Gesetz ebenso wenig verlangt, wie die alleinige Ursächlichkeit der Verhandlungssituation für die letztlich abgegebene Vertragserklärung. Bei zunehmendem zeitlichem Abstand wird allerdings die Indizwirkung entfallen. Dem Darlehnsnehmer bleibt der Nachweis der gleichwohl bestehenden Kausalität stets unbenommen. Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt es, dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH, Urteil v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 -, sub IV. 2. d), NJW 1996, 926-929). Maßgebend ist letztlich, ob sich der Darlehnsnehmer bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH, Urteil v. 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93 -, sub IV. 3., NJW 1994, 262-265). Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II. 4, NJW 2004, 59-62; BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B. II. 1. b), NJW 2003, 2529-2531; BGH, Urteil v. 21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 - , NJW 2003, 1390-1392).).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der erkennende Senat nicht festzustellen, dass die Kläger letztlich durch etwaige ihre Entschließungsfreiheit beeinträchtigende Umstände bei der Anbahnung des Darlehensvertrages am 15. Juli 1996 zu seinem Abschluss Monate später am 20. November 1996 (mit-)bestimmt worden sind. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint ( BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, a.a.O.) wie im Fall einer Erstansprache "im Oktober" und Vertragsschluss am 19. November (BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, a.a.O.). Der vorliegende Fall weist aber über den bloßen Zeitablauf hinaus besondere Umstände auf, die der Annahme eines Fortwirkens der Haustürsituation bei Vertragsschluss entgegenstehen.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei der Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation. Der Kunde/Verbraucher, der sich in einer der in § 1 Abs. 1 HWiG genannten Situationen Vertragsverhandlungen ausgesetzt sieht, ist nicht in der Lage, wie z. B. bei Verhandlungen in einem Ladengeschäft, sich dem Einfluss des häufig psychologisch noch besonders geschulten Verkaufspersonals durch einfaches Verlassen der Räumlichkeiten zu entziehen. Durch Einräumung einer Widerrufsfrist soll er deshalb die Möglichkeit erhalten, unbeeinflusst durch den Verkäufer die Vor- und Nachteile des geschlossenen Geschäfts abzuwägen und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen. Dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes unterfällt damit aber nicht jeder Vertragsschluss, zu dem der Anstoß in einer Haustürsituation gegeben worden ist, sonst käme dem Merkmal des "bestimmt worden" Seins keine Bedeutung mehr zu. Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder betont hat (BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, a.a.O.), bedarf es zumindest der Mitursächlichkeit dergestalt, dass ausreichend (damit nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch erforderlich) sei, dass der Darlehnsnehmer unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HWiG in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Eines Widerrufsrechts bedarf es nach der Schutzrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes demnach dann nicht, wenn der Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Geschäfts durch Zeitablauf und/oder Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage war, unbeeinflusst zu entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder nicht. In diesem Fall wirken die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung bei Vertragsschluss nicht mehr fort. So liegt der Fall hier.

Anlässlich des Gesprächs am 15. Juli 1996 wurden den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag durch den Zeugen Snnn Fondsbeitritt und Darlehensvertrag als einheitliche Kapitalanlage angeboten. Die Kläger unterzeichneten an diesem Tage ihr Beteiligungsangebot und die Kreditanfrage, die die Einzelheiten des hier interessierenden Darlehensvertrages enthielt. Sie wussten zu diesem Zeitpunkt mithin, dass ihr Fondsbeitritt durch ein Darlehen der Beklagten finanziert werden sollte und kannten auch dessen Konditionen. Das Anlagekonzept stand somit bereits zu diesem Zeitpunkt fest.

Mit dem von den Klägern unterzeichnete Beteiligungsangebot ist ihnen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a. F. erteilt worden. Diese ist von den Klägern gesondert unterzeichnet und enthält keine nach § 2 Abs. 2 S. 2 HWiG unzulässigen Zusätze. Die Kläger wussten somit, dass sie ihr Beteiligungsangebot innerhalb von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin zu 1. ohne Angabe von Gründen widerrufen konnten. Sie hatten somit die ihnen gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist, die Folgen und Risiken ihrer beabsichtigten Beteiligung einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu überdenken. Sie hatten die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen von dem geplanten Geschäft Abstand zu nehmen, wodurch auch eine Darlehnsaufnahme bei der Beklagten gegenstandslos wurde. Sie hatten dadurch aber auch die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie an dem Geschäft lediglich in dieser Form, nämlich unter Finanzierung durch die Beklagte, nicht mehr festhalten wollten, und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen.

