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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 480/06 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 28
StVollzG § 31
StVollzG § 33
StVollzG § 70
1. Briefeinlagen zählen dann zum nach §§ 28, 31 StVollzG privilegierten Schriftwechsel und unterliegen nicht den §§ 33, 70 StVollzG, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gedankenaustausch zwischen dem Absender und dem Empfänger stehen.

2. Strafgefangene haben keinen Anspruch auf die Aushändigung von einer Postsendung beiliegender ausländerfeindlicher Aufkleber.


KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 5 Ws 480/06 Vollz 5 Ws 605/06 Vollz

In den Strafvollzugssachen

wegen Herausgabe von Aufklebern und eines Fotos

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren 5 Ws 480/06 Vollz und 5 Ws 605/06 Vollz werden verbunden.

2. Auf die Rechtsbeschwerden des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 31. Juli 2006 und vom 22. September 2006 aufgehoben.

3. Die Anträge des Gefangenen, ihm sechs Aufkleber der NPD sowie ein Foto auszuhändigen, werden zurückgewiesen.

4. Der Gefangene hat die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 30. Januar 2006 ging für ihn eine von einem privaten Absender herrührende, postalisch als Brief behandelte Sendung ein. Die Vollzugsbehörde händigte ihm sie aus, behielt aber die als Beilagen in demselben Umschlag übersandten sechs Aufkleber der NPD und ein Foto ein und gab sie zur Habe.

Die Aufkleber haben folgenden Inhalt:

- Berlin bleibt deutsch! NPD Die Nationalen, npd.de,

- Deutschland über alles! Hintergrundbild: Reichstag mit Inschrift "Dem deutschen Volke". NPD Die Nationalen (zwei Varianten),

- Jeder ist Ausländer. Nur nicht dort, wo er hingehört. NPD Die Nationalen,

- Gute Heimreise. Jetzt NPD Die Nationalen. Hintergrundbild: links: vier Frauen mit viel Gepäck, davon drei mit Kopftüchern, vor einem Gittertor stehend, rechts: ein Minarett,

- Stoppt den Weltbrandstifter USA und seine deutschen Handlanger! NPD Die Nationalen.

Das ebenfalls angehaltene Foto zeigt einen Mann mit nacktem Oberkörper, der ein Gewicht stemmt. Sein Gesicht ist schwarz geschminkt. Der kahle Schädel, die Brust, die Arme, der Bauch und die Finger sind tätowiert. Die auffälligste Tätowierung ist auf der Brust aufgebracht: Sie zeigt einen Adler mit einem zackig verformten S in der Mitte. Auf den Fingern befindet sich die Buchstabenfolge NAZ; das auf dem nächsten Finger tätowierte Symbol (Buchstabe oder Zahl) ist nicht ausreichend lesbar.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat die Strafvollstreckungskammer den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel verpflichtet, die Aufkleber und das Foto an den Antragsteller herauszugeben. In den Gründen der Entscheidung (Beschluß vom 31. Juli 2006) hat das Landgericht die Einbehaltung der Briefeinlagen nach §§ 28, 31 StVollzG beurteilt und ausgeführt, daß es sich bei den Aufklebern um Material einer politischen Partei handele, die bisher durch das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Die für die Gefährdung sowohl des Vollzugszieles als auch der Sicherheit und Ordnung der Anstalt relevante Einschätzung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, daß die Aufkleber gegen Ausländer "hetzten", sei nicht nachvollziehbar. Aus den Aufklebern spreche weder eine nationalsozialistische noch eine rassistische Agitation. Auch andere - im Bundestag vertretene - Parteien wendeten sich gegen den Multikulturalismus und träten für eine deutsche Leitkultur ein. Das Aufenthaltsgesetz sei als Artikel 1 des "Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung" verkündet worden. Der Inhalt der Aufkleber überschreite nicht das im allgemeinen politischen Diskurs Übliche; nur sein intellektuelles Niveau sei geringer. Daß der Antragsteller auch wegen Gewaltdelikten inhaftiert sei, ändere nichts. Das Vollzugsziel sei nicht gefährdet, weil die Aufkleber keine gewaltverherrlichende Tendenz hätten.

