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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 6 U 199/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
VVG § 61
Es stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, ein Grablicht oder sogenannten Tagebrenner unbeaufsichtigt auf dem Nachttisch bei geschlossener Schlafzimmertür und geöffnetem Schlafzimmerfenster brennen zu lassen. Siehe auch 6 U 199/06 vom 6.02.2007.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 6 U 199/06

08.12.2006

In Sachen

Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe:

A) Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Das Verhalten der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen objektiv grober Fahrlässigkeit.

Auch die Klägerin stellt im Grundsatz nicht in Abrede, dass es einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt, in einer Wohnung eine Kerze über längere Zeit unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Der vorliegende Sachverhalt weist in objektiver Hinsicht keine Besonderheiten auf, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar hat die Klägerin keine Kerze sondern ein so genanntes Grablicht auf ihrem Nachttisch entzündet, jedoch wies dieses gegenüber einer Kerze keine erhöhte Sicherheit auf, die bei objektiver Betrachtung die Gefährlichkeit des unbeobachteten Feuers als vernachlässigenswert erscheinen ließe. Insbesondere gegen die Gefahr, dass das Licht umfallen und so den darunter befindlichen Holznachttisch oder das Bett entzünden konnte, bot das verwendete Grablicht keine größere sondern eher eine geringere Sicherheit als eine Kerze. Denn während eine Kerze in einem Kerzenhalter gewöhnlich fest verankert ist, war das von der Klägerin verwendete Grablicht auf den auf den Lichtbildern zu erkennenden Untersatz nur lose aufgestellt. Dessen Ränder sind nur so geringfügig aufgebogen, dass sie erkennbar ein Umfallen des Lichts nicht verhindern konnten. Darüber hinaus wird eine Kerze beim Abbrennen kürzer, so dass der Schwerpunkt und damit auch die Gefahr des Umkippens ständig sinkt. Demgegenüber bleibt bei dem Grablicht die nicht abgebrannte Hülle stehen. Gerade wenn das Wachs im Innern schon weitgehend verbraucht ist - nach Angaben der Klägerin war es bis auf eine Höhe von ca. 2 cm bereits heruntergebrannt - bietet die Hülle für einen Windstoß eine relativ große Angriffsfläche bei gleichzeitig geringem Eigengewicht. Gerade leichte und hohe Gegenstände sind bei Luftzug umsturzgefährdet.

Auch der auf das Licht gesetzte Metalldeckel bildet in einem solchen Fall erkennbar keinen sicheren Schutz. Er wird ohne jede Sicherung aufgesteckt und kann bei einem Sturz ohne weiteres herabfallen. Abgesehen davon kann, wenn das Licht gefallen ist, brennendes Material auch durch die Löcher des Deckels austreten.

Dass eine objektiv erhöhte Gefahr bestand, das Grablicht könne von einem Luftstoß erfasst werden, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, das Schlafzimmerfenster in der Nähe des Lichts sei geöffnet gewesen, und sie habe zur Vermeidung von Durchzug (Türenknallen) die Schlafzimmertür hinter sich geschlossen. Selbst wenn Durchzug mit dem vollständigen Schließen der Zimmertür jeweils beendet wurde, konnte er jedenfalls bei jedem Betreten und Verlassen des Schlafzimmers wirken.

Auf der Grundlage ihres Tatsachenvortrages hat die Klägerin entgegen ihrer Würdigung das Grablicht nicht stets oder jedenfalls bis auf kürzere Zeiträume unter Kontrolle gehabt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der Klageschrift das Licht gegen 15 Uhr entzündet und im Verlauf das Nachmittags verschiedene Hausarbeiten verrichtet, bei denen sie sich "häufig" im Schlafzimmer aufhielt. Bereits diese Darstellung bedeutet ihrem Wortsinn nach nicht etwa, dass sich die Klägerin grundsätzlich im Schlafzimmer aufgehalten und dieses jeweils nur kurz verlassen hat, wie sie es sodann im Schriftsatz vom 9. Juni 2006 angibt. Unstreitig hat sich die Klägerin jedoch auch unter die Dusche begeben und die Flamme zuvor bewusst nicht gelöscht, denn sie behauptet, erst durch das Fernsehen abgelenkt worden zu sein und das Löschen der Flamme deshalb vergessen zu haben. Auch dies nimmt gewöhnlich einen Zeitraum in Anspruch, während dessen eine Flamme nicht unbeobachtet gelassen werden darf.

Die Klägerin trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden. Die vorgenannte Gefährlichkeit des Lichtes musste sie erkennen, auch wenn sie damit gerechnet haben sollte, dass das Umhüllungsmaterial nicht brennbar sei. Dabei musste sie auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ihre krankheitsbedingt verminderte Gedächtnisleistung berücksichtigen und erst recht das Grablicht nicht unbeobachtet brennen lassen, zumal wenn sie durch eine geschlossene Schlafzimmertür daran gehindert wurde, durch einen zufälligen Blick auf das Licht wieder daran erinnert zu werden.

Die Klägerin ist schließlich auch nicht dadurch entschuldigt, dass sie vom Fernseher abgelenkt wurde. Da die Klägerin den Film "Sommersby" bereits mehrfach verpasst hatte und nun unbedingt sehen wollte, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass sie den Fernseher genau zu diesem Zwecke auch eingeschaltet hatte, so dass es an einem unerwarteten Moment der "Ablenkung" fehlte. Selbst wenn die Klägerin jedoch - was sie nicht näher vorgetragen hat - auf die Ausstrahlung des Films erst nach dessen Beginn von der Dusche kommend zufällig aufmerksam wurde, hätte sie doch den Fernseher offensichtlich zu ihrer Abendunterhaltung angestellt, so dass sie das Risiko, von der Fernsehunterhaltung abgelenkt zu werden und die hinter verschlossener Schlafzimmertür noch brennende Flamme zu vergessen, bewusst, zumindest aber grob fahrlässig eingegangen ist.

B) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch ein Urteil nicht.

C) Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.

Ende der Entscheidung

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