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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 557/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67b Abs. 2
StGB § 68b
StGB § 68d
Eine dem Verurteilten nach § 67b Abs. 2, § 68b, § 68d StGB erteilte Weisung, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden, ist rechtswidrig. Dies kann dazu führen, dass eine sonst mögliche Aussetzung einer Maßregel (oder einer Freiheitsstrafe) bei Fehlen einer Entbindungserklärung nicht (mehr) verantwortbar ist.
1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06

(520/516) P 11/ 2 Ve Js 173/01 VRs (14/01) BwH

In der Strafsache gegen

wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 2. November 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. August 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die ihm erteilten Weisungen, seinen behandelnden Arzt gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden und eine solche Entbindungserklärung einzureichen, entfallen.

2. Zur Klarstellung wird der Tenor des vorbenannten Beschlusses wie folgt neu gefaßt:

a. Der Angeklagte hat sich unverzüglich in psychiatrische Behandlung zu begeben, damit geklärt werden kann, ob eine weitere Medikation erforderlich ist.

b. Er hat dem Landgericht bis zum 30. November 2006 eine Bescheinigung über die Aufnahme der ärztlichen Behandlung vorzulegen.

c. Sofern eine Medikation erforderlich ist, darf der Beschwerdeführer diese nicht ohne Zustimmung seines behandelnden Arztes beenden.

d. Der Angeklagte wird angewiesen, den Anweisungen seines Bewährungshelfers hinsichtlich der Kontakte zu ihm, Folge zu leisten.

e. Die Führungsaufsicht dauert fünf Jahre.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 5. Dezember 2002 unter anderem von den Vorwürfen der Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses, der Unfallflucht und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen, weil er diese Straftaten aufgrund einer gemischten schizoaffektiven Psychose begangen hatte und deshalb unfähig gewesen war, das Unrecht einzusehen (§ 20 StGB). Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ihm mit seinem Einverständnis die Weisung erteilt, sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben und ihn am 31. März 2003 der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Nach medikamentöser Einstellung wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2003 aus der Waldhausklinik entlassen; danach besuchte er zunächst regelmäßig eine Tagesklinik.

In der Folgezeit verschlechterte sich sein Zustand. Am 1. Mai 2005 verursachte er mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall, wodurch ein Kind verletzt wurde. Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,45%o. Das Strafverfahren wurde - völlig unverständlich - ebenso wie ein weiteres, unter anderem wegen Beleidigung geführtes, nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Spätestens seit dem Frühjahr dieses Jahres nimmt der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr; die ärztliche Behandlung hat er abgebrochen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht dem Angeklagten nach §§ 68b, 68d StGB die Weisungen erteilt, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, eine notwendige Medikation nicht ohne Zustimmung seines Arztes zu beenden, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, den Kontakt zum Bewährungshelfer aufrecht zu erhalten und die Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1)des Angeklagten. Sie hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Die in der angefochtenen Entscheidung näher bestimmten Weisungen sind - mit einer Ausnahme (siehe unten 2.) - nicht gesetzeswidrig (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie bedürfen lediglich der Klarstellung.

Die Weisungen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und eine verordnete medikamentöse Therapie nicht ohne Zustimmung des behandelnden Arztes zu beenden, sind nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Therapie abgebrochen hat und in völliger Realitätsverkennung meint, gesund zu sein. Gemäß §§ 68b Abs. 2 Satz 2, 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB bedarf die Weisung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nur dann der Einwilligung des Beschwerdeführers, wenn die Behandlung mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, daß die Weisungen ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig sein könnten. Die Kontinuierliche medizinische Betreuung des Beschwerdeführers bildet die wichtigste Voraussetzung dafür, daß das Landgericht die Aussetzungsentscheidung treffen und aufrechterhalten konnte. Der Beschwerdeführer ist im Begriff, durch sein Verhalten gegenüber dem Bewährungshelfer und den von ihm begangenen Straftaten dieser Entscheidung die Grundlage zu entziehen. Er bedarf dringend ärztlicher Hilfe, um nicht den nahe liegenden Widerruf der Bewährung zu riskieren. Um dem Landgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, hat der Beschwerdeführer die Aufnahme der Behandlung dem Gericht nachzuweisen.

Auch die Weisung, hinsichtlich der Kontakte zum Bewährungshelfer ist nicht gesetzeswidrig oder ermessensfehlerhaft, da der Beschwerdeführer dessen Unterstützung dringend benötigt. Ebensowenig ist die Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren zu beanstanden.

