Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 5 U 10043/99
Rechtsgebiete: UWG, ZahnheilkG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
ZahnheilkG § 1 Abs. 3
Leitsatz:

Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Dentallabor individuelle Kostenvoranschläge für Zahnersatz erstellt, sofern dies auf der Grundlage eines von einem approbierten Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes geschieht. Sofern von diesem Heil- und Kostenplan inhaltlich nicht abgewichen wird, dient der Kostenvoranschlag lediglich zur Optimierung auf der Kostenseite und stellt keinen Eingriff in die zahnärztliche Behandlung dar.


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 10043/99 102 O 180/99 Landgericht Berlin

Verkündet am: 4. April 2000

Lohey Justizsekretärin

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 29. Oktober 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin betreibt ein Dentallabor in S. Für ein von ihr betriebenes "Informations-Zentrum" warb sie im vom 9. April 1998 wie folgt:

Unter dem 24. April 1998 verpflichtete sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin strafbewehrt, es zu unterlassen, mit der Erstellung eines individuellen Kostenvoranschlages für Zahnersatz zu werben, insbesondere auch "für jede individuelle Variante", wie dies in den am 9. sowie 15. April 1998 im erschienenen Anzeigen geschehen ist ... Die Antragstellerin nahm die Unterlassungserklärung an.

Im S V vom 12. August 1999 wurde dann folgende Anzeige der Antragsgegnerin veröffentlicht:

Die Antragstellerin sieht in der neuerlichen Anzeige einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung und außerdem gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie gegen § 3 UWG, da es sich bei der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin um eine Zahnarzthelferin handelt, es jedoch allein dem Zahnarzt obliege, den Patienten über seine prothetische Versorgung, über die entsprechenden Materialien sowie über die zu erwartenden Kosten aufzuklären und zu beraten. Gemäß dem Beschluss vom 31. August 1999 hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

a. mit der Erstellung eines individuellen Kostenvoranschlages für Zahnersatz zu werben,

b. Patienten in medizinischer Hinsicht über ihren individuellen Zahnersatz zu beraten und hierfür zu werben.

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht gemäß dem Urteil vom 29. Oktober 1999 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Bestätigung der einstweiligen Verfügung erstrebt.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben. Ihr steht weder aus § 1 oder 3 UWG noch aus dem Unterlassungsvertrag einer der in diesem Verfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus Verstößen gegen § 1 oder 3 UWG herleitet, ist sie klagebefugt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dies folgt daraus, dass ihr die in Berlin tätigen Zahnärzte angehören. Die Klage ist auch zulässig, soweit sie sich auf die Unterlassungsverpflichtung stützt. Denn ihr Rechtsschutzbedürfnis folgt daraus, dass sie Gläubigerin dieser Verpflichtung ist und einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Verpflichtung behauptet.

