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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: 5 W 4478/00
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 5 Abs. 3
MarkenG § 15 Abs. 4
UWG § 1
Leitsatz:

1. Die Bezeichnung "toolshop" ist glatt beschreibend. und daher freihaltebedürftig.

2. Jedenfalls im konkreten Fall wird sich "toolshop". für die angesprochenen Verkehrskreise nicht als Titel. eines Katalogs, sondern als Hinweis auf Hersteller und/oder Vertreiber der beschriebenen Waren darstellen. Mit einem Werktitel kann sich allenfalls dann. die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wenn dieser Titel hinreichend bekannt ist.

3. Allein der Umstand, dass der Verletzer in unlauterer. Weise den Katalog eines Wettbewerbers übernommen. hat, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung einer. ahnlichen Domain als sittenwidrig. Vorliegend besteht kein Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung einer Domain "toolshopping.de".


Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 4478/00 16 O 314/00 LG Berlin

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzel-Funk und den Richter am Kammergericht Crass am 13.Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller betreiben nach ihrem Vorbringen seit Februar 1998 einen Versandhandel mit. Taschenwerkzeugen unter der Bezeichnung "Toolshop GbR" und präsentieren sich im Internet. unter der Domain "www.toolshop.de".

Sie beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel, zu untersagen,

unter der Internet-Domain "www.toolshopping.de" eine Homepage zu betreiben, auf der. hochwertige Werkzeuge für Hobby und Freizeit, insbesondere Schweizer Messer u. Ä.,. hochwertige Taschenlampen und Schlüsselanhängerleuchten angeboten werden.

Das Landgericht, das bezüglich eines anderen Punktes die begehrte einstweilige Verfügung erlassen hat, hat diesen Verfügungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller. mit der vorliegenden Beschwerde.

Die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, kann in der Sache aber. keinen Erfolg haben.

Den Antragstellern steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch aus § 15. Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 MarkenG zu. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass die Bezeichnung "toolshop" glatt das beschreibt, was Geschäftsgegenstand der Antragsteller ist. Sie betreiben einen (Versand-)Handel mit Werkzeugen. "Shop" bezeichnet ein Geschäft und "tool" bedeutet Werkzeug. Von einer eigenartigen, phantasievollen Zusammensetzung der englischen Begriffe kann keine Rede sein. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist. "toolshop" eine freie Sachbezeichnung, so dass unter Berücksichtigung des Freihaltsbedürfnisses. des Verkehrs an dieser Bezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden kann. Auch für fremdsprachliche Bezeichnungen, die im Inland. als beschreibend verstanden werden, besteht ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis, auch wenn. der beschreibende Charakter des gewählten Begriffs Teilen der Verbraucherschaft nicht ohne. weiteres erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 1996, 68/69 - "COTTON LINE"; vgl. auch EuGH Markeng. 2000, 70 - "Companyline"). Für eine Verkehrsgeltung, die bei einem Unternehmen, das erst zwei. Jahre am Markt ist, auch fern liegt, haben die Antragsteller nichts vorgetragen.

Es besteht auch kein Anspruch aus § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 MarkenG. Insoweit kann offen bleiben, ob ein Waren-Katalog überhaupt ein dem Titelschutz zugängliches Werk sein kann. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "toolshop" als Titel des Kataloges darstellt, vielmehr werden sie in ihm einen Hinweis auf den Hersteller des Werkes und Vertreiber der aufgeführten Waren sehen. Werktitel dienen im Übrigen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, nicht aber als Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes (vgl. BGH GRUR 1993, 692/693 - "Guldenburg"). Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, doch gilt dies nur für bekannte Titel, zu denen "toolshop" nicht zählt.

Namens- oder firmenrechtliche Ansprüche der Antragsteller entfallen schon deshalb, weil der angebliche Firmenbestandteil "toolshop" keine originäre Kennzeichnungskraft besitzt.

Nicht zu folgen ist den Antragstellern, soweit sie die Meinung vertreten, die Benutzung der Domain "toolshopping.de" stelle sich als unlauteres Schmarotzen an ihrer Leistung dar und rechtfertige deshalb einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. Da der Antragsgegner in unlauterer Weise ihren Katalog übernommen habe, müsse er nunmehr einen weiteren Abstand zu ihnen halten. Die Ausnutzung ihres guten Rufs, den die Antragsteller im Übrigen weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht haben, als solche ist kein die Unlauterkeit begründender Umstand. Das zur Beurteilung als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG zusätzlich erforderliche Element der Anstößigkeit, das zur objektiven Rufausbeutung hinzutreten muss, kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn eine Beziehung des eigenen Angebots zur gewerblichen Leistung eines anderen nur deshalb hergestellt wird, um von dem fremden Ruf zu profitieren (BGH WRP 1997, 310/312 - Yellow Phone). Das kann angesichts des beschreibenden Charakters von toolshop" bei der Verwendung der Domain "toolshopping" nicht angenommen werden, obwohl der Antragsgegner in unlauterer Weise den Katalog der Antragsteller übernommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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