Die Kläger haben ihr Beteiligungsangebot hingegen nicht widerrufen, sondern sich vielmehr auch nach einwöchiger Überlegung für die Durchführung des Geschäfts und damit auch für die beabsichtigte Finanzierung durch die Beklagte entschieden. Aus dieser Prüfung kann die Frage der Kreditaufnahme auch nicht gleichsam abgespalten werden mit der Folge, dass diesbezüglich die situativen Umstände der Erstansprache weiterhin fortwirken. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung gehen ausnahmslos dahin, im fremdfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F. und damit ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft zu sehen. Im Vordergrund steht nicht die Kreditaufnahme als solche, sondern ausschließlich das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der Widerruf der Darlehensverträge erfolgt in der Regel auch nicht aus Gründen dieser Verträge, sondern weil an dem finanzierten Geschäft, dem Fondsbeitritt nicht mehr festgehalten werden soll. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts zwangsläufig als dessen notwendiger Bestandteil auch seine geplante Finanzierung mit einbezieht und rechtfertigt es, in solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise stelle eine Umgehung des Belehrungserfordernisses des § 2 Abs. 1 HWiG dar, weil auf diese Weise die erforderliche Belehrung aus einem Geschäft in unzulässiger Weise auf das damit verbundenen Geschäft erstreckt werde. Darum geht es nicht. Ein Widerrufsrecht entfällt nicht nur dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zuteil geworden und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, sondern es entsteht erst gar nicht, wenn die Vertragserklärung nicht ursächlich auf eine der Situationen des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zurückzuführen ist. Diese Frage aber ist von der Erteilung einer Belehrung unabhängig und beruht auf den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls, wie z. B. auch dem Zeitablauf zwischen Erstansprache und Vertragsschluss. Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, insbesondere auch die Möglichkeit, sich von dem finanzierten Geschäft zu lösen, und dem beabsichtigten Kreditvertrag so die Grundlage zu entziehen.

So wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die der Erstansprache nachfolgende, dem endgültigen Abschluss des Darlehensvertrages aber vorausgehende notarielle Beurkundung des finanzierten Geschäfts die Kausalität einer Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung für den späteren Abschluss des damit verbundenen Darlehensvertrages unterbricht (Thüringer OLG, Urteil v. 13. Januar 2004 - 5 U 250/03 - , rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 23. November 2004 - XI ZR 27/04; vgl. auch BGH Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - a.a.O.). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen wäre, kann dahinstehen. Dagegen könnte sprechen, dass sich die Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG), die nach dem Gesetzeszweck das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung entfallen lässt, nur auf das beurkundete finanzierte Geschäft erstreckt, nicht aber auf den damit verbundenen Kreditvertrag. Aus diesem Grunde vermag der Senat auch in keinem Falle der notariellen Beurkundung des finanzierten Geschäfts eine höhere Warnkraft beizumessen als der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, da sich im Gegensatz zur notariellen Belehrung die einwöchige Überlegungsfrist für das finanzierte Geschäft zwangsläufig auch auf das damit verbundene Kreditgeschäft erstreckt und damit mindestens eine gleich hohe Warnfunktion hat. Jedenfalls aber bestätigt diese Rechtsprechung die Auffassung des erkennenden Senats, dass eine von dem finanzierten Geschäft ausgehende Warnwirkung grundsätzlich geeignet sein kann, eine etwaige Überrumpelungssituation bei der Anbahnung des damit verbundenen Darlehensvertrages bis zu seinem endgültigen Abschluss wieder entfallen zu lassen.

