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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 6 U 175/05
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 9
BGB § 307
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Invalidität aufgrund angeborener Krankheiten in den Bedingungen eines Unfallversicherers, der auch Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit eingetretene Invalidität des vom ersten bis 16. Lebensjahres versicherbaren Kindes bietet, verstößt nicht gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB n.F.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 6 U 175/05

verkündet am: 15.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard, den Richter am Kammergericht Ninnemann und die Richterin am Landgericht Muratori

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 7 O. 121/05 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt 18.330,00 EUR.

Gründe:

I. Der Kläger beantragte am 26. Februar 1998 den Abschluss einer Unfallversicherung nebst einer Invaliditäts-Zusatzversorgung für seinen am 15. Januar 1996 geborenen Sohn Dnnn . Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte den Versicherungsschein vom 21. April 1998 aus, wonach sie Versicherungsschutz bei Invalidität durch Krankheit oder Unfall für die Zeit ab dem 20. April 1998 in Form einer lebenslangen Monatsrente in Höhe von 500,00 DM gewährt, solange ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 besteht. Im Jahre 2002 erhöhte die Beklagte die versicherte Rente auf 282 Euro. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsantrages nebst Informationen und Erklärungen der Beklagten und des Versicherungsscheines nebst Bedingungen wird auf die Anlagen der Klageschrift und die Anlagen B 1 und B 2 der Klageerwiderung (Bl. 20 ff. d. A.) verwiesen. Danach liegen dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversorgung von Kindern (Annn -AVB IZV/K 97) zugrunde.

Im September 1998 wurde erstmals eine angeborene Bluterkrankheit bei dem Sohn Dnnn festgestellt. Ausweislich der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 10. Juni 2005 eingereichten ärztlichen Atteste wurde zunächst eine leichte Hämophilie A diagnostiziert, wobei der Vater mütterlicherseits ebenfalls eine Hämophilie A hat und die Mutter somit sogenannte Konduktorin ist (Schreiben der Charité vom 26.01.1999, Bl. 35 d. A.). Später wurde bei Dnnn eine mittelschwere Hämophilie A diagnostiziert (Schreiben der Charité vom 08.04.2004, Bl. 38 d. A.). Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 18.05.2004 "imponiert" der Krankheitsverlauf wie eine schwere Form der Hämophilie, da häufig Gelenkblutungen auftreten. Im Rahmen eines Widerspruchverfahrens erging am 12.11.2004 ein Abhilfebescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Lnnnnnnnnn, mit dem der Grad der Behinderung des Sohnes Dnnn rückwirkend zum 01.05.2003 mit 80 festgesetzt wurde (Anlage der Klageschrift).

