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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: 5 U 6936/99
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 938
UWG § 8 Abs. 1
5 U 6936/99 102.0.94/99 LG Berlin § 938 ZPO; 8 Abs. 1 UWG

1. Der Antragsteller macht sich einen unter Überschreitung des richterlichen Fassungsermessens iSd § 938 ZPO zugesprochenen Anspruch zu eigen, wenn er die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung beantragt.

2. Der Abriss eines Gebäudes rechtfertigt keinen Räumungsverkauf iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG, wenn der Veranstalter hiervon nur aufgrund der deswegen ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung der Räume betroffen ist und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs in neu zu errichtenden Geschäftsräumen nicht geplant ist.

Kammergericht, Urteil vom 26. November 1999 - nicht anfechtbar -


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 6936/99 102 O 94/99 LG Berlin

Verkündet am: 26. November 1999 Lohey, Justizsekretärin

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Bornemann, der Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und der Richterin am Landgericht Kingreen für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 6. Juli 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 30. April 1999 wird bestätigt, soweit der Antragsgegnerin darin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr für Möbel einen Räumungsverkauf anzukündigen und/oder durchzuführen, ohne dass eine Räumungszwangslage aufgrund eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder durch ein nicht selbst zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde, oder aufgrund der Durchführung eines baurechtlich anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens gegeben ist, insbesondere einen Räumungsverkauf gemäß nachstehend wiedergegebener Ankündigung zu bewerben und/oder durchzuführen:

"Räumung des Geländes (wegen Baumaßnahmen) vom...-.... absolute Notverkaufspreise".

Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrt und unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Antragsgegnerin kündigte durch Veröffentlichung einer Anzeige in einer Berliner Tageszeitung einen Räumungsverkauf wie folgt an:

Nachdem der Antragsteller ermittelt hatte, dass der Räumungsverkauf bei der Industrie- und Handelskammer nicht angezeigt worden war, nahm er die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung mit dem Antrag in Anspruch, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Möbel einen Räumungsverkauf anzukündigen und/oder durchzuführen, ohne dass eine Räumungszwangslage aufgrund eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder durch ein nicht selbst zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder aufgrund der Durchführung eines baurechtlich anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens gegeben ist, oder dass die Veranstaltung wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes durchgeführt wird, insbesondere einen Räumungsverkauf gemäß nachstehend wiedergegebener Ankündigung zu bewerben und/oder durchzuführen:

"Räumung des Geländes (wegen Baumaßnahmen) vom...-.... absolute Notverkaufspreise".

Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr für Möbel einen Räumungsverkauf anzukündigen und/oder durchzuführen, ohne dass eine Räumungszwangslage aufgrund eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder durch ein nicht selbst zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder aufgrund der Durchführung eines baurechtlich anzeige- oder genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens gegeben ist, oder ohne eine Anzeige vom beabsichtigten Räumungsverkauf nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 UWG erstattet zu haben, insbesondere einen Räumungsverkauf gemäß nachstehend wiedergegebener Ankündigung zu bewerben und/oder durchzuführen:

"Räumung des Geländes (wegen Baumaßnahmen) vom...-.... absolute Notverkaufspreise".

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.

Mit der Berufung macht die Antragsgegnerin geltend, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Das Landgericht habe hinsichtlich der Ankündigung oder Durchführung eines Räumungsverkaufs, ohne ihn vorher angezeigt zu haben, einen Anspruch tenoriert, der gar nicht geltend gemacht worden sei. Es habe eine Räumungszwangslage vorgelegen. Das Mietverhältnis hinsichtlich des Grundstücks, auf dem der aufgegebene Geschäftsbetrieb betrieben worden sei, sei seitens der Vermieterin, die ihrerseits nur Mieterin gewesen sei, zum 31. Januar 1999 gekündigt worden, weil die Hauptvermieterin die Gebäude, die in einem Sanierungsgebiet gelegen hätten, habe abreißen lassen wollen. Aufgrund interner Informationen habe sie diese Kündigung jedoch nicht ernst zu nehmen brauchen, weswegen sie auch keine Vorbereitung für eine Räumung getroffen habe. Nachdem sie jedoch am 1. März 1999 eine Aufforderung zum Verlassen des Geländes erhalten habe, habe sie mit dem Abbau des Warenvorrats begonnen. Jedoch hätte sie die Möbel nicht schnell genug absetzen können und habe insbesondere auch keine Möglichkeit gehabt, die Ware anderweitig unterzubringen. Die Antragsgegnerin hält zudem den Antragsteller durch die von ihr im Jahre 1998 abgegebene Unterwerfungserklärung für ausreichend gesichert, einer Erhöhung der versprochenen Vertragsstrafe bedürfe es nicht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die einstweilige Verfügung aufzuheben sowie den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die - gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige - Berufung ist teilweise begründet. Soweit das Landgericht die einstweilige Verfügung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 1 UWG bestätigt hat, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und insoweit der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nach seiner dem Gericht vorgelegten Mitgliederliste mit Stand vom April 1999 gehören ihm nicht nur fünf in Berlin ansässige Möbelhandelsunternehmen mit gerichtsbekannt zum Teil größerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Region Berlin/Brandenburg an. Mitglied des Antragstellers ist auch der Möbel- und Küchenhandelsfachverband Berlin-Brandenburg, dem seinerseits mit der Antragsgegnerin konkurrierende Gewerbetreibende angehören. Bei der Beurteilung der Klage- bzw. Antragsbefugnis eines Wettbewerbsverbandes sind auch die Gewerbetreibenden zu berücksichtigen, die nicht unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Mitglieder sind, die also einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des fraglichen Verbandes ist (BGH WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern). Zudem sind unterstützend die dem Antragsteller als Mitglieder angehörenden bundesweit tätig werdenden Versandhandelsunternehmen, die gerichtsbekannt zumindest auch (Klein-) Möbel vertreiben (mindestens fünf), zu berücksichtigen.

