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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 5 U 5865/98
Rechtsgebiete: UWG, BGB, TKG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 7 Abs. 1
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 683 Satz 1
UWG § 677
UWG § 670
BGB § 7 Abs. 1
TKG § 2 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz

Kunstrasen gehört zu den schlussverkaufsfähigen Textilien.

Kammergericht Berlin 5 U 5865/98 Urteil vom 7.12.1999 - rechtskräftig


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 5865/98 103 O 30/98 LG Berlin

Verkündet am: 7. Dezember 1999

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Mai 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 20.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist die Z z B u W e.V.

Die Beklagte handelt mit Wand- und Bodenbeläge sowie mit Heimwerkerbedarf.

Sie schaltete in den Zeitungen "M A " vom 31. Juli 1997 und "L R " vom 5. August 1997 die nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebene Werbung für Kunstrasen aus Polypropylen:

Der Kläger mahnte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine durch Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 1997 bestätigte einstweilige Verfügung - 15 O 415/97 - vom 8. August 1997 ab. An Kosten für die Abmahnung entstanden dem Kläger mindestens 295,00 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 315,69 DM.

Der Kläger hat gemeint, die Werbung verstoße gegen § 7 Abs. 1 UWG, weil Kunstrasen keine schlussverkaufsfähige Ware im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei. Es komme nicht darauf an, ob die die Verkehrsanschauung Kunstrasen dem Außen- oder Innenbereich zuordne, sondern, ob sie ihn für eine Textilie halte.

Der Kläger hat beantragt,

1.

der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen und/oder öffentlichen Mitteilungen im Rahmen des Sommerschlussverkaufes den Verkauf von Kunstrasen anzukündigen und/oder wie angekündigt durchzuführen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 315,69 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (16. März 1998) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, Kunstrasen sei schlussverkaufsfähige Ware. Entscheidend sei, ob die allgemeine Verkehrsauffassung ihn als Außenbereichsmaterial oder als Bodenbelag für den Innenbereich ansehe.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt. Es komme darauf an, ob die Verkehrsauffassung Kunstrasen dem Innen- oder Außenbereich zuordne. Er biete sich auch als strapazierfähiger Belag für Hobbykeller, Vorräume oder Saunen an und sei in seiner Beschaffenheit Teppichauslegware ähnlicher als PVC-Belägen.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, entscheidend sei nicht die objektive Textileigenschaft im Sinne des Textilkennzeichnungsgesetzes (TKG), sondern die Verkehrsauffassung. Nach dieser handele es sich bei aus Kunststoff hergestelltem Kunstrasen nicht um eine Textilie. Seiner beschaffenheitsmäßigen Bestimmung nach sei Kunstrasen überwiegend für den Außenbereich bestimmt. Der Verkehr unterscheide zwischen Teppichböden einerseits und Kunstrasen andererseits. Der in der Anzeige beworbene Kunstrasen könne im besonderen Maße den Witterungseinflüssen Sonne und Regen ausgesetzt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts gemäß seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert, unter den Begriff "Textilien" würden neben üblicher Textilbekleidung Teppiche und Vorhänge aller Art, Bezugs- und Dekorationsstoffe, Bettwäsche, Matratzen, Zelte sowie sonstige Camping- oder Freizeitartikel fallen. Selbst wenn Kunstrasen auch im Außenbereich Einsatz finde, ändere dies nichts daran, dass es sich um textile Auslegware handele, denn dort würden auch Zelte, die zu Textilien zählten, verwendet. Kunstrasen eigne sich ebenfalls dazu, im Innenbereich und in Wohnräumen sowie zu gestalterischen Zwecken eingesetzt zu werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG noch einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. § 7 Abs. 1 UWG ist nicht anzuwenden, da die Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Sommerschlussverkauf mit dem Kunstrasen Textilien zum Verkauf gestellt und beworben hat.

Textilien sind alle aus pflanzlichen, tierischen oder künstlichen Fasern gewebte, gestrickte oder gewirkte Waren (Kamin/Wilke, Die Verkaufsveranstaltungen im Handel, 5. Aufl., Rdnr. 62).

Für den Begriff der schlussverkaufsfähigen Textilien gibt das Textilkennzeichnungsgesetz (§ 2 TKG i.V.m. der Anlage 1) einen wichtigen Anhalt, jedoch ist der Textilbegriff des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG enger als der des TKG. Das ist eine Folge der Zugrundelegung der Verkehrsauffassung, die nicht immer wie das TKG objektiv auf die Verarbeitung textiler Erzeugnisse abstellt, sondern auf die allgemeine Funktion dieser Waren (Köhler/Piper, UWG, § 7 Rdnr. 43; vgl. auch Jestaedt in: Großkommentar zum UWG, § 7 Rdnr. 113; Klosterfelde/Jaeger-Lenz in: Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 55 Rdnr. 4; Kamin/Wilke, a.a.O., Rdnrn. 60, 62; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 7 UWG Rdnr. 43).

Nach § 2 Abs. 1 TKG (BGBl I 1986, 1285 ff.) sind Textilerzeugnisse

1.

zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte

a) Waren;...

sowie

2.

mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

Zu den Textilfasern gehört nach Nummer 30 der Anlage 1 zu diesem Gesetz "Polypropylen".

Der von der Beklagten beworbene Kunstrasen ist unstreitig eine Ware, die zu 100 % ihres Gewichts aus dem textilen Rohstoff Polypropylen besteht. Nach dieser objektiven Begriffsbestimmung handelt es sich mithin bei diesem Kunstrasen um eine Textilie (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. ).

Entgegen der dort von Hefermehl vertretenen Meinung bildet die Verkehrsauffassung in diesem Fall kein Korrektiv, selbst wenn sie Kunstrasen vor allem dem Außenbereich zuordnen sollte. Das zeigt schon ein Vergleich mit den unstreitigen Beispielen für Textilien, die alle den Außenbereich betreffen (Zelte, Sonnenschirme, Markisen, Regenschirme - vgl. Kamin/Wilke a.a.O., Rdnr. 62; siehe auch OLG Karlsruhe WRP 1979, 665, 666).

Entscheidend ist, dass aus der Sicht des Verkehrs, zu dem die Mitglieder des erkennenden Senats gehören, ein Kunstrasen ähnlich wie ein Teppich hergestellt wird, der unter Textilien fällt (BGH GRUR 1981, 833, 834 - Alles 20 % billiger; OLG Stuttgart WRP 1973, 545; OLG Karlsruhe WRP 1983, 222, 223; KG GRUR 1984, 598), und er dessen Funktionen - typischerweise - draußen übernimmt, einerseits für eine gegenüber dem härteren und kälteren Untergrund weichere und wärmere Fußbodenoberfläche zu sorgen und andererseits diese optisch zu gestalten. Darüberhinaus ist ein Kunstrasen in der Pflege einem Teppich ähnlich, weil er mit denselben Düsen wie ein Teppich abgesaugt werden kann.

Der Senat vermag sich nicht der Argumentation der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 21. Oktober 1997 - 15 O 415/97 - anzuschließen.

Nach dieser Entscheidung soll es darauf ankommen, ob die typische Verwendung im Wohn- oder Nutzbereich liegt. Ersterer werde regelmäßig mit weichen (soften), letzterer mit harten Materialien ausgelegt. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in Kunstrasen einen Nutzbelag. Sie verstünden darunter einen robusten Bodenbelag, der mit solchem aus Sisal, Stroh oder Schilf austauschbar auf einer Stufe stehe und dem - wie diesen - nontextile Eigenschaften zugeschrieben würden. Mit den für Heimtextilien prägenden Eigenheiten heimelig, wohnlich oder behaglich werde Kunstrasen nach der Verkehrsanschauung nicht in Verbindung gebracht.

Für den dogmatischen Ansatz, es komme darauf an, ob die typische Verwendung im Wohn- oder Nutzbereich liege, gibt es keine überzeugende Begründung. Unter Heimtextilien (Kamin/Wilke, a.a.O. Rdnr. 62) können auch Textilien für das Heim im weiteren Sinne fallen, das nicht an der Außenmauer endet. Die Eigenheiten: heimelig, wohnlich oder behaglich erscheinen zu vage, zumal es auch robusten Teppichboden gibt. Der beworbene Kunstrasen, der von solchem für einen Sportplatz abweicht, ist nach den Erfahrungen der Mitglieder des Senats tatsächlich eher weich und angenehm und hat mit Stroh nichts gemein. Schließlich bestehen Bedenken, ob die von der Zivilkammer 15 zum Vergleich herangezogenen Sisalteppiche nicht auch unter § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG fallen. Jedenfalls führt die Anlage 1 zum TKG unter Nummer 15 diese Textilfaser auf. Die von Kamin/Wilke (a.a.O, Rdnr. 62) insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Karlsruhe WRP 1986, 514; LG Koblenz WRP 1981, 431) befassen sich mit diesem Problem nicht, sondern nur mit PVC-Belägen, die schon angesichts ihrer anderen, nämlich glatten Oberfläche nicht zu Textilien gehören.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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