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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.02.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 573/05 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

StVollzG § 2 Abs. 3 Nr. 1
StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 115 Abs. 5
StVollzG § 116 Abs. 1
StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 1
StVollzG § 119 Abs. 4 Satz 2
StVollzG § 159
VwGO § 114 Satz 2
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2
VwVfG § 45 Abs. 2
VwVfG § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 5 Ws 573/05 Vollz

In der Strafvollzugssache

des Strafgefangenen ..., geboren am ... in Berlin, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel, Gef.-Buch-Nr.: ...,

wegen Vollzugsplanfortschreibung

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 6. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Oktober 2005 und die für den Gefangenen erstellte Vollzugsplanfortschreibung vom 29. Juni 2005 aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel wird verpflichtet, unverzüglich - nach Durchführung einer neuerlichen Konferenz gemäß § 159 StVollzG - für den Gefangenen eine neue Fortschreibung des Vollzugsplans zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse Berlin auferlegt.

Gründe:

Der Gefangene verbüßt seit Juli 2003 mehrere Gesamtfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Tegel, seit dem 26. November 2005 einen Strafrest von 362 Tagen von ursprünglich drei Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Als Strafende ist der 22. November 2006 vermerkt.

Mit seinem Antrag vom 13. Juli 2005 wandte er sich gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 29. Juni 2005. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluß vom 18. Oktober 2005 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erhebt der Gefangene die Sachrüge. Der Senat läßt sie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Im Jahre 2003 befand sich der Gefangene zur Verbüßung einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Förderung der Prostitution bereits im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee. Ihm wurden umfangreiche Lockerungen gewährt. Im Zeitraum von Ende September 2003 bis zum 8. Januar 2004 beging er während solcher Lockerungen zehn Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (methamphetaminhaltige "Yaba"- Tabletten), jeweils zugleich mit unerlaubtem Erwerb dieser Substanzen. Nach seiner Festnahme am 8. Januar 2004, bei der er solche Betäubungsmittel bei sich führte, wurde er in den geschlossenen Vollzug überwiesen. Wegen dieser Vergehen verurteilte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ihn am 18. April 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, die er inzwischen verbüßt hat.

2. In dem der Vollzugsplanfortschreibung zugrunde liegenden und gleichzeitig als ihre Begründung dienenden zweieinhalb Seiten umfassenden Protokoll vom 29. Juni 2005 über die Vollzugsplankonferenz vom 23. Juni 2005 schilderte die für den Beschwerdeführer zuständige Gruppenleiterin die vollzugliche Situation im wesentlichen dahin, daß der Gefangene in dem zugrundeliegenden Beurteilungszeitraum aktiv an der Erreichung des Vollzugsziels mitgearbeitet habe. Er sei als Zentralreiniger mit guten Leistungen tätig, und sein Vollzugsverhalten sei beanstandungsfrei. Anschließend stellte sie das von der Anstalt als günstig eingeschätzte soziale Umfeld sowie berufliche Perspektiven des Gefangenen nach der Haftentlassung dar und hob hervor, daß sich der Gefangene konstruktiv mit seiner Situation auseinandergesetzt und glaubhaft angegeben habe, weiterhin den Kontakt zur thailändischen Drogenszene in Berlin vermeiden zu wollen. Ein Drogenmißbrauch bestehe nicht mehr, was durch negative Urinkontrollen bestätigt worden sei. Gleichwohl halte er Kontakt zu der Drogenberatung Nord. Der Gefangene habe sich zudem bereit erklärt, gegen einen führenden Vertreter thailändischer Drogenhändler auszusagen. In diesem Zusammenhang nimmt das Protokoll Bezug auf das oben erwähnte Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2005. Dort sei ihm zwar keine - zur Strafaussetzung zur Bewährung ausreichende - günstige Sozialprognose gestellt worden. Das Gericht habe aber hervorgehoben, daß er während jenes Verfahrens kooperativ mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet und in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen habe, weshalb aus der Sicht des Tatrichters keine Einwände gegen etwaige Lockerungen bestanden hätten (vgl. zur Berücksichtigung tatrichterlicher Einschätzungen: Senat, Beschluß vom 30. April 2003 - 5 Ws 231/03 Vollz -).

