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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: 5 U 3271/98
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
§ 3 UWG

Die Werbung der Bahn für einen Sondertarif (hier Guten-Abend-Ticket) ist nicht deshalb irreführend, weil nicht hinzugesetzt ist, dass diese Tickets nur während der üblichen. Öffnungszeiten am Schalter erworben werden können. Dieser Hinweis ist für die große Mehrzahl der Bahnkunden, die ihre Tickets vor Antritt der Reise löst, irrelevant. Die Hoffnung oder gar sichere Erwartung derjenigen. die im Zug nachlösen wollen, von der Preisermäßigung zu profitieren, ist nicht schutzwürdig.

KG Berlin Urteil 03.08.1999 5 U 3271/98 16.O.585/97 LG Berlin


hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann und die Richter am Kammergericht Franck und Crass auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 50.000,00 DM.

Gründe

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich gemäß seiner Satzung u. a. das Ziel gesteckt hat, unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Endverbraucher auswirkt.

Die Beklagte warb in einer Anzeige für die von ihr angebotenen Bahnfahrten am Samstag mit folgendem Text:

"Wer sparen will, muss sich nicht krummlegen: Mit dem erweiterten Guten-Abend-Ticket. Für 69,00 DM (ICE, II. Klasse) können Sie samstags jetzt von 14.00 bis 2.00 Uhr fahren, wohin Sie wollen. Aber auch mit den anderen Angeboten wie Sparpreis, Mitfahrpreis oder Bahncard sind Sie immer preiswert unterwegs. Fragen Sie einfach nach dem für Sie günstigsten Tarif. Und zwar bei Fahrkartenausgaben und allen Reisebüros mit DB-Lizenz oder über T-Online ...".

Wegen des Erscheinungsbildes der Werbung wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen.

Dieses Guten-Abend-Ticket kann nur während der Öffnungszeiten am Schalter, nicht dagegen im Zug gekauft werden. Nachdem sie diese Werbung in der Zeitschrift "Focus" gelesen hatte, begab sich die Verbraucherin G. an einem Samstag (es kann nicht, wie in der Klageschrift angegeben, der 7. Mai 1997 gewesen sein, da dieser auf einen Mittwoch fiel) zum Bahnhof Fulda. Sie wollte mit dem ICE um 20.14 Uhr von Fulda nach Braunschweig fahren und das ermäßigte Guten-Abend-Ticket erwerben. Dies war nicht möglich, da der Schalter bereits geschlossen war und bei der Nachlösung des Tickets in der Bahn der ermäßigte Tarif nicht gewährt wurde. Sie musste den vollen Preis zahlen.

Die Beklagte weist unwidersprochen darauf hin, dass die große Mehrzahl ihrer Kunden, mit bereits erworbenen Tickets auf den Bahnhöfen erscheine und sich so an die von ihr erteilten Ratschläge hält.

Der Kläger hat behauptet, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise gehe davon aus, dass man die ermäßigten Guten-Abend-Tickets auch im Zug erwerben könne. Viele Schalter seien - unstreitig - nur bis 20.00 Uhr, samstags teilweise nur bis 13.00 Uhr, geöffnet. Kunden, die erst danach auf dem Bahnhof erschienen, würden in ihrer Erwartung getäuscht, sie könnten ein ermäßigtes Ticket im Zug nachlösen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei der Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit den Angaben "... Guten-Abend-Ticket. Für 69,00 DM (ICE, II. Klasse) können Sie samstags jetzt von 14.00 bis 2.00 Uhr fahren, wohin Sie wollen, ..." zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Tickets nur während der üblichen Öffnungszeiten am Schalter gekauft werden können.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dem Verbraucher sei sinngemäß die gesetzliche Regelung des § 12 EVO bekannt, demzufolge der Reisende zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet sei, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen sei. Die Nachlösemöglichkeit im Zug beruhe auf Kulanz. Es sei Mißbrauch zu befürchten, wenn es möglich wäre, im Zug Tickets zum ermäßigten Tarif zu lösen, da man dann verschiedene Ermäßigungen kombinieren und die Fahrt zu früh antreten könne. Daher sei es gerade Bedingung des "Guten-Abend-Tickets", dass die Fahrt von einem im Fahrschein angegebenen Abgangsbahnhof angetreten werde und nicht während der Fahrt von einer verbilligten Kurzstrecke zu dem "Guten-Abend-Ticket" gewechselt werden könne. Ihre Kunden rechneten auch mit der Möglichkeit, dass das Ticket nicht im Zug verkauft werde. Sie könne davon ausgehen, dass ihre Kunden sich über Sonderprogramme genau informieren würden, zumal sie diese in der Anzeige gerade auffordert, nach dem günstigsten Tarif zu fragen.

