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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: 5 U 4955/98
Rechtsgebiete: UWG, GVG, SGB V


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 14
GVG § 17a Abs. 5
SGB V § 308 Abs. 3
SGB V § 311 Abs. 1 c
§ 1 UWG § 14 UWG § 17a Abs. 5 GVG § 308 Abs. 3 SGB V § 311 Abs. 1 c SGB V

1. Der Senat folgt der Auffassung einer Krankenkasse mit Sitz im Beitrittsgebiet, dass in Ansehung des § 308 Abs. 3 SGB V Krankenhäuser, die im vormaligen Ostteil Berlins belegen sind als Krankenhäuser im "Altbundesgebiet" zu gelten haben, nicht.

2. Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein von dieser Rechtsauffassung der Kasse betroffenes Krankenhaus Kassenpatienten in sachlicher Form darauf hinweist, dass die Kasse die Kostenübernahme "häufig verweigert". Demgegenüber verstößt die Klinik gegen § 1 UWG, soweit sie den Patienten unrealistische Zuzahlungsforderungen der Kasse angibt.

KG Berlin Urteil 28.09.1999 - 5 U 4955/98 - 16 O 705/97 LG Berlin


hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 23. April 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird auch hinsichtlich des Antrages zu 1. a) aa) abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Dies gilt auch für die Urteilsgebühren im Berufungsverfahren. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien beträgt 25.000,00 DM.

Gründe

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass sie Leistungen von Krankenhäusern in dem Bundesland Berlin - unabhängig davon, ob die Leistungen im vormaligen Westteil oder Ostteil erbracht werden - nur nach den Regelungen zu vergüten hat, die für vergleichbare Leistungen in den neuen Bundesländern gelten, es sei denn, die Behandlung ist wegen einer akuten Erkrankung unaufschiebbar und/oder die Behandlung einer Krankheit in den neuen Bundesländern ist nicht möglich. Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass die Klägerin in mindestens fünfzehn Einzelfällen Patienten, die in der von der Beklagten betriebenen F.-V. Klinik in Berlin-Buch behandelt worden waren, nahegelegt hat, trotz ärztlicher Einweisung in diese Klinik, therapeutische Maßnahmen in Kliniken im Lande Brandenburg durchführen zu lassen. Gegen diese Verfahrensweise der Klägerin wandte sich der ärztliche Leiter der F.-V.-Klinik mit Schreiben wie dem vom 20. Dezember 1996 an Personen, die Patienten in der Klinik gewesen waren. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"V.-Klinikum

Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin

F.-V.-Klinik

am M. D.-Centrum für Molekulare Medizin

Ärztlicher Leiter: Univ.-Prof. Dr. R. D.

20. Dezember 1996

Betr.: Kostenübernahme der A. Brandenburg bei stationärem Aufenthalt in der F.-V.-Klinik

Sehr geehrter Patient, sehr geehrte Patientin,

wir wollen Ihnen unsere Hilfe anbieten, damit Sie bei der Behandlung Ihrer Erkrankung nicht nur gut medizinisch versorgt werden, sondern auch die verwaltungstechnischen Hindernisse überwinden können.

Ihr Problem:

Die A. Brandenburg verweigert häufig die Kostenübernahme für stationäre Untersuchungen und Behandlungen, wenn diese vom Patienten und vom einweisenden Arzt in einem Krankenhaus in Berlin gewünscht werden.

Vorgeschlagene Lösungen der A. Brandenburg:

1. Die Untersuchung bzw. die Behandlung soll in einem Krankenhaus des Landes Brandenburg durchgeführt werden.

2. Sie sollen verpflichtet werden bis zu 400,- DM pro Tag als Differenzbetrag zuzuzahlen, wenn Sie dennoch den Aufenthalt bei uns wünschen.

Ihre Rechte:

Es besteht in Deutschland freie Arztwahl und freie Krankenhauswahl unter ermächtigten bzw. zugelassenen Ärzten und Krankenhäusern. Wir sind zugelassen.

Häufig sind die Voruntersuchungen bereits an unserer Klinik erfolgt und die gesamte Information zu Ihrem Krankheitsbild liegt hier vor. Das Vertrauensverhältnis von Ihnen und Ihrem einweisenden Arzt bedingt auch die neue Einweisung zu uns. Die F.-V.-Klinik bildet zusammen mit der Herzchirurgie des Landes Brandenburg ein sogenanntes Herzzentrum. Dies bedeutet für Patienten mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, daß die Behandlung nicht dort endet, wo eine spezialisierte Kardiologie heute ihre Grenzen hat. Sollte z.B. ein Ersatz einer Herzklappe oder eine Bypass-Operation notwendig sein, so erfahren Sie hier das komplette Behandlungsangebot für Ihre Erkrankung.

Diese räumliche Nähe zur Herzchirurgie und die enge Kooperation bedeutet für Sie auch das höchste Maß an Sicherheit für die Fälle, bei denen ein Hochrisikoeingriff mittels eines Ballonkatheters in Erwägung gezogen wird.

Ihr Geld:

Es ist unrichtig, daß die Behandlung in der F. V. Klinik teurer sei als In einer Klinik in Brandenburg. Der Abteilungs-Pflegesatz an der F.-V.-Klinik beträgt 180,- DM. Lassen Sie sich den Abteilungs-Pflegesatz des Krankenhauses nennen, an das Sie die A. ... Brandenburg verweisen will.

Sie haben im übrigen ab dem 1. 1. 1997 das Recht, Ihre Krankenkasse zu wechseln. Es kann nicht sein, daß Sie Leidtragender einer Politik sind, bei der die vom Patienten gewünschte Versorgung an den Landesgrenzen aufhört.

Wir, die Ärzte der F.-V.-Klinik, helfen Ihnen sehr gerne dabei, daß Sie trotz dieser bürokratischen Hürden die beste medizinische Versorgung, die für Ihre Erkrankung derzeitig erhältlich ist, bekommen sollen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. R. D.

Der Journalist Herr K.(Tel.: 030/6863127 oder 7863265) recherchiert über diesen Sachverhalt. Sie können ihm Ihren Fall schildern."

Die Klägerin hält dieses Schreiben für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage hinsichtlich eines weiteren Antrags - die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

a) gegenüber Dritten folgende Behauptungen aufzustellen:

aa) die A. für das Land Brandenburg verweigert ihren Versicherten häufig die Kostenübernahme für stationäre Untersuchungen und Behandlungen in der F.-V.-Klinik oder anderen Berliner Krankenhäusern, selbst wenn diese von Patienten und/oder vom einweisenden Arzt gewünscht werde;

bb) die A. für das Land Brandenburg will die Versicherten verpflichten, bei Behandlung in der F.-V.-Klinik bis zu 400,00 DM pro Tag als Differenzbetrag zuzuzahlen;

b) Patienten der Klägerin zu einem Preisvergleich lediglich der Abteilungs-Pflegesätze aufzufordern.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie u. a. darauf gestützt hat, dass sie - erstmals in der Berufungsinstanz - den Rechtsweg zu dem Zivilgericht gerügt hat. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die von den Sozialgerichten entschieden werden müsse. Auf den Hinweis des Senats, dass er sich wegen § 17 a Abs. 5 GVG gehindert sehe, die Frage des Rechtswegs zu überprüfen, hat die Beklagte die Berufung hinsichtlich der Verurteilung zu 1. b) zurückgenommen.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. a) aa) und bb) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich hinsichtlich der Verurteilung zu 1. a) aa) als begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Senat die Frage des Rechtswegs gemäß § 17 a Abs. 5 GVG inhaltlich nicht überprüfen darf, nachdem das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs konkludent bejaht hat, weil es keinen Anlaß hatte, eine Vorabentscheidung zu treffen. Das Landgericht hat vorliegend nicht gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG verstoßen, da die Beklagte erstinstanzlich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten nicht gerügt hat.

Nur hinsichtlich der Äußerung zu 1. a) bb) des Klageantrags steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu, wohingegen hinsichtlich des Antrags zu 1. a) aa) weder ein Anspruch aus § 14 UWG noch aus § 1 UWG gegeben ist.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte bei der Versendung des streitgegenständlichen Schreibens zum Zwecke des Wettbewerbs gehandelt hat, obwohl dieser Punkt keine Aufnahme in den Tenor gefunden hat. Der Wettbewerbszweck folgt vorliegend aus der unter die Überschrift "Ihr Geld" gestellten Passage, der zufolge die Patienten ab dem 1. Januar 1997 das Recht haben, die Krankenkasse zu wechseln. Hinter dieser Aussage steckt die zwar nicht vorrangige, aber auch keinesfalls ganz zurücktretende Absicht, zu Lasten der Klägerin den Wettbewerb anderer Kassen, die die beanstandete Rechtsauffassung nicht vertreten, zu fördern. Dass die Beklagte keine bestimmte Kasse fördert, sondern allgemein auf das Recht hinweist, die Kasse zu wechseln, ändert an der Wettbewerbsabsicht nichts (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 233). Es ist allgemein anerkannt, dass die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ausreicht. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beklagte, die sich gegen das von ihr als wettbewerbswidrig empfundene Verhalten der Klägerin mit dem Ziel gewandt hat, die eigene Kundschaft zu halten, (auch) die Absicht hatte, den eigenen Wettbewerb zu fördern (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdnr. 232).

Vorauszuschicken ist ferner, dass die Rechtsauffassung der Klägerin, eine Behandlung in der von der Beklagten betriebenen F.-V.-Klinik sei in Anwendung des § 308 Abs. 3 SGB V als eine Behandlung im "Altbundesgebiet" einschließlich Berlin West anzusehen, verfehlt ist. § 311 Abs. 1 c SGB V sieht vor, dass Leistungen an Versicherte im Beitrittsgebiet, die im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse in beiden Gebieten grundsätzlich nach den Regelungen vergütet werden, die für vergleichbare Leistungen im Beitrittsgebiet gelten (vgl. Hauck, SGB V K § 311 Rdnr. 6). Wie nicht näher begründet zu werden braucht, ist das vormalige Ost-Berlin, zu dem auch Berlin-Buch gehört, wo die F.-V.-Klinik belegen ist, zum Beitrittsgebiet zu rechnen. § 311 SGB V betrifft jedoch nur Leistungen, die ein Versicherter einer Krankenkasse im Beitrittsgebiet - also etwa der Klägerin - im westlichen Bundesgebiet oder im vormaligen West-Berlin in Anspruch nimmt (vgl. etwa Hess in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht SGB V § 311 Rdnr. 7). Daran hat auch § 308 Abs. 3 SGB V nichts geändert. Diese Vorschrift betrifft nicht etwa die Klägerin. Gemäß Satz 2 gelten vom 1. Januar 1995 an die Vorschriften dieses Kapitels mit gewissen Ausnahmen im Land Berlin nicht; der in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Teil des Landes Berlin (das ist das vormalige Ost-Berlin) gilt im Rahmen bestimmter Vorschriften als zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 gehörig. Dies hat lediglich zur Folge, dass die A. Berlin im gesamten Bereich des Landes Berlin wie eine Krankenkasse mit Sitz in den alten Ländern anzusehen ist. Damit ist die Rechtseinheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Land Berlin und seine Bewohner grundsätzlich bereits zum 1. Januar 1995 hergestellt worden. Für die Klägerin ist § 308 Abs. SGB V nicht maßgeblich, so dass sich für ihre Versicherten nichts daran geändert hat, dass therapeutische Maßnahmen, die etwa in der F.-V.-Klinik vorgenommen werden, als Maßnahmen anzusehen sind, die im Beitrittsgebiet erfolgen (vgl. auch Zipperer in SGB V-GKV 1200 § 308 SGB V Rnn. 9 - 11).

Entgegen der vom Landgericht geteilten Auffassung der Klägerin ist die beanstandete Aussage "die A. Brandenburg verweigert häufig die Kostenübernahme für stationäre Untersuchungen und Behandlungen", ... im Kontext des Schreibens vom 20. Dezember 1996 in der Weise zu verstehen, dass die Klägerin die Kosten nicht in vollem Umfang übernimmt, also die Kostenübernahme teilweise verweigert. Dieses Verständnis ist naheliegend, da bekannt ist, dass die Kosten im alten Bundesgebiet über denen im Beitrittsgebiet liegen. So kann auch aus der Sicht der Versicherten das Interesse der Klägerin an einer Behandlung im Lande Brandenburg daraus hergeleitet werden, dass die Behandlung dort billiger ist und somit auf sie geringere Kosten zukommen. Daraus ergibt sich dann das Verständnis, dass es der Klägerin um die Differenz zwischen den höheren Kosten im alten Bundesgebiet und den geringeren Kosten im Beitrittsgebiet geht, also nicht um eine Totalverweigerung der Kostenübernahme, sondern wesentlich nur um eine teilweise Verweigerung der Kostenübernahme. Die beanstandete Aussage erweist sich nicht als mißverständlich und ungenau, so dass eine Untersagung unter diesem Aspekt nicht erfolgen kann.

