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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 7 U 10247/00
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 8
HOAI § 16 Abs. 3
HOAI § 62 ff.
HOAI § 64
HOAI § 65 Abs. 2
HOAI § 66
HOAI § 66 Abs. 1
BGB § 632
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 10247/00

Verkündet am: 18. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Steinecke und Renner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin - 10.O.105/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 1.107.672,87 DM.

Tatbestand:

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 2.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin - 10.0.105/00 - Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 23.11.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 22.12.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 22.2.2001 begründet.

Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, das Landgericht sei zu Unrecht von einem im Juli 1995 zustande gekommenen mündlichen Werkvertrag ausgegangen, da nach ihrem Vortrag die Klägerin ihre Leistungen im Sommer 1995 lediglich angeboten habe und dann in mehreren Besprechungen der Vertrag mit einer letzten Besprechung am 6.10.1995 ausgehandelt worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei eine Einigung über Leistung und Preis erfolgt. Eine schriftliche Vereinbarung sei zur Unterschreitung des Mindesthonorars nicht erforderlich gewesen, da das Landgericht § 66 Abs.1 HOAI falsch angewendet habe und tatsächlich nur ein Gebäude mit anrechenbaren Kosten von mehr als 30 Mio.DM streitgegenständlich sei, das sich in der konstruktiven Verbundenheit u.a. durch die Tiefgarage, eine Baugrube, die selbe Bodenplatte und das selbe Dach zeige. Lediglich die vorgehängten Fassaden würden einen optisch unterschiedlichen Eindruck vermitteln, der aber unerheblich sei.

Ferner stehe der Klägerin, wenn überhaupt, unter Zugrundelegung der Vertragspreise ein erheblich geringeres Honorar zu. Das Landgericht habe lediglich aufgrund von Unterstellungen und Vermutungen den von der Klägerin berechneten Leistungsstand anerkannt. Dem widerspreche die Bestätigung des Prüfstatikers P vom 31.5.1996. Demgegenüber reiche die pauschale Darstellung der Klägerin nicht. Soweit der Prüfstatiker die Zahlen der Klägerin geprüft habe, seien diese falsch gewesen, weil die Klägerin ein neues Computerprogramm ausprobiert habe, mit dem sie nicht habe umgehen können. Wenn trotzdem gebaut wurde, habe dies daran gelegen, das die Beklagten von sich aus soviel Stahl in den Beton haben legen lassen, dass die Auflagen des Prüfingenieurs schon im Vorhinein erfüllt worden seien. In ihren Berechnungen sei die Klägerin nicht über das Erdgeschoss hinausgekommen.

Im Übrigen verhalte sich die Klägerin mit der Honorarberechnung für mehrere Gebäude treuwidrig. Den Auftrag habe die Klägerin mit der Behauptung geködert, 16 qualifizierte Mitarbeiter zur schnellen Auftragsabwicklung stellen zu können. Bei der Besprechung vom 6.10.1995 sei eine Einigung auf anrechenbare Baukosten von 19 Mio.DM erfolgt. An beide Vorgaben habe sie sich nicht gehalten und damit die Beklagten über Leistungsfähigkeit und Honorar getäuscht. Hätte sie offenbart, dass sie die Leistungen nicht erbringen könne und auch nach getrennten Häusern abrechnen wolle, hätte sie den Auftrag nicht erhalten. Sowohl der Vorgänger L als auch der Nachfolger K hätten das Objekt als ein Bauvorhaben abgerechnet.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2.11.2000 - 10.O.105/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, die Auftragserteilung sei mündlich am 7.7.1995 im Büro der Beklagten in M durch den von den Beklagten umfänglich bevollmächtigten Zeugen K erfolgt. Es sei sofort mit den Arbeiten begonnen worden und bereits am 13.9.1995 der Lastabtrag für die Häuser 6-9 einschließlich der Positionspläne übersandt worden, nach dem bereits ab 20.7.1995 seitens der von den Beklagten beauftragten Architekten verschiedene Pläne übersandt worden seien. Es handele sich nicht um ein Gebäude, jedes einzelne Gebäude habe eine eigene Statik erfordert. Sie bestreitet, dass sämtliche Häuser auf einer Bodenplatte stehen, durch eine Tiefgarage verbunden seien und unter einem Dach liegen.