Bezüglich des Fotos hat das Landgericht im Beschluß vom 22. September 2006 ausgeführt, daß dieses auf den ersten Blick unverfänglich erscheine und weder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt noch das Vollzugsziel gefährde. Mit seinen Rechtsbeschwerden rügt der Anstaltsleiter die Verletzung materiellen Rechts.

Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel erfüllen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hält es für geboten, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (beide Beschlüsse) und zur Fortbildung des Rechts (Beschluß vom 31. Juli 2006) zuzulassen. Die Rechtsmittel haben auch Erfolg. Da die Sachen spruchreif sind, entscheidet der Senat gemäß § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG an Stelle der Strafvollstreckungskammer. Er hebt die angefochtenen Beschlüsse auf und weist die Anträge des Gefangenen zurück; denn die Vollzugsbehörde hat die Aushändigung der Gegenstände zu Recht abgelehnt.

I. Herausgabe der NPD - Aufkleber (Beschluß vom 31. Juli 2006)

1. Für das Anhalten der in dem Schreiben enthaltenen Anlagen hat die Strafvollstreckungskammer als Eingriffsnorm allein § 31 StVollzG in Betracht gezogen. Hinsichtlich der Aufkleber hat sie die Auffassung der Vollzugsbehörde zurückgewiesen, die Sendung sei insoweit als Paket (§ 33 StVollzG) zu bewerten. Denn die Justizvollzugsanstalt habe den Brief insgesamt und einheitlich nach § 31 StVollzG als Schriftverkehr und nicht der Regel des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVollzG entsprechend in Anwesenheit der Gefangenen behandelt. Der Antragsgegner dürfe seine ursprüngliche Einschätzung nicht ändern. Das sei rechtsmißbräuchlich. Denn es sei Sache des Antragstellers, wofür er seine "jährlich drei Paketmöglichkeiten" ausnutze. Die - jeweils nur einzeln übersandten - Aufkleber dienten allein dem Gedankenaustausch und nicht dem Warenaustausch wie kommerzielle Werbeträger. Der Senat teilt diese Bewertung durch die Strafvollstreckungskammer nicht.

a) Die Regelungen der §§ 28, 31 StVollzG einerseits und §§ 33, 70 StVollzG andererseits prägen die Rechtsstellung des Gefangenen unterschiedlich stark aus. Schreiben dürfen nur aus den in § 31 Abs. 1 Nrn. 1-6 StVollzG enumerativ aufgezählten Gründen angehalten werden. Damit trägt der Gesetzgeber hinsichtlich der ausgehenden Schreiben dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung sowie hinsichtlich der eingehenden Privatpost dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BVerfG ZfStrVO 1996, 174, 175). § 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verschafft dem Gefangenen für Paketsendungen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. KG ZfStrVO 1983, 59 -Ls; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 33 Rdn. 2 mit weit. Nachw.), bei der freilich bei der Ausübung des Ermessens die Bedeutung des Paketverkehrs für die Kommunikation mit der Außenwelt und das Interesse des Gefangenen am Erhalt von Werbung beachtet werden muß (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 315, 317; Calliess/Müller-Dietz, § 33 StVollzG Rdn. 1, S. 307).

