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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ws 119/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 143
1. Der Angeklagte kann die Aufrechterhaltung einer Verteidigerbestellung gegen seinen Willen mit der Beschwerde anfechten.

2. Grundsätzlich muss der Angeklagte vor jeder Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört werden, auch vor der Bestellung eines zweiten der Verfahrenssicherung dienenden Pflichtverteidigers. Die Anhörung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn wegen unvorhersehbarer Umstände eine Zeit zur Anhörung - notfalls auch einer telefonischen - vor dem Hauptverhandlungstermin nicht mehr gegeben ist.

3. Ist die Anhörung unzulässig unterblieben, so muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger meldet, dies auch dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Wahlverteidiger zeitnah seine Beiordnung beantragen wird.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 1744/08 - 4 Ws 119/08

In der Strafsache gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 17. November 2008 aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwalt R. , straße , Berlin, als Pflichtverteidiger wird zurückgenommen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:

Gegen den Beschwerdeführer findet seit dem 13. November 2008 wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin statt. Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund Haftbefehls der Kammer vom 5. September 2008 am 25. September 2008 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 hat sich für den Angeklagten - unter Vorlage einer Vollmacht - Rechtsanwalt K. aus Berlin gemeldet, der dem Angeklagten in dem Haftprüfungstermin vom 23. Oktober 2008 antragsgemäß gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO als Verteidiger beigeordnet worden ist. Als Hauptverhandlungstermine sind mit dem Verteidiger zugleich der 13. und 17. November 2008 sowie der 8. Dezember 2008 abgesprochen worden, hinsichtlich des 8. Dezember 2008 seitens des Verteidigers jedoch unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtung. Noch am selben Tag hat der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf den 13. und 17. November 2008 sowie den 8. Dezember 2008 terminiert, wobei Zeugen nur für den 13. und 17. November 2008 geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008, bei der Strafkammer eingegangen am 29. Oktober 2008, hat Rechtsanwalt K. darum gebeten, von einer Terminierung am 8. Dezember 2008 Abstand zu nehmen, da er an diesem Tag bereits als Pflichtverteidiger in einer anderen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin geladen sei. Hierauf hat der Strafkammervorsitzende am 31. Oktober 2008 - ohne vorherige Anhörung des Angeklagten - diesem als weiteren Verteidiger zur Verfahrenssicherung Rechtsanwalt R. beigeordnet. Zugleich hat er hiervon Rechtsanwalt K. unterrichtet unter Hinweis u.a. darauf, dass der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen eine Aufhebung des für den 8. Dezember 2008 anberaumten Hauptverhandlungstermins nicht erlaube, und ihm weiterhin zugesichert, dass es am 8. Dezember 2008 nicht zu den Schlussvorträgen kommen soll, sondern dass hierfür vorerst der 15. und 18. Dezember 2008 freigehalten werden. Der Angeklagte ist von der Beiordnung eines weiteren Verteidigers nicht unterrichtet worden. Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 bat Rechtsanwalt K. um Entpflichtung, da das erforderliche Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten nicht mehr bestehe. Hierauf hat der Strafkammervorsitzende mit Beschluss vom 10. November 2008 - ohne vorherige Anhörung des Angeklagten - Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger entbunden. In der Hauptverhandlung vom 13. November 2008 ist als Verteidiger Rechtsanwalt R. erschienen. Mit Schriftsatz vom 13. November 2008 hat Rechtsanwalt M. unter Vorlage einer auf ihn lautenden Strafprozessvollmacht angezeigt, dass er - offensichtlich nach dem Hauptverhandlungstermin vom selben Tag - von dem Angeklagten beauftragt worden sei, ihn zu verteidigen, und weiter mitgeteilt, dass er die Fortsetzungstermine vom 17. November 2008 und 8. Dezember 2008 wahrnehmen werde. In der Hauptverhandlung vom 17. November 2008 sind als Verteidiger die Rechtsanwälte R. und M. erschienen. Den von Rechtsanwalt M. für den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, gemäß § 143 StPO Rechtsanwalt R. als Verteidiger zu "entpflichten" (d.h. die Beiordnung dieses Verteidigers nach § 143 StPO zurückzunehmen) wies der Strafkammervorsitzende mit Beschluss vom selben Tag zurück.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig.