Sie bestreitet die Behauptungen der Beklagten zur Mangelhaftigkeit der Statik, die für sämtliche Häuser vollständig erstellt worden sei. Sie habe die Beklagten weder getäuscht noch seien anrechenbare Baukosten von 19 Mio.DM vereinbart worden oder 16 Mitarbeiter zugesagt worden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Klägerin steht aus §§ 632 BGB, 8, 62 ff HOAI ein Honoraranspruch in Höhe von 1.107.672,87 DM zu.

Zwischen den Parteien ist aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts im Juli 1995 ein Werkvertrag über die Tragwerksplanung am streitigen Objekt zustande gekommen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagten den Auftrag am 7.7.1995 in ihren Geschäftsräumen in München mündlich durch den von ihnen entsprechend bevollmächtigten Herrn K erteilt haben, für die im Quartier S zu errichtenden Häuser und die Tragwerksplanung der Leistungsphasen 1-4 (Genehmigungsplanung) und besondere Leistungen zu erbringen. Dies ist nicht substantiiert bestritten worden, zumal auch unstreitig geblieben ist, dass die Klägerin mit Wissen und Wollen der Beklagten, die sich nach eigenem Vorbringen im Zeitdruck befanden, noch im Juli für alle Gebäude tätig geworden und bereits am 13.9.1995 die Lastabträge für die Häuser 6-9 einschließlich der Positionspläne übersandt hat, nachdem ihr bereits ab 20.7.1995 verschiedene Pläne der planenden Architekten zugeleitet worden waren. Dies ergibt nur Sinn bei einem bereits erteilten Auftrag. Die Beklagten tragen auch in der Berufung nicht vor, was sonst Inhalt des unstreitigen Gespräches am 7.7.1995 gewesen sein soll und warum die Klägerin mit ihren Arbeiten begonnen haben sollte, wenn überhaupt noch kein Auftrag erteilt worden sein soll. Die Beklagten sind auch, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, durchaus erfahrene Bauträger und hätten daher ohne weiteres bereits bei der Auftragserteilung einen schriftlichen Vertrag schließen können. Es mag sein, dass nachfolgend noch über Einzelheiten der Honorarberechnung Verhandlungen erfolgt sind. Unabhängig davon, dass sich schon aus dem Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 11.10.1995 ergibt, dass anlässlich der Besprechung vom 6.10.1995 jedenfalls über die anrechenbaren Baukosten und damit auch zu diesem Zeitpunkt über die Honorarhöhe keine Vereinbarung geschlossen worden ist, kann dahinstehen, ob und welche Einigkeit an diesem Tag sonst erzielt wurde. Letztlich ist auch insoweit weder eine mündliche noch eine schriftliche Honorarvereinbarung, die zudem gemäß § 4 HOAI "bei Auftragserteilung" hätte erfolgen müssen, geschlossen worden.

Aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts ist es ferner unerheblich, dass die Beklagten unstreitig das Vertragsverhältnis per 31.5.1996 beendet haben und ob diese Vertragskündigung als Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre. Die Klägerin macht nur erbrachte Leistungen geltend und insoweit steht ihr das Honorar jedenfalls dem Grunde nach auch in letzterem Fall zu.

Da ein schriftlicher Vertrag unstreitig nicht geschlossen worden ist, ist gemäß § 4 Abs.2 HOAI eine eventuell mündlich vereinbarte Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam und es gelten gemäß § 4 Abs.4 HOAI die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

Dies gilt gemäß §§ 65 Abs.2, 16 Abs.3 HOAI dann nicht, wenn die anrechenbaren Kosten über 30 Mio.DM liegen. In diesen Fällen kann das Honorar frei vereinbart werden. Hierauf bezieht sich auch der hauptsächliche Einwand der Beklagten. Unstreitig liegen die Kosten für das gesamte Bauvorhaben über diesem Satz, die Kosten für jedes einzelne Gebäude dagegen weit darunter. Entscheidend kommt es daher hier auf die Abgrenzung zwischen Abs.1 des § 66 HOAI (getrennte Berechnung der anrechenbaren Kosten nach einzelnen Gebäuden) und Abs. 2 (Zusammenrechnung der anrechenbaren Kosten mit einheitlicher Honorarberechnung) an.

Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Landgerichts, wonach gemäß § 66 Abs.1 HOAI von einer getrennten Berechnung auszugehen ist.