Der Kläger machte daraufhin bei der Beklagten für die Zeit ab dem 01.05.2003 Rentenansprüche für seinen Sohn Dnnn geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.01.2005 Leistungen ab und begründete dies mit Abschnitt C Ziffer 6.1 der vorgenannten Bedingungen (im Folgenden: AVB), wonach Versicherungsschutz für Invalidität nicht besteht, welche ganz oder überwiegend aufgrund von angeborenen Krankheiten eingetreten ist. Nach Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen erlösche der Vertrag rückwirkend ab Beginn; die bisher entrichteten Beiträge zahle sie zurück. Wegen der Einzelheiten des vorprozessualen Schriftverkehrs der Parteien wird auf die Anlagen der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 282,00 EUR begehrt, für die Zeit ab Mai 2003 bis März 2005 - dem Monat des Klageeingangs - in Form des kapitalisierten Betrages von 6.486,00 EUR nebst Zinsen, für die Zeit ab April 2005 in Form der Verurteilung zur künftigen Zahlung, längstens bis zum Lebensende des Sohnes Dnnn ; ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 480,12 EUR nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Rente für den Monat Mai 2003 nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und unter anderem ausgeführt, die Klausel, wonach kein Versicherungsschutz für Invalidität besteht, die ganz oder überwiegend aufgrund angeborener Krankheiten eingetreten ist, sei schon wegen des nachfolgenden Satzteiles in den Bedingungen "oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind", unklar; jedenfalls sei die Bedingung aber unwirksam, weil sie den Versicherungsschutz aushöhlen würde und damit der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt sei. Es hat seine Auffassung in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Klausel in der Reisekrankenversicherung über den Ausschluss von Erkrankungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren, darauf gestützt, dass auch vorliegend die Beklagte mit der Ausschlussklausel in Ziffer 6.1 bestimmte beiderseitige Fehleinschätzungen dem Versicherungsnehmer anlasten und ihm damit die Gefahrtragung für ein Risiko überbürden wolle, nach dem im Antrag ausdrücklich gefragt und das jedoch - wahrheitsgemäß, da damals unbekannt - verneint worden sei. Die Beklagte wolle damit in unzulässiger Weise die Konzeption des Gesetzgebers in den Vorschriften der § 16 ff. VVG umgehen, wonach sich der Versicherer nur dann vom Vertrag durch Rücktritt lösen könne, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft falsche Angaben gemacht hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes, der Anträge, der Verurteilung und der Begründung wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 15. November 2005 verwiesen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Klausel über den Ausschluss angeborener Erkrankungen sei weder unklar noch unwirksam. Schon aus dem Wortlaut des Antrages und den Hinweisen auf der Rückseite, dass "Kinder mit angeborenen oder geburtsbedingten Erkrankungen" nicht versicherbar sind (Anlage B 2 der Klageerwiderung, Bl. 27 f. d. A.), ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass kein Versicherungsschutz für angeborene Erkrankungen besteht. Dem Versicherungsnehmer erschließe sich schon bei der Antragstellung, dass für diese Krankheiten, die nicht erst nach Beendigung der Geburt schicksalsmäßig erworben werden, Versicherungsschutz von vornherein nicht angeboten werden soll. Aus den Antragsunterlagen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten sei deutlich zu erkennen, dass grundsätzlich nur Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität gewährt werde. Es habe ihr freigestanden, durch die Bedingungen bei der Formulierung ihrer Leistungspflicht von Anfang an bestimmte Sachverhalte auszuschließen. Der vom Bundesgerichtshof zur Reisekrankenversicherung entschiedene Fall der Unwirksamkeit einer Klausel, wonach keine Leistungspflicht für solche Krankheiten oder Unfallfolgen bestehe, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren, sei entgegen der Auffassung des Landgerichtes mit der vorliegenden Konstellation der Herausnahme angeborener Erkrankungen bei einer Invaliditätsversicherung für Kinder als Zusatzversorgung zur Unfallversicherung in keiner Weise vergleichbar. Außerdem sei auch schon die Auffassung des Landgerichts nicht zutreffend, Ziffer 5.1 AVB greife nicht, wonach Personen, bei denen bereits vor Vertragsbeginn eine Invalidität bestand, nicht versicherbar sind.

Die Beklage beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2005 - 7 O 121/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 23.02.2006 und vom 07.04.2006 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger stehen aus der für seinen Sohn Dnnn abgeschlossenen Versicherung über die Invaliditätszusatzversorgung von Kindern keine Ansprüche zu, weil sein Sohn unstreitig an einer angeborenen Krankheit leidet. Dies hat gemäß Ziffer 6.1 der vereinbarten AVB zur Folge, dass kein Versicherungsschutz für die Invalidität besteht, die aufgrund dieser Erkrankung eingetreten ist. Außerdem war sein Sohn wegen dieser Erkrankung schon nicht versicherbar, Ziffer 5.2. letzter Satz der AVB, weshalb die Beklagte die vom Kläger auf diese Versicherung entrichteten Beiträge auch zurückgezahlt hat. Ziffer 5 der AVB der Beklagten lautet wie folgt:

"5.

Welchen Einfluss haben Versicherungsunfähigkeit und Ausschlüsse auf den Vertrag?

5.1

Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, bei denen bereits vor Vertragsbeginn eine Invalidität bestand.

5.2

Wird eine vor Vertragsbeginn bestehende Invalidität erst während der Wirksamkeit des Vertrages durch Bescheid festgestellt, erlischt der Vertrag rückwirkend ab Beginn; bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

Dies gilt entsprechend, wenn wir nach 6.1 und 6.2 keine Leistungen erbringen."