Ebenso wenig könnten sich die Kläger darauf berufen, dass sie sich durch ihr Beteiligungsangebot und den Abschluss des Treuhandvertrages gleichsam zum Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen hätten, in ihrer Entscheidungsfreiheit also nicht unbeeinträchtigt gewesen seien, weil eine andere Möglichkeit der Finanzierung nicht in Betracht gekommen sei. Eine derartige Beschränkung in der Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den situativen Umständen bei der Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts, das die Kläger in Kenntnis der geplanten Finanzierung durch die Beklagte und nach entsprechender Belehrung und einwöchiger Überlegung gerade nicht widerrufen haben. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Belehrung seine in einer Haustürsituation abgegebene Willenserklärung nicht widerruft, durchaus selbst auf der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. beruhen kann. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die dem Kunden eingeräumte Überlegungsfrist ausreicht, den Kausalzusammenhang zwischen den situativen Umständen der Vertragsanbahnung und der endgültigen Entscheidung, an dem Geschäft auch nach Prüfung festzuhalten, zu unterbrechen. Der Kunde kann sich also nicht darauf berufen, noch bei der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts durch die situativen Umstände der Vertragsanbahnung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein. Dann aber erschiene es als Wertungswiderspruch, wollte man dieselbe Haustürsituation noch als bei Abschluss des Darlehensvertrages fortwirkend erachten. Darüber hinaus waren die Kläger insbesondere auch nach Abgabe ihres Beteiligungsangebots und Stellung der Kreditanfrage nicht gehindert, die geplante Beteiligung anderweitig und nicht durch die Beklagte finanzieren zu lassen.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages am 20. November 1996 noch durch eine etwaige Haustürsituation am 15. Juli 1996 in ihrer Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Darlehensvertrages beeinträchtigt waren, nachdem sie die Gelegenheit, nach Prüfung des Geschäfts von diesem wieder Abstand zu nehmen, nicht ergriffen hatten.

c) Zu berücksichtigen ist daneben noch ein weiterer Umstand.

Das ursprüngliche Beteiligungsangebot der Kläger und die Kreditanfrage vom 15. Juli 1996 bezogen sich auf einen Fondsanteil in Höhe von 160.000,00 DM, während die Kläger später lediglich mit einer Beteiligung in Höhe von 120.000,000 DM beigetreten sind und auch nur in dieser Höhe einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Sie haben somit auch unter veränderten Konditionen an dem angebahnten Geschäft festgehalten, was gleichfalls deutlich macht, dass die Kläger bis zum Abschluss des Darlehensvertrages hinreichend Zeit hatten, die beabsichtigte Kreditaufnahme zu überdenken.

II. Die Kläger können ihren Hauptanspruch auf Rückzahlung bisher auf das Darlehen erbrachter Leistungen und auf Feststellung des Entfallens weiterer Zahlungspflichten auch nicht auf eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages (§ 4 Abs.1 S. 4 Nr.1 b) VerbrKrG a. F.) stützen.

1. Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b) S.2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - sub II. 1., Urteile v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II. 1. a)).

a) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen hier streitgegenständlichen Kreditvertrag handelt es sich um einen solchen mit veränderlichen Bedingungen im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. Bei einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren war der Zinssatz nur für die ersten 5 Jahre festgeschrieben. Danach oblag es der Beklagten, neue Konditionen für die Restlaufzeit anzubieten. Sofern ein schriftlicher Vertrag über die geänderten Konditionen nicht zustande kommen würde, sollte das Darlehen mit Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums zur Rückzahlung fällig werden. Das Darlehen war für die Dauer der Zinsfestschreibung mit 3,8% p. a. zu tilgen. Ein solcher Darlehensvertrag unterfällt den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. (vgl. BGH a.a.O.).

b) In dem Darlehensvertrag vom 06./20.November 1996 sind unter Ziffer 14. "Gesamtbetrag" lediglich der Abschnittsgesamtbetrag für den Zeitraum der Zinsbindung und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Restschuld angeben.

Der erkennende Senat hat dies bislang für ausreichend erachtet ( vgl. Urteil v. 23. März 2004 - 4 U 45/03 - ), weil es nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach Ablauf der Zinsbindung des Abschlusses eines neuen Vertrages bedurfte, der im Vertrag angegebene Fälligkeitstermin danach nur der späteste Zeitpunkt war, zu dem das Darlehn zurückgezahlt werden sollte. Der Senat hat in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung vertreten, dass mit der Angabe des Gesamtbetrages der bis zum Ablauf der Zinsbindung zu zahlenden Raten und der Angabe der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Restschuld dem Informationsinteresse des Verbrauchers und dem Transparenzgebot genüge getan sei und der Verbraucher hinreichende Vergleichsmöglichkeiten mit den Konditionen anderer Banken habe.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2004 (- XI ZR 150/03 - , sub II. 1.; vgl. auch Urteile v. 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - und 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03) kann daran nach Ansicht des Senats jedoch nicht mehr festgehalten werden. Zwar enthält das Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, auf welchen Zeitraum sich bei unechten Abschnittsfinanzierungen die Gesamtbetragsangabe beziehen muss. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der anzugebende Gesamtbetrag auf den Zeitpunkt der Endfälligkeit zu berechnen ist, denn der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ungewissheit über die Konditionen nach Ablauf der Zinsfestschreibung nichts an der Angabepflicht ändere, der Gesamtbetrag vielmehr nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr.1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. auf der Grundlage der Anfangskonditionen anzugeben sei. Auch das OLG Karlsruhe hat in der dazu ergangenen Vorentscheidung (OLGR Karlsruhe 2003, 320-321) ausgeführt, der anzugebende Gesamtbetrag bestehe aus dem Abschnittsgesamtbetrag aus allen Belastungen innerhalb der ersten Festschreibungsperiode und dem restlichen Teil aus den für die vereinbarte Laufzeit noch zu leistenden Zahlungen auf der Grundlage der Anfangsbedingungen.

