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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: 5 U 1944/99
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 7 Abs. 1
UWG § 7 Abs. 2
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz:

UWG §§ 7 Abs. 1, Abs. 2; 13 Abs. 2 Nr. 2

Dem Verkehr ist nicht geläufig, dass von einer "gigantisch" wirkenden Zahl abzuverkaufender Matratzen - hier 10.000 Stück nicht nur die in den angegebenen Filialen angebotenen Stücke erfasst sind, sondern der erstrebte Absatz im gesamten Bundesgebiet. Dieses Werbeverhalten stellt auch keine sinnvolle Fortentwicklung der Branchenübung dar.

Selbst wenn der Verkehr erkennt, dass nur eine bestimmte Matratze beworben wird, wird er aufgrund der "gigantischen" Zahl nicht annehmen, dass sich der Abverkauf im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes des Veranstalters hält. Unter diesen Umständen geht es auch nicht um die Bewerbung eines Sonderangebotes.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 1944/99 102 O 214/98 LG Berlin

Verkündet am: 6. Juni 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und den Richter am Landgericht van Dieken auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Januar 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

"10.000 Matratzen zum 1/2 Preis...".

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte, ohne Hinterlegungsvorbehalt erteilte selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland zugelassenen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 90.000,00 DM.

Tatbestand:

Der vorliegende Rechtsstreit ist die Hauptklage zu dem vorangegangenen Verfügungsverfahren, das vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 15 O 512/98 anhängig gewesen ist.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern gehören 5 Fachgeschäfte für Teppiche und Orientteppiche, von denen 3 in Berlin oder Brandenburg tätig sind, 6 Möbelhandelsunternehmen, der Fachverband für Möbel und Einrichtungsgegenstände in Berlin und Brandenburg und 8 Versandhandelsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art betreiben, darunter auch mit Möbeln.

Die Beklagte betreibt den Handel mit Matratzen gegenüber Endverbrauchern. Bei ihr handelt es sich um ein europaweit tätiges Unternehmen mit ca. 250 Filialen, von denen im Jahre 1998 7 Filialen in Berlin tätig waren. Sie warb in der Berliner Zeitung vom 26. August 1998 wie folgt:

Der Kläger hat in der am 19. November 1998 zugestellten Klageschrift die Auffassung vertreten, in der beanstandeten Werbung werde eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise stünden nicht etwa 10.000 "Mehrzonen-Federkernmatratzen" zum Preis von 349,00 DM zum Verkauf, vielmehr werde der Eindruck vermittelt, dass 10.000 Matratzen zum halben Preis abgegeben würden und die in der Werbung angesprochene Mehrzonen-Federkernmatratze lediglich beispielhaft genannt sei. Die Werbung verstoße im Übrigen auch gegen § 3 UWG. Der durchschnittliche, unbefangene Leser verstehe den durchgestrichenen Preis dahin, dass es sich dabei um den zuvor von der Beklagten verlangten Preis handele. Tatsächlich habe sie den Preis von 696,00 DM aber zu keinem Zeitpunkt verlangt, so dass der reduzierte Preis ihr Normalpreis, sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

"10.000 Matratzen zum 1/2 Preis...".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, derartige Werbeangaben seien unter Matratzenfilialisten. branchenüblich. Bereits deshalb, so hat sie gemeint, falle die Werbung nicht unter § 7 Abs. 1 UWG. Es handele sich jedenfalls um eine nach § 7 Abs. 2 UWG zulässige Bewerbung eines Sonderangebots.

Gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihm am 5. Februar 1999 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 5. März 1999 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist am 1. April 1999 bei dem Kammergericht eingegangen.

Der Kläger rügt:

Die angegriffene Werbung sei irreführend. Der "empfohlene Preis des Herstellers" sei ein Mondpreis. Der Verbraucher erwarte, dass es sich entweder um einen korrekt kalkulierten Marktpreis oder aber um den zuvor von der Beklagten selbst geforderten Preis handele. Die Beklagte bewerbe im Übrigen auch keine Markenware, so dass der Hinweis auf eine "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" unzulässig sei. Da es hier um einen Abverkauf gehe, habe sich ein eigener Preis gebildet mit der Folge, dass von einer Halbierung eines ursprünglichen Marktpreises nicht die Rede sein könne.

