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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.02.2002
Aktenzeichen: 5 W 315/01
Rechtsgebiete: ZPO, UrhG


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 572 a.F.
UrhG § 16
UrhG § 17
Eine örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO besteht hinsichtlich einer rechtswidrigen Vervielfältigung grundsätzlich nur dort, wo die Vervielfältigung vorgenommen wird - nicht etwa auch dort, wo das vervielfältigte Werk abrufbar ist. Anderes kann nur gelten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vervielfältigung und Verbreitung beseht.
KAMMERGERICHT Beschluss

5 W 315/01

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Pahl und Grass am 1. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht hat gemäß dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen, als dem Antragsgegner untersagt werden sollte, die streitgegenständlichen Übersetzungen zu vervielfältigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Vervielfältigung jedenfalls nicht in Berlin stattfinde, so dass hier auch nicht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben sei und es deshalb an der örtlichen Zuständigkeit fehle.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist gemäß § 572 Abs. 1 ZPO a.F. zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Denn das Landgericht hat zutreffend seine örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Vervielfältigens, das nicht in Berlin stattfindet, verneint. Mit der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass die streitgegenständlichen Übersetzungen an einem lokalen Personalcomputer vervielfältigt worden sind. Damit waren sie jedoch, wie die Antragstellerin ebenfalls hervorhebt, noch nicht im Internet abrufbar, vielmehr mussten sie mittels eines Servers in das Internet eingestellt werden.

Unter diesen Umständen kann nicht von einem so engen Zusammenhang zwischen Vervielfältigung und Internet-Angebot die Rede sein, dass die in dem Internet-Auftritt auch in Berlin begangene unerlaubte Handlung die vorangegangene Vervielfältigung in dem Sinne mit umschließt, dass beide Aktivitäten als Teilakte ein und derselben unerlaubten Handlung angesehen werden könnten (vgl. OLG München GRUR 1990, 677). Denn die Antragstellerin macht nicht glaubhaft, dass vorliegend die Vervielfältigung gerade zum Zwecke der Zugänglichmachung im Internet erfolgt ist. Es ist ohne weiteres möglich, dass zunächst nur beschlossen worden ist, die Übersetzungen - etwa zu privaten schulischen Zwecken - zu vervielfältigen und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung fiel, sie Internetbenutzern zugänglich zu machen. Immerhin erscheint das Lateinbuch der Antragstellerin in der aktuellen Auflage schon seit 1995.

Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem OLG Hamburg (WRP 992, 805) zur Entscheidung vorlag. Denn es trifft zu, in der Ankündigung und Durchführung einer Sonderveranstaltung eine Handlungseinheit zu erblicken, da diese Teilakte typischerweise auf einem einheitlichen Entschluss beruhen.

Es muss auch hingenommen werden, dass aus mehreren Teilakten bestehende Urheberrechtsverletzungen einheitlich nur am Gerichtsstand des Verletzers verfolgt werden können und nicht überall dort, wo für einzelne Teilakte der Gerichtsstand des § 32 ZPO besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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