Die Angabe dieses Betrages enthält der streitgegenständliche Darlehensvertrag unstreitig nicht.

2. Auch soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hat, der Darlehensvertrag sei in derartigen Fällen aber deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtig, weil die dortige Sanktion nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Norm lediglich an das Fehlen der genannten Angaben anknüpfe, nicht aber an eine bloß unrichtige Angabe (BGH Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 320/01 - , ZIP 2004, 209-214; BGH Urteil v. 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 - , ZIP 2003, 2149, 2151; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., Rn. 38 zu § 494 BGB m.w.N.), und es sich in solchen Fällen lediglich um eine unrichtige, nämlich auf den falschen Zeitraum bezogene Angabe handele, kann auch daran nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr festgehalten werden.

§ 6 VerbrKrG a.F. regelt die Rechtsfolgen des Fehlens von Mindestangaben abschließend und darüber hinaus teilweise auch die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben (vgl. z.B. § 6 Abs. 4 VerbrKrG für die unrichtige Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Zinssatzes). Für die bloß unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ist eine spezielle Sanktion nicht vorgesehen; sie kann daher bei Verschulden lediglich Schadensersatzansprüche auslösen. Bei dieser Sachlage ist darauf zu achten, dass der vom Gesetz mit den Mindestangaben und mit den vorgesehenen Sanktionen für ihr Fehlen bezweckte Schutz des Verbrauchers nicht durch eine möglicherweise sanktionslose unrichtige Angabe umgangen wird.

Ob eine Angabe nur unrichtig ist oder gänzlich fehlt, beurteilt sich danach anhand ihrer Schutzfunktion. Sinn und Zweck der Gesamtbetragsangabe ist, dem Verbraucher auf einen Blick die auf ihn mit der Darlehnsaufnahme zukommenden Gesamtkosten vor Augen zu führen, eine Verschleierung der tatsächlichen Kosten zu verhindern und eine einfache Vergleichsmöglichkeit mit den Angeboten anderer Kreditinstitute zu ermöglichen. Ob unter diesen Gesichtspunkten die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages bei nicht von vornherein völlig feststehenden Kreditbedingungen sinnvoll erscheint, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem der Gesetzgeber eine solche Angabe mit § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. verlangt und der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass jene Vorschrift auch für die Fälle sogenannter unechter Abschnittsfinanzierungen Gültigkeit hat. Diese stellen sich aus der Sicht des Bundesgerichtshofs als von vornherein auf die Gesamtlaufzeit ausgerichtete Finanzierung dar und nicht, wie es bislang die Sichtweise des Senats war, als eine zunächst auf die Zinsbindung begrenzte, lediglich mit der Möglichkeit einvernehmlicher Verlängerung vereinbarte Finanzierung. Hat man aber von vornherein die Gesamtlaufzeit im Blick, dann enthalten die Angabe des Abschnittsgesamtbetrages unter Angabe der im Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung noch offenen Restschuld keine Angaben über die Kosten der Rückführung dieser noch offenen Schuld für die Dauer der Restlaufzeit. Ein diese Restlaufzeit berücksichtigender Gesamtbetrag fehlt. Wollte man dies anders sehen und in der Angabe des Abschnittsgesamtbetrages nur eine (weitgehend sanktionslose) unrichtige Gesamtbetragsangabe sehen, würde die Forderung des Bundesgerichtshofs nach Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages auch bei unechten Abschnittsfinanzierungen praktisch leer laufen.