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Gegen dieses Urteil, das ihr am 3. April 1998 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 29. April 1998 Berufung eingelegt und diese am 29. Mai 1998 begründet.

Sie rügt:

Das Landgericht habe bei der Feststellung der maßgebenden Verkehrsauffassung wesentliche Umstände, die sich aus den Besonderheiten ihres Tarifrechts ergäben, unberücksichtigt gelassen. Es habe die Vorstellungen der Verbraucher hinsichtlich des streitgegenständlichen Sondertarifs nicht ermittelt und auch keine Feststellungen zum notwendigen Quorum Irregeführter getroffen. Darüber hinaus habe es sich nicht der Frage gestellt, ob die - jedenfalls irregeführten - Verbraucher in einer etwaigen Fehlvorstellung schutzwürdig seien.

Sie arbeite mit Tarifen, die vom zuständigen Bundesministerium genehmigt seien und sich dadurch von AGB unterschieden. Grundsätzlich müsse der Reisende vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis erwerben. Ausnahmen könnten in den einzelnen Tarifen geregelt werden. Von dieser Möglichkeit sei aber bezüglich des Guten-Abend-Tickets schon deshalb kein Gebrauch gemacht worden, um etwaigen Mißbräuchen vorzubeugen. Der Verbraucher wisse, dass sie unterschiedliche Tarife anbiete, die gelegentlich wechselten, und dass er jeweils die aufgestellten Konditionen erfüllen müsse. Es sei bekannt, dass nicht alle "Sonderangebote" zu jeder Zeit gälten. Ihre Tarife dokumentierten das gesetzlich normierte Verbraucherverständnis.

Das Landgericht habe nicht begründet, weshalb der Verbraucher, der wisse, dass er in bestimmten Notfällen nachlösen könne, den Schluß ziehen könne, dass auch alle Sondertarife - und nicht nur der reguläre Fahrschein - nachlösbar seien. Da es weder generelle Fahrpreisermäßigungen noch Sondertarife im Zug gebe, bestünde für eine solche Vorstellung auch kein Beispiel.

Für eine etwa doch bestehende Fehlvorstellung sei ihre Werbung jedenfalls nicht kausal geworden. Es bestehe keine "Aufklärungspflicht". Der vom Landgericht herausgestellte "kurz entschlossene Reisende" sei noch immer die Ausnahme. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass sich der Interessent nach den Einzelheiten des Tarifs erkundigen solle. Jedenfalls sei die Zahl der evtl. doch Irregeführten irrelevant.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert:

Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Niemand komme auf die Idee, dass die Guten-Abend-Tickets anders als normale Fahrausweise im Zug nicht erhältlich seien. Die Tarifbedingungen seien dem Verbraucher unbekannt. Der Hinweis auf telefonische Erkundigung in der Werbung betreffe das Guten-Abend-Ticket gerade nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als erfolgreich, da dem Kläger ein Anspruch aus § 3 UWG nicht zusteht.