2. a) Bei Zugrundelegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2006 (- 2 BvR 1349/05 -) sind die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen, die behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht zu entbinden und eine solche Entbindungserklärung vorzulegen, in Ermangelung einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage als gesetzeswidrig im Sinne von § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen und müssen entfallen. Diesem Beschluß liegt zwar ein Fall zugrunde, in dem es lediglich um die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht ging, die der Erledigterklärung der (zuvor vollstreckten) Unterbringung nachfolgt (§§ 63, 67d Abs. 6 Satz 2 StGB). Seine Begründung, der beanstandeten Weisung fehle die gesetzliche Grundlage, macht jedoch hinsichtlich des Entstehens der Führungsaufsicht keinen Unterschied und gilt auch für den hiesigen Streitfall, in dem sie durch die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung eingetreten ist (§ 67b Abs. 2 StGB). Sie besagt ohne Rückgriff auf den Grund des Eintritts der Führungsaufsicht, daß die im Rahmen der Heil- oder Suchtbehandlung tätigen Ärzte und Psychologen generell nicht verpflichtet seien und verpflichtet werden könnten, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, dem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsichtsstelle Auskunft über Beginn, Fortdauer, Mitarbeit, Erfolg und Abbruch der Therapie zu geben. Dem stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen entgegen (a.a.O. Rdnrn. 31, 33, 34, 36).

Diese von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts getroffene Entscheidung entfaltet mithin auch bei der dem Senat vorliegenden Fallgestaltung Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, ohne daß es darauf ankäme, ob ihr eine Senatsentscheidung zugrundegelegen hat (vgl. Niemöller DRiZ 2006, 229, 230 f. mit Nachw.).

b) Der Senat weist gleichwohl darauf hin, daß die in dem vorbezeichneten Beschluß vertretene Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall des Eintritts der Führungsaufsicht nach § 67b Abs. 2 StGB und für die vergleichbare Fallgestaltung einer Weisung nach § 56c Abs. 3 StGB Bedenken begegnet. Sie führt in ihrer Konsequenz zu einer Verschlechterung der Lage der Angeklagten bzw. des Verurteilten, denen in deutlich geringerem Maße der Aussetzung der Strafe oder der Unterbringung gewährt werden kann. Bei Entscheidungen, in denen nur die Erteilung einer Weisung zur Heil- oder Suchtbehandlung (§§ 56 c Abs. 3 Nr. 1, 67 d Abs. 2, 68 b Abs. 2 Satz 2 StGB) es dem - in solchen Fällen zumeist sachverständig beratenen - Gericht vertretbar erscheinen läßt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder den Vollzug der Unterbringung (nach den §§ 63, 64 StGB) zur Bewährung auszusetzen, wobei in Fällen der Maßregelaussetzung Führungsaufsicht eintritt (§§ 67b Abs. 2, 68 b Abs. 2 Satz 2 StGB), bedarf der Proband der engen Überwachung des Bewährungsverlaufs durch das Gericht. Ist diese Überwachung nicht in dem erforderlichen Maße möglich, muß die Aussetzung zur Bewährung von vornherein unterbleiben, weil sie dann unvertretbar wäre. Einen unabdingbaren Faktor dafür, eine günstige Prognose für den Verlauf der Bewährung stellen zu können, bildet fast regelhaft die uneingeschränkte Fähigkeit des Gerichts, über den Antritt und den Stand der Therapie jederzeit unterrichtet zu sein.

aa) Folgt man der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in dem Umfang, in dem sie eine Bindungswirkung entfaltet, wird die nur bei Auskunftspflicht der behandelnden Personen leistbare Überwachung der Einhaltung von Weisungen, sich einer Heil- oder Suchtbehandlung zu unterziehen, die dem Bewährungshelfer (§ 56 d Abs. 3 StGB) oder - mit dessen Unterstützung - der Führungsaufsichtsstelle jeweils im Einvernehmen mit dem Gericht (§ 68 a Abs. 3 StGB) obliegt, unmöglich gemacht. Dies wiederum hat zur Folge, daß die Gerichte dem gesetzlichen, der Sicherheit der Bevölkerung dienenden Gebot, bei gröblichem und beharrlichem Verstoß gegen jene Weisungen die Aussetzung der Freiheitsstrafe (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) oder der Unterbringung (§ 67 g Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu widerrufen, nur in den - äußerst seltenen - Fällen entsprechen können, in denen der Verurteilte oder Untergebrachte den Weisungsverstoß einräumt.

Aus der Gesamtbetrachtung und -beurteilung von Sinn und Zweck des vorgenannten Komplexes von Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des Senats das zwingende Erfordernis, daß dem Gericht entweder das Recht gegeben sein muß, den Angeklagten oder Verurteilten zur Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung anzuweisen - oder daß auch ohne ausdrückliche Schweigepflichtsentbindung oder eine entsprechende Weisung die Offenbarungspflicht der behandelnden Person jedenfalls bezüglicher aller Umstände, die zur Beurteilung eines gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes erforderlich sind, besteht.

bb) Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung den Regelungskomplex und die weitreichenden Folgen seiner Auffassung für die Unmöglichkeit der Weisungskontrolle und eines etwa gebotenen Widerrufes von Aussetzungen zur Bewährung möglicherweise deshalb nicht behandelt, weil ihm eine Fallgestaltung vorlag, in der es lediglich um die nach der Erledigterklärung der Unterbringung (nach § 63 StGB) eingetretene Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB) ging. In deren Rahmen ist das Erfordernis einer wirksamen Kontrolle geringer ausgeprägt. Der Feststellung eines Weisungsverstoßes bedarf es weder für die Folge des Widerrufes, noch für die Strafbarkeit nach § 145 a Satz 1 StGB, der nur Verstöße gegen die in § 68 b Abs. 1 bezeichneten Weisungen, nicht jedoch gegen solche der Heil- und Suchtbehandlung (nach § 68 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB) unterliegen. Auf die allerdings auch für den dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Fall bedeutsame Frage, wie eine Entscheidung nach § 68 c Abs. 2 Satz 1 StGB getroffen werden kann, wenn wegen der notwendigen, aber nicht erzwingbaren Entbindung von der Schweigepflicht nicht überprüft werden kann, ob der Verurteilte der Heil- oder Suchtbehandlungsweisung nachkommt, ist das Gericht nicht eingegangen.

cc) Seine Anregung, (a.a.O. Rdn. 37), die Weisung - auch ohne Zustimmung des Betroffenen und eine Schweigepflichtsentbindung - in nicht zu beanstandender Weise dahin zu fassen, daß er Nachweise über Beginn und Fortdauer der Behandlung vorlegt, weist keinen praktikablen Ausweg aus dem Dilemma. Denn ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß ist nicht nur dann gegeben, wenn der Verurteilte oder Untergebrachte die Behandlung nicht beginnt oder eigenmächtig abbricht, sondern auch dann, wenn er an ihr zwar teilnimmt, sich aber bewußt und nachhaltig gegen sie sperrt, die Therapiesitzungen stört oder die Mitarbeit teilweise oder gänzlich verweigert und so eine Heilbehandlung, die diesen Namen verdient, nicht zuläßt. Darüber dürfte der Arzt, folgt man der Entscheidung, nichts offenbaren. Denn dort (Rdn. 36) heißt es dazu:

"Soweit der Beschwerdeführer verpflichtet wird, jeweils den ihn behandelnden Arzt für den Fall des Abbruchs der Therapie von der Schweigepflicht zu entbinden, enthält die Weisung schon keinerlei Einschränkungen. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit an der Therapie eröffnet die Möglichkeit, auf die Einzelheiten der Behandlung zuzugreifen. Die "mangelnde Mitarbeit" wird - weil regelmäßig streitig - letztendlich oft eine Bewertung durch das Gericht verlangen und dürfte häufig ohne Kenntnis der ärztlichen Therapieabsichten und der ihnen zugrunde liegenden Feststellungen sowie der Gründe für die teilweise oder gänzlich verweigerte Kooperation des Probanden schwerlich zu beurteilen sein."

dd) Sollte das vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O. Rdn. 42) angesprochene gesetzgeberische Vorhaben gemäß dem Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucks. 256/06 S. 3 f) umgesetzt werden, entstünde ein neues Problem. Der Bundesrat schlägt vor, in § 68 b Abs. 1 Satz 1 StGB eine Regelung aufzunehmen, die es ermöglicht, den verurteilten Personen die Weisung zu erteilen, die ihn im Rahmen einer Weisung zur Heilbehandlung oder Entziehungstherapie behandelnden Personen von der Schweigepflicht zu entbinden. Würde eine solche Regelung nur an der vorgeschlagenen Stelle eingefügt, nicht aber auch bei § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB, so müßte man argumentieren, insoweit habe der Gesetzgeber in Kenntnis des (ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden) Problems eine solche Weisung ausdrücklich nur im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB), nicht jedoch bei entsprechender Sachlage für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB) erlauben wollen. Entsprechendes gilt für den - hinsichtlich der Offenbarungspflicht zutreffenderen, aber auch nur unter § 68 a StGB verorteten - Vorschlag des Regierungsentwurfes (BDrucks. 16/1993; Art. 1 Nr. 9: § 68 a Abs. 7 Satz 3 StGB), den aufgrund einer Weisung psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuenden oder behandelnden Personen eine Offenbarungspflicht insoweit aufzuerlegen, als es für die Aufgabenerfüllung des Gerichts, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe erforderlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Das Entfallen einer der Weisungen ist kein kostenrechtlicher Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO. Die Begründung des Rechtsmittels läßt erkennen, daß der Beschwerdeführer es auch eingelegt hätte, wenn das Landgericht diese Weisung nicht erteilt hätte.



Ende der Entscheidung

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