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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 5 U 9419/98
Rechtsgebiete: UWG, BGB


Vorschriften:

UWG § 7 Abs. 1, 2
BGB § 683
BGB § 677
BGB § 670
Leitsatz:

UWG § 7 Abs. 1, 2; BGB §§ 683, 677, 670

1. Ob eine Sonderveranstaltung oder aber Sonderangebote beworben werden, bestimmt sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Diese gehen von einer Sonderveranstaltung aus, wenn aus Anlass der Erhöhung der MWSt mit einer "begrenzten Preissenkung" geworben wird, auch wenn nur drei Artikel aufgeführt sind, deren Preise reduziert wurden.

2. Eine zu enge und noch dazu mit einer zu geringen Vertragsstrafe ausgestattete Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs eines Wettbewerbsverbandes auf Aufwandsentschädigung reicht es aus, durch steuerliche Betriebsprüfung einen Aufteilungsmaßstab für den unternehmerischen Abmahnbereich einerseits und die gemeinnützige Verbandstätigkeit andererseits festzustellen. Der entsprechende Teil der Gesamtausgaben des Verbandes kann dann durch die Anzahl der erfolgten Abmahnungen geteilt werden.

Kammergericht, 5. Zivilsenat Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 U 9419/98 - rechtskräftig


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 9419/98 103 O 82/98 LG Berlin

Verkündet am: 14. Dezember 1999

Lohey, Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. September 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mittels folgender Angabe eine Verkaufsveranstaltung anzukündigen:

"Begrenzte Preissenkung, % gültig vom 28.2. - 14.3.98" (wie in den Anzeigen der BZ und Berliner Morgenpost vom 5.3.1998) und/oder eine solche Verkaufsveranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen, und

2.

an den Kläger 315,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 45.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist die Z B u. W e. V.

Die Beklagte warb am 5. März 1998 u.a. in der BZ und in der Berliner Morgenpost mit der nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebenen ganzseitigen, teilweise in Rot gestalteten Anzeige:

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 1998 wegen der Ankündigung und Durchführung einer Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG ab und fügte den Entwurf einer Unterlassungserklärung bei, der eine Vertragsstrafe von 15.000,00 DM vorsah.

Er erwirkte durch Beschluss des Landgerichts vom 10. März 1998 - 103 O 42/98 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten antragsgemäß untersagt wurde, bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsmittels folgender Angabe eine Sonderveranstaltung anzukündigen: "Begrenzte Preissenkung, %, gültig vom 28.02. - 14.3.1998 " und/oder eine solche Sonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen, insbesondere wie folgt zu werben: (es folgt eine verkleinerte Kopie der Anzeige).

Nach teilweiser Klageänderung hat der Kläger den zuletzt in der Berufungsinstanz verfolgten Antrag bezogen auf eine "Sonderveranstaltung" gestellt.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. September 1998 folgende Erklärung abgegeben: "Die Beklagte verpflichtet sich, bei Vermeidung einer in jedem Falle der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.000,00 DM, es zu unterlassen, gemäß der Anzeige in der BZ vom 5. März 1998 eine Sonderveranstaltung mit dem Hinweis "begrenzte Preissenkung, %, gültig vom 28.2. bis 14.3.1998" anzukündigen und/oder durchzuführen. Die Unterlassungserklärung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung, insbesondere die Farbe Rot."

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, jedenfalls bestehe wegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten keine Wiederholungsgefahr.

Der Kläger rügt mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung:

Die Beklagte kündige mit der Anzeige eine gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung an. Der geltend gemachte Anspruch betreffe eine Werbehandlung, die geeignet sei, den Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungserklärung nicht entfallen. Die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes könne nur durch eine Unterlassungserklärung beseitigt werden, die sich nicht nur auf die konkrete Verletzungshandlung oder Werbegestaltung beziehe. Das Vertragsstrafengedinge sei nicht angemessen hoch.

Sein Antrag auf Zahlung von Aufwendungsersatz könne sich nicht durch die Abgabe der Unterlassungserklärung erledigt haben. Ihm seien durchschnittliche Abmahnkosten in Höhe von 310,63 DM zuzüglich 7 % Mwst entstanden, von denen er nur 295,00 DM zuzüglich 7 % MwSt, mithin 315,65 DM verlange. Diese Abmahnkosten würden sich aufgrund seiner Gesamtausgaben im Jahre 1996 und seiner Tätigkeitsstruktur errechnen. Seine Tätigkeit bestehe nach einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Frankfurt am Main im März/April 1991 zu 60 % aus unternehmerischen Abmahnungen und zu 40 % aus gemeinnütziger Verbandstätigkeit. 1996 hätten seine Gesamtausgaben 5.435.998,52 DM betragen, davon seien 3.261.599,12 DM auf den Abmahnbereich entfallen. Bei 10.500 Abmahnungen im Jahre 1996 ergebe sich der errechnete Kostenaufwand.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin vor dem Senat am 21. September 1999 erklärt: "Die Unterlassungserklärung vom 22. September 1998 ist dahingehend zu verstehen, dass mit dem "Insbesondere-Satz" nur beispielhaft die Farbe Rot erwähnt wurde. Es sind auch die anderen Farben von der Unterlassungserklärung umfasst."