An der Klagebefugnis des Klägers bestehen keine Zweifel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Es ist davon auszugehen, dass § 3 UWG irreführende, nicht aber unvollständige Angaben verbietet. Die positiven Angaben des Werbenden müssen wahr sein, zur Vollständigkeit ist er nicht verpflichtet. Mit objektiven, neutralen Stellungnahmen des Werbenden rechnet der Verkehr nicht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 3 UWG Rdn. 47; Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdn. 114; GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 185). § 3 UWG enthält ein Irreführungsverbot, begründet aber kein Informationsgebot (vgl. BGH GRUR 1996, 300 - "Umweltfreundliches Bauen"). Nicht jedes Verschweigen einer Tatsachen kann als Irreführung angesehen werden. Zu bejahen ist eine Irreführung erst dann, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs wesentlich ist, also den Kaufentschluß beeinflussen kann, und wenn daher eine Aufklärung geboten ist (vgl. BGH GRUR 1988, 823 - "Entfernung von Kontrollnummern I"; Köhler/Piper, a.a.O.). Es kommt letztlich darauf an, ob der Verkehr wegen der Zurückhaltung bestimmter Zusatzinformationen zusätzlich zum explizit Erklärten das Fehlen nicht benannter negativer Umstände erwartet (GK-UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 184 f.).

Da unstreitig die große Mehrheit der Bahnreisenden die Fahrausweise vor Antritt der Reise löst, wie es die insoweit sinngemäß bekannten Tarifbestimmungen der Beklagten auch verlangen, ist für die Masse der Bahnkunden die verschwiegene Tatsache unwesentlich. Von Bedeutung kann sie nur für die kleine Zahl von Reisenden sein, die im Zug den Fahrausweis nachlösen wollen oder müssen. Auch von diesen wird nur ein Teil fest annehmen, dass er das "Guten-Abend-Ticket" nachlösen kann. Andere werden wissen, dass das nicht möglich ist, und wieder andere werden sich darüber im Unklaren sein und lediglich hoffen, dass die Nachlösung der verbilligten Tickets möglich ist. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass eine Publikumserwartung nicht schon deshalb schutzunwürdig und für die rechtliche Beurteilung einer Werbung unerheblich ist, weil die entsprechenden Interessenten ihrer Sache nicht sicher sind. Eine Irreführung besteht in solchen Fällen jedoch nur dann, wenn die Publikumserwartung für den Kaufentschluß eine Rolle spielt und die Werbung daher geeignet ist, eine anlockende Wirkung auf diese Kundenkreise auszuüben (vgl. BGH GRUR 1967, 30 (32) - "Rum-Verschnitt"). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn diejenigen, die zweifeln, ob die Guten-Abend-Tickets im Zug nachlösbar sind, werden ihre Kaufentscheidung nicht von dieser Frage abhängig machen. Es handelt sich nach der Auffassung des Senats, dessen Mitglieder auch zu den angesprochenen Verkehrskreise gehören, dabei um Personen, denen es vordringlich darum geht, während der Geltungszeit einen Zielbahnhof zu erreichen. Denn diese Kunden haben sich ersichtlich erst kurzfristig entschlossen, die Bahn am Samstagabend zu benutzen und es spricht sehr viel dafür, dass dieser spontane Reiseentschluß gefaßt worden ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen und mit Preisermäßigungen im Sinne der Guten-Abend-Tickets nicht im Zusammenhang steht.

Es fehlt unter diesen Umständen an der wettbewerblichen Relevanz der verschwiegenen Angaben. Ob eine Irreführung im Einzelfall wettbewerbsrechtlich relevant ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Es genügt, dass die Angabe für die wirtschaftliche Entschließung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrsreise Bedeutung hat (Köhler/Piper, a.a.O. Rdn. 139). Dies ist hier nicht der Fall, denn getäuscht werden nur diejenigen "Nachlöser", die es als sicher angesehen haben, dass sie das Guten-Abend-Ticket im Zug erhalten. Gemäß den obigen Darlegungen kann es sich insoweit nur um eine ganz geringe Zahl von Kunden, also um einen unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise handeln.

Jedenfalls ist die Erwartung dieser geringen Zahl von Verbrauchern nicht schutzwürdig. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass den Verbraucher eine Informationspflicht trifft. Er muss sich erkundigen, ob er diesen Sondertarif im Zug erhält. Etwaige Fehlvorstellungen bei den wenigen Personen, die sich spontan zu einer Bahnfahrt entschließen und dabei sicher davon ausgehen, dass sie im Zug noch ermäßige Tickets nachlösen können, sind nicht schutzwürdig, da diese Personen sozusagen auf eigene Gefahr handeln, wenn sie es versäumen, sich rechtzeitig zu informieren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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