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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 5 U 19/05
Rechtsgebiete: UWG, TKG, Vfg. Nr. 54/2003, Vfg. Nr. 4/2005


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
TKG § 43b Abs. 5
TKG § 43b Abs. 6
Vfg. Nr. 54/2003 Reg TP: Teil B IV Nr. 7a
Vfg. Nr. 4/2005 Reg TP: Teil B IV Nr. 7a
Die Darstellung der Tarif- bzw. Entgeltinformationen bei der Nutzung eines entgeltpflichtigen Mehrwertdienstes im Internet bedarf keiner "summierten" Anzeige aller aktuell entstandenen Kosten (aus der jeweiligen Nutzung des Mehrwertdienstes).
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 19/05

verkündet am : 28. Juni 2005

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2005 durch den Richter am Kammergericht Dr. Pahl als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. Januar 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, untersagt, Kunden mittels Anwählprogramm (Dialer) über das Internet unter http:// www.snnn den Zugang zum von ihr zu verantwortenden Mehrwertdienstangebot zu ermöglichen,

a) ohne dass in jedem Fenster des entgeltpflichtigen Mehrwertdienstes eine permanent und deutlich sichtbare als "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche bereitgestellt wird

und/oder

ohne dass vor Herstellung einer Verbindung zu diesem Mehrwertdienst permanent eine als Abbrechen - Schaltfläche deutlich kenntliche Schaltfläche bereitgestellt wird

und/oder

b) ohne die Tarif-bzw. Entgeltinformationen in Euro/pro Abrechnungseinheit permanent vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung darzustellen.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben zu tragen:

1. Instanz: Die Antragstellerin 5/9 und die Antragsgegnerin 4/9

2. Instanz: Die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3

Gründe:

A.

Die Parteien bieten im Internet Webseiten mit erotischem Inhalt an. Die Antragsgegnerin bot im Juli 2004 unter www.snnn auf der Hauptseite einen Link "Hier gibtŽs Hardcore" an (Bild 1). Nach einem Klick auf diesen Link wurde eine neue Seite geladen (Bild 2). Mit dem Bild 2 erschien automatisch das erste Dialerfenster (Bild 3). Hier fehlte eine ausdrücklich mit "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche. Gab der Nutzer zweimal "O.K." (zum Bezug und zum Einrichten des Anwählprogramms) ein, öffnete sich ein weiteres Dialerfenster (Bild 4). Dort ist unter anderem angegeben: "1,90 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz". Dieses Fenster enthielt eine mit "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche. Wurde in diesem Fenster statt der Betätigung des "Abbrechen"-Buttons ein weiteres "O.K." eingegeben, erschien auf dem dann nachfolgenden Bild 5 der Hinweis: "Bitte hier OK eintippen: ... 2. Versuch: Hardcore Zugang wird hergestellt". Eine dort vorhandene Fragezeichenschaltfläche war ohne Funktion. Nach der neuerlichen Eingabe "OK" erschien das entgeltpflichtige "Hardcore"-Programm (Bild 6). Wegen der Gestaltung der Seiten im Übrigen wird auf die Anlage 1 Bezug genommen.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin untersagt, Kunden mittels Anwählprogramm (Dialer) über das Internet unter http://www. snnn den Zugang zum von ihr zu verantwortenden Mehrwertdienstangebot zu ermöglichen,

a) ohne dass in jedem Fenster eine permanent und deutlich sichtbare als "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche bereitgestellt wird

und/oder

b) ohne die Tarif- bzw. Entgeltinformationen summiert mitzuteilen und permanent darzustellen.

Den weitergehenden, auf vermeintlich nicht ausdruckbare Allgemeine Geschäftsbedingungen gestützten Unterlassungsantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

B.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist teilweise begründet.

I.