Die Beschwerde ist insbesondere nicht wegen § 305 Satz 1 StPO unstatthaft. § 305 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf solche Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung des Gerichts unterliegen. Die Bestellung und Entpflichtung eines Verteidigers gehört hierzu nicht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207 m.w.N.; Engelhardt in KK, StPO 6. A., § 305 Rdnr. 8 m.w.N.; Laufhütte in KK, a.a.O., § 141 Rdnr. 13; allg. Meyer-Goßner, StPO 51. A., § 305 Rdnr. 4 f.). Denn eine nachträgliche Berichtigung einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung hinsichtlich der Beiordnung durch die Kammer bei Urteilsfällung könnte hier nichts mehr bewirken und eine Überprüfung erst in der Revisionsinstanz könnte seine Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise beschränken (OLG Stuttgart a.a.O.).

Der Angeklagte ist durch die Aufrechterhaltung einer Pflichtverteidigerbestellung gegen seinen Willen und nach Beauftragung eines Wahlverteidigers auch beschwert. Denn der Angeklagte wird durch die angefochtene Entscheidung der Kammer dazu gezwungen, sich entgegen seinem Willen mit zwei statt nur einem Verteidiger abzustimmen, wodurch seine Verteidigung beeinträchtigt sein kann (OLG Oldenburg StraFo 2006, 378; Meyer-Goßner, a.a.O., § 143 Rdnr. 7; Lüderssen/Jahn in LR, StPO 26. A., § 143 Rdnr. 15; Barton StV 1997, 576; a.A. OLG Düsseldorf StV 1997, 576; Laufhütte in KK, a.a.O., § 143 Rdnr. 6). Darüber hinaus ergibt sich aus § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, dass das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagtem und Verteidiger eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung ist, so dass dem Angeklagten ein Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuordnen ist, wenn er ihn rechtzeitig benennt und wichtige Gründe nicht entgegen stehen; andernfalls wird sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Senat StV 1993, 628; BVerfGE 39, 238, 243; 68, 237, 256; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rdnr. 9; Laufhütte in KK, a.a.O., § 142 Rdnr. 7). Aus diesem Grund muss auch die Aufrechterhaltung einer Verteidigerbestellung gegen den Willen des Angeklagten grundsätzlich im Beschwerderechtszug (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Beiordnungsverfahrens sowie des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen der erfolgten Beiordnung und der Gründe für deren Aufrechterhaltung) überprüfbar sein, da - mangels anderer Rechtsbehelfe - andernfalls das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren nicht bzw. nicht in dem erforderlichen Umfang gewährleistet werden kann. Schließlich widerspricht die Aufrechterhaltung der Verteidigerbestellung dem Wunsch des Angeklagten, so dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, wonach die Verteidigerbestellung zurückzunehmen ist, wenn ein anderer Verteidiger gewählt wird, eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte oder schutzwürdigen Interessen möglich erscheint, was für eine Beschwer ausreicht (Barton a.a.O.).

2. Die Bestellung von Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten ist nach § 143 StPO zurückzunehmen. Denn der Angeklagte hat mit Rechtsanwalt M. einen anderen als den bestellten Verteidiger gewählt und dieser hat die Wahl angenommen. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Bestellung vor, ist diese grundsätzlich vorzunehmen; ein Ermessen des Strafkammervorsitzenden, die Bestellung eines Verteidigers gleichwohl fortdauern zu lassen, besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 143 Rdnr. 2).

Allerdings ist anerkannt, dass - trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 143 StPO - ausnahmsweise eine Zurücknahme der Bestellung nicht zu erfolgen hat, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen, beispielsweise, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegt, so dass nur durch ein Fortbestehen der Pflichtverteidigung eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 27. August 2001 - 4 Ws 130/01 -; Senat StV 1987, 428; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1997, 575; Meyer-Goßner, a.a.O.; Lüderssen/Jahn in LR, a.a.O., § 141 Rdnr. 38 ff.; jeweils m.w.N.). Für die Annahme, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall vorliegen könnte, besteht durchaus Anlass. Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 13. November 2008 erklärt, dass er in der Lage sei, Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger zu bezahlen. Am Ende der Hauptverhandlung bat er jedoch um Genehmigung eines Telefonats mit seiner Mutter im Libanon und Beiordnung eines Dolmetschers zur Gesprächsüberwachung auf Landeskosten, weil er mittellos sei. Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass Rechtsanwalt M. von dem Angeklagten vorerst nur für die zunächst anberaumten Termine (also den 17. November und 8. Dezember 2008) bezahlt werden und bei weiter erforderlich werdenden Terminen die Stellung eines Beiordnungsantrages seitens des Angeklagten in Betracht gezogen wird.