2. Die Berufung ist begründet, soweit das Landgericht die einstweilige Verfügung hinsichtlich des auf § 8 Abs. 3 UWG (mangelnde Anzeige des Räumungsverkaufs bei der Industrie- und Handelskammer) gestützten Anspruch bestätigt hat. Dies folgt aber nicht bereits aus der Tatsache, dass der Antragsteller einen diesbezüglichen Antrag gar nicht gestellt hatte. Aus der Antragsschrift ergibt sich als Verfahrensgegenstand lediglich ein Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 UWG (Ankündigung und Durchführung eines Räumungsverkaufs ohne Vorliegen einer Räumungszwangslage bzw. wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs). Die Begründung des Antrags lässt zwar - insbesondere angesichts der durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Auskünfte der Industrie- und Handelskammer, dass der Räumungsverkauf nicht angezeigt gewesen sei - anklingen, dass ein Anspruch auch aus § 8 Abs. 3 UWG hergeleitet werde, was das Landgericht veranlasst haben mag, den insoweit fehlenden Antrag von sich aus zu ergänzen und den Tenor des Unterlassungsgebots entsprechend erweitert zu fassen. Diese Verfahrensweise geht jedoch über das Fassungsermessen des Gerichts hinaus, das dem Richter gemäß § 938 ZPO grundsätzlich eingeräumt ist. Grundsätzlich dürfen die im Sinne des § 938 ZPO vom Gericht zulässigerweise zu treffenden Maßnahmen nur im Rahmen und innerhalb der Grenzen der gestellten Anträge liegen (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 171; Münchener Kommentar - Heinze, ZPO, § 938 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 56. Aufl., § 938 Rdnr. 4; Ahrends, Wettbewerbsverfahrensrecht, S. 276; Pastor/Ahrends, Der Wettbewerbsprozess, Kapitel 55 Rdnr. 25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapital 54 Rdnr. 38), da auch im einstweiligen Verfügungsverfahren insoweit uneingeschränkt die Dispositionsmaxime gilt (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 938 Rdnr. 1). Dem Antragsteller soll nicht mehr an Rechtsschutz zuteil werden, als er selbst für notwendig erachtet. Vorliegend sind die durch den Antrag vorgegebenen Grenzen des inhaltlich begehrten Rechtsschutzes überschritten, weil § 8 Abs. 3 UWG gegenüber § 8 Abs. 2 UWG andere Tatbestandsvoraussetzungen nennt, die in einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG münden können. Es kann nicht die Unterlassung einer anderen als der im Antrag formulierten Handlung verfügt werden (Schuschke/Walker a.a.O., Rdnr. 9). Der unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO begangene Verfahrensfehler ist jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren der ersten Instanz die Bestätigung der einstweiligen Verfügung beantragt und sich damit den Tenor der einstweiligen Verfügung zu eigen gemacht hat - spätestens in der zweiten Instanz dadurch geheilt, dass der Antragsteller Zurückweisung der Berufung beantragt und dadurch in zulässigerweise sein Begehren erweitert hat (BGH NJW-RR 1991, 1125, 1127). In dem Antrag des Antragstellers, dem mehr zugesprochen wurde, als er erstinstanzlich beantragt hatte, das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen, liegt eine Genehmigung mit der Folge der Heilung des Mangels (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 308 Rdnr. 7).

Dem Antragsteller steht der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 UWG trotz der nicht erfolgten Anzeige des Räumungsverkaufs nicht zu. Angesichts der seitens der Antragsgegnerin abgegebenen Unterwerfungserklärung vom 21. Mai 1999 nach Hamburger Brauch ist keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben, obwohl der Antragsteller diese Unterlassungserklärung nicht angenommen hat. Die Wiederholungsgefahr kann auch dann entfallen, sofern sich nur die Unterlassungserklärung als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens des Unterlassungsschuldners darstellt (BGH GRUR 1994, 818 - Schriftliche Voranmeldung; Köhler/Piper, UWG vor § 13 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Antragsteller hat die Annahme des in der abgegebenen Unterlassungserklärung liegenden Angebots zu Unrecht mit der Begründung verweigert, nunmehr sei die Unterlassungserklärung der Höhe nach unbestimmt, während zuvor eine Unterlassungserklärung mit einer der Höhe nach bestimmten Vertragsstrafe abgegeben worden wäre, weswegen er durch die zuletzt abgegebene Erklärung nicht genügend gesichert sei (vgl. hierzu KG-Report 1993, 115). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die angesprochene vorangegangene Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin vom 20. August 1998 betrifft einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, nicht den hier in Frage stehenden Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 UWG.