Die Antragstellerin hat die Vollziehungsfrist aus §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO mit der Zustellung der abgekürzten Ausfertigung der landgerichtlichen Entscheidung vom 28. Januar 2005 (mit Rubrum und Tenor, noch ohne Entscheidungsgründe) am 23. Februar 2005 an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gewahrt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hatten sich schon bestellt. Die Zustellung einer abgekürzten Ausfertigung genügt zur Wahrung der Vollziehungsfrist (BVerfG, NJW 1988, 3141; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 929 Rdn. 18). Denn damit wird der Vollziehungswille dem Schuldner hinreichend deutlich dokumentiert.

II.

Hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs in Ziff. 1a ("Abbrechen"-Schaltfläche) ist die Berufung insoweit begründet, als vom Landgericht eine als "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche bereits für den Bezug und die Installation und/oder Aktivierung des Anwählprogramms gefordert wird, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b Abs. 5, 6 TKG in Verbindung mit Teil B, I Nr. 4a, bb, Satz 1, 2, IV Nr. 5 Satz 1 der Verfügung Nr. 54/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt dieser Behörde 2003, 1314ff., nachfolgend "Vfg. Nr. 54/2003").

1.

Die zum Tatzeitpunkt (Juli 2004) geltende Vfg. Nr. 54/2003 unterscheidet zwischen dem Bezug von Anwählprogrammen (Teil B II), der Installation und/oder Aktivierung des Anwählprogramms (Teil B III) sowie der Verbindungsherstellung zum Programm des (entgeltpflichtigen) Mehrwertdienstes (Teil B IV).

Wenn im Teil B I "generelle Anforderungen" für Bezug, Installation, Aktivierung und Verbindungsherstellung aufgestellt werden, entspricht dies einer allgemeinen - gleichsam vor die Klammer gezogenen - Regelung, die jeweils gelten soll, soweit nicht in den speziellen Regelungen des Teils B II, III, IV Abweichendes ausgesprochen ist.

a)

Im Teil B I Nr. 4a, bb Satz 1 der Vfg. Nr. 54/2003 wird allgemein gefordert, dass das Zustimmungsfenster "eine "Abbrechen"-Schaltfläche beinhalten" müsse. Gemäß Satz 2 dieser Regelung muss "die "Abbrechen"-Schaltfläche als solche deutlich kenntlich sein". Hinsichtlich der Zustimmungsfenster für den Bezug, die Installation und die Aktivierung des Anwählprogramms enthalten die speziellen Regelungen in Teil B II, III keine abweichenden Bestimmungen.

b)

Teil B IV Nr. 5 Satz 1 der Vfg. Nr. 54/2003 fordert hingegen, dass "bei Mehrwertdiensten, die eine grafische Nutzeroberfläche bereitstellen" (was unstreitig vorliegend der Fall ist), "in jedem Fenster dieses Mehrwertdienstes eine permanent und deutlich sichtbare, als "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche bereitgestellt werden" müsse.

c)

Während Teil B I Nr. 4a, bb der Vfg. Nr. 54/2003 nur eine als solche deutlich kenntliche "Abbrechen-Schaltfläche" fordert, gebietet Teil B IV Nr. 5 Satz 1 dieser Verfügung eine als "Abbrechen" bezeichnete Schaltfläche. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die ausdrückliche Bezeichnung "Abbrechen" daher nur in jedem Fenster des Mehrwertdienstes geboten, nicht schon in jedem Fenster zum Bezug sowie zur Installation und Aktivierung des Anwählprogramms (mit dessen Hilfe der Mehrwertdienst erst "heruntergeladen" werden soll).

d)

Vorliegend enthielten die Fenster des Mehrwertdienstes der Antragsgegnerin eine so bezeichnete "Abbrechen"-Schaltfläche nicht. Insoweit ist daher der Verbotsausspruch des Landgerichts aufrechtzuerhalten.

e)

Vor der Herstellung der Verbindung zum Mehrwertdienst ist bei Bezug, Installation und/oder Aktivierung des Anwählprogramms nur eine als solche deutlich kenntliche "Abbrechen"-Schaltfläche erforderlich. Eine solche Kenntlichmachung kann durch die ausdrückliche Bezeichnung "Abbrechen" erfolgen, aber auch durch anderweitige eindeutige Hinweise.

