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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: 5 U 5329/99
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
§ 1 UWG

Ein Gewinnspiel eines Verlages, bei dem er erforderlich ist, dass der Teilnehmer eine Gewinn-Karte ausfüllt, diese beim Zeitungshändler abgibt und von diesem eine bestimmte Ausgabe einer Zeitung erhält, ist weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwangs noch unter dem des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig.

KG Berlin Urteil 03.09.1999 - 5 U 5329/99 - 103 O 73/99 LG Berlin


hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Crass, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Tageszeitungsmarkt.

Die Antragsgegnerin verteilte im Rahmen eines von ihr veranstalteten Gewinnspiels die nachfolgend in Kopie wiedergegebene Gewinn-Karte (Anlage Ast 1):

Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, das Gewinnspiel sei unter den Gesichtspunkten des psychologischen Kaufzwangs und des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig.

Sie hat am 18. März 1999 eine einstweilige Verfügung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 150/99 - erwirkt, die der Antragsgegnerin aufgegeben hat,

es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Gewinnspiel anzukündigen und zu veranstalten und/oder ankündigen und veranstalten zu lassen, welches folgende Merkmale aufweist:

Um an dem Gewinnspiel teilzunehmen zu können ist es erforderlich, dass der Teilnehmer eine Gewinn-Karte ausfüllt und diese bei einem Zeitungshändler der "B. M." abgeben muss

und

bei Abgabe der Gewinn-Karte erhält der Teilnehmer kostenlos von dem Zeitungshändler die Sonnabend-Ausgabe der "B. M."

und

der Teilnehmer hat die Möglichkeit, einen der ausgelobten Gewinne zu erhalten, insbesondere wenn es sich um Gewinnspiel handelt, wie es in der Gewinn-Karte, Anlage Ast 1, beworben ist.

Nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben hatte, ist die Sache an die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin verwiesen worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 18. März 1999 - 15 O 150/99 - zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, das Gewinnspiel sei zulässig. Ein psychologischer Kaufzwang werde auf die Teilnehmer nur ausgeübt, wenn diese die Teilnahmeunterlagen in einem Geschäft abholen müssten, nicht aber, wenn sie eine Gewinnkarte einlösen würden. Auch sei das Gewinnnspiel wettbewerbsrechtlich unbedenklich, da die Zeitungsgeschäfte, die die Teilnehmer aufsuchten, von ihr unabhängig seien.

Das Landgericht hat durch das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein psychologischer Kaufzwang scheide aus, weil es den Kunden nicht peinlich sei, das Gratisexemplar abzuholen. Ein übertriebenes Anlocken liege nicht vor, da der Wettbewerb der Zeitungshändler nicht beeinflusst werde und diese von der Antragsgegnerin als Gewinnspielveranstalterin personenverschieden seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

Die Antragstellerin rügt:

Der Ladeninhaber räume durch das Aufstellen einer Box neben der Abgabe der kostenlosen Zeitung aus Sicht des den Laden Betretenden eine Gewinnmöglichkeit ein. Er stehe im Lager des Gewinnspielveranstalters, so dass man ihn auch als denjenigen empfinde, demgegenüber man Dankbarkeit zu erwidern habe. Der psychologische Kaufzwang sei anzunehmen, da der Kunde das Ladengeschäft betreten müsse, um die Teilnahmeunterlagen abzugeben. Der Teilnehmer am Gewinnspiel gehe davon aus, dass der Zeitungshändler weitere Zukäufe erwarte. Es herrsche im Zeitschriftenladen regelmäßig eine sehr persönliche Atmosphäre. Es komme nicht darauf an, ob es sich um Filialbetriebe des Gewinnspielauslober oder um selbständige Ladengeschäfte, die nur die Waren des Gewinnspielveranstalters anböten, handele. Den Hinweis für Händler nehme der flüchtige Betrachter nicht zu Kenntnis.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 18. März 1999 - 15 O 150/99 - zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erwidert:

Es fehle an der Peinlichkeit, die den psychologischen Kaufzwang auslöse. Der Kunde wisse, dass der Händler für seine Zeitung die gewohnte Vergütung vom Verlag erhalte, der das Gewinnspiel ausgeschrieben habe. Damit wisse er auch, dass er durch zusätzliche Käufe seine Gewinnchancen nicht verbessern könne. Die ausschließliche Einlösung eines Gutscheins sei nicht peinlich. Ein fremdnütziges übertriebenes Anlocken gebe es im Wettbewerbsrecht nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Antragstellerin steht der auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu, denn das angekündigte und veranstaltete Gewinnspiel ist, wie die Handelskammer des Landgerichts zu Recht angenommen hat, weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwangs noch unter dem des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig.

Die Beurteilung des Einsatzes ein psychischen Kaufzwangs als unlauter beruht darauf, dass mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln der Einflussnahme derart auf die Willensentscheidung des Umworbenen eingewirkt wird, dass dieser zumindest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen (BGH GRUR 1989, 757 - McBacon; WRP 1998, 724, 725 - Rubbelaktion). In der Rechtsprechung ist deshalb wiederholt ausgesprochen worden, dass in Fällen, in denen zur Durchführung eines Gewinnspiels ein Geschäftslokal betreten werden müsse, auf die Spielteilnehmer in der Regel ein rechtlich unzulässiger Kaufzwang ausgeübt werde; wer ein kleines Ladenlokal betrete, rechne damit, in unmittelbaren Kontakt mit dem Verkaufspersonal zu treten, und wisse, dass dieses ihn zunächst als Kaufinteressenten ansehen werde. Die dadurch begründete Wertschätzung werde ihm - was er zumindest als möglich und wahrscheinlich ansehen müsse - nicht mehr entgegengebracht, wenn er sich lediglich als Interessent für ein Gratislos oder ähnliches erweise (BGH GRUR 1977, 727, 728 - Kaffee-Verlosung I; 1987, 243, 244 - Alles frisch). Um dem damit begründeten Gefühl der Peinlichkeit zu entgehen, werde zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten eine Kleinigkeit kaufen (BGH WRP 1998, 726 - Rubbelaktion; KG KG-Report 1999, 163).

Ein solches Gefühl der persönlichen Verpflichtung gegenüber dem Verkaufspersonal, bei Gelegenheit der Abgabe der Gewinn-Karte ein weiteres Umsatzgeschäft tätigen zu müssen, ist unter den streitgegenständlichen Umständen ausgeschlossen.

Der Gewinnspielteilnehmer, der das Ladenlokal der Zeitungshändlers betritt, um die Gewinn-Karte abzugeben, weiß, dass er vom Verkaufspersonal wie ein Kaufinteressent angesehen und geschätzt wird, weil der Gutschein dem Händler in vollem Wert verrechnet wird. Darauf weist schon die Gewinn-Karte hin, die der am Gewinn Interessierte auch im Detail studiert. Außerdem wird der Teilnehmer angesichts dieser großen Werbung der Antragsgegnerin für die Vorverlegung ihres Auto- und Immobilienmarktes in der "B. M." auf den Sonnabend auch annehmen, die nur als Helfer an der Aktion beteiligten Einzelhändler erhalten eine Erstattung ihrer Gewinnspanne.

Dass die Gewinnspielteilnehmer als Besucher der Ladenlokale sich dazu verleiten lassen könnten, über die "B. M." hinaus weitere Waren der Antragsgegnerin oder des Zeitungshändlers zu erwerben, da ihnen die Abgabe der Gewinn-Karte gegenüber dem Verkaufspersonal peinlich sein könnte, widerspricht der Lebenserfahrung. Aus ihrer Sicht erwartet der Zeitungshändler jedenfalls nicht mehr als die ihm von der Antragsgegnerin vergütete Abgabe eines Zeitungsexemplars. Die Kunden etwa, die täglich jeweils ihre "Berliner Morgenpost" bei dem Händler kaufen oder aber bisher nur die Sonntagsausgabe wegen des Auto- und Immmobilienmarktes erworben haben, geben nun statt eines Entgelts einen Gutschein für eine Sonnabend-Ausgabe der Berliner Morgenpost hin, der für den Händler gleichwertig ist.

Die von der Antragsgegnerin gestaltete Situation ist vergleichbar mit der beim Abholen von Gewinnen, denn durch den Gutschein weiß sich der Teilnehmer wie ein Gewinner vom Spielveranstalter zum Besuch des Geschäfts aufgefordert und zur Abholung berechtigt, was ein Gefühl der Peinlichkeit nicht aufkommen lässt, zumindest dann nicht, wenn der im Gutschein verkörperte Wert - wie hier - nicht sehr erheblich ist (vgl. BGH GRUR 1977, 729 - Kaffee-Verlosung I).

Ein übertriebenes Anlocken scheidet schon deshalb aus, weil die Teilnehmer an dem Gewinnspiel nicht zu dem Geschäft des Werbenden hingezogen werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., UWG, § 1, Rdnrn. 164, 166). Die Antragsgegnerin verleitet die Teilnehmer nicht zu sachfremden Kaufentschlüssen, da die Gewinn-Karten in wirtschaftlich von ihr unabhängigen Einzelhandelsgeschäften abzuholen sind (vgl. OLG Hamburg WRP 1982, 340).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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