aa) Für die Abgrenzung, ob der Inhalt einer Postsendung nach den rechtlichen Voraussetzungen des durch §§ 28, 31 StVollzG privilegierten Schriftverkehrs oder gemäß den allgemeinen Regeln für die Erlaubnis der Annahme von Gegenständen (§§ 19, 33, 70, 83 StVollzG) zu beurteilen ist, kommt es nicht auf die Einordnung der Postsendung nach postalischen Gesichtspunkten - Brief, Päckchen, Paket - an, sondern allein darauf, ob der Gegenstand dem schriftlichen Gedankenaustausch dient (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 315, 316; OLG Nürnberg NStZ 1997, 382 bei Matzke; HansOLG Hamburg ZfStrVO 1987, 247, 248; OLG Koblenz NStZ 1991, 304; ZfStrVO 1985, 121; KG ZfStrVO 1983, 59 -Ls; Senat, Beschlüsse vom 21. August 2002 - 5 Ws 426/02 Vollz - und 26. April 1999 - 5 Ws 196/99 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, Rdn. 1; Arloth/Lückemann, StVollzG, Rdn. 3; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 3; Joester/Wegner in AK-StVollzG 5. Aufl., Rdn. 2 - jeweils zu § 28 StVollzG). Denn die §§ 28, 31 StVollzG gewährleisten nur den schriftlichen Gedankenaustausch mit der Außenwelt und geben dem Gefangenen nicht das Recht, unbeschränkt Briefeinlagen zu empfangen (vgl. Senat a.a.O.).

bb) Briefeinlagen zählen dann zum Schriftwechsel, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gedankenaustausch zwischen dem Absender und dem Empfänger stehen (vgl. Joester/Wegner a.a.O.). Zum individuellen Schriftverkehr gehören die Broschüre "Positiv in Haft" der Deutschen Aids-Hilfe (vgl. BVerfG NJW 2005, 1341), Kopien von Zeitungsausschnitten (vgl. OLG Frankfurt am Main NStE Nr. 3 zu § 68 StVollzG = ZfStrVO 1993, 118 -Ls; einem von der Partnerin des Gefangenen verfaßten pornographischen Brief beigelegte pornographische Fotos von sich (vgl. OLG Dresden NStZ 1998, 320) und einem Brief beigelegte Druckschriften geringen Umfangs des "Vereins zur Förderung eines Gesetzmäßigen Strafvollzuges" (vgl. KG, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 2 Ws 212/91 Vollz).

cc) Nicht unter den Begriff "Schriftwechsel" fallen: Warenkataloge (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 315, 316; OLG Koblenz NStZ 1991, 304), unbeschriebene Postkarten (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 1997, 372), Versandtaschen, Werbedrucksachen, mehrere Zeitschriften (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1987, 247); in Schnellheftern gesammeltes Schriftmaterial (vgl. OLG Koblenz ZfStrVO 1985, 121), Plakate politischen Inhalts (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1985, 353 bei Franke), Warenproben (vgl. KG ZfStrVO 1983, 59 -Ls; Senat, Beschluß vom 26. April 1999 - 5 Ws 196/99 Vollz -), Kalender (vgl. Senat, Beschluß vom 21. August 2002 - 5 Ws 426/02 Vollz -), werbendes Informationsmaterial von Verlagen und Fremdenverkehrsämtern (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1991 - 5 Ws 277/91 Vollz -).

dd) Es fällt auf, daß sich auch unter den nicht zum Schriftwechsel gezählten Beilagen solche befinden, die einen geistigen Inhalt aufweisen, der einem Gedankenaustausch zugänglich ist: gesammelte Schriften, Kalender, Informationsmaterial, mehrere Zeitschriften. Auch Werbebeilagen in Zeitschriften sind nicht frei von geistigem Inhalt, der zur Kommunikation dienen kann (vgl. Senat, Beschluß vom 13. Juni 1983 - 5 Ws 162/83 Vollz -). Ganz deutlich wird der kommunikative Bezug bei politischen Plakaten (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO). Die gegenüber den §§ 28, 31 StVollzG stärkeren Eingriffsmöglichkeiten der Vollzugsbehörde können indes nicht dadurch umgangen werden, daß umfangreiche Druckschriften oder sonstige Materialien Briefen an Gefangene beigefügt werden und der Bezug zu dem Brief nur noch darin besteht, daß dort auf die beigefügte Sendung hingewiesen wird. Entscheidend sind der Umfang und die Art der Druckschrift und ihr Bezug zum individuellen Schreiben (vgl. KG, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - 2 Ws 212/81 Vollz -).

