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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 5 U 8730/99
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 4
MarkenG § 5
MarkenG § 6
MarkenG § 14
MarkenG § 15
Leitsatz:

MarkenG §§ 4, 5, 6, 14, 15

1. Die Kombination der Buchstaben "LH" besitzt - geringe - Kennzeichnungskraft.

2. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den geschäftlichen Bezeichnungen "Lufthansa S... GmbH" und "LH S... GmbH", da die für den Flugbetrieb der Deutsche Lufthansa AG gebräuchliche Abkürzung LH nicht auch für die "Lufthansa S... GmbH", die für die AG und überhaupt im Reise- und Verkehrsbereich EDV-Leistungen anbietet, im Verkehr verwendet wird. Angesichts fehlender Branchennähe sieht der Verkehr auch "LH S... GmbH" nicht als Abkürzung für "Lufthansa S... GmbH" an.

3. Angesichts der Branchenverschiedenheit kann auch von einer Ausnutzung der Wertschätzung der Marke "Lufthansa" nicht die Rede sein.

Kammergericht, 5. Zivilsenat, Urteil vom 21. Januar 2000 - 5 U 8730/99 - nicht anfechtbar


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 8730/99 102 O 174/99 LG Berlin

Verkündet am: 21. Januar 2000

Lohey, Justizsekretärin

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 7. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Deutsche Lufthansa AG gründete 1994 die Antragstellerin mit der Firma " Lufthansa GmbH". Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von Systemhausleistungen der Informationstechnologie sowohl für die Deutsche Lufthansa AG und mit dieser im Konzern verbundene Unternehmen als auch für Drittkunden mit Konzentration hauptsächlich auf die Reise- und Verkehrsbranche. Seit Mai 1996 verfügt die Antragstellerin über die Internet-Adresse "LHs com". Zu dem Inhalt der Internetseiten wird auf die Anlage Ast 18 Bezug genommen. Die Deutsche Lufthansa AG ist Inhaberin eingetragener deutscher Marken "Lufthansa" u.a. für die Klasse 39: "Beförderung von Personen und Gütern mit Flugzeugen". Die Antragstellerin meldete am 20. August 1999 die Wortmarke "LH" an, welche am 28. Oktober 1999 für die Klassen 9, 35, 38 und 42 in das deutsche Markenregister eingetragen wurde. Sowohl die Mutter der Antragstellerin als auch ihre Tochter, die unter "Lufthansa S Berlin GmbH" firmiert, ermächtigten sie zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Die Antragsgegnerin wurde am 30. Juni 1999 unter ihrer Firma "LH S GmbH" im Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der 1997 in San Diego, USA, gegründeten LH S LLC. Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin ist der Vertrieb von Systemen und Daten zur geographischen Informationsgewinnung, -haltung und -verarbeitung sowie die Herstellung und Wartung der Software dieser Systeme.

Die Antragstellerin hat gemeint:

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien. Die Zeichen seien hochgradig ähnlich. Auch die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wiesen einen erheblichen Ähnlichkeitsgrad auf. Beide Parteien seien im Bereich der Informationstechnologie tätig. Aus den Marken "Lufthansa" ihrer Mutter stehe ihr Schutz zu. Da deren Flüge mit dem Kürzel "LH" bezeichnet würden, wecke die von der Antragsgegnerin gewählte Bezeichnung Assoziationen zu der Deutschen Lufthansa AG. Sie mache sich damit die Wertschätzung der bekannten Marke "Lufthansa" zunutze. Die Lufthansa S Berlin GmbH habe einen Unterlassungsanspruch aus §§ 37 Abs. 2, 30 HGB.

Die Antragstellerin hat beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf den Vertrieb von Systemen und Daten zur geographischen Informationsgewinnung, -haltung und -verarbeitung und die Herstellung und Wartung der Software dieser Systeme die Bezeichnung "LH S GmbH" und/oder "LH S" zu benutzen, unter den vorgenannten Bezeichnungen solche Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten und/oder die vorgenannten Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen:

Die Antragsgegnerin genieße keinen Schlagwortschutz. Die Deutsche Lufthansa AG benutze die Buchstabenkombination LH nicht als Geschäftskennzeichen, sondern nur als Code. Es gebe schon nach dem Gesamtvergleich der Zeichen und auch wegen Branchenfremdheit der Parteien keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Marken- und des Handelsrechts.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien bestehe insbesondere deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil die von der Antragsgegnerin angebotenen Systeme zur Vermessung keine Übereinstimmung mit den im Wesentlichen auf die Luftverkehrslogistik zielenden Dienstleistungen der Antragstellerin haben würden. Ein Anspruch aus den Marken "Lufthansa" nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG scheide aus, weil die Abkürzung "LH" vom Verkehr nicht als Hinweis auf eine Zugehörigkeit zur "Lufthansa Gruppe" gesehen werde.

Die Antragstellerin rügt mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung:

Ihre eigene Marke "LH" genieße nach § 14 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Schutz. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen. Nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen seien als geschäftliche Bezeichnungen nach § 15 MarkenG nicht schutzfähig, es sei denn, sie würden Verkehrsgeltung besitzen. Eine solche komme "LH" nur für die Fluggastbeförderung der Deutschen Lufthansa AG zu.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 2 MarkenG sei auch auf Abkürzungen der beiden gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen abzustellen. Der Verkehr neige zur Abkürzung des Begriffes "Lufthansa" mit "LH", weil diese Abkürzung im Verkehr bekannt sei. Eine solche liege auch im EDV-Bereich nahe. Sie benutze die Bezeichnung "LH" zeichenmäßig über ihre Domains, die Schutz nach § 5 MarkenG genießen würden. Ihre Kunden würden ihre vollständige Firma häufig mit "LH Systems" oder "LHS" abkürzen. Die EDV-Leistungen der Parteien würden sehr dicht zusammenliegen, weil beide Tätigkeitsfelder luftfahrtbezogen seien. Es liege nahe, dass der Verkehr zumindest einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgesetzt sei.

Hinsichtlich der Marken "Lufthansa" ergebe sich ein Anspruch aus § 14 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es liege ein unzulässiger Imagetransfer vor. Der gute Ruf der berühmten Marke leite sich aus dem Luftfahrtbereich ab. Auch die Antragsgegnerin arbeite luftfahrtbezogen, weil die geographische Informationsgewinnung flugzeuggestützt erfolge. Eine Rufübertragung sei ohne Weiteres möglich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 7. September 1999 entsprechend ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erwidert:

Die Antragstellerin könne sich wegen fehlender Priorität auf ihre Wortmarke "LH" nicht stützen. Es bestehe keine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den geschäftlichen Aktivitäten beider Parteien. Sie bediene sich der elektronischen Datenverarbeitung nur, um fotografisch gewonnene Daten auszuwerten, zu verarbeiten und zu übermitteln. Sie könne sich auf die Priorität ihrer Firma berufen. Ihrem Gesamtzeichen komme Unterscheidungskraft zu. Schutzfähig sei der Firmenbestandteil "LH" nach §§ 5, 15 MarkenG. Für das neue Recht sei eine namensmäßige Unterscheidungskraft von Buchstabenkombinationen im Bereich des Geschäftskennzeichenrechts anzuerkennen.

Der Verkehr neige nicht zu einer Abkürzung der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin. Es sei hinsichtlich der angeblichen Rufausbeutung der Marken "Lufthansa" nicht ersichtlich, dass die LH-Systems-Gruppe vor ihrem internationalen Fachkundenkreis den Aufmerksamkeitswert ihrer Kennzeichnung mit einer Bezugnahme auf eine deutsche Fluglinie steigern könnte.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet, denn der Antrag ist unbegründet.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus.

Die Antragsgegnerin kann der Marke der Antragstellerin "LH" ein prioritätsälteres Recht an ihrer geschäftlichen Bezeichnung entgegenhalten (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdnr. 20).

Es treffen Rechte der Antragstellerin nach § 4 Nr. 1 MarkenG und der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zusammen, bei denen für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich ist. Der Zeitrang wird nach § 6 Abs. 2 und 3 MarkenG bestimmt (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Die Antragsgegnerin hat ihr Unternehmenskennzeichen unstreitig vor der Anmeldung der Marke der Antragstellerin am 20. August 1999 benutzt. Ihr Gesamtzeichen "LH S GmbH" ist auch kennzeichnungskräftig und bedurfte für die Schutzfähigkeit nicht der Verkehrsgeltung (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 6 Rdnf. 24). Erforderlich ist eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart; die Bezeichnung muss vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 23).

Angesichts der beschreibenden fremdsprachlichen Angabe "S" und des GmbH-Zusatzes ist das Gesamtzeichen der Antragsgegnerin wegen des Bestandteils "LH" kennzeichnungskräftig. Zeichen, die ausschließlich aus einzelnen Buchstaben, nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen, bestehen, sind anders als nach früherem Recht nicht mehr von vornherein schutzunfähig (OLG Frankfurt/Main, Mitt 1999, 71 ff.; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216 ff.; Krings, WRP 1999, 50 ff.). Ihnen kommt heute als Zeichenart zunächst normale Kennzeichnungskraft zu. Ihre konkrete Kennzeichnungskraft hängt von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen und ggf. produktspezifischen Zusammenhängen ab. Dabei ist einerseits Zurückhaltung gegenüber der Annahme reduzierter Kennzeichnungskraft ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geboten. Andererseits muss aber tatsächlichen Freihaltebedürfnissen ausreichend Rechnung getragen werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 205; enger noch BGH GRUR 1998, 165, 166 - RBB). Generell wird man sagen können, dass Buchstaben kennzeichnungskräftiger sind als Zahlen, da diese im Geschäftsverkehr noch häufiger als beschreibende Angaben verwendet werden und durch andere Zeichen in der Regel nicht ersetzbar sind (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 206). Zweistellige Buchstabenzeichen sind von reduzierter Kennzeichnungskraft, da sie weithin zu Abkürzungszwecken, auch von Firmen gebräuchlich sind (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 208). Im Hinblick auf Buchstaben ist nach den allgemeinen Regeln festzustellen, ob nach Auffassung des Verkehrs dem Zeichen als Name eines Untermehmensträgers die Unterscheidungskraft fehlt oder ein konkretes Freihaltebedürfnis besteht. Dafür sind wiederum konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die insbesondere dann fehlen werden, wenn dem Verkehr die Bedeutung des Buchstabens nicht unmittelbar einleuchtet. Daran kann es vor allem fehlen, wenn das Zeichen mehrdeutig ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 46; § 8 Rdnr. 50).

Nach diesen Grundsätzen ist die Kombination der zwei Buchstaben "LH" von - wenn auch geringer - Kennzeichnungskraft. Ein konkretes Freihaltebedürfnis ist nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um Angaben, die nach konkreten Feststellungen für Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden müssen. Die fragliche Bezeichnung wird in Abkürzungslexika nicht mit einer bestimmten warenbezogenen Bedeutung aufgeführt, die ihrerseits zur Beschreibung der von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistungen geeignet ist. Wie sie angeführt hat, steht "LH" u.a. für: Labour Hours, Längen-Höhengrad, Larval-Heat, Left Hand, Leithorst, Load Halfword, Lower Half und Lower Hold. Diese Abkürzung ist für die von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistungen nicht zur beschreibenden Verwendung geeignet (vgl. BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT).

Die Antragstellerin kann auch nicht von der Antragsgegnerin Unterlassung nach § 15 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 2 MarkenG verlangen.

Es besteht keine Verwechslungsgefahr, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es darauf an, ob der Verkehr im Hinblick auf die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen aus der Nähe bzw. der Verschiedenheit der beiderseitigen Waren und Branchen und aus dem Grad der Unterscheidungskraft der Kennzeichnungen - irrigerweise - auf geschäftliche Zusammenhänge irgendwelcher Art zwischen den Parteien schließt (BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor).

Es stehen sich die geschäftliche Bezeichnung der Antragstellerin: "Lufthansa S GmbH" und die der Antragsgegnerin: "LH S GmbH" gegenüber.

Diese Zeichen sind schon im Hinblick auf den jeweils kennzeichnungskräftigen Teil "Lufthansa", der einen überragenden Bekanntheitsgrad hat, und "LH" nicht ähnlich. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann zwar auch auf Abkürzungen der beiden gegenüberstehenden Zeichen abgestellt werden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Ausprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Von einem entsprechenden Erfahrungssatz kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Firmenschlagwort oder die besondere Geschäftsbezeichnung als solche bereits kurz und prägnant ist und deshalb für den Verkehr keine Veranlassung besteht weitere Verkürzungen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 1995, 507, 508 - City-Hotel).

Im Übrigen genießt ein Firmenschlagwort, das weder Firmenbestandteil noch als besondere Geschäftsbezeichnung herausgestellt ist, Schutz auch bei eigener Unterscheidungskraft nur, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat, also nur dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGH GRUR 1992, 329, 331 - AjS-Schriftenreihe; GRUR 1954, 195 - KfA).

Nach diesen Grundsätzen sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass der Verkehr die Bezeichnung der Antragstellerin, die EDV-Leistungen anbietet, mit "LH" abzukürzen pflegt. Diese für die Deutsche Lufthansa AG übliche und bekannte Abkürzung bezieht sich ausschließlich im Interesse der platzsparenden Übersichtlichkeit auf Dienstleistungen im Flugverkehr. Die eidesstattliche Versicherung des Syndicusanwalts der Antragstellerin vom 19. November 1999 reicht nicht, "dass Kunden im geschäftlichen Verkehr, die Lufthansa S GmbH häufiger mit LH System oder LHS abkürzen". Es geht hier nur um die Abkürzung: "LH S". Außerdem fehlen nähere Angaben zur Art und Häufigkeit dieser Abkürzung. Dass ein Geschäftsführer der Antragstellerin, G v G, die Bezeichnung "LH S" einmal in seinem am 19. November 1999 veröffentlichten Interview benutzt hat, ist unerheblich, da es bei der Verkehrsauffassung auf die der konkret von den betroffenen Waren/Dienstleistungen als aktuelle oder potentielle Abnehmer angesprochenen Verkehrskreise (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 168) ankommt, die dadurch nicht beeinflusst werden.

Der Verkehr sieht angesichts der fehlenden Branchennähe der Antragsgegnerin zu einer Fluggesellschaft ihre Firma "LH S GmbH" auch nicht als Abkürzung für "Lufthansa S GmbH" an. Die maßgeblichen Schwerpunkte der Tätigkeitsbereiche der Parteien aus der Sicht des Verkehrs (Ingerl/Rohnke, a.a.O,. § 15 Rdnr. 54) unterscheiden sich erheblich. Eine Branchennähe kann nicht bereits deswegen bejaht werden, weil sich die Parteien mit elektronischer Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der verschiedenen Waren und Leistungen, die in diesem Bereich angeboten werden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich die Parteien allein wegen des Bezugs zu Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Umfang am Markt begegnen (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin: die Erbringung von Systemhausleistungen der Informationstechnologie für die Deutsche Lufthansa AG und für Drittkunden mit Konzentration auf die Reise- und Verkehrsbranche ist seiner Art nach ein völlig anderer als der der Antragsgegnerin mit dem Vertrieb von Systemen und Daten zur geographischen Informationsgewinnung, -haltung und -verarbeitung sowie der Herstellung und Wartung der Software dieser Systeme. Während die Antragstellerin im Wesentlichen der EDV-Dienstleister der Deutschen Lufthansa AG ist und sich auch bei Dritten auf die Reise- und Verkehrsbranche konzentriert, hat das Angebot der Antragsgegnerin mit diesen Bereichen nichts zu tun. Selbst wenn sie zur geographischen Informationsgewinnung etwa bei der Luftbildvermessung Flugzeuge benötigt, so handelt es sich hierbei lediglich um für die Qualität ihrer Arbeit nicht entscheidende Hilfsmittel. Im Vordergrund steht nach ihrer Werbung für "Produktentwicklung, Marketing, Verkauf und Service der analytischen Geräte und LuftbildkameraSysteme der Marke Leica, sowie der digitalen Scannersysteme (DSW) und der digitalen photogrammetrischen Software-Systeme SOCET SET der Marke Helava" aus der maßgebenden Sicht der Kunden die elektronische Bildübermittlung mit bestimmten Markenprodukten. Es fehlt die erhebliche Branchennähe wie bei den 27 anderen Unternehmen aus der von der Antragsgegnerin eingereichten Gesamtnamensliste, die in ihrer Firma "LH" voranstellen.

Außerdem stehen sich die prioritätsältere Internet-Domain der Antragstellerin "LHs com" und die Firma der Antragsgegnerin "LH S GmbH" als sehr ähnliche geschäftliche Bezeichnungen gegenüber.

Die Domain kann als besondere Bezeichnung fungieren, wenn sie vom Verkehr nicht als bloße Adresse verstanden wird. Der Verkehr wird eine besondere Bezeichnung vor allem dann annehmen, wenn - wie hier - erkennbare Abkürzungen in der Domain auftauchen (vgl. OLG München CR 1999, 778; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdnr. 19; vgl. auch § 14 Rdnr. 65). Auf ihren Internetseiten wird deutlich, dass die Antragstellerin die Domain als Abkürzung ihrer Firma benutzt, denn in den Kopfzeilen findet sich jeweils rechts die Adresse und links u.a. eine der Überschriften "Welcome to Lufthansa S", "LH S Co", "LH S - C", "LH S - C", "LH S C J".

Angesichts der oben ausgeführten erheblichen Branchenverschiedenheit der Tätigkeit der Parteien besteht jedoch auch unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren (vgl. zuletzt BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) keine Verwechslungsgefahr.

Aus diesem Grund kommt auch unter Berücksichtigung des Namensrechts der Antragstellerin (vgl. KG NJW 1997, 3321, 3322) keine Interessenverletzung im Sinne des § 12 BGB in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., BGB, § 12 Rdnr. 30).

Die Antragstellerin kann ihren Antrag ebensowenig im Wege der Prozessstandschaft auf § 14 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG stützen.

Eine Ausnutzung der Wertschätzung der Marken "Lufthansa" liegt schon nicht vor, weil der auf die Luftfahrt bezogene Ruf dieser Marken angesichts der Entfernung der Dienstleistungen der Parteien nicht übertragbar ist. Die Antragsgegnerin richtet sich - wie die Antragstellerin - mit ihrem Angebot an Fachkreise, die die fehlende Verbindung zwischen den beiderseitigen Produkten ohne Weiteres erkennen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 501).

Schließlich macht die Antragstellerin im Wege der Prozessstandschaft ohne Erfolg einen Unterlassungsanspruch ihrer Tochter, der Lufthansa S Berlin GmbH, aus §§ 37 Abs. 2, 30 HGB geltend.

Von deren vollständiger Firma unterscheidet sich nach dem Gesamteindruck die Firma der Antragsgegnerin deutlich, auch wenn für die Verwechslungsgefahr im Firmenrecht die Branchenzugehörigkeit der Unternehmen keine Rolle spielt (Koller/Roth/Morck, 2. Aufl., HGB, § 30 Rdnr. 5). Nach dem Klangbild, wie es sich Ohr und Auge einprägt, individualisieren für das allgemeine Publikum die unterscheidungskräftigen Bestandteile "Lufthansa" einerseits und "LH" andererseits, ohne dass allein die Buchstabenkombination auf eine organisatorische oder wirtschaftliche Beziehung zwischen den Unternehmen schließen lässt. Da "LH" - wie oben ausgeführt - für eine Vielzahl von Begriffen steht, scheidet auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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