Soweit es um Unterlassungsansprüche gemäß § 1 oder 3 UWG geht, ist der Antragstellerin auch in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bedarf eine Approbation als Zahnarzt, wer in Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Darunter ist nach dem Gesetzeszweck nur die Tätigkeit (Diagnose, Behandlung) am Körper des Patienten (oder irgendwie sonst gegenüber dem Patienten) zu verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1518 - "Zahnheilkunde"). Übt eine Person, welche die Approbation als Zahnarzt nicht besitzt, die Zahnheilkunde aus, so ist ein Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Vorschriften dieses der Förderung und Bewahrung der Gesundheit der Allgemeinheit dienenden Inhalts nicht um Wertneutrale Vorschriften handelt und daher schon die bloße Gesetzesverletzung einen Verstoß gegen § 1 UWG enthält (BGH aaO "Zahnheilkunde"). Irreführend im Sinne des § 3 UWG handelt, wer, ohne Zahnarzt zu sein oder sich eines Zahnarztes zu bedienen, die Erbringung von Leistungen bewirbt, die Zahnärzten vorbehalten sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich aus der beanstandeten Werbung nicht, dass die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erstellung eines individuellen Kostenvoranschlages für Zahnersatz anbietet oder Patienten in medizinischer Hinsicht über ihren individuellen Zahnersatz beraten will. Unstreitig ist allerdings, dass die Antragsgegnerin individuelle Kostenvoranschläge für Zahnersatz erstellt. Doch geschieht dies, wie auch die beanstandete Werbung erkennen lässt, auf Grund eines von einem Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus auch der Erfahrung der Mitglieder des Senats entspricht, dass derartige Heil- und Kostenpläne die Kosten für den Zahnersatz zwar genau, aber nicht aufgegliedert angeben, so dass sich der Zahnarzt etwa hinsichtlich der zu verwendenden Materialien jedenfalls nach außen noch gar nicht festgelegt hat. Dies hat die Antragsgegnerin auch durch den im Termin zu den Akten eingereichten Heil- und Kostenplan glaubhaft gemacht. Wenn nun die Antragsgegnerin auf Grund eines derartigen Heil- und Kostenplanes einen Kostenvoranschlag für den erforderlichen Zahnersatz erstellt, übt sie noch nicht verbotswidrig Zahnheilkunde aus. Vielmehr beschränkt sich ihre Tätigkeit darauf, den Heil- und Kostenplan allein auf der Kostenseite zu optimieren. Damit greift sie in die zahnärztliche Behandlung nicht ein. Jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen, Gegenteiliges glaubhaft zu machen. Es ist nach den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin überhaupt in den Mund des Patienten hineingucken. Insoweit kann nicht mehr auf die eidesstattliche Versicherung des Zahnarztes J abgestellt werden, der allerdings unter dem 23. April 1998 versichert hat, dass ihm die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin am 15. April 1998 telefonisch erklärt habe, es erfolge auch eine Beratung kariöser und zu extrahierender Zähne. Eine vorherige Untersuchung bei einem Zahnarzt sei nicht nötig. Es bedarf keiner Begründung, dass der Antragsgegnerin die in diesem Telefonat möglicherweise angebotene Tätigkeit verboten ist. Doch liegt dieser Vorgang zu lange zurück und die aus § 25 UWG folgende Vermutung der Eilbedürftigkeit ist bei einem Zeitablauf von annähernd 2 Jahren längst widerlegt. Überdies ist nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin am 24. April 1998 ihre Unterlassungserklärung abgegeben hat, die sich als eine Zäsur darstellt. Es kann nun nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ohne Rücksicht auf die Unterlassungsverpflichtung ihr vorheriges Tun einfach bruchlos fortgesetzt haben könnte.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der beanstandeten Werbung. Der Senat folgt dem Landgericht, das zu der Einschätzung gelangt ist, dass die beanstandete Werbung nicht verheißt, dass die Antragsgegnerin auch Leistungen erbringt, die gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nur einschlägig ausgebildeten Personen erbringen dürfen. Sie verspricht eine Beratung über"... preiswerten bis hochwertigen Zahnersatz". Diese Leistungsbeschreibung folgt im Anschluss an den Hinweis "Sprechen sie mit uns!" Als Voraussetzung für dieses Gespräch ist der weitere Hinweis aufgenommen "Ihr Zahnarzt empfiehlt ihnen Zahnersatz? Er hat einen Heil-Kostenplan erstellt?". Damit macht die Antragsgegnerin den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, deutlich, dass sie erst tätig werden will, wenn der Patient sich einer Untersuchung bei einem Zahnarzt unterzogen hat und dieser Zahnersatz empfohlen und einen Heil-Kostenplan aufgestellt hat. Unter diesen Umständen kann sich die angebotene Beratung nur darauf erstrecken, inwieweit in dem Rahmen, den die Empfehlung des Zahnarztes gelassen hat oder der sich aus dem von ihm erstellten Heil- und Kostenplan ergibt, preisrelevante Ausführungsalternativen gegeben sind. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin auch Abweichungen von der vorgesehenen Heilbehandlung bei den Beratungsgesprächen vorschlägt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegebenen Zielrichtung ihres Vorgehens, nämlich über die Patienten mit Zahnärzten in Kontakt zu treten, die gegebenenfalls bereits sind, ihr direkte Aufträge hinsichtlich der Fertigung von Zahnersatz zu erteilen, nicht zutrifft, sondern vielmehr eine wie auch immer geartete Ausübung der Zahnheilkunde angeboten wird. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot der Antragsgegnerin in der Weise verstehen, dass ihnen dort zahnärztliche Behandlung zuteil wird. Die sprachliche Fassung der Anzeige macht hinreichend deutlich, dass zahnärztliche Leistungen nicht angeboten werden. Dass die Antragsgegnerin solche Leistungen tatsächlich erbringt, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

Vertragliche Ansprüche der Antragstellerin hinsichtlich ihres Begehrens bestehen auch nicht. Dies folgt aus den obigen Erwägungen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich zwar die Antragsgegnerin verpflichtet hat, es zu unterlassen, mit der Erstellung eines individuellen Kostenvoranschlages für Zahnersatz zu werben. Diese von der Antragstellerin vorformulierte Erklärung ist jedoch einer Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zugänglich, wobei auf die Sicht der Antragsgegnerin abzustellen ist. Bei dieser Auslegung ist insbesondere das damalige Abmahnschreiben der Antragstellerin heranzuziehen, aus dem sich eindeutig ergibt, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf Verhalten bezieht, das gegen § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verstößt. Dass die Antragsgegnerin Kostenvoranschläge unter Verstoß gegen diese Vorschrift anbietet, hat die Antragstellerin - wie oben eingehend ausgeführt - nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück