Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: 5 U 4814/98
Rechtsgebiete: ZugabeVO


Vorschriften:

ZugabeVO § 2 Abs. 1 Satz 1
ZugabeVO § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz

Gesetzliche Vorschriften: ZugabeVO §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1

Die Werbung "... Alle Batterien und -wechsel lebenslang mitgekauft" stellt eine unzulässige Ankündigung einer Zugabe dar.

Kammergericht, 5. Zivilsenat Urteil vom 02.11.1999 - 5 U 4814/98 - nicht rechtskräftig


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 4814/98 102 O 13/97 LG Berlin

Verkündet am: 2. November 1999

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 90.000,00 DM.

Tatbestand

Die Parteien verkaufen als Einzelhändler u.a. Uhren an Kunden aus Berlin.

Die Beklagten warb in einer Beilage zur "Berliner Morgenpost" vom 23. November 1996 ( Anlage K 1) u.a. für verschiedene Uhren ihrer (Eigen-) Marke " " mit dem einmaligen Hinweis: "Alle Batterien und - wechsel lebenslang mitgekauft".

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen:

Mit dieser Werbeaussage habe die Beklagte u.a. dem Zugabeverbot zuwidergehandelt. Das Wort "mitgekauft" diene nur dazu, den Zugabecharakter zu verschleiern.

Durch Versäumnisurteil vom 9. Januar 1998 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:

"Uhren der Marke Alle Batterien und -wechsel lebenslang mitgekauft."

Auf den Einspruch der Beklagten hat die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 9. Januar 1998 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

die gerügte Werbung und der jeweilige Produkthinsweis würden als einheitliches Angebot verstanden, das aus Uhr und Batterien - einschließlich deren Wechsel - bestehe.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin verlange von der Beklagten zu Recht Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZugabeVO. Der angebotene lebenlange Batteriewechsel erscheine für den überwiegenden Teil des angesprochenen Verkehrs als zusätzliches Leistungsversprechen, das nicht Bestandteil einer einheitlichen Leistung sei. Es liege auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 d ZugabeVO vor, da es in der Uhrenbranche nicht handelsüblich sei, derartige Waren und Leistungen als Zubehör anzubieten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt:

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO scheide aus. Uhr, Batterie und Batteriewechsel stellten eine einheitliche Hauptleistung dar. Sie befriedige eine einheitliches Bedürfnis nach dem Erwerb einer lange Zeit funktionstüchtigen Uhr. Jedenfalls gleiche der Kaufpreis den Vorteil wegen des Hinweises "mitgekauft" erkennbar aus. Sollte es sich bei ihrem streitgegenständlichen Angebot um Zubehör handeln, gelte die Ausnahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 d ZugabeVO. Das Versprechen, die Batterien im Bedarfsfall auszutauschen, sei handelsüblich, weil der Einzelaustausch wirtschaftlich sinnvoll und notwendig sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. April 1998 und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1998 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert:

Es sei unüblich, gleichzeitig mit dem Kauf einer batteriebetriebenen Ware künftig notwendige Batterien dazuzugeben. Ein unkalkulierbares Leistungsangebot könne nicht im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten liegen.

Die Akten des Landgerichts Berlin 102 O 264/96 haben vorgelegen und sind zu Infomationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, § 343 Satz 1 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO.

Der Senat hält auch in anderer Besetzung an den folgenden Entscheidungsgründen seines Urteils vom 8. Juli 1997 - 5 U 2421/97 (102 O 264/96 LG Berlin) - im einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien fest, die sich auf die Beklagte als damalige Antragsgegnerin beziehen:

"Die Antragsgegnerin hat durch die angegriffene Werbung gegen die Vorschriften der Zugabeverordnung verstoßen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO setzt voraus, dass eine Ware oder Leistung neben einer anderen Ware (Leistung), das heißt mit Rücksicht auf die Förderung des Absatzes dieser Ware (Leistung), ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird....

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der hier angebotene lebenslange Batterienwechsel Nebenleistung im Sinn von § 1 ZugabeVO ist. Zugabe kann in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier den Kaufpreis für die Uhren, ausgeglichen ist (BGH GRUR 1989, 697, 698 - Vertrauensgarantie). Die angesprochenen Verkehrskreise, auf deren Verständnis abzustellen ist (BGH GRUR 1971, 582, 583 - Kopplung im Kaffeehandel), verstehen das Angebot der Antragsgegnerin nach Auffassung des Senates dahingehend, dass zu der Hauptware (Uhr) die Batterien "lebenslang" ohne besondere Berechnung zugegeben werden. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass im Handel mit Uhren der angebotenen Art die Zugabe einer Batterie, die bereits im Gehäuse montiert ist, üblich ist und vom Verkehr erwartet wird. Dies gilt aber nicht für den hier angebotenen "lebenslangen" Batterienwechsel. Dieser ist im Uhrenhandel unüblich und wird von an angesprochenen Verkehrskreisen nicht erwartet."

Diese Begründung ist dahin zu ergänzen, dass die Art und der erkennbare wirtschaftliche Sinn des Angebots (BGH GRUR 1988, 321, 322 - Zeitwertgarantie) sowie die Art der Werbung (BGH GRUR 1991, 933, 934 - One for Two) bei der Beurteilung einer Zugabe als Nebenleistung eine Rolle spielen (Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO, Rdnr. 3).

Die Beklagte bewirbt in scheinbar geöffneten Türchen eines Adventskalenders Uhren ihrer Eigenmarke " " und von "C" mit darunter oder daneben plazierten Preisen. So verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Angebote im Vergleich so, dass für den jeweils abgebildeten Gegenstand der mit einem weißen Rechteck unterlegte und damit hervorgehobene Preis je nach Ausstattung, Design und Marke zu zahlen ist. Demgegenüber verspricht der Hinweis "Alle Batterien und - wechsel lebenslang mitgekauft" eine Leistung, die nicht Teil der Hauptleistung (Uhr) ist, ihren eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in dem Preis hat. Trotz der Wahl des Begriffes "mitgekauft" erscheint durch die Angabe der Preise unter oder neben den präsentierten Uhren die Zuwendung als unentgeltlich, weil bei flüchtiger Betrachtungsweise der Verkehr den Eindruck gewinnt, er habe nur für die Uhr zu zahlen und die Batteriewechsel würden ihm ohne besondere Berechnung zusätzlich angeboten.

Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 1 Abs. 2 d) ZugabeVO vor. Insoweit bleibt es ebenfalls bei den Entscheidungsgründen des Senates in seinem Urteil vom 8. Juli 1997:

"Im Übrigen kann eine Handelsüblichkeit nur dann angenommen werden, wenn sich das Zubehör oder die Nebenleistung nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält (Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 38). Zwar können nach diesem Verständnis auch bisher nicht verbreitete Erscheinungsformen handelsüblich sein, soweit es sich um wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklungen handelt (BGH GRUR 1991, 862, 863 - Rückfahrkarte). Dies kann hier schon wegen des völlig unüberschaubaren Leistungszeitraumes und der damit für die Beteiligten verbundenen Risiken nicht angenommen werden. Zusagen über derartige Zeiträume können nur schwer eingelöst werden und von dem Käufer nur dann realisiert werden, wenn die Antragsgegnerin selbst nach Jahrzehnten noch mit derartigen Artikeln am Markt ist und der Käufer seine Berechtigung nachweisen kann."

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück