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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: 6 U 72/05
Rechtsgebiete: MB/KK 1976, VVG


Vorschriften:

MB/KK 1976 § 1 Nr. 2
VVG § 62 Abs. 2
1. Zur "notwendigen Heilbehandlung" i.S.v. § 1 Nr. 2 MB/KK 76, wenn der Versicherungsnehmer an einer wissenschaftlich noch nicht zureichend erforschten Krankheit (hier: Fibromyalgie) erkrankt ist.

2. Zur Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 62 Abs. 1 VVG, sich einer bestimmten Heilbehandlung (hier: einer psychotherapeutischen Behandlung) zu unterziehen.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 6 U 72/05

verkündet am: 18.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard, den Richter am Kammergericht Ninnemann und die Richterin am Kammergericht Düe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.369,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz voll und der ersten Instanz zu 30 % und die Klägerin die Kosten erster Instanz zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer liegt jeweils für beide Parteien unter 20.000,00 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Vereinbart sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, MB/KK 76 -Stand: 14.8.1992-.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung aufgewendeter Kosten für Medikamente, Physiotherapie, Massage und Fango sowie Arzthonorare. Nachdem sie ursprünglich 21.798,04 EUR für Verordnungen und Arztbesuche in den Jahren 2001 und 2002 verlangt hat, macht sie der Berufungsinstanz nur noch die Kosten betreffend das Jahr 2002 in Höhe von 15.591,16 EUR geltend.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil die Beklagte aufgrund einer Verletzung der Untersuchungsobliegenheit nach § 9 MB/KK 76 durch die Klägerin leistungsfrei geworden sei.

Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht teilweise Berufung eingelegt.

Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht eine Leistungsfreiheit auch für die Forderungen betreffend das Jahr 2002 angenommen hat. Nach ihrer Auffassung ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.7.2004 nicht, dass die Aufforderung an die Klägerin, sich untersuchen zu lassen, auch für den Erstattungsanspruch betreffend das Jahr 2002 gelten sollten. Im Übrigen fehle es insoweit auch an einer Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung seien zudem nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.591,16 EUR neben Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.November 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Der Senat hat zu den behaupteten Erkrankungen der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugin ... . Wegen der Beweisthemen im Einzelnen und des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 8.12.2006 und vom 11.12.2007, die Zeugenladung vom 19.9.2006 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 25.7.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 15.369,30 EUR aus dem bei der Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag, §§ 1Abs. 1 S. 1 VVG, 1 Ziff. 2 MB/KK 76.

Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen für eine notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen zu erstatten.

1. Die Klägerin litt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Jahr 2002 an Fibromyalgie, Depressionen, Migräne und Asthma. Außerdem lag ein Venenleiden vor und ist die Klägerin an einer Bronchitis erkrankt gewesen.

a. Die Fibromyalgieerkrankung der Klägerin ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... vom 25.7.2007, das die Beklagte insoweit auch nicht angreift. Die Beurteilung durch den Sachverständigen ... ist eindeutig; sie steht -wie der Sachverständige in seinem Gutachten darlegt- in Einklang mit den vorangegangenen Begutachtungen durch andere Gutachter in anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien. Auch das von der Beklagten aktuell eingeholte Gegengutachten durch ... vom 22.10.2007 (Bl. 81 ff. Bd. 2) stimmt mit der gestellten Diagnose überein. Unregelmäßigkeiten bei der Gutachtenerstellung sind ersichtlich nicht gegeben. Der Sachverständige hat die Klägerin nach seinen Angaben im Gutachten am 19.7.2007 eingehend nervenfachärztlich und schmerztherapeutisch untersucht und auf dieser Grundlage sein schriftliches Gutachten erstattet, das er am 25.7.2007 unterzeichnet hat. Soweit es eingangs des Gutachtens heißt "Berlin, den 13.Juli 2007", was die Beklagte moniert, handelt es sich offenkundig um ein Schreibversehen.

b. Depressionen, Migräneanfälle und ein Asthmaleiden der Klägerin sind ebenfalls bewiesen. Die Zeugin Marina XX, die die Klägerin als deren Hausärztin der im Jahr 2002 behandelt hatte, hat dies zur vollen Überzeugung des Senats bestätigt. Sie hat auf Befragen stimmig und in nachvollziehbarer Weise geschildert, welche Symptome der betreffenden Erkrankungen sie bei der Klägerin festgestellt hat, welche medizinischen Maßnahmen zur Prüfung der Ursachen sowie zur Behandlung sie ergriffen hat, wie auch welche Auswirkungen die verordneten Medikamente ggfs. hatten. Die darauf aufbauenden Diagnosen (Migräne, Asthma und Depressionen) hat sie schlüssig und in nachvollziehbarer Weise erläutert. Nachfragen hat sie stimmig beantwortet. Die Plausibilität der Angaben der Zeugin zur Migräne- und Asthmaerkrankung kann der Senat aufgrund eigener Erfahrungen prüfen. Insoweit liegen Kenntnisse vor aus dem Umgang mit derartigen Erkrankungen im engen privaten Umfeld, die mit den Angaben der Zeugin übereinstimmen (als Beispiel: Augen, Physiognomie als äußerlich erkennbare Merkmale eines Migräneanfalls für einen mit dem Patienten vertrauten Beobachter). Die Diagnose der Zeugin betreffend die depressive Symptomatik wird gestützt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... , der in seinem schriftlichen Gutachten auch depressive Störungen als mögliche Symptome einer Fibromyalgieerkrankung einbezieht (S. 43 des Gutachtens).

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die ihre Aussage entwerten könnten, bestehen nicht. Solche Zweifel folgen nicht schon daraus, dass die Zeugin die Schwester der Klägerin ist und diese auch sonst fürsorglich betreut. Dies allein reicht nicht für die Annahme, dass die Zeugin aufgrund einer übersteigerten Loyalität gegenüber der Klägerin, ihrer Schwester, ihre Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht verletzt haben könnte. Sonstige Umstände, die einen solchen Verdacht stützen könnten, sind aber nicht ersichtlich. Der Senat hatte vielmehr den Eindruck, dass die Zeugin trotz der durchaus erkennbar vorhandenen Loyalität zur Klägerin, sich deren Positionen nicht distanzlos zu eigen gemacht hat. Im Gegensatz zum Auftreten der Klägerin, die besonders in der Anfangsphase der Berufungsinstanz sehr emotional, auch mit Tränen reagierte, war ihr Aussageverhalten sachlich und beherrscht. Sie hat sich bei ihren Antworten an Fakten gehalten und diese in einer Form wiedergegeben, wie der Senat sie bei einer üblichen Arzt-Patientenbeziehung von einer niedergelassenen Allgemeinmedizinerin kennt und erwartet. Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Senat den eingereichten Krankenunterlagen keine Indizien gegen die Richtigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der Zeugin. Auch diese Unterlagen entsprechen inhaltlich und vom Erscheinungsbild typisch Aufzeichnungen, die als Gedankenstütze für den Eigengebrauch des Verfassers gefertigt worden sind. Kleinere Divergenzen zwischen der Aussage der Zeugin und den Unterlagen (z.B. betreffend die Jahreszahl für das erstmalige Auftreten der Asthmaerkrankung bei der Klägerin) sind angesichts des viele Jahre zurückliegenden Zeitintervalls, auf das sich die Beweisaufnahme bezog, nur natürlich, zumal die Zeugin die Krankenunterlagen bei ihrer Vernehmung nicht mitgebracht hatte. Gerade letzteres spricht i.Ü. zudem gegen den wohl seitens der Beklagten gehegten Argwohn, dass die Zeugin sich die Sache der Klägerin wie eine eigene Angelegenheit zu eigen gemacht hat und somit ihre Urteilskraft in Bezug auf den Gesundheitszustand ihrer Schwester verloren haben könnte. Dieser Verdacht wird im Übrigen auch durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... zerstreut, der die verordneten Medikamente zur Behandlung der Fibromyalgie wie auch der Migräne sowohl sachlich wie auch mengenmäßig uneingeschränkt für korrekt befunden hat.

2. Die Beklagte hat die zur Behandlung geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin mit geringen Abstrichen (dazu im Einzelnen später) zu ersetzen, §§ 178 b VVG, 1 MB/KK 76. Es handelt sich überwiegend um Kosten für eine notwendige, medizinische Heilbehandlung .

Der Begriff der medizinischen Heilbehandlung umfasst mehr als nur die auf eine Heilung gerichtete ärztliche Tätigkeit . Er schließt auch Maßnahmen ein, die auf Besserung oder auf Linderung abzielen, ebenso aber auch Maßnahmen, die nur einer Verschlimmerung vorbeugen oder - bei fortschreitenden unheilbaren Erkrankungen- einer Verlangsamung dienen (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 MB/KK Rn. 21 m.w.N.). Notwendig im Sinne der genannten Regelungen sind ergriffene Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung dann, wenn diese -so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 208, juris-rz 16) - "nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der medizinischen Behandlung vertretbar" waren. Damit sind nicht nur Erkenntnisse aus dem Bereich der an wissenschaftlichen Hochschulen und Universitäten betriebenen Wissenschaft (Schulmedizin) gemeint. Vielmehr haben auch medizinische Erkenntnisse Geltung, die sich im Bereich der sogenannten alternativen Medizin ergeben haben oder die sich als das Ergebnis der Anwendung sogenannter "Außerseitermethoden" darstellen (BGH., a.a.O., juris-rz 17). Die entgegen stehende Bestimmung in § 5 Nr. 1f MB/KK (Schulmedizinklausel), mittels derer von der Schuldmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Medikamente von der Erstattung ausgeschlossen werden sollen, ist unwirksam und darf nicht angewendet werden (BGHZ 123, 83; Prölss, a.a.O., § 5 MB/KK Rn. 13; § 4 MB/KK Rn. 40).

a. Die zur Behandlung der Fibromyalgieerkrankung der Klägerin verordneten Medikamente ebenso wie die physiotherapeutischen Maßnahmen und physikalischen Anwendungen sind nach dem Gutachten des Sachverständigen ... eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im oben erläuterten Sinn. Das Ergebnis seiner ausführlichen und sorgfältig dokumentierten Untersuchung der Klägerin hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten für den Senat nachvollziehbar und überzeugend begründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er das Gutachten auf Antrag der Beklagten erläutert und die darin getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

Der Sachverständige hat die verordneten physiotherapeutischen und physikalischen Anwendungen wie auch das Schmerzmittel Vioxx sowie die Begleitmedikamentation zum Schutz der Magenschleimhaut und der Speiseröhre durch Antra Mups nach Art und Umfang uneingeschränkt für fachlich richtig befunden. Für das verordnete Schmerzmittel Valoron N Retard hat er dies im Ergebnis ebenfalls bejaht.

Der Sachverständige hat die von ihm zur Beantwortung der Beweisfragen herangezogenen fachlichen, medizinischen Grundlagen dargelegt und erläutert, dass es sich bei dem Krankheitsbild der Fibromyalgie "um einen klinischen Symptomenkomplex handelt, der letztendlich in seiner Diagnostik und Behandlung einem wissenschaftlichen Findungsprozess im Jahr 2002 und auch zum jetzigen Zeitpunkt noch unterliegt" (S. 36 des Gutachtens). Nach seinen Ausführungen weisen die Behandlungsrichtlinien der unterschiedlichen medizinischen Fachgesellschaften deutliche Ähnlichkeiten auf. Betont werde ein multimodaler Behandlungsansatz. Dieser bestehe nach den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften aus den Therapiebausteinen "Medikamentöse Therapie", "Physiotherapeutische und Physikalische Behandlung" und "Somatische und psychosomatische Diagnostik und Einzel- und Gruppentherapie" . Die einzelnen Bausteine ständen dabei gleichberechtigt nebeneinander und sollten je nach dem klinischen Bild des Patienten kombiniert werden (S. 36 f. des Gutachtens). Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.8.2007 eingereichten Unterlagen widersprechen dem nicht, sondern bestätigen die Ausführungen des Sachverständigen, dass es für die Fibromyalgieerkrankung kein allgemeingültiges Behandlungskonzept gibt, sondern unterschiedliche, einander sehr ähnliche Konzepte der verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften existieren. Ausweislich der vorgelegten Pressemitteilung zum Deutschen Schmerzkongress 2004 befürwortet Prof. Dr. Zieglgänsberger vom Münchner Max-Planck-Institut für Psychiatrie eine zeitgleiche medikamentöse Behandlung und eine Verhaltenstherapie, wobei die Verabreichung von Schmerzmitteln nach diesem Konzept offensichtlich eine tragende Rolle spielt (Bl. 56 f Bd. 2). Nach der Patienteninformation des Universitätsklinikums Heidelberg über Fibromyalgie stehen bei der dort durchgeführten Behandlung die Bewegungstherapie, physikalische Maßnahmen und Entspannungstechniken an erster Stelle, während die medikamentöse Behandlung nur sparsam eingesetzt wird und auch eine psychotherapeutische Gruppentherapie zu einer Befindensbesserung beitragen soll; wobei durchaus empfohlen wird, zunächst auch nur einzelne Elemente dieser Strategie aufzugreifen (Bl. 58 ff. Bd. 2).

Bei diesem Stand der medizinischen Forschung zur Behandlung der Fibromyalgie kann ein wissenschaftlicher Beweis (schuldmedizinischer oder sonstiger Art) der Wirksamkeit der angewendeten medizinischen Maßnahmen nicht verlangt werden, sind die verordneten Medikamente Vioxx, Antra Mups wie auch die Physiotherapie und die physikalischen Anwendungen allein deshalb eine medizinisch notwendige Heilbehandlung i.S.v. § 1 MB/KK 76, da sie zu den empfohlenen Behandlungsmaßnahmen der Arbeitsgemeinschaft der (verschiedenen) wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften zählen. Soweit die Beklagte sich demgegenüber auf den von ihr beauftragten Gutachter Prof. Sparmann beruft und meint, eine Behandlung der seelischen Instabilität der Klägerin müsse im Vordergrund stehen (Bl. 83 Bd. 2), spricht dies nicht gegen die Notwendigkeit, die Fibromyalgie/somatoforme Schmerzstörung der Klägerin auch durch Physiotherapie und Schmerzmittel zu behandeln. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals bestritten hat, dass die verschriebene Physiotherapie und physikalischen Anwendungen tatsächlich durchgeführt worden sind, ist sie damit nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da ein Grund für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar ist.

Für das der Klägerin verabreichte Schmerzmittel Valoron N Retard (einem Opiat) gilt im Ergebnis nicht anderes. Der Senat folgt auch hier dem Sachverständigen, der den Einsatz dieses Medikaments aus fachlicher Sicht für angezeigt erachtet hat, und sieht auch hierin eine notwendige Heilbehandlung im Sinne des Krankenversicherungsrechts.

Der Sachverständige hat den Einsatz dieses Mittels zwar als nicht leitliniengerecht bezeichnet, zugleich aber angegeben, dass es im Jahr 2002 gängiger klinischer Praxis entsprochen habe, Fibromyalgiepatienten Valoron zu verordnen. Er sieht darin keinen Behandlungsfehler, sondern befürwortet als Arzt aus fachlich medizinischer Sicht auch den Einsatz von Valoron in begründeten Einzelfällen, wenn andere Mittel zur Schmerzbekämpfung nicht ausreichen, was er im Falle der Klägerin bejaht. Dazu hat er darauf hingewiesen, dass im Jahr 2002 die überwiegende Anzahl der Patienten mit einem Fibromyalgiesyndrom mit Opiaten behandelt wurde, wenn andere Schmerzmittel unzureichend wirksam waren. In diesem Zusammenhang hat er besonders betont, dass ein behandelnder Arzt sich bei der Behandlung nicht ausschließlich auf wissenschaftliche Evidenzen stützen könne. Gerade bei der Fibromyalgie, die - gemessen an der Historie der Medizin - erst seit kurzem bekannt sei, setze eine wissenschaftliche Forschung erst ein und sei die Entwicklung neuer Medikamente zur Behandlung bislang unzureichend. Nach seinen Angaben "gestaltet sich der therapeutische Prozess im Wesentlichen in Empirie, die dann schrittweise Eingang in die Leitlinien findet", sodass die angewandten Behandlungskonzepte bei der Fibromyalgie nicht das Ergebnis wissenschaftlicher Forschungen seien, sondern im Wesentlichen auf den in der klinischen Praxis gewonnenen Erfahrungen beruhten.

Bei einer solchen Sachlage sind im Krankenversicherungsrecht auch "nur" in der klinischen Praxis eingeführte Behandlungsmaßnahmen als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich bei den angewendeten Mitteln- wie hier nach den Angaben des Sachverständigen- um allgemein gebräuchliche Medikamente bei der Behandlung der betreffenden Krankheit handelt. Ähnlich hat dies im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1981 gesehen. Er hat dort für den Fall einer unheilbaren Krankheit (Multiple Sklerose) ausgeführt, dass die von der überwiegenden Zahl der Ärzte und Krankenanstalten geübte Behandlung von dem Versicherer zu bezahlen ist, auch wenn die Ursache dieser Krankheit noch immer nicht erforscht sei und jede Art der Behandlung deshalb zwangsläufig experimentellen Charakter habe, ohne dass der Nachweis medizinischer Richtigkeit geführt werden könne (BGH VersR 1982, 285). 1993 hat der Bundesgerichtshof dieses in seinem Urteil zur sogen. Schulmedizinklausel bestätigt, insbesondere den Begriff der notwendigen Heilbehandlung in § 1 MB/KK 76 dahin ausgelegt, dass dieser auch solche Maßnahmen umfasse, die in der Praxis zur Behandlung einer unheilbaren Erkrankung angewandt werden, bei denen der Nachweis medizinischer Richtigkeit aber nicht geführt werden kann (BGHZ 123, 83, juris-rz 22, 25).

Nach all dem muss für die Annahme medizinisch notwendiger Heilbehandlung genügen, dass mit Valoron ein in der damaligen Praxis vielfach erprobtes Mittel zur Linderung von Fibromyalgie zum Einsatz gekommen ist. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Behandlung von Fibromyalgie noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht ist, während die fehlende Aufnahme von Valoron in die Leitlinien von medizinischen Fachgesellschaften entgegen der Auffassung der Beklagten kein Ausschlusskriterium sein kann. Soweit die Beklagte meint, die Verordnung von Valoron müsse den in § 4 Teil 1 Abs. 6 ihrer Bedingungen genannten Anforderungen genügen, übersieht sie, dass die hier vereinbarten MB/KK 76 (Stand 1992) die fragliche Regelung nicht enthalten.

Die Beklagte hat ihre Behauptung einer Übermaßbehandlung der Klägerin, für die sie nach zutreffender herrschender Auffassung die Beweislast trägt (BGH VersR 1991, 987; 1996, 1224; a.A.: Prölss, a.a.O., § 5 MB/KK Rn. 18 m.N.auch zur h.M.), nicht nachweisen können. Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten ebenfalls festgestellt, dass die verordnete Dosis der Schmerzmittel Vioxx (durchschnittlich 2 Tabletten pro Tag) und Valoron N Redtard (durchschnittlich 2 Tabletten pro Tag) sowie des Magenschutzmittels Antra Mups 40 (1-2 Tabletten pro Tag) dem klinischen Bild angemessen und üblich war (S. 46 des Gutachtens). Auch die Behandlung mit Krankengymnastik, Massage und Fango zweimal wöchentlich sei in der Dosis und Art leitliniengetreu (S. 47 des Gutachtens). Die Beklagte hat gegen diese Feststellungen des Sachverständigen zu den verordneten Mengen nichts vorgebracht, das für die Beweiswürdigung von Relevanz ist. Soweit die Beklagte bemerkt, dass der Zeitpunkt des Folgerezeptes nicht stets rechnerisch exakt zu dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Tabletten des vorangegangenen Rezeptes hätten aufgebraucht sein müssen, sieht der Senat darin kein gegen die Klägerin sprechendes Indiz. Es dürfte eher allgemeiner Übung bei einer chronischen Erkrankung entsprechen, eine neues Rezept bereits zu besorgen, wenn noch ein gewisser Tablettenvorrat vorhanden ist.

Ohne Belang für die Beweiswürdigung ist schließlich auch, wodurch die von der Klägerin erstellte schriftliche Auflistung der im Jahr 2002 verordneten Medikamente, die der Sachverständige als Anlage zum Gutachten genommen hat, veranlasst worden ist. Warum die Beklagte Anstoß nimmt, dass ein (etwaiges) Anforderungsschreiben des Sachverständigen nicht bekannt ist, ist nicht nachvollziehbar. Es ist üblicher Bestandteil einer Annamnese nach den verordneten bzw. eingenommenen Medikamenten zu fragen. Zumeist geschieht dies mündlich, ohne Wiedergabe der Fragestellung im Gutachten. b. Das zur Behandlung des Migräneleidens der Klägerin verordnete Medikament Imigran 100 hat der Sachverständige Dr. ... nach Art und Umfang als angemessen bezeichnet; die Dosis von 3 Tabletten pro Monat sei als normal hoch einzuschätzen (S. 47 des Gutachtens).

c. Zur Notwendigkeit einer Heilbehandlung mittels der Medikamente Viani Forte (betr. Asthma) und Fluctin (betr. Depressionen) bedurfte es keiner Beweisaufnahme, weil die Beklagte selbst Auszüge aus der sogen. Roten Liste vorlegt (Bl. 125 ff. Bd. 1), die jeweils eine Eignung dieser Medikamente belegen. Damit liegt kein ausreichendes Bestreiten vor, weil widersprüchlicher Vortrag der Beklagten unbeachtlich ist und die Beklagte sich auch auf einen entsprechenden schriftlichen Hinweis des Senats dazu nicht weiter erklärt hat. Soweit die Beklagte sich gegen die Klageforderung damit verteidigt, der Klägerin seien Medikamente in übermäßigen Mengen verordnet worden, hat sie dies für die Behandlung von Depressionen und Asthma nicht aufrecht erhalten.

d. Die Aufwendungen der Klägerin für Kompressionsstrümpfe, die sie gegen ihr Venenleiden trägt, belaufen sich auf 559,90 EUR . Zur Behandlung einer Bronchitis der Klägerin im Jahr 2002 sind zudem für die Medikamente Codipront, Gelomyrtol und Lorafem 152,96 EUR angefallen. Beide Erkrankungen und der Umfang der jeweiligen Behandlung sind unstreitig.

e. Die Klägerin ist wegen ihrer Erkrankungen im Jahr 2002 in ärztlicher Behandlung der Zeugin Rosengarten gewesen. Diese hat mit Rechnung vom 31.12.2002 insgesamt 689,31 EUR abgerechnet. Hiervon sind 535,16 EUR als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten.

Der Rechnungsbetrag war um 154,15 EUR (5 x 30,83), die für psychotherapeutische Behandlungen der Klägerin angesetzt worden sind, zu kürzen. Diese Behandlungen waren aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung der Klägerin zur Zeugin ... generell nicht Erfolg versprechend und damit nicht erstattungsfähig.

Gleichfalls nicht erstattungsfähig ist das mit Rechnung vom 5.5.2002 abgerechnete Honorar der Ärzte ... u.a. in Höhe von 67,71 EUR. Für diesen Rechnungsbetrag ist die Beklagte nicht leistungspflichtig, weil nicht das Honorar für eine medizinische Heilbehandlung, sondern die Kosten einer Untersuchung für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens in einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien bei dem Landgericht Berlin (7. O. 203/00) verlangt werden.

4. Soweit die Beklagte gegen ihre Leistungspflicht vorbringt, die Medikamente seien nicht in einer Apotheke bezogen worden, ist dieser Vortrag neu, ohne dass die Voraussetzungen für eine Zulassung in der zweiten Instanz dargelegt worden sind, und damit unbeachtlich, § 531 Abs. 1, 2 ZPO.

5. Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst somit folgende Aufwendungen:

 Valoron: 7 Einheiten a 216,561515,92
Antra mups: 9 Einheiten a 285,372568,33
Vioxx: 8 Einheiten a 157,981263,84
Imigran: 7 Einheiten a 91,03637,21
Fluctin: 9 Einheiten a 158,431425,87
Viani: 7 einheiten a 249,561746,92
Viani: 1 Einheit a 124,79124,79
Codipront12,64
Gelomyrtol25,03
Lorafem115,29
 9435,84
Fango 9 x 141,601274,40
Krankengymnastik 9 x 234,602106,00
Massage 9 x 162,001458,00
 4838,40
Arztrechnung ...: 535,16
  15.369,30 EUR

6. Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden.

Die Klägerin hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht nach § 62 Abs. 1 VVG verstoßen. Die Beklagte wirft der Klägerin einen solchen Verstoß vor, weil sie sich keiner ausreichenden psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. Dieser Vorwurf ist aber nicht berechtigt, weil in der Krankenversicherung die Vornahme einer bestimmten medizinischen Behandlung anstelle der tatsächlich vorgenommenen Behandlung keine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 62 VVG darstellt. Objektiv liegt nach zutreffender Auffassung eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer ihm zumutbare Maßnahmen nicht ergriffen hat. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer gehalten ist, "die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre" (BGH VersR 1972, 1039; vgl. auch: Voit/Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 62 Rn. 11). Geht es in der Krankenversicherung um die Entscheidung des Versicherungsnehmers zwischen unterschiedlichen Behandlungskonzepten, kann ihm die Entscheidung für eines der Konzepte schon objektiv nicht als Verstoß gegen die Schadensabwendungsobliegenheit angelastet werden, da der Versicherungsnehmer ja keinesfalls untätig geblieben ist. Auch der Klägerin kann im vorliegenden Fall nicht der Vorwurf von Untätigkeit gemacht werden. Sie hat sich im Gegenteil sehr intensiv behandeln lassen und dieses auch keinesfalls ohne jeglichen Erfolg, da ihr Gesundheitszustand ihr immerhin erlaubte, ihre selbstständige berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. Allenfalls wenn eine von mehreren möglichen Behandlungsvarianten nachweislich die eindeutig überlegene Therapie darstellte, weil damit bessere Erfolge hätten erzielt werden können, könnte ein objektiver Verstoß des Versicherungsnehmers und daraus folgend Leistungsfreiheit des Versicherers angenommen werden (im Ergebnis ebenso: OLG Hamm VersR 1999, 611; OLG Düsseldorf ZfS 1999, 72). So liegen die Dinge im gegeben Fall aber gerade nicht. Die Beklagte hat trotz rechtlichen Hinweises nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die von ihr favorisierte psychotherapeutische Behandlung der Erkrankung den ergriffenen Behandlungsformen eindeutig überlegen gewesen wäre und die angefallenen Kosten der Heilbehandlung hätten abgewendet oder entscheidend vermindert werden können. Im vorliegenden Fall spricht zudem gegen eine Verpflichtung der Klägerin, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, dass die 2002 praktizierte Behandlung mit den Medikamenten Vioxx, Valoron und Antra Mups erst im Jahr 2001 begonnen worden war, was bei einem chronischen Leiden ein eher kurzes Zeitintervall ist, und damit noch nicht wegen Erfolgslosigkeit verworfen werden musste.

Auch ein Verstoß der Klägerin gegen die Untersuchungsobliegenheit nach § 9 Abs. 3 MB/KK 76 liegt in Bezug auf die für die im Jahr 2002 zur Erstattung angemeldeten Aufwendungen nicht vor. Anders mag dies zwar für den Erstattungsanspruch für das Jahr 2001 liegen, zu dessen Prüfung die Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, sich bei den Ärzten ... und ... vorzustellen und untersuchen zu lassen. Dies ist in der zweiten Instanz nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin diesen Anspruch im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Ein Verstoß gegen die Untersuchungsobliegenheit mit Auswirkungen auf den noch anhängigen Erstattungsanspruch ist jedenfalls ausgeschlossen, weil in Bezug auf diesen Anspruch keine Untersuchungsobliegenheit entstanden ist. Die Untersuchungsobliegenheit ist nicht unaufgefordert, sondern nur auf Verlangen des Versicherers zu erfüllen (insoweit vergleichbar der Aufklärungs- bzw. Auskunftsobliegenheit nach § 34 VVG). Durch sein Verlangen werden Inhalt und Umfang der Untersuchungspflicht konkretisiert. Die Bestimmung von Inhalt und Ausmaß der Pflicht hängt dementsprechend von den jeweiligen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles und der Auslegung des konkret gestellten Untersuchungsverlangen ab. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch ihre an die Klägerin gerichtete Untersuchungsaufforderung mit Schreiben vom 30.6.3004 und die wiederholte Aufforderung vom 27.7.2004 (Bl. 27 Bd. 1) die Untersuchungspflicht auf die im Jahr 2001 entstandenen Aufwendungen beschränkt. Ursprünglich bezog sich die Aufforderung ohnehin nur auf den Erstattungsanspruch für das Jahr 2001, da der Anspruch für das Jahr 2002 erst mit Schreiben der Klägerin vom 21.7.2004 (Anlage zur Klageschrift) geltend gemacht worden war. Später drohte die Beklagte im Schreiben vom 27.7.2004 den Verlust der Versicherungsleistungen nur für einen Erstattungsanspruch und nicht für beide gestellten Anträge an. Diese Androhung bezog sich klar nur auf den Erstattungsanspruch für das Jahr 2001, da die Beklagte im Folgesatz mitteilte, dass sie die Bearbeitung des erneuten Erstattungsanspruchs (betreffend 2002) noch zurück stelle. Zugleich bringt die Beklagte damit gegenüber der Klägerin zum Ausdruck, dass der nachfolgende Erstattungsanspruch für das Jahr 2002 noch gar nicht Gegenstand ihrer Prüfung ist. Anders als das Landgericht dies sieht, hat die Beklagte in diesem Schreiben keine Konnexität der beiden Erstattungsansprüche zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr den Eindruck zweier getrennter, von einander unabhängiger Verfahren hervorgerufen.

4. Die Versicherungsleistungen sind fällig, weil die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 27.8.2004 (Bl. 24 Bd. 1) endgültig abgelehnt hat.

II. Die zugesprochene Zinsforderung ist nach §§ 288, 291 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 S. 3 EGBGB, begründet. Rechtshängigkeit der Klageforderung ist mit Zustellung des geänderten Zahlungsantrags am 10.1.2005 (Bl. 38 Bd. 1) eingetreten; für einen davor liegenden Verzugszeitpunkt ist nichts dargetan.

III. Die Entscheidung über die Kosten, die Vollstreckbarkeit und den Wert der Beschwer beruht auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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