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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.06.2004
Aktenzeichen: 5 Ws 263/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 79a Nr. 3
Die Vollstreckungsverjährung ruht auch mit dem Strafantritt in derselben Sache; eine Rückkehr im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn der Ausgelieferte bewusst und freiwillig wieder nach Deutschland einreist
5 Ws 263/04

In der Strafsache

wegen schweren Raubes u. a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. April 2004 aufgehoben.

Die weitere Strafvollstreckung gegen den Verurteilten V M aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 1991 ist unzulässig.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 4. September 1991 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er hat sich vom 3. Juni 1991 bis zum 11. September 1991 in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft befunden. Nachdem er sich mit der Abschiebung und die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 1993 mit dem Absehen von der weiteren Strafvollstreckung ab dem 30. November 1993 bzw. dem tatsächlichen Abschiebedatum einverstanden erklärt hatten, wurde dem Beschwerdeführer die Belehrung (§ 456 a Abs. 2 Satz 4 StPO) über die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe für den Fall der Wiedereinreise nach Deutschland auch in rumänischer Sprache am 14. Oktober 1993 zugestellt. Am 2. Dezember 1993 wurde er aus der Haft entlassen und abgeschoben. Die Staatsanwaltschaft erließ am 8. Dezember 1993 Haftbefehl gegen ihn und veranlaßte die Ausschreibung zur Fahndung.

Am 14. Oktober 2003 reiste der Beschwerdeführer von Frankreich kommend nach Saarbrücken mit drei oder vier Landsleuten in einem Kleinbus (mit rumänischem Kennzeichen) ein und wurde bei der gemeinsamen Kontrollstelle etwa 300 m nach der französisch/deutschen Grenze aufgrund des Haftbefehls festgenommen. Seitdem befindet er sich in Haft.

Zur Frage der Ausführung der Vorweganordnung der Strafvollstreckung äußerte sich die Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Dezember 2003 in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag des Beschwerdeführers, die Reststrafe (zwei Drittel wären am 12. August 2004 verbüßt) zur Bewährung auszusetzen, der sich inzwischen durch Rücknahme der Einwilligung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) erledigt hat. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Vollstreckung an und führte dazu aus, daß eine (erneute) Maßnahme nach § 456 a Abs. 1 StPO angesichts der Schwere der Straftat nicht in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 14. März 2004 bat die Verteidigerin um Überprüfung dieser Entscheidung. Sie machte geltend, die Verurteilung sei über zehn Jahre her und die Vollstreckungsverjährung spätestens am 3. Dezember 2003 eingetreten. Der Verurteilte sei in Rumänien verheiratet und habe drei Kinder. Die Familie sei bei dem Ausfall des Ernährers von Hunger und Obdachlosigkeit bedroht. Er sei ein einfach strukturierter Analphabet, in einem Bus nach Rumänien verhaftet worden und nach seinen Angaben nicht bewußt nach Deutschland eingereist. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einwendung als Gegenvorstellung, die sie am 23. März 2004 dahin beschied, sie veranlasse keine andere Entscheidung. Zur Begründung wies sie auf die erfolgte Belehrung des Verurteilten hin und führte aus, er habe gewußt, was es heiße, per Haftbefehl gesucht zu werden. Trotz seiner familiären Umstände sei er bewußt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zudem handele es sich um eine außergewöhnlich brutale Straftat. Den späteren Einwand der Vollstreckungsverjährung hielt die Staatsanwaltschaft nicht für begründet und leitete die Sache zur Entscheidung über diese Einwendung nach § 458 Abs. 2 StPO der Strafvollstreckungskammer zu.

Mit der angefochtenen Entscheidung, die sich nur mit dem Verjährungseinwand befaßt, hat die Strafvollstreckungskammer die Strafvollstreckung für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten hat Erfolg.

1. Für die Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten gegen die Anordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 456 a Abs. 2 StPO, die Freiheitsstrafe weiter zu vollstrecken, war die Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 462 Abs. 1, 462 a Abs. 1 StPO zuständig.

Über die mit dem Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2004 ebenfalls zurückgewiesenen, als Gegenvorstellung behandelten Einwände gegen die Ablehnung der Staatsanwaltschaft, erneut nach § 456 a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollsteckung abzusehen, hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht befunden; denn diese Entscheidung unterliegt nur der Anfechtung nach den §§ 23 ff GVG (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93; KG JR 1995, 77, 78 und Beschluß vom 8. Februar 1994 - 5 WS 52/94 -).