Betrachtet man die seither ergangenen Entscheidungen, so ist der Gesichtspunkt des Umfangs der Beilage etwas in den Hintergrund getreten (vgl. BVerfG NJW 2005, 1341). Das verbindende Element aller Beilagen, die zum Schriftverkehr gezählt worden sind, ist es, daß es ihre alleinige Bestimmung war, der Kommunikation zu dienen. Entsprechend dieser Bestimmung hätten sie unmittelbar Gegenstand der brieflichen Mitteilung sein können, ohne ihre Form zu verändern. Immer wieder ist von den Gerichten darauf hingewiesen worden, daß sie die Beilagen zum Schriftwechsel zählen, weil der Absender den Inhalt theoretisch auch hätte abschreiben können. So liegt es bei Zeitungsausschnitten und sonstigen Druckschriften. Sie lassen sich abschreiben oder einscannen, ohne daß sie ihre Funktion verlieren. Letzteres gilt ebenso für Fotos.

b) Anders liegt es bei den streitgegenständlichen Aufklebern. Einem Brief beigelegte Aufkleber sind Werbematerial und zählen als solches auch dann nicht zum Schriftverkehr, wenn in dem Begleitbrief ein kommunikativer Bezug auf sie enthalten ist. Ihre Funktion erschöpft sich eben nicht in der Vermittlung der in ihr enthaltenen Botschaft an den Empfänger. Vielmehr dienen sie der Verbreitung mittels Aufklebens und sind daher ebenso zu behandeln wie die im Verfahren des OLG Frankfurt am Main von der Vollzugsbehörde einbehaltenen Plakate (vgl. oben). Wären sie dazu bestimmt, die ihnen innewohnende Botschaft nur dem Empfänger mitzuteilen, wären sie auf dem Brief aufgeklebt und mithin Teil desselben gewesen. Dann wäre die grundsätzlich zutreffende Bewertung der Strafvollstreckungskammer, die Wirkung der politischen Parteien auf die politische Willensbildung des Volkes und der öffentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG) erfolge durch Gedankenaustausch, auch für den Streitfall richtig. So aber steht die dem Aufkleber eigene Zweckgebundenheit, der Verbreitung des Werbematerials an eine Vielzahl anderer zu dienen, im Vordergrund. §§ 28, 31 StVollzG schützen indes ausschließlich den Gedankenaustausch des Absenders mit dem Empfänger.

c) Daraus, daß die Postsendung von den Vollzugsbediensteten insgesamt als Brief behandelt worden ist, folgt nichts anderes. Denn das äußere Erscheinungsbild der Sendung ließ nicht erkennen, daß es Inhalt enthalten würde, der sich bei näherer Betrachtung nicht als Schriftwechsel im Sinne des Gesetzes darstellt. Die Behandlung der Einlagen als Paketsendung gemäß §§ 33, 70 StGB bringt den Gefangenen auch nicht ohne dessen Willen um eine der in § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG genannten drei Pakete. Denn diese von der Strafvollstreckungskammer erwähnte Beschränkung gilt nur für Nahrungs- und Genußmittel. Der Streitfall unterfällt § 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG.

d) aa) §§ 33, 70 StVollzG schränken als allgemeine Gesetze die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG hinsichtlich des Werbens für eine Partei) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG hinsichtlich des Erhalts der Einlagen) ein. Hieraus ergibt sich, daß diese Vorschriften im Lichte der beschränkten Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfG ZfStrVO 1996, 111, 112; BVerfG NJW 1994, 244; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 - Juris). Das erfordert eine im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, dem das grundrechts-einschränkende Gesetz dient.