Ziffer 6. lautet wie folgt:

6.

"In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund

6.1

angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind; ....".

Die genannten Bestimmungen sind weder unklar noch unwirksam.

1. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Denn sie schränken das Hauptleistungsversprechen der Beklagten ein, das in Ziffer 2. wie folgt ausgestaltet ist:

"2.

Was ist durch diesen Vertrag versichert?

(Versicherungsfall)

2.1

Wir bieten Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität. Als solche gilt in diesem Zusatzvertrag eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 erreicht.

2.2

Als Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität gilt der Zugang des Antrags auf Feststellung einer Behinderung beim Versorgungsamt."

Da vorliegend durch den Abhilfebescheid des Landesversorgungsamtes der Grad der Behinderung rückwirkend ab dem Monat Mai 2003 festgestellt wurde, wäre der Versicherungsfall grundsätzlich mit dem 1. Mai 2003 eingetreten. Die Rentenzahlungspflicht der Beklagten hätte damit, wie vom Landgericht ausgeführt, grundsätzlich mit dem 1. Juni 2003 begonnen.

2. Der Versicherungsschutz ist jedoch wirksam gemäß Ziffer 6.1 der AVB der Beklagten ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klausel in Ziffer 6.1 nicht unklar (§ 305 Abs. 2 BGB).

Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, VersR 1996, 622). Dabei sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH VersR 1993, 957). Auch wenn insoweit die Auslegung grundsätzlich am Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszurichten ist (BGH, VersR 1983, 850) und Ausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, VersR 1984, 252), ist die vom Landgericht zu Gunsten des Versicherungsnehmers gefundene Auslegungsmöglichkeit, dass Versicherungsschutz bei angeborenen Erkrankungen nur ausgeschlossen sein soll, wenn sie im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind, schon grammatikalisch nicht möglich. Denn das Wort "oder" bezeichnet zwei Alternativen. Wenn die Alternativen durch Adjektive beschrieben werden und sich auf das gleiche Substantiv beziehen, besteht in der deutschen Sprache die Möglichkeit, bei der ersten Alternative das Substantiv wegzulassen. Durch die Weglassung des Wortes "Krankheiten" nach dem Wort "angeborener" ergibt sich damit entgegen dem angefochtenen Urteil inhaltlich kein Unterschied zu der Formulierung: "Angeborener Krankheiten oder solcher Krankheiten, ...". Da die zweite Alternative "solche Krankheiten" erst durch den nachfolgenden Relativsatz beschrieben wird, der Relativsatz also der inhaltlichen Ausfüllung des vorangehenden, für sich genommen aussagelosen Demonstrativpronomens "solche" dient, kann er sich wegen dieses Zwecks nicht zugleich auch auf die erste Alternative beziehen. Ziffer 6.1 ist daher nicht anders zu verstehen, als wenn es hieße: "Angeborene oder im ersten Lebensjahr in Erscheinung getretene Krankheiten".

3. Die Klausel in Ziffer 6.1 ist auch nicht unwirksam gemäß § 307 BGB.

Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - um solche handelt es sich auch bei vorformulierten Versicherungsbedingungen - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1). Eine solche ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1) oder wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird ( § 307 Abs. Nr. 2). Eine unangemessenere Benachteiligung kann sich ferner daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2).

Der Senat hält den Ausschluss des Risikos der angeborenen Krankheiten aus der Invaliditätsversicherung für Kinder und die Nichtversicherbarkeit von Kindern mit solchen Krankheiten aus keinem der vorgenannten Gesichtspunkte für unwirksam.

a) Angeborene Krankheiten sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch solche Erkrankungen, die schon zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden waren, also von Geburt an bestanden haben, wobei sie entweder genetisch bedingt oder während der Geburt entstanden sein können (vgl. die Definition "angeboren" in: "Der Brockhaus Gesundheit", 6. Aufl. 2004 S. 64; Pschyrembel, Das klinische Wörterbuch, 260. Aufl. 2004 S. 80). In diesem Sinne wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff der angeborenen Krankheiten verstehen. Wenn es auch keinen abschließenden "Katalog" der angeborenen Krankheiten gibt, werden mit diesem Begriff doch bestimmte Krankheitsbilder verbunden wie etwa das Down-Syndrom (Mongolismus) oder die Bluterkrankheit. Sind die Krankheiten während der Geburt entstanden, sind sie auch von Anfang an bekannt. Auch die genetisch bedingten Erkrankungen werden in der Mehrzahl der Fälle von Geburt an bekannt sein, entweder aufgrund ihrer Erscheinungsform oder der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen. So ist bei der Bluterkrankheit jedenfalls der Erbgang bekannt, der die Eigentümlichkeit aufweist, dass die Töchter aus einer Bluterfamilie selbst nie erkranken; sie übertragen aber die ihnen mitgegebene Anlage auf ihre Söhne, die dann Bluter sind, während deren Söhne von dem Leiden verschont bleiben. Da eine Versicherbarkeit nach den Zusatzbedingungen der Beklagten erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres besteht, werden die bei der Geburt noch nicht erkannten angeborenen Krankheiten häufig jedenfalls bei der Stellung des Versicherungsantrages bekannt sein. Der Risikoausschluss bezieht sich damit auf einen Gefahrumstand, der gegenständlich umschrieben und häufig bei Antragstellung auch bekannt ist. Nicht umfasst von dem Risikoausschluss sind all diejenigen Erkrankungen, die erst nach der Geburt entstanden sind, auch wenn dabei genetische Dispositionen eine Rolle gespielt haben. Dabei mag zwar im Einzelfall die Abgrenzung der genetischen Disposition von der schon bestehenden, genetisch bedingten Erkrankung (also ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand) angesichts der medizinischen Fortschritte nicht einfach sein. Hier gilt jedoch, wie auch sonst bei Risikoausschlüssen, dass der Ausschlusstatbestand der angeborenen Erkrankungen eng auszulegen ist. Die Klausel ist damit hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.

b) Die Klausel weicht auch nicht von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses in der Reisekrankenversicherung bei akuter Behandlungsbedürftigkeit vor Versicherungsbeginn (BGH VersR 1994, 549) hat der Gesetzgeber die §§ 16 ff. VVG geschaffen, um eine Ausgewogenheit zwischen den Parteien bei der für beide wichtigen Abschätzung der jeweiligen Gefahrenlage vor Vertragsschluss zu gewährleisten. Nach den genannten Vorschriften kann der Versicherer eine Risikoprüfung durchführen, um das von ihm zu übernehmende Risiko abzuschätzen. Der Versicherungsnehmer hat die der Risikoprüfung vorangehenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Verletzt er diese Anzeigeobliegenheit, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag - im Falle der arglistigen Täuschung - anfechten. Die Anzeigeobliegenheit erstreckt sich dabei aber nicht auf Umstände, die dem Versicherungsnehmer zwar nicht bekannt, jedoch infolge von grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs weicht der Versicherer von dieser gesetzlichen Regelung ab, wenn er von seiner Risikoprüfungsmöglichkeit vor Vertragsschluss keinen Gebrauch macht, aber nach Eintritt des Versicherungsfalls von seiner Leistungspflicht befreit sein will, falls sich ex post feststellen lässt, dass der Eintritt des maßgeblichen Ereignisses bereits vorgezeichnet war und zumindest von vertragsfremden Personen unter bestimmten Umständen hätte vorhergesehen werden können. Darin liege eine unzulässige Aushöhlung des Versicherungsschutzes und eine Überwälzung der dem Reisekrankenversicherer obliegenden Gefahrtragung; er wolle bestimmte beiderseitige Fehleinschätzungen dem Versicherungsnehmer anlasten, obwohl sie ihm selbst nach der in Grundzügen gesetzlich geregelten Konzeption des Versicherungsvertrages aufgebürdet sind. Aus den gleichen Gründen hat der Bundesgerichtshof eine Klausel in den Bedingungen einer Restschuldlebensversicherung für unwirksam erachtet, wonach sich der Versicherungsschutz in Form einer Krankentagegeldversicherung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht auf Versicherungsfälle erstrecken sollte, die innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten und auf im Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes aufgetretene Gesundheitsstörungen zurückzuführen sind (BGH VersR 1996, 486, Ziffer 3 b) der Entscheiungsgründe).

Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war gemeinsam, dass der Versicherer von einer Risikoprüfungsmöglichkeit vor Vertragsschluss absieht, gleichwohl aber von seiner Leistungspflicht solche Fälle ausnehmen will, die auf vor Vertragsschluss gegebene Gefahrumstände zurückzuführen sind, und zwar aufgrund von nachträglichen Feststellungen, die sich allein auf deren objektives Vorliegen unabhängig von der Kenntnis des Versicherungsnehmers beziehen. Zwar ist auch bei der hier gegebenen Ausschlussklausel eine derartige Ex-Post-Prüfung vorzunehmen für den Fall, dass die angeborene Krankheit erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sein sollte. Der Bundesgerichtshof hat jedoch nicht entschieden, dass Risikoausschlüsse generell eine unzulässige Aushöhlung des Versicherungsschutzes darstellen, wenn sie Risiken betreffen, die bereits vor Vertragsschluss angelegt, jedoch dem Versicherungsnehmer noch nicht bekannt waren und deshalb bei der Risikoprüfung auch bei wahrheitsgemäßen Angaben des Versicherungsnehmers nicht berücksichtigt werden konnten. Grundsätzlich ist es vielmehr Sache der Vertragsausgestaltung, welche Risiken im Einzelnen vom Versicherer übernommen werden. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen lag die Besonderheit der Ausschlüsse vielmehr darin, dass sie sich nicht auf bestimmte Risikoarten oder Arten ursächlicher Gefahrumstände bezogen, sondern rein temporär nach dem objektiven Entstehungszeitpunkt eingegrenzt waren. Auch wenn man insoweit noch eine Parallele zu dem vorliegenden Fall zöge, weil es letztlich keinen abschließenden Katalog angeborener Erkrankungen gibt und damit entscheidend auf den Entstehungszeitpunkt der Krankheit abzustellen ist, so ist doch maßgeblich zu berücksichtigen, dass in der Reisekrankenversicherung der Ausschluss von Erkrankungen, die schon vor Reiseantritt akut behandlungsbedürftig waren, deshalb zu einer unzulässigen Aushöhlung des Versicherungsschutzes führen würde, weil die Reisekrankenversicherung im Ausland in der Regel nur für wenige Wochen benötigt wird und viele Erkrankungen - objektiv betrachtet - schon vor ihrem Ausbruch aus medizinischer Sicht akut behandlungsbedürftig sind. Deshalb ist es unangemessen, wenn von dem Versicherungsschutz, der darin besteht, dass bei einer im Ausland "unvorhersehbar" notwendig werdenden Heilbehandlung der Versicherer die Aufwendungen erstattet, alle Fälle ausgenommen werden, in denen unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Betroffenen objektiv schon vor Reiseantritt akute Behandlungsbedürftigkeit aus medizinischer Sicht bestand. Eine derartige Versicherung bietet nicht mehr den Schutz, den der Versicherungsnehmer erwarten darf, sie ist für ihn weitgehend wertlos, da er sich auf ihren Eintritt nicht verlassen kann. Demgegenüber bezieht sich der vorliegende Ausschluss auf einen bestimmten Ausschnitt von Erkrankungen, die anlage- oder geburtsbedingt und mit einem besonders hohen Risiko dauerhafter Invalidität verbunden sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Invalidität seines Kindes aufgrund einer angeborenen Erkrankung überhaupt versicherbar ist; denn derartige Erkrankungen werden im allgemeinen eher als schicksalhafte Fügungen denn als versicherbare Risiken angesehen. Außerdem weist die Beklagte hierauf schon in den Informationen des Antragsformulares hin.