Ob die Voraussetzungen für die genannte Ausnahme von der an sich zwingenden Zurücknahme der Verteidigerbestellung tatsächlich vorliegen, kann letztlich ebenso dahin gestellt bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrenssicherung neben Rechtsanwalt K. notwendig gewesen ist (vgl. hierzu allg. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdnr. 1a m.w.N.; Laufhütte in KK, a.a.O., § 141 Rdnr. 8; Lüderssen/Jahn in LR, a.a.O., § 141 Rdnr. 38 ff.). Angesichts des nicht allzu erheblichen Umfangs der Sache, des überschaubaren Beweisprogramms (in der Anklageschrift sind als Beweismittel sechs Zeugen sowie ein Behördengutachten als Urkunde aufgeführt) und des Umstandes, dass nach der Planung des Strafkammervorsitzenden die Hauptverhandlung sowieso nicht am 8. Dezember 2008 abgeschlossen, sondern am 15. und 18. Dezember 2008 - Terminen, zu denen Rechtsanwalt K. möglicherweise wieder zur Verfügung gestanden hätte - fortgesetzt werden sollte, erscheint dies eher fraglich. Denn die Bestellung von Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten war von vornherein verfahrensfehlerhaft erfolgt. Zwar wird der zu bestellende Verteidiger von dem Vorsitzenden ausgewählt; dem Angeklagten soll aber Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO. Gegen dieses Auswahlrecht des Angeklagten ist hier verstoßen worden. Denn der Strafkammervorsitzende hat Rechtsanwalt R. am 31. Oktober 2008 ohne vorherige Anhörung des Angeklagten zu dessen Verteidiger bestellt. Auch wenn - wie hier - ein weiterer Verteidiger zur Verfahrenssicherung neben einem Wahlverteidiger bestellt werden soll, ist dem Angeklagten zuvor Gelegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben (Senat StV 1993, 628 und Beschluss vom 31. Mai 1999 - 4 Ws 140/99 - [juris]; OLG Stuttgart StV 1990, 55; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rdnr. 10; Laufhütte in KK, a.a.O., § 142 Rdnr. 8). Da gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO der vom Angeklagten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kommt die "Soll"-Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Senat a.a.O.; Lüderssen/Jahn in LR, StPO 26. A., § 142 Rdnr. 14 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Denn der Strafkammervorsitzende hatte spätestens seit dem 31. Oktober 2008 Kenntnis davon, dass der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt K. verhindert ist, die Hauptverhandlung am 8. Dezember 2008 wahrzunehmen. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten sollte am 13. November 2008 beginnen. In der Zeit zwischen dem 31. Oktober 2008 und dem 13. November 2008 hätte dem Angeklagten - notfalls auch fernmündlich in der Justizvollzugsanstalt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rdnr. 10; Lüderssen/Jahn in LR, a.a.O., § 142 Rdnr. 14a) - und binnen einer gegebenenfalls kurz zu bemessenden Frist Gelegenheit gegeben werden können, einen Verteidiger zu benennen. Eine Verfahrenslage, in der eine sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig erscheint, lag somit auch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um eine Haftsache handelt, nicht vor; auch war nicht erkennbar, dass der Angeklagte keinen Vorschlag zur Bestellung eines Verteidigers machen wird, zumal sich bereits zuvor ein weiterer Verteidiger - allerdings ohne Vorlage einer Vollmacht - schriftsätzlich für ihn gemeldet hatte.

Ist die Bestellung des Verteidigers erfolgt, ohne dass dem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden ist, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, ist nach allgemeiner Ansicht für den Fall der Beiordnung nach § 140 StPO die Bestellung aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen (OLG Naumburg StV 2005, 120; OLG Stuttgart StV 2007, 288; OLG Frankfurt StV 1987, 379; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rdnr. 19; Lüderssen/Jahn in LR, a.a.O., § 142 Rdnr. 16a). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass die verfahrensfehlerhaft angeordnete Bestellung von Rechtsanwalt R. nach Wahl eines anderen Verteidigers auf Antrag des Angeklagten gemäß § 143 StPO zurückzunehmen ist, da nur hierdurch der erfolgte Verfahrensfehler behoben werden kann.

3. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet. Eine Auslagenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich bei der Beschwerdeentscheidung über die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung, ebenso wie bei der Beschwerdeentscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers (Senat, Beschluss vom 31. Mai 1999, 4 Ws 140/99 [juris] m.w.N.), um ein Zwischenverfahren handelt.

Ende der Entscheidung

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