Die Beklagte erwidert:

Der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die konkrete Bezugnahme auf die Anzeigen etwa durch Beifügung einer Kopie fehle. Sie habe keine Wettbewerbsverletzung begangen, weil eine Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG nicht vorliege. Es handele sich um eine zulässige Werbung mit Sonderangeboten, die auch nicht irreführend sei. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungserklärung beseitigt. Sie weise das Maß an Verallgemeinerung auf, das erforderlich sei, um die Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich aller im Kern gleicher Verletzungsformen zu beseitigen. Die Vertragsstrafe sei angemessen, was sich u.a. nach ihrer Funktion als pauschaliertem Schadensersatz beurteile.

Sie bestreite die Höhe der Aufwendungen.

Die Akten 103 O 42/98 des Landgerichts Berlin haben vorgelegen und sind zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat zur Höhe der Aufwendungen Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 12. Oktober 1999 unter II. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Beanwortung der Beweisfragen durch den Zeugen H V vom 4. November 1999 verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker).

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch Auslegung anhand der Berufungsbegründung und des Schriftsatzes des Klägers vom 8. Juni 1999 wird deutlich, dass der Kläger die zusammengefasste konkrete Verletzungsform angreifen will.

- Klageantrag zu 1.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 UWG hinsichtlich der Ankündigung und Durchführung einer Sonderveranstaltung.

Die Beklagte hat in ihren Anzeigen eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel angekündigt, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft.

Bei der beworbenen Verkaufsveranstaltung handelt es sich um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise des allgemeinen Publikums wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebes wirkt, das heißt den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren entstehen läßt (Köhler/Piper, UWG, § 7 Rdnr. 18). Der Kaufinteressent, der noch den Winterschlussverkauf vom 26. Januar bis 8. Februar 1998 in Erinnerung hat, versteht bei Lektüre der Anzeige die Antwort der Beklagten auf die - in absehbarer Zeit nicht erneut zu erwartende Erhöhung der Mehrwertsteuer - als einmalige, zeitlich begrenzte Aktion einer allgemeinen Preisreduzierung, wie er sie sonst nur als branchenüblich von den Schlussverkäufen kennt.

Diese Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung war geeignet, über das normale Maß den Kaufanreiz zu verstärken (Köhler/Piper, a.a.O., Rdnr. 25), da sie die Erwartung einer generellen Preisreduzierung aller - und nicht nur der drei eher unbedeutenden, beispielhaft aufgeführten Produkte - weckte und die Spannung erzeugte, wie hoch die Prozente jeweils sein würden. Das konnte der Kaufinteressent nur ermitteln, wenn er dem Imperativ "Let's go..." folgte.

Nach der Verkehrsauffassung hat die Beklagte mit der Werbung den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorgerufen. Aufgrund des Gesamtbildes bot die Beklagte für einen begrenzten Zeitraum Preisvorteile bei allen Waren an.

Es liegt keine zulässige Ankündigung von Sonderangeboten gemäß § 7 Abs. 2 UWG vor. Der Verkehr versteht die Werbung nicht allein als eine für die drei nach Güte und Preis gekennzeichneten Waren, sondern als solche für das gesamte Sortiment der Beklagten.

Durchführung ist Verkauf und Vertrieb der Ware, die Gegenstand der Sonderveranstaltung ist; entscheidend für den Begriff des Durchführens ist die Verkehrsauffassung (Köhler/Piper, a.a.O. Rdnr. 74).

Die Beklagte hat jedenfalls die drei Produkte verkauft, die sie beworben hat. Dann handelte es sich aus Sicht des Verkehrs, der die Werbung für die Sonderveranstaltung gelesen hat, um die Durchführung einer solchen.

Die Handlungen sind auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Möbeleinzelhändler wesentlich zu beeinträchtigen, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch die ganzseitigen Anzeigen in auflagenstarken Tageszeitungen in erheblichem Umfang Nachfrage auf sich gezogen und damit eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber verursacht hat (vgl. BGH MD 1999, 1227, 1231 - RUMMS!).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die durch den begangenen Wettbewerbsverstoß vermutete Wiederholungsgefahr nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 22. September 1998 beseitigt.

Der Unterlassungsantrag ist so zu verstehen, dass sich die Formulierung nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (vgl. BGH WRP 1996, 199, 201 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Zum Zeitpunkt der geänderten Antragstellung im Termin am 22. September 1998 war die für den 28. Februar bis 14. März 1998 beworbene Veranstaltung längst abgeschlossen und damit konnte die Ankündigung in der konkreten Form "Begrenzte Preissenkung, %, gültig vom 28.2. 14.3.1998" auch nicht wiederholt werden. Der Antrag des Klägers konnte daher nur den Sinn haben, künftig auch im Kern gleiche Ankündigungen zu unterlassen, d.h. auch zu jedem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH a.a.O.).

Die notwendige Auslegung der Unterwerfungserklärung der Beklagten, die sich ihrem Wortlaut nach auf die konkrete Verletzungsform bezieht (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; anders noch die allein auf den Wortlaut abstellenden Urteile des Senats vom 8.10.1993 - 5 U 5975/92 - S. 10 und vom 22.10.1993 - 5 U 4374/93 - S. 5) ergibt, dass wegen des letzten Satzes Zweifel an ihrem Inhalt bestehen. Das "insbesondere" weist hier nicht auf ein Beipiel hin, sondern betont, dass gerade mit "Rot" geworben wird, als wenn aus Sicht der Beklagten die Werbegestaltung etwa in einer unauffälligeren Farbe zulässig wäre. Jedenfalls kann es in soweit zum Streit zwischen den Parteien kommen. Diese Gefahr geht zu Lasten der Beklagten. Es ist ihre Sache, Klarheit darüber zu schaffen, dass die Besorgnis eine künftigen Wettbewerbsverstoßes ausgeräumt ist (BGH GRUR 1996, 201). Diese Klarheit hat der Senat auch nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewonnen, die Unterlassungserklärung vom 22. September 1998 sei dahingehend zu verstehen, dass mit dem "Insbesondere-Satz" nur beispielhaft die Farbe Rot erwähnt worden sei; es seien auch die anderen Farben von der Unterlassungserklärung umfasst. Die Beklagte hat auf diese Weise nur ihre eigene abweichene Interpretation der früheren Unterlassungserklärung erläutert, ohne diese durch eine weitere zu ergänzen.

Im Übrigen ist die angebotene die Vertragsstrafe zu gering.

Es gibt schon keinen zwingenden Grund die Höhe einer einem Verband gegenüber versprochenen Vertragsstrafe allgemein niedriger zu bemessen (vgl. BGH GRUR 1983, 127, 128 - Vertragsstrafeversprechen). Wie hoch eine Vertragsstrrafe anzusetzen ist, muss, um ihrer Funktion als Druckmittel gerecht zu werden, nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Dabei kann der Umstand eine Rolle spielen, dass es sich bei dem Verletzer um ein großes Unternehmen mit zahlreichen Filialen handelt und dass deshalb das Risiko des Vertragsstrafe nicht allein im Verhältnis zum möglichen Gewinn aus dem neuerlichen Verstoß einer einzelnen Filiale, sondern zu dem aus einer erneuten Zuwiderhandlung mehrer Filialen oder gar des ganzen Unternehmens gesetzt werden muss. Für die Vertragsstrafenhöhe kann es auf die Art des Wettbewerbsverstoßes und seines Zustandekommens sowie auf das übrige im Zusammenhang mit dem Verstoß - auch nachträglich - an den Tag gelegte Verhalten des Verletzers ankommen (BGH a.a.O.). Abweichend von der Ansicht des Landgericht ist bei dieser Prüfung nicht die weitere allgemeine Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes zu berücksichtigen. Die Schadensfrage hat nur dann Bedeutung, wenn einer Unterwerfung zuwider gehandelt wird, in der dem Gläubiger oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung der für den Zuwiderhandlungsfall angemessenen Vertragsstrafe eingeräumt wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdnr. 19; BGH GRUR 1994, 146, 148 - Vertragsstrafebemessung). Nach diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe von 7.000,-- DM nicht aus. Es handelt sich bei der Beklagten um ein großes Unternehmen, das schon nach der streitgegenständlichen Werbung "Das größte Möbelhaus der neuen Bundesländer und Berlins" mit Filialen in Berlin, Waltersdorf, Rostock, Halle/Leipzig, Magdeburg, Dresden, Chemnitz und Erfurt ist. Es besteht die Möglichkeit bei einer wiederholten Schaltung einer vergleichbaren Anzeige in den neuen Bundesländern und Berlin einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Der angegriffene Wettbewerbsverstoß ist wegen der ganzseitigen und auf rotem Hintergrund gehaltenen Anzeigen schon allein in Tageszeitungen wie der BZ und der Berliner Morgenpost mit einer hohen Auflage erheblich. Die Beklagte hat eine außerordentliche Aufmerksamkeit für ihr Angebot erzielt. Vor der Unterlassungserklärung vom 22. September 1998 hat sie nicht zu erkennen gegeben, an der streitgegenständlichen Verkaufsveranstaltung nicht festhalten zu wollen. Sie hat die Abmahnung des Klägers vom 5. März 1998 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage zurückgewiesen, im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Schutzschrift eingereicht und die Frist zur Abschlusserklärung bis zum 8. Mai 1998 nach dem Abschlussschreiben des Klägers vom 28. April 1998 verstreichen lassen.

Die Beklagte hätte die - gerichtsbekannt auch in vergleichbaren Fällen - übliche und von der Klägerin mit der Abmahnung verlangte Vertragsstrafe von 15.000,-- DM anbieten müssen, um jeden Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Unterlassungserklärung auszuräumen. Wird aber unter diesen Vorasusetzungen willkürlich eine Verminderung der Vertragsstrafenverpflichtung um mehr als die Hälfte auf 7.000,00 DM vorgenommen, so erweckt auch dies den Anschein, die Reduzierung diene der Vorsorge für zukünftige Verletzungshandlungen (vgl. Urteil des Senats vom 22.10.1993 - 5 U 4374/93 - S. 6).

- Klageantrag zu 2.

Die Forderung des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten folgt aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rdnr. 142).

Der Senat hat die Höhe des Anspruchs des Klägers gemäß §§ 287 Abs. 2 iVm § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO auf 310.63 DM zuzüglich 7 % Mwst geschätzt, von denen der Kläger nur 295,00 DM zuzüglich 7 % Mwst, insgesamt 315,65 DM geltend macht.

Ausgangspunkt der Schätzung ist, dass der Kläger seine abmahnbezogenen Sach- und Personalkosten umlegen kann (vgl. KG - 5. Zs - WRP 1986, 384; 25. Zs. - WRP 1991, 398; MD 1989, 737, 738; OLG Düsseldorf WRP 1993, 213; OLG Köln WRP 1989, 45, 46; Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 18, Rdnr. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdnr. 810; Kreft in: Großkommentar UWG, Vor § 13 Rdnr. 178; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl Rdnr. 55; Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rdnr. 145; Teplitzky, a.a.O., Kap. 41 Rdnr. 94; a.A. AG Hamburg GRUR 1990, 472). Diese Auffassung vertritt ersichtlich auch der Bundesgerichtshof (WRP 1996, 199, 202 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; vgl. auch NJW 1976, 748, 749).

Ausreichend ist es, durch steuerliche Betriebsprüfung einen Aufteilungsmaßstab für den unternehmerischen Abmahnbereich einerseits und für die gemeinnützige Verbandstätigkeit andererseits festzustellen. Der diesem Aufteilungsmaßstab entsprechende Teil der Gesamtausgaben des klagenden Verbandes kann dann durch die Anzahl der erfolgten Abmahnungen geteilt werden (Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Rdnr. 32).

Der Zeuge H V hat in seine schriftlichen Aussage vom 4. November 1999 bestätigt, dass der Aufteilungsmaßstab zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich des Klägers 60:40 beträgt und die Gesamtausgaben im - zur Abmahnung vom 5. März 1998 zeitnahen - Jahr 1996 bei 5.435.998,52 DM lagen, von denen mit 60 % 3.261.599,12 DM auf den Abmahnbereich entfielen. Bei 10.500 Abmahnungen ergibt sich ein Durchschnittswert von 310,63 DM.

Der Betrag von 5.435.998,52 DM findet sich auch in dem Prüfungsbericht u.a. des Zeugen zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 des Klägers, nämlich im Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 sowie in der Jahresabrechnung zum 31. Dezember 1996.

Der Kläger verlangt nur einen Anteil in Höhe von 295,00 DM zuzüglich 7 % Mwst, also 315,65 DM, die Hefermehl (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl Rdnr. 556) als Kostenpauschale für den Kläger aufführt. Der Betrag hält sich auch im Rahmen dessen, was andere Oberlandesgerichte Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen zugesprochen haben (vgl. die Nachweise bei Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Fn. 118), und dessen, was das Landgericht Düsseldorf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Kläger zuerkannt hat (WRP 1997, 259, 260).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 256 Satz 1, 246 BGB.

Wegen der Verurteilung zum Ersatz der Abmahnkosten war nicht die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Dass abmahnbezogene Kosten pauschal umgelegt werden dürfen, ist soweit ersichtlich - einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln a.a.O. sowie die bei Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Fn. 118 zitierten Entscheidungen) und ist auch herrschende Meinung in der Literatur. Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht deshalb, weil noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorliegt (vgl. OLG München GRUR 1979, 546, 548). Die Schätzung der Höhe nach entspricht herkömmlichen Gundsätzen und hat in der durchgeführten Art und Weise der Bundesgerichtshof bereits gebilligt (WRP 1996, 199, 202).

Die Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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