Für den Senat steht auch fest, dass die Klägerin "häufig" die Kostenübernahme für stationäre Untersuchungen und Behandlungen in der F.-V.-Klinik, nur um die geht es in diesem Schreiben, (teilweise) "verweigert". Dass dies häufig vorgekommen ist, folgt bereits aus der Rechtsauffassung der Klägerin. Vom Boden dieser Auffassung aus hatte sie immer dann, wenn Patienten in die F.-V.-Klinik eingewiesen werden, ohne dass dies therapeutisch unausweichlich ist, Anlaß, die Patienten darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten nicht in vollem Umfange übernimmt. Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich nur um eine ganz geringe Zahl von Einzelfällen handelt. Dies legt im Übrigen auch der Umstand nahe, dass es sich bei der F.-V.-Klinik um eine Fachklinik für Herz-Kreislauf-Erkrankungen handelt, also für Erkrankungen, die häufig vorkommen. Darüber hinaus räumt die Klägerin selbst ein, dass sie in dem Schreiben vom 8. Januar 1997 an die Versicherte K., gemäß Schreiben vom 28. Januar 1997 an die Versicherte B. gemäß Schreiben vom 4. November 1996 an den Versicherten H. und gemäß Widerspruchsbescheid vom 10. April 1997 an die Versicherte H. diesen Patienten die Kostenübernahme für Leistungen der F.-V.-Klinik ganz oder teilweise verweigert hat. Unstreitig sind ferner die Fälle mit den Nrn. 4, 14, 18, 19, 22, 27, 28, 36, 39, 40 und 44 aus der von der Beklagten mit der Berufungsbegründung eingeführten Liste A (= Seiten 7 ff. der Berufungsbegründung).

Unter diesen Umständen erweist sich die beanstandete Aussage als inhaltlich wahr, so dass ein Verstoß gegen § 14 UWG nicht gegeben ist. Zwar können auch inhaltlich wahre Angaben gegen § 1 UWG verstoßen (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 21 Nr. 155; Baumbach/Hefermehl a.a.O. UWG § 21 Nr. 320). Auch dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn es bestand für die Beklagte hinreichender Anlaß, die Patienten auf die Vorgehensweise der Klägerin hinzuweisen. Die beanstandete Aussage hält sich auch nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen. Die Beklagte weist letztlich sachlich auf die geänderte Praxis der Klägerin hin. Auf diesen zutreffenden Hinweis ist ihre Aussage beschränkt, sie vermeidet es, die Klägerin herabzusetzen.

Demgegenüber ist die Aussage, die Klägerin wolle die Versicherten verpflichten, bei Behandlung in der F.-V.-Klinik bis zu 400,00 DM pro Tag als Differenzbetrag zu zahlen, von der Klägerin zu Recht beanstandet worden. Der unbefangene Leser wird sich vor allem für die Angabe interessieren, dass bis zu 400,00 DM pro Tag als Differenzbetrag zuzuzahlen sein sollen. Diese Angabe verstößt gegen § 1 UWG. Zwar mag sie wahr sein, doch hält sie sich nach Art und Maß nicht im Rahmen des Erforderlichen. Denn die Beklagte hat nur für einen Fall substantiiert dargelegt, dass tatsächlich eine Zuzahlung in dieser Größenordnung verlangt worden ist. Grundsätzlich ist mit derartig hohen Zuzahlungsbeträgen pro Tag nicht zu rechnen, was schon daraus folgt, dass die Beklagte selbst angibt, dass für eine Behandlung in ihrer Klinik im 2. Halbjahr 1996 Tageskosten in Höhe von insgesamt 410,08 DM - zusammengesetzt aus dem Abteilungs-Pflegesatz und dem Tagespflegesatz - anfallen. Wenn Kosten nur in diesem Umfang entstehen, kann es nicht passieren, dass bis zu 400,00 DM pro Tag als Differenzbetrag zuzuzahlen sind, denn selbstverständlich kostet ein Behandlungstag in einer Klinik im Lande Brandenburg nicht lediglich 10,08 DM. Bei diesen Umständen hätte es der Beklagten oblegen, weitere Beispielsfälle vorzutragen, in denen die Klägerin Versicherte auf Zuzahlung in der Größenordnung von 400,00 DM in Anspruch genommen hat. Dass im Einzelfall therapeutische Erfordernisse höhere Tagessätze rechtfertigen, ist zugunsten der Beklagten ohne weiteres zu unterstellen, doch enthebt sie das nicht der Last, anhand solcher Einzelfälle darzulegen, dass tatsächlich Zuzahlungen in der behaupteten Größenordnung verlangt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Äußerung auch nicht als wettbewerbliche Abwehrmaßnahme hinzunehmen, denn sie hält sich - wie dargelegt - nicht im Rahmen des Erforderlichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 515 Abs. 3 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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