c) Durch die Bestimmung über den Ausschluss angeborener Erkrankungen werden damit auch keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur der genommenen Invaliditätsversicherung ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Denn nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet eine Gefährdung des Vertragszwecks. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Einschränkung der Leistung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH VersR 2004, 1037). Dies ist aufgrund der obigen Erwägungen hier nicht der Fall. Dass der Sohn des Klägers aufgrund der festgestellten Behinderung besonders auf eine lebenslange Rente angewiesen sein mag, zeigt lediglich den Versorgungsbedarf bei angeborenen Erkrankungen, nicht aber, dass die von der Beklagten als Zusatzversicherung zur Unfallversicherung angebotene Invaliditätsversicherung für Kinder ausgehöhlt wird, wenn Kinder mit angeborenen Erkrankungen nicht versicherbar sind. Vielmehr ist die Herausnahme bestimmter Erkrankungen im Wege des objektiven Risikoausschlusses, mit denen ein besonders hohes Risiko verbunden ist, grundsätzlich im Interesse der Begrenzung der Prämien sachgerecht und nicht von vornherein unangemessen. Der Angemessenheit eines derartigen objektiven Risikoausschlusses steht auch nicht entgegen, dass es sich um Erkrankungen handelt, nach denen bei Antragstellung gefragt wird. Denn das Versicherungsvertragsgesetz sieht nicht vor, dass der Versicherer alle vorvertraglich bestehenden oder angelegten Risiken übernehmen muss, nach denen bei Antragstellung gefragt wurde, die aber noch unbekannt waren und deshalb wahrheitsgemäß nicht angegeben wurden. Auch dies lässt sich den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Es muss vielmehr lediglich vermieden werden, dass der primär versprochene Versicherungsschutz durch die Ausgestaltung der objektiven Risikoausschlüsse und der Risikobeschreibungen nicht wieder weitgehend zurückgenommen wird und damit berechtigte Erwartungen des Versicherungsnehmers enttäuscht werden. Dies ist bei der Herausnahme angeborener Krankheiten aus der Invaliditätsversicherung nicht der Fall. Eine typische zu versichernde Gefahrenlage, die sich dadurch auszeichnet, dass ihr Eintritt ungewiss ist, liegt insoweit schon nicht vor, weil bei einer von Geburt an bestehenden Erkrankung, wenn sie nicht ausnahmsweise schon bei Antragstellung bekannt ist, häufig mit einer später eintretenden und bis zum Lebensende fortdauernden Invalidität zu rechnen ist. Deshalb erscheint es im Interesse der Beitragsgerechtigkeit und einer vernünftigen wirtschaftlichen Prämienkalkulation durchaus gerechtfertigt, derartige Erkrankungen von vornherein aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. 2. Es kann damit dahinstehen, ob - wie die Beklagte auch geltend macht - bereits Invalidität bei Abschluss des Vertrages vorlag und ob der Sohn des Klägers auch deshalb schon nicht versicherbar war. Aufgrund der entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmungen in Ziffer 5.2 Satz 1, wonach der Vertrag rückwirkend erlischt und bereits gezahlte Beiträge erstattet werden, ist er jedenfalls als nicht versicherbar zu behandeln. Die Bestimmung in Ziffer 5.2 Satz 2 über die entsprechende Anwendbarkeit ist aus den obigen Gründen ebenfalls nicht unwirksam. Sie dient gerade dem Schutz des Versicherungsnehmers, weil sie gewährleistet, dass alle geleisteten Beiträge von der Beklagten zurückerstattet werden müssen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die von der Beklagten verwendeten Bedingungen weitgehend den unverbindlich empfohlenen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - GDV - (abgedruckt in: Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentar, 4. Aufl., Anh. I S. 512 ff.) entsprechen, insbesondere die Ziffer 6.1 der Musterbedingungen auch angeborene Krankheiten ausschließt, und eine höchstrichterliche Entscheidung zu der hier streitigen Auslegung und Wirksamkeit der Klausel noch nicht vorliegt (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer ergibt sich aus der Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 6.486,00 EUR nebst dem Streitwert des Ausspruchs zur Zahlung monatlich laufender Renten seit dem April 2005 in Höhe von 11.844,00 EUR (42 Monate x 282,00 EUR).

Ende der Entscheidung

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