3. Im Übrigen bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die gemäß § 8 Abs. 1 UWG erlassene einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt, weil dem Antragsteller ein derartiger Anspruch zusteht.

Nach § 8 UWG sind Räumungsverkäufe nur aus drei Gründen zulässig (vgl. Kamin/Wilke, Die Verkaufsveranstaltungen im Handel, 5. Aufl., Rdnr. 107; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 46 Rdnr. 5): Wegen einer Beschädigung der Waren des Veranstalters (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr: 1 UWG), wegen eines bevorstehenden Umbaus (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UWG) und wegen der Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs (§ 8 Abs. 2 UWG). Damit ist zunächst ein Räumungsverkauf wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle wie hier bereits unzulässig. Aber auch die übrigen genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Räumungszwangslage liegen nicht vor.

Außergewöhnliche Schadensereignisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG werden von der Antragsgegnerin nicht angeführt, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 UWG geht es entgegen der ursprünglichen Antragsfassung nach den Anträgen in der tenorierten Fassung nicht mehr. Die Antragsgegnerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer Räumungszwangslage im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UWG berufen. Zwar mag der von dem Hauptvermieter geplante Abriss der Gebäude, in denen der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin untergebracht war, als genehmigungspflichtiges Umbauvorhaben - sozusagen als "radikalste Form des Umbaus"- angesehen werden (vgl. KG GRUR 1991, 636 (LS); Großkommentar UWG/Jestaedt, § 8 Rdnr. 15). Vorliegend war allerdings schon kein Neubau der abzureißenden Gebäude zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin geplant. Es handelte sich also nicht, wie für Räumungsverkäufe nach § 8 Abs. 1 UWG erforderlich, um eine vorübergehende Maßnahme zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Veranstalters, denn nach Abschluss der Baumaßnahme ging der Geschäftsbetrieb nicht in der gewöhnlichen Weise weiter (Großkommentar - Jestaedt a.a.O., Rdnr. 29). Hinzu kommt aber auch, dass die Räumungszwangslage nicht durch dieses anzeige- oder genehmigungspflichtige "Umbauvorhaben" geschaffen worden war, sondern, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, auf der Kündigung des Untervermieters beruhte. Die Antragsgegnerin wäre in dieselbe Zwangslage geraten, wenn ihr aus anderen Gründen gekündigt worden wäre. Maßgebend ist aber allein, ob das Bauvorhaben als solches eine vorherige Räumung des vorhandenen Warenvorrats den Umständen nach unvermeidlich macht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 8 UWG Rdnr. 20).

Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Verkaufsveranstaltung ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das sich als materiell-rechtliche Voraussetzung für den von einem Wettbewerbsverein geltend gemachten Unterlassungsanspruch darstellende Merkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen unter anderem ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung sowie die Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (BGH GRUR 1995, 122, 124 - Laienwerbung für Augenoptiker). Bei einem Räumungsverkauf handelt es sich ebenso wie bei einer anderen Sonderveranstaltung um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Verkaufsveranstaltung, deren besondere Anreizwirkung im Streitfall auf der Hand liegt. Da die Anzeige aufgrund ihrer auffälligen Größe ins Auge springt, ist aufgrund ihrer Werbewirksamkeit davon auszugehen, dass durch die hierauf einsetzende Nachfrage des Publikums eine spürbare Beeinträchtigung der Mitbewerber der Antragsgegnerin stattgefunden hat (vgl. BGH WRP 1999, 1159, 1162 - RUMMS).

Die im Wettbewerbsrecht grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG, Rdnr. 263 m.w.N.) liegt vor. Die von der Antragsgegnerin bereits am 20. August 1998 aus anderem Anlass abgegebene, den Anspruch des Antragstellers aus § 8 Abs. 1 UWG betreffende vertragsstrafebewehrte Unterwerfungserklärung ändert daran nichts. Begeht der Schuldner nach Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterwerfungserklärung erneut denselben Wettbewerbsverstoß, begründet dies regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1980, 241 - Rechtsschutzbedürfnis). Diese kann der Schuldner dann grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung ausräumen, bei der eine erheblich höhere Vertragsstrafe als die ursprüngliche angeboten wird (BGH GRUR 1990, 534 - Abrufcoupon). Hinsichtlich des hier zur Frage stehenden Anspruchs gemäß § 8 Abs. 1 UWG hat die Antragsgegnerin aber keine Erhöhung der Vertragsstrafe angeboten. Ihre Erklärung vom 21. Mai 1999 bezieht sich auf einen Anspruch des Antragstellers aus § 8 Abs. 3 UWG, nicht aber auf § 8 Abs. 1 UWG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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