bb) Bei Abwägung des Interesses des Gefangenen an der Aushändigung der Aufkleber gegenüber den Gefahren, die von ihnen ausgehen, gebührt der Wahrung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt der Vorrang. Die Anstalt kann nicht gezwungen werden, die dem Propagandazweck entsprechende Verwendung der Aufkleber durch ihre Aushändigung zu fördern. Werden sie außerhalb des Haftraums des Gefangenen geklebt und damit bestimmungsgemäß zur Agitation verwendet, beeinträchtigt dies das friedliche und geordnete Zusammenleben in der Anstalt erheblich. Mit der Fürsorgepflicht, die dem Anstaltsleiter gegenüber allen ihm anvertrauten Gefangenen obliegt, ist es nicht zu vereinbaren, durch Aushändigung hierfür geeigneten Materials der politischen Agitation seitens eines Gefangenen Vorschub zu leisten, die anderen Gefangenen gegen ihren Willen etwa durch Aufkleben an die Tür des Haftraums aufgedrängt werden kann. Die Justizvollzugsanstalt Tegel ist eine Anstalt höchster Sicherheitsstufe, in der viele Gefangene mit geringer Frustrationstoleranz untergebracht sind. Im Streitfall kommt hinzu, daß viele der Insassen ausländischer Staatsangehörigkeit oder Herkunft sind und durch das Aufkleben der gegen sie gerichteten Parolen in - begreiflichen - Aufruhr versetzt werden können. Zu den Aufgaben der Vollzugsbehörde gehört es, die negative Informationsfreiheit (vgl. Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl., Art. 5 Rdn. 17) der ihr anvertrauten Gefangenen zu schützen; denn die Gefangenen können sich den ihnen aufgedrängten Informationen nicht in gleicher Weise entziehen wie in Freiheit lebende Menschen.

2. Das Werbematerial wäre dann, wenn es sich nicht zum Aufkleben eignete - etwa als Handzettel - im Falle der (wie hier) Übersendung als Einzelstücke als Schriftverkehr (§§ 28, 31 StVollzG) zu bewerten. Auch in diesem Fall dürfte es wegen seines Inhalts nicht ausgehändigt werden. Bei der Beurteilung, ob die Aushändigung der NPD - Aufkleber die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden können (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG), ist nicht auf jeden einzelnen Aufkleber, sondern auf deren Gesamteindruck abzustellen. Diese erwecken bei der gebotenen Gesamtschau einen agitatorischen und programmatisch-feindseligen, gegen Teile der Bevölkerung Deutschlands gerichteten Eindruck. Betrachtet man die darauf enthaltenen Aussagen in ihrem Zusammenhang, so sind die Aufkleber geeignet, Ausländerfeindlichkeit zu erwecken und zu verbreiten. Denn ihre Botschaft läßt sich zusammenfassen in den Parolen: "Deutschland den Deutschen" - "Alle Ausländer raus". Die von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Beobachtungen, wonach auch im Bundestag vertretene Parteien Maßnahmen unterstützten und im Falle des Aufenthaltsgesetzes sogar gesetzlich verankert hätten, den Zuzug von Ausländern zu begrenzen, liegt - abgesehen von dem erkennbaren und vom Senat mißbilligten Versuch, diese Parteien an den Pranger zu stellen - neben der Sache. Denn "Ausländer" im Sinne des genannten Gesetzes sind Angehörige anderer Staaten, nicht aber Deutsche anderer Herkunft. Integraler Bestandteil der aus den übersandten Aufklebern hervortretenden Ideologie ist indes ein dem Rassedenken verhafteter Begriff. Ausländer ist danach jeder Nichtarier, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.

Der Aufkleber "Jeder ist Ausländer. Nur nicht, wo er hingehört", enthält nicht nur diese Aussage als Worthülse, sondern macht deutlich, daß Ausländer im vorgenannten Sinne grundsätzlich nicht nach Deutschland gehören. Verstärkt wird diese Aussage durch den Aufkleber "Gute Heimreise", der mehrere Frauen - zum Teil mit Kopftuch - und viel Gepäck zeigt. Da es sich bei dem Gepäck keineswegs um herkömmliche Reisekoffer handelt, entsteht der Eindruck einer überstürzten Ausreise unter unwürdigen Umständen - Bilder, die aus der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Vertreibung unerwünschter Menschen bekannt sind. Sie bedeuten, daß "Ausländer" ohne jede Differenzierung nicht erwünscht sind und verschwinden sollen. Dies sind entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer allgemein bekannte Parolen der Neonazis.

