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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: 5 U 391/03
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 5 Abs. 2 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 5 U 391/03

16.04.2004

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl am 16. April 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 31. Oktober 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 373/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 15.000,00 EUR zu tragen.

Gründe:

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus den weiterhin zutreffenden Gründen der Verfügung vom 10. März 2004 zurückzuweisen.

1. Die Antragstellerin führt seit Jahren Schönheitswettbewerbe in Deutschland durch. Sie ist Inhaberin der Rechte an der Gemeinschaftsmarke "Miss Intercontinental" (Wort-/Bildmarke: Weißer Schriftzug "Miss Intercontinental" in einem schwarzen Rechteck, I-Punkt des Wortes "Miss" ist ein Stern, das Wort "Miss" ist mit einem weißen Balken unterstrichen, die Worte "Miss Intercontinental" sind von drei Seiten durch einen weißen Balken gerahmt), eingetragen u.a. für die Durchführung von Schönheitskonkurrenzen. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin der Räume in der "Neuen Welt" in Berlin. Sie überließ die Räumlichkeiten am 3. Juli 2003 der MGD-Komitee Miss Deutschland aus Berghein, die dort das "Weltfinale 2003" für die Wahl einer "Miss Intercontinental 2003" durchführte. Mit Beschluss vom 1. Juli 2003 hat das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt, die Durchführung der Wahl zur "Miss Intercontinental" in ihren Räumen zu dulden.

Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Es bestehe eine hinreichende Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Antragstellerin und dem Titel der in den Räumen der Antratgsgegnerin durchgeführten Veranstaltung, für die die Antragsgegnerin als Störerin verantwortlich sei.

2. Der Senat hat in der Verfügung vom 10. März 2004 der Berufung keine Erfolgsaussicht beigemessen und hierzu ausgeführt:

a) Dem Kennzeichenbestandteil "Miss Intercontinental" kommt für die Veranstaltung von Miss-Wahlen eine - wenn auch nur schwache - Kennzeichnungskraft zu.

Denn damit wird schon nicht nur eine Miss-Wahl gattungsmäßig umschrieben und auf einen konkreten Ort bezogen. Der Begriff "Intercontinental" ist insoweit eher unbestimmt. Er bezieht sich auf eine kontinentübergreifende Bedeutung, ohne diese aber näher zu präzisieren. Darüber hinaus weiß auch der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher, dass Miss-Wahlen von verschiedenen Veranstaltern unter jeweils mehr oder weniger deutlich abweichenden Bezeichnungen durchgeführt werden, wobei dem Wort "Miss" jeweils ein örtlicher oder sachlicher Zusatz beigefügt wird. Unter diesen Umständen kennt der angesprochene Verkehr im Zusammenhang von Miss-Wahlen auch eher farblose Kennzeichnungen als Mittel der Abgrenzung dieser Dienstleistungen zueinander.

b) Dem Wortbestandteil "Miss Intercontinental" der Marke der Antragstellerin kommt im Verhältnis zu ihren Bildbestandteilen eine prägende Bedeutung zu. Denn diese Bildbestandteile sind insgesamt eher unscheinbar. Zudem spielt gerade bei der Kennzeichnung von Veranstaltungen der begrifflich-akustische Wortsinn eine besondere Rolle, weil in der sprachlichen Berichterstattung (und der weiteren Erörterung zwischen den Verbrauchern) die Bildbestandteile nicht in Erscheinung treten und auch in der Presseberichterstattung in aller Regel Bildbestandteile nicht mit abgedruckt werden.

c) Trotz der Kennzeichenschwäche besteht unter diesen Umständen wegen der Dienstleistungsidentität und der großen Kennzeichenähnlichkeit eine hinreichende Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 5 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG. Denn insbesondere eine die Bewerbung durch die Antragsgegnerin aufgreifende Berichterstattung in den Medien über die Veranstaltung der Antragsgegnerin können die angesprochenen Verbraucher ohne weiteres auf die Veranstaltungen der Antragstellerin beziehen.

3. Die Antragsgegnerin ist dem inhaltlich nicht mehr entgegengetreten.

4. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung ergehen gemäß §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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