Das Konferenzergebnis wurde sodann wie folgt zusammengefaßt:

"Die Konferenzteilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass der Inhaftierte derzeit noch nicht für Lockerungen des Vollzugs bzw. eine Verlegung in den offenen Vollzug geeignet ist, da er von September 2003 bis Januar 2004 erneut unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln betrieb. Eine Missbrauchsgefahr bei etwaigen Lockerungen ist derzeit noch nicht auszuschließen".

Abschließend heißt es zur weiteren Planung unter anderem:

"1. Der Inhaftierte verbleibt weiterhin im geschlossenen Vollzug der TA II/Station 8. (...)

3. Zu gegebener Zeit wird geprüft, ob der Inhaftierte auf die entlassungsvorbereitende Station der TA VI verlegt werden kann. Die zuständige Gruppenleiterin (...) hat telefonisch zugestimmt. (...)

6. Aufgrund von Missbrauchsbefürchtungen ist der Inhaftierte derzeit noch nicht zu Lockerungen des Vollzugs sowie eine Verlegung in den offenen Vollzug geeignet."

Am gleichen Tage setzte der Teilanstaltsleiter handschriftlich hinzu:

"Aus dem gesamten strafrechtlichen Vorleben begründet sich Missbrauchsgefahr. Die Strafmilderungsgründe im Verfahren 2 Op Js 488/04 - polizeiverwertbare Angaben - können nicht zu einer anderen Wertung führen."

3. Gegen diese Vollzugsplanfortschreibung wandte sich der Gefangene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Juli 2005, den die Strafvollstreckungskammer der Anstalt zur Stellungnahme übersandte. Dort ging er spätestens am 26. Juli 2005 ein. Darin beantragte der Gefangene, die Vollzugsplanfortschreibung der JVA Tegel vom 29. Juni 2005 aufzuheben und die Anstalt zu verpflichten, zeitnah einen neuen Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Inhaltlich wandte sich der Gefangene maßgeblich dagegen, daß in der Fortschreibung keine Vollzugslockerung vorgesehen war und er im geschlossenen Vollzug verbleiben sollte.

Als Reaktion auf diesen Antrag ergänzte der Leiter der Teilanstalt II, der an der Vollzugsplankonferenz teilgenommen hatte, unter dem 8. August 2005 die Begründung des Protokolls vom 29. Juni 2005 im Hinblick auf die Versagung von Vollzugslockerungen und die Unterbringung im geschlossenen Vollzug. Einleitend heißt es dort:

"...im Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 29. Juni 2005 ist - wie ich feststellte - die Begründung, die zur Versagung von Lockerungen führte, zu kurz gekommen. Ich teile Ihnen die Gründe, die in der Gesamtabwägung zur Ablehnung solcher Lockerungen führten, deshalb auf diesem Wege mit:"

Nachfolgend erörterte der Teilanstaltsleiter eingangs ausführlich die Delinquenzgeschichte des Gefangenen. Im Anschluß daran schilderte er die Verstrickungen des Gefangenen in das Prostituiertenmilieu und hob hervor, daß auch die Geburt seines Sohnes im Jahre 2001 keine Änderung seiner Lebensführung bewirkt habe. Weiter legte er dar, daß der Gefangene in den ihn betreffenden Hauptverhandlungen und im Rahmen früherer Vollzugsplanfortschreibungen, die seine jeweils zuständigen Gruppenleiterinnen für ihn vorbereitet hätten, jeweils einen "blendenden" Eindruck gemacht habe. Zu diesem Punkt resümierte er:

"Kurz - Sie waren auch im Vollzug in den Augen Ihrer Sie betreuenden Gruppenleiterinnen, die Ihre Vollzugsplanung fortschrieben, stets beinahe ein Mustergefangener".