Auffällig ist ebenfalls die Parole "Berlin bleibt deutsch". Sie ist wortgleich mit einem Titel eines Liedes der vom Kammergericht in dem Verfahren - (2) 3 StE 2/02 - 5 (1) (2/02) - mit Urteil vom 22. Dezember 2003 als kriminelle Vereinigung eingestuften Musikgruppe "Landser" und jedenfalls für die zahlreichen in die Szene der rechtsradikalen Musik Eingeweihten als solches und damit als Werbung zur Unterstützung jener Band zu erkennen. Das ist eine gerichtsbekannte Tatsache, die als solche bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 - 1 StR 256/96 -; Senat, Beschluß vom 21. August 2001 - 5 Ws 340/01 Vollz -; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 337 Rdn. 25; ders. in Festschrift für Tröndle, S. 563, 565). Diese Werbung verletzt zwar nicht das gesetzliche Verbot des § 129 Abs. 1 StGB, weil die Gruppe als solche nicht mehr besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 129 Rdn. 26). Das - überwiegend strafbare Inhalte transportierende (vgl. KG aaO) - Liedgut ist indes noch vorhanden und nach wie vor Gegenstand des verdeckten Handels. Einer Justizvollzugsanstalt ist es aufgrund ihres Resozialisierungsauftrags untersagt, Werbung - wenn auch indirekt - dafür zu dulden.

II. Aushändigung eines Fotos (Beschluß vom 22. September 2006)

Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist auch das Anhalten des Fotos durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gedeckt. Denn die Aushändigung des Fotos würde das Vollzugsziel gefährden. Die Abbildung erscheint keineswegs unverfänglich, sondern vermittelt den Eindruck eines seine Kraft demonstrierenden Mannes, dessen Gesicht durch schwarze Schminke kaum zu erkennen ist. Die Verbindung zwischen der sichtbaren Kraftentfaltung, der Maskierung und der auf dem Oberkörper, den Armen und dem kahlen Schädel befindlichen - oben näher beschriebenen - Tätowierungen vermittelt dem Betrachter die Gewaltbereitschaft des Abgebildeten. Die Tätowierungen legen zudem eine Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene zumindest nahe. Da der Gefangene nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer insbesondere unter Alkoholeinfluß zur Anwendung von Gewalt neigt und er diese Problematik noch nicht hinreichend bearbeitet hat, wäre die Aushändigung des Fotos geeignet, dem Vollzugsziel zuwiderzulaufen. Zudem muß auch hier der Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Der Gefangene verbüßt Freiheitsstrafen, nicht nur weil er Gewaltdelikte begangen hat, sondern auch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Das Foto ist mithin geeignet, seine tatursächliche Verstrickung in die rechtsradikale Szene zu fördern. Zur Vorbereitung des Gefangenen auf ein gesetzestreues Leben gehört es indes, ihn von Einflüssen fernzuhalten, die seine Wiedereingliederung gefährden. Dazu gehört bei Gewalttätern auch, sie von extremistischer Propaganda fernzuhalten, wenn sie - wie hier - geeignet ist, die Neigung zur Gewaltanwendung gegenüber anderen Menschen anzustacheln (vgl. Senat, Beschluß vom 9. Mai 2006 - 5 Ws 140/06 Vollz -).

Ein Recht auf Besitz des Fotos folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 StVollzG. Denn der Gefangene hat nicht ausgeführt, daß es sich bei dem darauf abgebildeten Mann um eine Verwandten oder eine ihm sonst nahestehende Person handelt. Ein "guter Bekannter" genügt dieser Voraussetzung jedenfalls dann nicht, wenn er - wie hier - durch die Maskierung nicht erkennbar ist.

III.

Da die Sache entscheidungsreif ist, bedarf es keines Beschlusses nach § 114 Abs. 2 StVollzG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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