Der Senat übersieht dabei nicht, dass seine bisher zu dieser Frage ergangenen gegenteiligen Entscheidungen durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig geworden sind. Da der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aber keine Ausführungen zu der Frage des Fehlens der oder der nur falschen Gesamtbetragsangabe gemacht hat, hält der Senat an seiner geänderten Auffassung fest.

3. Grundsätzlich ist aber auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages das Erlangte in Gestalt der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung als Nutzungsentgelt zurückzuzahlen (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Klage in den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet ist, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass und in welcher Höhe ihnen im Hinblick darauf Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Kreditvertrag ist jedenfalls trotz eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. durch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der Treuhänderin wirksam geworden (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F.).

a) Nach dieser Vorschrift wird der Kreditvertrag gültig, wenn der Verbraucher das Darlehn empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. "Empfangen" im Sinne dieser Vorschrift ist das Darlehn nach allgemeinen Grundsätzen auch dann, wenn es auf Weisung des Darlehnsnehmers an einen Dritten ausgezahlt worden ist, es sei denn dieser Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehnsgebers, sondern vielmehr als "verlängerter Arm" des Darlehnsgebers tätig geworden (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - sub III. 1. b) aa) m.w.N., NJW 2003, 422ff.).

Im Streitfall ist der Kreditbetrag gemäß der in Ziff. 17 des Darlehensvertrages enthaltenen Anweisung der Kläger an die Treuhänderin zum Zweck der Bezahlung der erworbenen Beteiligung überwiesen worden, die auf der Grundlage des abgeschlossenen Treuhandvertrages jedenfalls im überwiegenden Interesse der Kläger tätig wurde. Die Kläger haben somit das Darlehn empfangen (vgl. BGH, Urteil v. 21. September 1989 - III ZR 241/88 - , sub 2., NJW-RR 1990, 246).

b) Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Beteiligungsgeschäft, dem Fondsbeitritt, um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt. Dies kann somit zugunsten der Kläger unterstellt werden. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung hätte dies nicht zur Folge, dass sie von ihrer Rückzahlungsverpflichtung frei geworden wären.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile v. 14.Juni 2004 - II ZR 393/02 -sub I. 3. und - II ZR 407/02 - sub I.3.), dass auch im Falle der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG bei verbundenen Geschäften der Darlehensnehmer Rückzahlung gezahlter Darlehenszinsen verlangen kann und seinerseits weder Rückzahlung der Darlehensvaluta noch Ersatz für die Nutzung des Kredits schuldet. Der erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob die Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen sind.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass von dem Grundsatz, dass ein Darlehn auch dann empfangen sei, wenn es auf Weisung des Darlehensnehmers an einen in seinem überwiegenden Interesse tätigen Dritten ausgezahlt worden sei, bei verbundenen Geschäften eine Ausnahme zu machen sei. Er hat dies jedoch nicht näher begründet, sondern sich insoweit allein und ohne Eingehen auf die Urteilsgründe auf eine Entscheidung des XI. Zivilsenats (Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - , NJW 2003, 422 ff.) bezogen. Der hat in jener Entscheidung zwar ausgeführt, dass bei der Frage, wann ein Darlehn empfangen sei, bei verbundenen Geschäften eine andere Beurteilung geboten sei, dabei aber keineswegs die Frage einer Nichtigkeit nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG im Auge gehabt. Er hat diese Ausführungen vielmehr im Rahmen von Fragen der Rückabwicklung des Darlehns nach § 3 Abs.1 HWiG nach wirksamem Widerruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes gemacht und dabei verbundene Geschäfte im Auge gehabt "mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde". Er hat sich in diesem Zusammenhang auf seine sog. Securenta-Entscheidung vom 17. September 1996 (XI ZR 164/94 -, NJW 1996, 3414-3416) bezogen, in der es gleichfalls um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts nach wirksamem Widerruf nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes ging. Der XI. Zivilsenat hat sich also lediglich mit der Frage befasst, was bei einer Rückabwicklung verbundener Geschäfte nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Folge auch der Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts durch den Darlehnsnehmer zurück zu gewähren ist. Er hat sich dabei ausschließlich von Schutzzweckerwägungen tragen lassen mit dem Ziel der uneingeschränkten Gewährleistung des freien Widerrufsrechts. Der Darlehensnehmer, dem die Darlehensvaluta nicht unmittelbar zugeflossen sei, dürfe bei einem verbundenen Geschäft in diesem Recht nicht dadurch beschränkt werden, dass er trotz Widerrufs die Darlehensvaluta zurückzahlen müsse und daneben das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners des finanzierten Geschäfts trage. Insoweit erfolgt in diesen Fällen die Rückabwicklung im Wege des unmittelbaren Durchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F. Herauszugeben hat der Darlehnsnehmer danach nur die finanzierte Beteiligung.

§ 6 VerbrKrG enthält hingegen keine Regelungen über verbundene Geschäfte. Eine etwaige Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. erstreckt sich deshalb auch nicht auf das damit verbundene finanzierte Geschäft. Schutzzweckerwägungen zur Sicherung des freien Widerrufsrechts spielen in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe auch das Fehlen von Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. mit dem völligen Entfallen des Rückzahlungsanspruchs sanktionieren wollen, bestehen nicht. Auch dass der XI. Zivilsenat die Rückabwicklung von aus anderen Gründen (hier Nichtigkeit wegen Fehlens von Pflichtangaben) unwirksamen Verträgen denselben Rechtsfolgen unterstellen wollte wie bei einem wirksamen Widerruf, ist nicht erkennbar. Dies würde auch nicht berücksichtigen, dass der Umstand, dass bei wirksam widerrufenen Verbundgeschäften eine Pflicht des Darlehnsnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verneint wird, gerade Ausfluss des mit einer ungehinderten Widerrufsmöglichkeit bezweckten Verbraucherschutzes ist. Dieser Schutzzweck aber wird bei der Frage einer Heilung nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F. gerade nicht berührt. Dem mit § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. bezweckten Schutz der Darlehnsnehmers vor unklaren und verschleiernden Angaben aber trägt § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. hinreichend Rechnung.

Auch der allgemeine Grundsatz des Verbraucherschutzrechts dahin, dass der Verbraucher als Folge einer zu seinem Schutz gedachten Vorschrift nicht schlechter stehen darf als ohne sie, gebietet keine andere Betrachtungsweise der Frage, wann bei verbundenen Geschäften ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtiger Vertrag durch Empfang des Darlehns oder Inanspruchnahme des Kredits wirksam wird. Denn es geht nicht darum, dass sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages auf Grund verbraucherschützender Bestimmungen nunmehr einem sofortigen Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sähe. Dieser gerade die Freiheit des Widerrufsrechts berührende Gesichtspunkt spielt bei § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. keine Rolle. Durch § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. ist gewährleistet, dass der Verbraucher bei Verstößen gegen die Gesamtbetragsangabe nicht schlechter steht als ohne sie. Er kann weiter das Darlehn, wie vertraglich vereinbart, tilgen und ist nur zu der - niedrigeren - gesetzlichen Verzinsung verpflichtet.

So hat auch der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (- II ZR 387/02- ), in der es gleichfalls nicht um die Frage des Widerrufs, sondern um einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. ging, den Rückzahlungsanspruch der Bank grundsätzlich bejaht und nicht etwa an einem fehlenden Empfang des Darlehns durch den Darlehnsnehmer scheitern lassen.

Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F. . Der XI. Senat ist auch dort trotz Auszahlung der Valuta auf das Konto eines Treuhänders (vgl. den Tatbestand jenes Urteils) von einem Empfang des Darlehns ausgegangen (a.a.O. sub II. 2.). Zwar sind dem Urteil nähere Einzelheiten zu dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht zu entnehmen, aber auch dort handelte es sich um die Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, bei dem die Fremdfinanzierung der Einlage bereits im Fondsprospekt vorgesehen war. Da der XI. Zivilsenat die Frage des Empfangs des Darlehns durch Auszahlung an den Treuhänder in keiner Weise näher problematisiert hat, spricht auch dies dafür, dass - jedenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. - die vertragsgemäße Auszahlung an den Treuhänder grundsätzlich ausreicht.

Wollte man bei verbundenen Geschäften in der weisungsgemäßen Auszahlung der Valuta generell keinen Empfang des Darlehensbetrages durch den Darlehensnehmer sehen, hätte dies nämlich zur Folge, dass bei verbundenen Geschäften, bei denen die Darlehensvaluta direkt an den Partner des finanzierten Geschäfts ausgezahlt wird, bei Fehlen von Pflichtangaben eine Heilung nach § 6 Abs.1 VerbrKrG grundsätzlich nicht in Betracht käme.

So lagen denn auch den genannten Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 Sachverhalte zugrunde, in denen der Fondsbeitritt schon wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz fehlerbehaftet war und der Anleger darüber hinaus Schadensersatzansprüche auf Freistellung von den Beitrittsverpflichtungen geltend machte. Der erkennende Senat hat deshalb die angesprochenen Entscheidungen zunächst dahingehend verstanden, dass sie jedenfalls nicht in den Fällen gelten, in denen , wie im Streitfall, das finanzierte Geschäft wirksam ist und der Darlehnsnehmer durch die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta von einer wirksam begründeten eigenen Verbindlichkeit (hier seiner Verpflichtung zur Zahlung der Fondseinlage) frei geworden ist. Dass er jedenfalls in diesen Fällen das Darlehn empfangen hat, kann nach Auffassung des Senats nicht in Abrede gestellt werden. Dass der II. Zivilsenat auch in Fällen der fehlenden Gesamtbetragsangabe den Darlehnsnehmer von allen Risiken der gewählten Kapitalanlage freistellen wollte, konnte den genannten Entscheidungen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entnommen werden.

Nunmehr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen vom 6. Dezember 2004 (II ZR 401/02 und II ZR 379/02) diese Rechtsprechung für einen weiteren Fall der Formnichtigkeit nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG a. F. fortgesetzt. Soweit diese Entscheidungen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der II. Zivilsenat in allen Fällen der Formnichtigkeit eines verbundenen Darlehensvertrages eine Heilung des Vertrages durch weisungsgemäße Auszahlung des Darlehensbetrages an einen Dritten verneint, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen, da auch jene Entscheidungen eine Begründung nicht enthalten, sondern nur auf die Entscheidungen vom 14. Juni 2004 verweisen.

Nach Auffassung des Senats ist zu unterscheiden zwischen der Frage, was bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages - auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F. - vom Darlehensnehmer zurückzugewähren ist, und den Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG die Heilung eines formnichtigen Vertrages eintritt. Letzte Vorschrift enthält keine Sonderregeln für verbundene Geschäfte, vielmehr abschließende Sanktionen für das Fehlen gesetzlich vorgesehener Pflichtangaben und dient damit gerade auch dem Schutz des Darlehensnehmers vor einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetztes, BT-Drucks. 11/5462 S.21; vgl. auch BGH, Urteil v. 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - sub II. 2. b) ). Hinweise auf etwaige Besonderheiten bei verbundenen Geschäften enthält die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. nicht.

Zudem setzt sich der II. Zivilsenat lediglich mit der Frage einer Heilung durch "Empfang" der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer auseinander und prüft, was bei einem verbundenen Geschäft in diesem Sinne als "empfangen" anzusehen ist. Der Heilungstatbestand des § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. knüpft neben dem Empfang des Darlehens alternativ aber auch an die Inanspruchnahme des Kredits an, eine Voraussetzung, die sich ersichtlich von dem Merkmal des Empfangs unterscheidet. Inanspruchnahme ist die Disposition des Verbrauchers als Darlehensnehmer über den Kredit, mindestens das an den Darlehensgeber gerichtete Verlangen, das Geld zur Verfügung zustellen, dem der Darlehensgeber durch Auszahlung, Überweisung etc. entspricht (Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl., Rn. 7 zu § 494 BGB). In diesem Sinne haben die Kläger den Kredit durch die weisungsgemäße Auszahlung an die Treuhänderin nach Auffassung des Senats jedenfalls in Anspruch genommen.

Hat der Darlehnsnehmer das Darlehn aber empfangen oder in Anspruch genommen, wird der Darlehensvertrag ungeachtet eines etwaigen Fehlens von Pflichtangaben gültig (§ 6 Abs.2 S. 1 VerbrKrG a. F.) mit der Folge, dass der Darlehnsnehmer grundsätzlich zur Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Zinsen (gegebenenfalls nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, vgl. dazu die Ausführungen zum Hilfsantrag) verpflichtet ist.