Dementsprechend genügt in Bild 4 (Aktivierung des Anwählprogramms) die als solche bezeichnete "Abbrechen"-Schaltfläche. Ebenso ausreichend ist die in Bild 3 (Bezug und Installation des Anwählprogramms) ersichtliche Schaltfläche "X" (weißes großes X auf rotem Hintergrund). Unstreitig stellt dies das auf Windows-Oberflächen weltweit übliche und gängige Symbol für eine "Abbrechen"-Schaltfläche dar. Diese Oberflächen lassen sich ohne Benutzung dieser Symbol-Schaltflächen im Internet kaum praktisch gebrauchen, so dass sie jedem durchschnittlich sachkundigen Anwender hinreichend bekannt sein müssen. Weitergehendes hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen.

Dennoch hat die Antragsgegnerin ebenso das Gebot aus Teil B I Nr. 4a, bb Satz 1, 2 der Vfg. Nr. 54/2003 verletzt. Denn das Bild 5 enthält keinerlei Abbrechen-Schaltfläche mehr. Es erscheint vor dem Aufbau der Verbindung zum Mehrwertdienst und ist noch Teil der Aktivierung des Anwählprogramms. Es stellt sich zudem als Zustimmungsfenster dar. Denn es fordert ausdrücklich nochmals ein "OK" und weist auf einen "Zweiten Versuch" der Hardcore-Zugangserstellung hin.

Teil B I Nr. 4a, bb Satz 2 der Vfg. Nr. 54/2003 fordert - wie erörtert - einschränkungslos für jedes Zustimmungsfenster eine Abbrechen-Schaltfläche. Insoweit war der Verbotsausspruch des Landgerichts teilweise (als ein wesensgleiches "Minus") zu erhalten und neu zu fassen.

f)

Die nunmehr in Kraft getretene Vfg. Nr. 4/2005 enthält in Teil B I Nr. 4a, bb Satz 1, 2, II, III sowie IV Nr. 5 Regelungen, die der Vfg. Nr. 54/2003 bezüglich der "Abbrechen"-Schaltfläche entsprechen.

2.

Hinsichtlich des landgerichtlichen Verbotsausspruchs zu Ziff. 1b ist eine "permanente" Darstellung der Entgeltinformationen nur "vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung" gefordert, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b Abs. 5,6 TKG in Verbindung mit Teil B IV Nr. 7b der Vfg. Nr. 54/2003.

a)

Teil B IV Nr. 7b der Vfg. Nr. 54/2003 verlangt, dass "bei grafischen Benutzeroberflächen die Tarif- bzw. Entgeltinformationen in EUR pro Abrechnungseinheit (Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) in geeigneter Weise permanent dargestellt" werden. Der Einleitungssatz des Teil B IV Nr. 7 beschränkt dieses Erfordernis aber ausdrücklich auf den Vorgang "vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung". Diese Einleitungssatz bezieht sich dann auch auf die nachfolgenden Regelungen in den Buchstaben a-c und beschränkt deren Anwendungsbereich entsprechend.

b)

Das Erfordernis einer permanenten Darstellung der Tarif- bzw. Entgeltinformationen findet sich in Teil B I-III konkret für Bezug, Installation und/oder Aktivierung des Anwählprogramms nicht. Teil B I spricht in Nr. 4b nur aus, dass dann, wenn Informationen zu Tarifen- bzw. Entgelten bekannt gegeben werden, dies in Textform mittels eines Informationsfensters erfolgen muss. Teil B II enthält in Nr. 6 zwar eine nähere Regelung zu Tarif- bzw. Entgeltinformationen, fordert aber ebenfalls keine "permanente" Darstellung derselben. Mithin muss auch nicht in jedem Fenster vom Bezug des Anwählprogramms bis hin nach Herstellung der Verbindung zum entgeltpflichtigen Mehrwertdienst eine solche "permanente" Darstellung erfolgen. Wenn es in der Überschrift zu Teil B IV heißt: "Eigenschaften, Gestaltung- und Verhaltensweise zur, während und nach der Verbindungsherstellung", dann bedeutet das nicht, dass jeder der nachfolgenden Ziffern 1-7 für diesen gesamten Vorgang gelten soll. Denn Ziff. 5 etwa regelt nur den Mehrwertdienst selbst, und Ziff 7 beschränkt sich ausdrücklich auf den Vorgang "vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung".

Somit bedurfte es - im Zeitpunkt der Verletzungshandlung - einer permanenten Entgeltinformation nicht auch nach der Verbindungsherstellung und vor der Verbindungsherstellung genügte eine permanente (dass heißt nicht nur kurzzeitig aufleuchtende) Darstellung jedenfalls in einem Fenster unmittelbar vor Herstellung der Verbindung.

c)

An Letzterem fehlte es vorliegend jedenfalls deshalb, weil das Bild 5 (als letztes Fenster vor dem Verbindungsaufbau) eine Tarif- bzw. Entgeltinformation nicht mehr enthielt. Damit wird bei der neuerlichen Einverständniseinforderung die Entgeltpflichtigkeit verschleiert.

d)

Die nunmehr in Kraft getretene Vfg. Nr. 4/2005 fordert in Teil B IV Nr. 1c vor Verbindungsherstellung weiterhin eine dauerhaft sichtbare Tarif- bzw. Entgeltinformation (weitergehend sogar in einem vorgegebenen Wortlaut). Die Verletzungshandlung der Antragsgegnerin aus Juli 2004 ist somit weiterhin verboten. Wenn auch entsprechend eingeschränkt ist das landgerichtliche Verbot daher aufrechtzuerhalten.

e)

Wenn nunmehr in Teil B II Nr. 8b, III Nr. 6b und IV Nr. 7b der Vfg. Nr. 4/2005 ausdrücklich eine permanente Tarif- bzw. Entgeltinformation auch vor dem Bezug und der Aktivierung des Dialers und nach Herstellung der Verbindung zum Mehrwertdienst gefordert wird, dann belegt dies im Umkehrschluss, dass mangels derartiger Regelungen in der Vfg. Nr. 54/2003 bei diesen Vorgängen Entgeltinformationen gerade nicht permanent angezeigt werden mussten.

Mangels eines - weitergehenden - Verstoßes im Tatzeitpunkt besteht insoweit auch keine Wiederholungsgefahr. Da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich unstreitig ihren Internet-Auftritt den Regelungen aus Teil B der nunmehr geltenden Vfg. Nr. 4/2005 (zur permanenten Tarif- bzw. Entgeltinformationen) angepasst hat, fehlt es ebenso an einer Erstbegehungsgefahr.

3.

Entgegen der Annahme des Landgerichts hat die Vfg. Nr. 54/2003 nicht eine "summierte" Tarif- bzw. Entgeltinformation dergestalt gefordert, dass - wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausführt - jeweils alle Kosten für die Nutzung des Mehrwertdienstes anzuzeigen sind, die "aktuell entstanden sind".

a)

Es mag zum Schutz des Verbrauchers wünschenswert sein, ihm eindringlich die sich ständig erhöhenden Nutzungskosten vor Augen zu führen. Ein solches Erfordernis folgt aber nicht aus Teil B IV Nr. 7a der Vfg. Nr. 54/2003.

aa)

Denn - wie erörtert - beschränkt der Einleitungssatz der Nr. 7 dieser Verfügungsregelung das Darstellungsgebot ausdrücklich auf Vorgänge "vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung". Die summierte Darstellung nach dem jeweils aufgelaufenen Zeiträumen der Nutzung macht aber erst Sinn, wenn der entgeltpflichtige Mehrwertdienst tatsächlich aufgerufen ist. Dies bedeutet aber einen Vorgang "nach" Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung.

bb)

Wenn Teil B IV Nr. 7a der Vfg. Nr. 54/2003 fordert, "Tarif- und Entgeltinformationen müssen in EUR pro Abrechnungseinheit (Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) summiert über alle genutzten Kanäle mitgeteilt werden", dann ist die Wendung "summiert" auch erkennbar allein auf eine Addition der Werte aller genutzten Kanäle bezogen. Hierfür macht eine Summierung Sinn. Eine Summierung "in EUR pro Abrechnungseinheit" wäre hingegen sprachlich verfehlt, denn eine solche könnte nur auf alle Abrechnungseinheiten bezogen sein (nicht "pro Abrechnungseinheit").

cc)

Unterstrichen wird die Auslegung dahin, dass sich das Summierungsgebot nur auf die genutzten Kanäle bezieht, durch den Wortlaut der Regelungen in Teil B II Nr. 8b, III Nr. 6b und IV Nr. 7b der nunmehr gültigen Vfg. Nr. 4/2005. Denn dort wird jetzt klarstellend gefordert, die "Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in EUR pro Abrechnungseinheit (Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) jeweils summiert über alle genutzten Kanäle mitgeteilt werden". Die Hinzufügung der Wendung "jeweils" macht den alleinigen Bezug der Summierung auf "alle genutzten Kanäle" deutlich.

dd)

Die Mitteilung der Berechnungsgrundlagen des Entgelts kann für einen situationsadäquat aufmerksamen, vernünftigen Durchschnittsverbraucher - auf den wettbewerbsrechtlich grundsätzlich abzustellen ist (EuGH, GRUR Int. 2000, 354 - Lifting-Creme; BGH, GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 1 Rdn. 19, 24 m.w.N.) - genügen, um vor und während der Nutzung des Mehrwertdienstes das Entgelt abschätzen und - über den dem Verbraucher erkennbaren Zeitablauf - im Auge zu behalten. Damit ist ein hinreichender Mindestschutz gegeben. Gemäß der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegebenen Auskunft der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 27. Juni 2005 entspricht diese Interpretation auch dem Verständnis dieser Behörde.

b)

Die Regelungen der Preisangabenverordnung gebieten ebensowenig weitergehende Preisangaben.

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV können bei Leistungen - soweit dies üblich ist - abweichend von der Endpreisangabeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten.

aa)

Die Angabe zeitbezogener Berechnungssätze genügt diesen Anforderungen, etwa bei einem Fax-Abruf-Service (OLG Frankfurt/Main, WRP 1999, 45).

bb)

Die Üblichkeit einer solchen Preisdarstellung im Bereich der Mehrwertdienstrufnummern wird durch die Anforderungen in den Verfügungen Nr. 54/2003 und 4/2005 der maßgeblichen Aufsichtsbehörde indiziert. Eine etwaige Übung der Branche zu weitergehenden Informationen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

cc)

Es ist nicht Aufgabe der Gerichte (und liegt auch nicht in ihrer Kompetenz), Regelungen des Verbraucherschutzes aufzustellen, die über die bestehende Rechtslage hinausgehen, mögen sie auch rechtspolitisch erstrebenswert sein (wofür vorliegend einiges spricht). Wenn die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - ausweislich ihrer Auskunft vom 27. Juni 2005 - eine Anzeige der über die Nutzungsdauer aufsummierten Kosten unter dem Gesichtspunkt der Verbraucherfreundlichkeit und der Preistransparenz zumindest für wünschenswert hält, ist es ihre Aufgabe, dies - im Rahmen ihrer rechtspolitischen Verfügungskompetenz - in ihren Allgemeinverfügungen eindeutig verbindlich zu regeln oder - im Rahmen ihrer rechtspolitischen Aufsichtsaufgabe - auf etwaige Änderungen der Preisangabenverordnung durch den hierfür zuständigen Verordnungsgeber hinzuwirken.

C.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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