2. Für die Nachholung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe liegen zwar die formellen und objektiven Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer ist aber - soweit feststellbar - nicht freiwillig nach Deutschland eingereist.

a) Die Staatsanwaltschaft hatte gemäß § 456 a Abs. 1 StPO nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung ab dem Tage der Abschiebung des Beschwerdeführers, dem 2. Dezember 1993 abgesehen, gemäß § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO eine Vorweganordnung über die weitere Vollstreckung für den Fall der Wiedereinreise getroffen, Haftbefehl erlassen und den Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993, das dem Beschwerdeführer mit rumänischer Übersetzung der Belehrung zugestellt worden ist, hat sie ihn wie folgt belehrt: "Sie müssen mit Ihrer Festnahme rechnen und den Rest der Strafe verbüßen, wenn Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und zwar auch als Tourist. Dies gilt auch dann, wenn Sie keine neuen strafbaren Handlungen begehen und eine Ihnen von der Ausländerbehörde - auch nachträglich - erteilte Befristung des Wiedereinreiseverbotes bereits abgelaufen sein sollte." Das war ausreichend. Die Verlesung des Schriftstücks hat der des Lesens unkundige Verurteilte nicht verlangt. Er hat sich in der Folgezeit offenbar Kenntnis von dem Inhalt der Belehrung verschafft; denn er hat in der Haftanstalt mit Hilfe eines Sprachmittlers erklärt zu wissen, daß er nicht in die Bundesrepublik einreisen dürfe, andernfalls er mit der Verbüßung der Reststrafe zu rechnen habe.

Dennoch ist der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 von Frankreich kommend nach Deutschland eingereist.

b) Die Strafvollstreckung war, wie die Strafvollstreckungskammer mit zutreffenden Gründen entschieden hat, noch nicht verjährt. Das Kammergericht (4. Strafsenat) hat mit ausführlicher Begründung unter Darlegung des Streitstandes und nach Auseinandersetzung mit ihm dahin entschieden, daß auch die Verbüßung der Strafe in derselben Sache dem Beginn der Vollstreckungsverjährungsfrist entgegensteht (vgl. KG JR 1987, 31 m.weit.Nachw.). Der Senat sieht - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringes - keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen.

Die Verjährungsfrist beträgt - wie in jenem Fall so auch hier - bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Sie begann nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1993 und war folglich am Tage seiner Festnahme bei der Einreise, dem 14. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Das Hindernis der Verjährung steht deshalb der Strafvollstreckung nicht entgegen.

c) Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung ist aber, daß der Verurteilte freiwillig nach Deutschland eingereist ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 93, 94 und 1996, 93; OLG Düsseldorf NStE 1994, Nr. 4 zu § 456 a StPO; KG JR 1995, 77, 78; LG Berlin StV 1997, 258).

Der Begriff der Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 StPO, sie ist tatsächliche Bedingung der Nachholung der Vollstreckung, bezeichnet zwar grundsätzlich nur die natürliche Handlung, für die weder Geschäfts- noch Schuldfähigkeit erforderlich ist, also die tatsächliche Einreise, auf deren Beweggründe es regelmäßig nicht ankommt und die nicht gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen braucht (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 123, 124, 125; KG aaO). In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer "zurückgekehrt". Das Element der Freiwilligkeit hat die Rechtsprechung in den von ihr behandelten Fällen bislang nur insoweit mit der Rückkehr verknüpft, als es zur Abgrenzung gegen eine erzwungene Rückholung erforderlich erscheint (vgl. OLG Frankfurt; KG; LG Berlin; jeweils aaO). Für die eigene Entscheidung des Verurteilten zur Rückkehr genügt es daher grundsätzlich, daß sie ohne Zwang - etwa durch Auslieferung - erfolgt. Erforderlich ist aber mindestens, daß der Verurteilte mit natürlichem Willen über die Wiedereinreise selbst entscheidet, sie als solche erkennt und betreibt. Im vorliegenden Fall ist nicht belegbar, daß diese Voraussetzung vorliegt.

d) Zu den Umständen der Einreise des Beschwerdeführers trägt die Beschwerde zwar nur vor, der Verurteilte, ein einfach strukturierter Analphabet, sei in einem rumänischen Bus auf dem Weg nach Rumänien verhaftet worden. Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, er habe nicht nach Deutschland einreisen, sondern allenfalls durchreisen wollen, würde letzteres für eine freiwillige Einreise ausreichen. Zuvor hatte die Verteidigerin aber vorgetragen, der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht bewußt eingereist zu sein (Schriftsatz vom 14. März 2004). Der Beschwerdeführer selbst ist in der Haftanstalt mit Hilfe eines Sprachmittlers zu den Umständen seiner Einreise befragt worden. Er hat dazu angegeben, er habe bei einem Unternehmen gearbeitet, das seinem Personal in Rumänien und verschiedenen Ländern, auch in Frankreich, Arbeit geboten habe. Er sei mit anderen in einem Fahrzeug transportiert worden und habe erst bei Erreichen der Grenzkontrollstelle mitbekommen, daß (von dem Fahrer) beabsichtigt war, eine Abkürzung durch Deutschland zu fahren. Da er Analphabet sei, habe er Schilder, die auf eine Annäherung an die Grenzkontrollstelle hingewiesen hätten, nicht lesen und verstehen können. Er habe gewußt, daß er nicht nach Deutschland einreisen durfte und (andernfalls) mit seiner Verhaftung und der Verbüßung der Reststrafe zu rechnen habe. Als er dies den anderen klargemacht habe, sei es jedoch schon zu spät gewesen umzukehren.