Im folgenden setzte sich der Teilanstaltleiter mit der Vollzugsphase auseinander, die 2003 zur Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug führte und schilderte den Mißbrauch durch die Begehung der Straftaten, die zur Verurteilung durch das Amtsgericht vom 18. April 2005 führten. Auf Seite 3 der ergänzenden Begründung heißt es im Hinblick auf die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einschätzung des Tatrichters, gegen Vollzugslockerungen bestünden keine Bedenken, unter anderem:

"Diese Meinung (...) teile ich indes nicht, und diese Meinung habe ich in der Vollzugsplankonferenz vom 29. 06. 2005 deutlich gemacht. Diese Meinung führte nach Abwägung mit der von Ihrer Gruppenleiterin vorgetragenen recht positiven Darstellung zu meiner Negativentscheidung, für die ich allein zuständig und verantwortlich bin. Sie haben nämlich stets nach Ertappen und Aufdecken Ihrer teils so schwerwiegenden Straftaten einen fast grandios zu nennenden, fast perfekten Eindruck bei den Sie betreuenden Gruppenleiterinnen zu hinterlassen gesucht, so dass ich davon ausgehe, dass Sie diese Ihnen innewohnenden Möglichkeiten, stets einen tadellosen Eindruck zu machen, also die Fähigkeiten, die Ihnen wohl auch bei Ihren Straftaten im Prostituiertenmilieu förderlich waren, stets bewußt einsetzten, allerdings tatsächlich in den letzten Jahren nie ernsthaft beabsichtigten, Ihren Lebensunterhalt mit ehrlicher Arbeit zu verdienen."

II.

1. Der Rechtsbeschwerde kann ein vorläufiger Erfolg nicht versagt werden. Die in dem Bescheid vom 29. Juni 2005 enthaltene und begründete Vollzugsplanfortschreibung - insbesondere die Ablehnung der den Gefangenen maßgeblich interessierenden Behandlungsmaßnahmen: Unterbringung im offenen Vollzug und Vollzugslockerungen - entspricht im Ganzen nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da sie die gerichtliche Prüfung (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301) nicht zuläßt, ob die Vollzugsbehörde die Anforderungen an ihr inhaltliches Gestaltungsermessen eingehalten hat. Die Strafvollstreckungskammer hat die Rechtsprechung zur Aufstellung und Begründung des Vollzugsplans und seiner Fortschreibung in einem über den Einzelfall hinausgehenden bedeutsamen Maß nur teilweise beachtet.

a) Die Strafvollstreckungskammer hat zwar zu Recht angenommen, daß dem Anstaltsleiter bei der Aufstellung der Vollzugsplanfortschreibung hinsichtlich der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zusteht und die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt ist, ob er dessen Grenzen eingehalten und den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat (vgl. BGHSt 30, 320 = NJW 1982, 1057; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63). Ferner ist auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung aufgrund des ihr zustehenden Ermessens (vgl. KG ZfStrVO 1984, 370; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 7 Rdn. 3) nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar. Nicht zu beanstanden ist schließlich das gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare (vgl. BVerfG aaO) Aufstellungsverfahren; § 159 StVollzG wurde durch die Beteiligung der Vollzugskonferenz eingehalten (vgl. Senat NStZ 1995, 360).

Die Vollzugsplanfortschreibung vom 29. Juni 2005 leidet aber an einem Begründungsmangel, der zu ihrer Aufhebung zwingt. Das Ergebnis wird von den Gründen nicht getragen. Es ist unplausibel und unschlüssig. Denn die oben zusammengefaßt wiedergegebenen, die vollzugliche und charakterliche Entwicklung des Gefangenen seit seinem Versagen im offenen Vollzug durchweg ausschließlich günstig schildernden Darlegungen in dem Protokoll über die Vollzugsplankonferenz vermögen die für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheidungen betreffend die Unterbringungsverhältnisse (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG) und Vollzugslockerungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) nicht nachvollziehbar zu begründen. Vielmehr stellen die Ergebnisse der Konferenz gegenüber dem ihnen vorstehenden Text einen überraschenden Bruch dar, der den Eindruck erweckt, die Ergebnisse beträfen einen anderen Gefangenen. Ein Vollzugsplan oder eine Fortschreibung, deren inhaltliche Begründung in einem derart frappierenden Mißverhältnis zu den in ihnen vorgesehenen oder abgelehnten Maßnahmen steht, genügen den gesetzlichen Anforderungen ebensowenig wie ein Vollzugsplan, der sich auf "Leerformeln" beschränkt oder nur Angaben enthält, die im wesentlichen auf eine dürftige Umschreibung der Mindestvoraussetzungen (§ 7 Abs. 2 StVollzG) hinauslaufen. Denn in beiden Fällen kann der Vollzugsplan nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit seinen Zweck erfüllen, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen. Überdies ist es den Gerichten in diesen Fällen nicht möglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246).