Die Beklagte bewerbe eine Sonderveranstaltung, denn die hohe Zahl der Matratzen erwecke den Eindruck, hier werde auf eine einmalige, besonders günstige Einkaufsgelegenheit außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes aufmerksam gemacht, die einen speziell eingekauften Sonderposten betreffe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 1999 die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

10.000 Matratzen zum 1/2 Preis...",

hilfsweise,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden

sowie ferner hilfsweise,

ihr die Befugnis einzuräumen, Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

Die Beklagte erwidert:

Bei der Preisempfehlung handele es sich um den marktüblichen Durchschnittspreis, der in dieser Form und Höhe auch tatsächlich vom Hersteller so angegeben worden sei. Die Matratze sei eine Markenware, die Herkunft sei durch ein Logo des Herstellers gekennzeichnet. Sie bewerbe keine Sonderveranstaltung, da letztlich nur eine Ware angeboten werde. Die Werbung mit hohen Stückzahlen sei branchenüblich. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Diese greife jedenfalls in Bezug auf die Anzeige mit den 9.000 Matratzen, die Gegenstand des Hilfsantrages sei, durch, da diese Anzeige bereits im September 1998 erschienen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Akten 15 O 512/98 des Landgerichts Berlin lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und erweist sich als begründet. Es bestehen keine Zweifel an der Prozessführungsbefugnis des Klägers, denn ihm gehören - wie die Beklagte auch gar nicht in Abrede stellt - eine hinreichende Anzahl von Mitbewerbern als Mitglieder an (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Insbesondere ist auf den Fachverband hinzuweisen, dessen Mitglieder Konkurrenten der Beklagten sind. Als Mitbewerber stellen sich nicht nur Matratzenfilialisten dar, sondern auch sonstige Möbelgeschäfte, die unter anderem auch mit Matratzen handeln. Zu den Mitbewerbern zählen auch die hier ansässigen Teppichhändler, die dem Kläger angehören. Denn wie Matratzen können auch Teppiche als Schlafunterlagen verwendet werden, was im Orient weithin üblich ist und angesichts des Umstandes, dass in Berlin viele Türken, Araber und Iraner leben, auch auf den Berliner Markt ausstrahlt. Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt, obwohl er lediglich die Werbeaussage "10.000 Matratzen zum 1/2 Preis..." und nicht die Anzeige in ihrer Gesamtheit erfasst. Auf deren Gestaltung kommt es jedoch hier nicht entscheidend an, weil der wettbewerbswidrige Eindruck der Bewerbung einer Sonderveranstaltung gerade durch die "gigantische" Zahl der beworbenen Matratzen erweckt wird.

Die Werbeankündigung der Beklagten stellt sich als Bewerbung einer im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung dar. Denn beworben wird eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft.

In Frage steht insoweit nur das Tatbestandsmerkmal, dass die beworbene "Veranstaltung" außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs steht. Bei der Entscheidung der Frage, ob sich eine Verkaufsaktion im Rahmen des Üblichen und Regelmäßigen hält oder darüber hinaus geht, ist die Übung der betreffenden Branche zu berücksichtigen, welche die Mitbewerber in ihrem Verkaufsgebaren und die Verbraucher bei ihren Kaufentschlüssen beeinflusst. Ungeachtet des darin liegenden objektiven Elements entscheidet aber über die Frage der Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs allein die - von der Branchenübung freilich mitgeprägte - Verkehrsauffassung, und zwar auch dann, wenn - objektiv gesehen - die Verkaufsveranstaltung branchenüblich ist. Außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt also eine Verkaufsveranstaltung bereits dann, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen nach den Gesamtumständen trotz Branchenüblichkeit der Eindruck entsteht, dass die Aktion nicht mehr im Rahmen des Regelmäßigen liegt (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 7 Rdn. 19).

Die Beklagte hat jedoch noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass die angekündigte Verkaufsveranstaltung - Absatz von 10.000 Matratzen - branchenüblich ist. Zunächst übersieht sie, dass die Branche nicht nur aus Wettbewerbern besteht, die als Filialisten mit Matratzen handeln. Im Übrigen weist sie letztlich nur auf vier Einzelwerbungen von vier verschiedenen Anbietern - breit gestreut im Bundesgebiet - hin. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Einzelfälle, die - worauf es an dieser Stelle allerdings nicht ankommt zeitlich der angegriffenen Werbung der Beklagten nachgefolgt sind, die Verkehrsauffassung geprägt haben könnten. Insbesondere wird die Verkehrsauffassung in Berlin, auf die hier abzustellen ist, da sich die Werbung in der Berliner Zeitung in erster Linie an Berliner Leser wendet, nicht durch die eingereichten Werbeinserate von Anbietern außerhalb Berlins (Witten, verschiedene bayerische Städte, Marktoberdorf, Köln/Bonn) geprägt.