Diese Darstellung ist nachvollziehbar und weder aus sich heraus unglaubhaft, noch wird sie durch Indizien widerlegt. Sie wird jedenfalls insoweit von dem Bundesgrenzschutzbeamten, der den Beschwerdeführer festnahm, bestätigt, als dieser dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer habe sich in einem Kleinbus mit weiteren drei oder vier Personen befunden, dessen deutschsprechender Fahrer erklärt habe, man wolle nach Rumänien fahren. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe des Fahrers zu verstehen gegeben, daß er wisse, worum es gehe.

Diese Sachlage läßt es nicht zu anzunehmen, der Beschwerdeführer sei bewußt und freiwillig im Sinne des § 456 a Abs. 2 StGB nach Deutschland eingereist.

3. Wäre die Einreise als freiwillig zu beurteilen, so litte die Anordnung der Nachholung der Vollstreckung gleichwohl an einem Mangel. Denn die Staatsanwaltschaft hat die näheren Umstände nicht in einer begründeten Ermessensentscheidung erwogen, und die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft nicht überprüft. Beide Entscheidungen lassen vielmehr besorgen, daß weder der Staatsanwaltschaft noch der Strafvollstreckungskammer bewußt gewesen ist, daß angesichts der Besonderheiten des Falles bei der Einreise eine begründete Ermessensentscheidung zu treffen bzw. zu überprüfen war.

Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Vorweganordnung nach § 456 a Abs. 2 Satz 3 StPO, anders als bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich geboten, keine Begründung enthält. Denn die Sach- und Rechtslage war seinerzeit eindeutig, und es waren keine Umstände bekannt, die angesichts der Art und Schwere der Tat und anderer berücksichtigungsfähiger Tatsachen eine Begründung der regelmäßig zu treffenden Vorweganordnung erfordert hätten (vgl. OLG NStZ-RR 1999, 123, 125 m.weit.Nachw.; zur Nachholung der Begründung der Ermessensentscheidung nach Wiedereinreise: KG aaO).

Anders stellt sich die Sachlage nach der Einreise des Beschwerdeführers dar. Sie geschah unter Umständen und zu einem Zeitpunkt, die eine erneute ergänzende Ermessensentscheidung und ihre Begründung erfordern (vgl. OLG Hamburg aaO; KG aaO; jew.m.weit.Nachw.). Eine solche Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nicht erkennbar. Sie hat im Zusammenhang mit dem später erledigten Antrag auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB unter Hinweis auf die Schwere der Straftat nur entschieden, nicht (erneut) von § 456 a Abs. 1 StPO Gebrauch machen zu wollen. Mit dieser Begründung hat sie am 22. März 2004 auch die als Gegenvorstellung gewertete Einwendung des Beschwerdeführers beschieden und nur hinzugefügt, dieser sei über die Folgen erneuter Einreise belehrt worden, habe gewußt, was es heiße, per Haftbefehl gesucht zu werden, und sei in Kenntnis seiner familiären Umstände bewußt in die Bundesrepublik eingereist. Eine Auseinandersetzung mit den teilweise vom Beschwerdeführer vorgetragenen, jedenfalls aber durch den Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 20. November 2003 der Staatsanwaltschaft bekannten besonderen Umständen der Einreise fehlt völlig. Über diese Umstände hinaus hätte nunmehr neben der Höhe des Strafrestes unter Berücksichtigung der Strafhöhe (vgl. OLG Düsseldorf aaO), der Art und Umstände der Tat, der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Dauer zwischen der Abschiebung und seiner Einreise (nur etwa eineinhalb Monate vor der Vollstreckungsverjährung) und seiner jetzigen familiären und sozialen Situation das Interesse des Beschwerdeführers an einem Absehen von weiterer Strafvollstreckung gegen das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung abgewogen werden müssen (vgl. OLG Hamburg aaO; OLG Düsseldorf aaO; KG JR 1995, 77, 79).

Die Strafvollstreckungskammer hat die Notwendigkeit einer solchen begründeten Ermessensentscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO nicht erkannt und folglich nicht geprüft, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung eingehalten hat, ob die ihr zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen und kein Ermessensmißbrauch vorliegt (vgl. KG JR 1995, 77, 78). Das war fehlerhaft und wohl darauf zurückzuführen, daß ihr die Staatsanwaltschaft die Sache nur bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Vollstreckungsverjährung zugeleitet hat.

Da sich bereits die Freiwilligkeit der Einreise nicht feststellen läßt, entscheidet der Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO, daß die weitere Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht zulässig ist.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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