b) Die ergänzende Begründung des Teilanstaltsleiters vom 8. August 2005 konnte den dargelegten Mangel nicht heilen. Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; Arloth/ Lückemann, StVollzG, § 115 Rdn. 4 mit weit. Nachw.). § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, und § 46 VwVfG, die eine Heilung noch im gerichtlichen Verfahren ermöglichen könnten, sind nicht anwendbar. Das VwVfG gilt nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 im Bereich des Strafvollzugsgesetzes nicht. Die genannten Vorschriften beschreiben auch keine im Bereich des Verwaltungsverfahrens allgemeingültigen Grundsätze (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl., § 1 Rdn. 4a), die ihre analoge Übertragung auf den Streitfall geböten.

Zudem veränderte die ergänzende Begründung (die sogar mit etwas mehr als drei Seiten länger war als das ganze Protokoll der Vollzugsplankonferenz) deren Beschreibung des Gefangenen in ihr Gegenteil. Somit war sie nicht das Ergebnis der Beratung, zu der sich die mit der Behandlung des Gefangenen befaßten Beteiligten im Rahmen der Vollzugsplankonferenz am 23. Juni 2005 zusammengefunden hatten, sondern offenkundig eine Reaktion der Vollzugsbehörde auf den zwischenzeitlich gestellten und bekanntgewordenen Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, wie schon daran deutlich wird, daß der Teilanstaltsleiter darin (Seite 3) auf die anwaltlich verfaßte Antragsschrift vom 13. Juli 2005 Bezug nimmt (Antragsschrift Seite 6 "Schonraum"). Wird die Begründung einer Einzelmaßnahme oder eines Vollzugsplans unter dem Eindruck der von dem Gefangenen erklärten Anfechtung der Maßnahme nachgeschoben, um dem Antragsbegehren den Boden zu entziehen, so kann das nachträglich zur Begründung Dargelegte nicht mehr als Ergebnis der gemeinsamen Beratung angesehen werden, so daß ein solches Schriftstück insoweit nicht auf einer Konferenz (§ 159 StVollzG) gründet, die eine solche Beratung begriffsnotwendig voraussetzt. Daß es sich bei diesen Ausführungen nicht um das Ergebnis einer gemeinsamen Entscheidungsfindung mehrerer Mitarbeiter unter Mitwirkung einer Gruppenleiterein handelt, ergibt sich auch aus dem akzentuierten, herabsetzenden Sprachstil. Die von dem Autor hergestellte gedankliche Verbindung, die Fähigkeiten, die dem Gefangenen bei seinen Straftaten im Prostituiertenmilieu förderlich gewesen seien, hätten ihm auch gegenüber seinen Gruppenleiterinnen geholfen, einen tadellosen Eindruck zu hinterlassen, ist für letztere kränkend.

2. Nach § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG hebt der Senat daher den angefochtenen Beschluß und die für den Gefangenen erstellte Vollzugsplanfortschreibung auf und verpflichtet den Anstaltsleiter, auf der Grundlage einer neuerlichen Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan entsprechend den dargelegten Begründungsanforderungen fortzuschreiben.

Zu dem weiteren Vorbringen der Rechtsbeschwerde, auf das es angesichts des zu 1. Dargelegten nicht mehr ankommt, bemerkt der Senat:

Das Ermessen der Vollzugsbehörde ist im Streitfall nicht auf Null reduziert (vgl. zu den Anforderungen: Hans.OLG Hamburg ZfStrVO 2005, 308). Die häufigen Rückfälle, auf die die Vollzugsbehörde die Versagung von Lockerungen maßgeblich stützt, sind im Gesamtzusammenhang aller - auch neu hervorgetretener - Tatsachen zu würdigen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, daß es einen gesicherten Erfahrungssatz, daß ein Gefangener, der bereits einmal Lockerungen zur Begehung von Straftaten mißbraucht hat, dies im Falle neuerlicher Lockerungen erneut täte, nicht gibt. Dies hindert die Vollzugsanstalt indes nicht, einen früheren schweren Mißbrauch gewährter Vollzugslockerungen im Rahmen einer Gesamtabwägung bei der Entscheidung, ob die Unterbringung im offenen Vollzug oder die Gewährung von Vollzugslockerungen in Betracht kommen, zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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