III. Die Hilfsanträge sind begründet.

1. Der Hilfsantrag zu 1. ist aber nur teilweise zur Entscheidung reif.

Auf Grund der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages steht den Klägern ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns zu (§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F.). Ob und inwieweit sie daneben Rückzahlung überzahlter Beträge verlangen können (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m §§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F., 246 BGB a. F., vgl. BGH, Urteil v. 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - sub II. 4., WM 2001, 2379-2382; Bülow, Verbraucherkreditrecht, a.a.O., Rn. 62 zu § 494 BGB), oder ob ihnen unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen/Überzahlungen und den bis zur Abrechnung bei verringertem Zinssatz geschuldeten Beträge keine Rückzahlungsansprüche mehr zustehen, kann erst nach der begehrten Neuberechnung festgestellt werden. Jedenfalls bei einem Annuitätendarlehen können die Kläger eine solche Neuberechnung auch nicht selbst vornehmen. Insoweit stellt sich der Hilfsantrag zu 1. als Stufenklage dar (§ 254 ZPO), innerhalb derer erst die erste Stufe zur Entscheidung reif ist.

Der Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen ist durch die Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten nicht, auch nicht teilweise, entfallen. Zwar verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen gemäß § 197 BGB a. F. in vier Jahren, denn es handelt sich hier um "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift. Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche wegen periodisch fällig gewordener rechtsgrundlos gezahlter Zinsen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist (BGH, Urteil v. 14. September 2004 - XI ZR 10/04 - sub II. 2. b) bb) m.w.N.). Der Anspruch der Kläger auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F. besteht dennoch auch hinsichtlich verjährter Zeiträume, da bei einem Annuitätendarlehen nur dann eine für den Verbraucher verständliche und nachvollziehbare Neuberechnung möglich ist, wenn sie das gesamte Darlehen umfasst. Die einzelnen auf die Zinsen bzw. die Tilgung entfallenden Beträge ändern sich kontinuierlich über den Gesamtzeitraum der Laufzeit des Darlehens. Aus diesem Grunde wäre eine Berechnung nicht nachvollziehbar, die nur auf den Zeitrum der noch nicht verjährten Rückzahlungsansprüche beschränkt wäre. Nur bei einer Neuberechnung aller Leistungsraten kann der Verbraucher letztlich feststellen, in welcher Höhe Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zinsen verjährt sind.

2. Auch der Hilfsantrag zu 2. ist begründet, denn die Kläger schulden wegen der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages lediglich den seinerzeit gültigen gesetzlichen Zinssatz von 4% (§§ 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F., 246 BGB a. F.).

Der Antrag ist auch zulässig. Ihm fehlt insbesondere auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Hilfsantrag zu 1. lediglich auf die Vergangenheit bezieht und nach Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag zu 2. davon auszugehen ist, dass die Beklagte auch für die Zukunft eine entsprechende Neuberechnung vorlegen wird.

IV. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklageanträge der Beklagten bedurfte es nicht, da diese lediglich für den Fall gestellt waren, dass die Kläger mit ihrem Hauptantrag zu 1. obsiegen sollten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO.

Über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen war bereits abschließend zu entscheiden. Sie haben sich an dem Rechtsstreit lediglich bezüglich der Hauptanträge der Kläger und der nicht entscheidungserheblichen und damit auch nicht streitwerterhöhenden Hilfswiderklageanträge der Beklagten beteiligt. Bezüglich ihrer Hauptanträge unterliegen die Kläger jedoch in vollem Umfang. Soweit sie mit ihren Hilfsanträgen gegenüber der Beklagten obsiegen, berührt dies allein das Verhältnis dieser Parteien. Beteiligt sich der Streithelfer nur zum Teil an dem Rechtsstreit und unterliegt der Gegner insoweit voll, hat er auch die Kosten des Nebenintervention insoweit voll zu tragen (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., Rn. 2 zu § 101 ZPO; MK/Belz, ZPO, 2. Aufl., Rn.13 zu § 101 ZPO). Der gegenteiligen Ansicht des OLG Saarbrücken (MDR 1996, 967 f.) ist nicht zu folgen, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, den Streithelfer die Kosten der Streithilfe auch insoweit tragen zu lassen, als er sich nicht an dem Rechtsstreit beteiligt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffend die Kläger folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, im Übrigen beruht er auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Fragen, wann im Zusammenhang mit sogenannten unechten Abschnittsfinanzierungen die Angabe des Gesamtbetrages fehlt oder nur falsch ist, inwieweit bei einer Nichtigkeit von Verbraucherkreditverträgen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. (jetzt § 494 Abs.1 BGB) die Vorschriften über verbundene Geschäfte zur Anwendung kommen, und insbesondere die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang eine Valutierung des Darlehns bei Auszahlung an einen Dritten zu verneinen ist, grundsätzliche Bedeutung haben und noch nicht zweifelsfrei und abschließend geklärt erscheinen.

Ende der Entscheidung

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