Die angegriffene Werbung erweckt den Eindruck des "Gigantischen". Der Verkehr bringt die hohe Zahl der Matratzen in Verbindung mit den tatsächlich benannten Filialen und geht nach der Auffassung des Senats davon aus, dass - schon aus Platzgründen - dort ein rascher Abverkauf zu einem besonders günstigen Preis stattfindet. Dass aus der Wendung "Großeinkauf für Deutschland" darauf geschlossen wird, dass die 10.000 Matratzen bundesweit in einem dichten Filialnetz abgesetzt werden sollen, ist nicht anzunehmen, da ein solches Werbeverhalten dem Verkehr nicht geläufig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass Filialisten - auf welchem Gebiet auch immer - mit der hohen Zahl einzelner Artikel werben, die sie innerhalb von Deutschland absetzen wollen. Für die Verkehrskreise stehen die Verkaufsstätten im Vordergrund, die in der Werbung benannt und gut erreichbar sind. Was die Beklagte in Kaiserslautern oder im Ruhrgebiet abzusetzen gedenkt, interessiert in Berlin niemanden, so dass auch die angesprochenen Verkehrskreise die "gigantische" Anzahl der Matratzen nicht mit den - vermutlich weithin unbekannten - Filialen der Beklagten etwa in Kaiserslautern oder im Ruhrgebiet in Verbindung bringen wird.

Um eine sinnvolle Fortentwicklung der Branchenübung handelt es sich nicht. Eine Werbung mit "gigantischen" Zahlen ist aus der Sicht der Verbraucher wie der Mitbewerber abzulehnen, obwohl nicht zu übersehen ist, dass offenbar einige weitere Matratzenfilialisten die Werbestrategie der Beklagten aufgegriffen haben. Es ist nicht sinnvoll, wenn für den Abverkauf irgendwelcher Waren in einzelnen Filialen mit der Angabe der Zahl des Gesamteinkaufes für das Bundesgebiet geworben wird.

Die Beklagte bewirbt in der angegriffenen Werbung auch kein Sonderangebot im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr erkennt, dass sich die Werbung nur auf eine ganz bestimmte Matratze bezieht und diese nicht nur beispielhaft aufgeführt ist. Zu den Merkmalen eines Sonderangebotes gehört, dass es sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs des Unternehmens einfügt. Die gebotenen besonderen Einkaufsgelegenheiten dürfen aus dem Rahmen des vom Veranstalter üblicherweise gezeigten Geschäftsgebarens nicht herausfallen, wobei es - wiederum - darauf ankommt, wie die umworbenen Kreise das Angebot verstehen. Insbesondere können Inhalt und Form der Werbeankündigung den Eindruck vermitteln, dass die gebotene Einkaufsmöglichkeit außerhalb des Rahmens der üblichen Verkaufsveranstaltung des betreffenden Unternehmens liegt, es sich also nach Meinung der umworbenen Kreise um eine außergewöhnliche, bei dem betreffenden Unternehmen nicht übliche Verkaufsveranstaltung handelt (vgl. BGH GRUR 1962, 36/39 -"Sonderangebot"). Für ihr Vorbringen, die streitgegenständliche Werbung füge sich in ihren üblichen Geschäftsverkehr ein, bezieht sich die Beklagte darauf, dass sie in den Monaten März und April bundesweit "7.000 Sonderposten", vom 10. bis 31. August 1998 bundesweit "10.000 Matratzen" und dann im September 1998 "9.000 Matratzen" und schließlich im November 1998 "6.500 Matratzen" beworben hat. Aus diesen Werbemaßnahmen wird der Verkehr, selbst dann, wenn sie ihm bekannt geworden sein sollten, nicht schließen, dass die Verkaufsaktion sich im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes hält, vielmehr erweckt die Werbung mit dem Hinweis auf die hohe Zahl den Eindruck, der Geschäftsbetrieb werde unterbrochen. Aus den Werbemaßnahmen ergibt sich nämlich nicht, dass die Beklagte ständig Matratzen in derartigen Größenordnungen zum halben Preis absetzt, vielmehr geschieht so etwas aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nur von Zeit zu Zeit und hat mithin Aktionscharakter. Eine Verkaufsveranstaltung verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie häufig vorgenommen wird. Entscheidend ist nicht das häufige Stattfinden derartiger Veranstaltungen, vielmehr kommt es darauf an, ob der Eindruck erweckt wird, die Veranstaltung falle aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder - wie hier - das "Sonderangebot" werde nicht mehr im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes abgesetzt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., UWG § 7 Rdn. 14).

Die angegriffene Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung und Durchführung von Sonderveranstaltungen liegt die Bejahung der Spürbarkeit bereits deswegen nahe, weil es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Verkaufsveranstaltung handelt, deren besondere Anreizwirkung außer Frage steht. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die streitgegenständliche Anzeige in erheblichem Umfang Nachfrage auf sich gezogen und damit eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber verursacht hat (vgl. BGH WRP 1999, 1159/1162 "RUMMS!"). Im Übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass andere Matratzenfilialisten ihre Werbeidee aufgegriffen haben, so dass auch eine erhebliche Nachahmungsgefahr besteht.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt, denn der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist ist rechtzeitig unterbrochen worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu den Voraussetzungen des § 712 ZPO hat die Beklagte nichts vorgetragen, so dass eine Vollstreckungsschutzanordnung nach dieser Vorschrift nicht ergehen konnte.

Ende der Entscheidung

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