Voraussetzung für beide Absätze des § 66 HOAI ist zunächst, dass die Tragwerksplanung für mehrere Gebäude in einem einheitlichen Auftrag vergeben wurde. Ein einheitlicher Auftrag liegt zweifelsohne vor und entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich dieser auch nicht nur auf ein einziges Gebäude, sondern auf mehrere Gebäude. Hierbei kommt es nicht entscheidend auf die Vergleichbarkeit der Tragwerke an denn auch in einem Gebäude können mehrere durchaus unterschiedliche Tragwerke anfallen (vgl. Beispiel Schwimmhalle bei Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 4.Aufl., § 66 Rn.5). Entscheidend ist vielmehr die bauliche Selbstständigkeit (konstruktiv und funktionell) unter Berücksichtigung der Anschauung des täglichen Lebens (Hesse/ Korbion/ Mantscheff/ Vygen, HOAI, 4.Aufl., § 22 Rn.5). Ein einheitliches Bauwerk liegt in der Regel nur vor, wenn es sich bei den Bauwerken um die genau gleichen statischen Positionen handelt (Locher, HOAI, 7.Aufl., § 66 Rn.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann hier nur von verschiedenen Gebäuden ausgegangen werden. Gegen ein einheitliches Gebäude spricht die Bezeichnung der einzelnen Häuser nach Nummern und vor allem die aus der eingereichten Skizze (Bl.117 d.A.) zwanglos zu entnehmenden unterschiedlichen Grundrisse. Auch die Fassaden und Dachkonstruktionen der einzelnen Häuser sind ausweisliche der hingereichten Modellskizze (Anlage 1 zur Schlussrechnung, K8) völlig unterschiedlich gestaltet, so dass der pauschale Vortrag der Beklagten, die Gebäude würden ein einheitliches Dach aufweisen, nicht nachvollziehbar ist. Auch die Behauptung der Beklagten, die unterschiedlichen Fassaden seien lediglich vorgehängt, steht dem nicht entgegen.

Die Behauptung der Beklagten, sämtliche Gebäude würden auf einer einheitlichen Bodenplatte stehen, reicht demgegenüber nicht für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes, zumal nicht ersichtlich ist und von den Beklagten auch nicht behauptet wird, dass dieser Bodenplatte die gleichen statischen Berechnungen zugrunde liegen. Im Übrigen bestehen insoweit auch deswegen Zweifel, weil nach der nicht substantiiert bestrittenen Behauptung der Klägerin die Häuser 3 und 5 im Gegensatz zu den Häusern 6-9 keine viergeschossige Tiefgarage, sondern nur über ein Untergeschoss verfügen sollen, was wegen der dann naturgemäß unterschiedlichen Höhen gegen eine einheitliche Bodenplatte sprechen würde. Eine plausible Erklärung hierfür haben die Beklagten nicht gegeben.

Auch der Umstand, dass die Häuser 6-9 konstruktiv durch die Tiefgarage verbunden sind, reicht nicht aus, um insgesamt von einem einzigen Gebäude auszugehen. Die Beklagten haben konkret nichts dazu vorgetragen, inwieweit sich die Berechnungen für die einzelnen Gebäude gleichen. Zumindest oberhalb der Tiefgarage sind die Gebäude ersichtlich getrennt und ein bereits vorhandener Altbau ist durch die neu errichteten Häuser 3 und 5 eingerahmt worden. Planung, Grundrissskizzen, Fassaden und auch der Aufbau der verschiedenen Häuser erscheinen nach dem äußeren Bild völlig unterschiedlich und getrennt. Wie auch ein gemeinsamer Giebel zwischen zwei Häusern - besonders auch bei Reihenhäusern - dem jeweiligen Haus nicht den Charakter eines selbstständigen Gebäudes nimmt (Hesse/Korbion/ Mantscheff/ Vygen, HOAI, 4.Aufl., § 22 Rn.5), so kann auch hier nach dem Erscheinungsbild (Planansicht A 1 in der Anlage K8) nach allgemeiner Anschauung des täglichen Lebens nicht von einem einheitlichen Gebäude, sondern nur von mehreren Gebäuden ausgegangen werden.

§ 66 Abs.1 HOAI erfordert sodann konstruktiv verschiedene Tragwerke für die einzelnen Gebäude, Abs.2 konstruktiv weitgehend vergleichbare Tragwerke. Hier hat die Klägerin schlüssig dargetan, dass jedes Gebäude gänzlich unterschiedliche Dimensionen aufweist, unterschiedliche Lasten auftreten, die jeweils von oben nach unten abzutragen sind. Auch in architektonischer Hinsicht sind die Gebäude nach dem Vortrag der Klägerin erheblich unterschiedlich. Dies ist nachvollziehbar und erschließt sich unschwer aus der bereits genannten Planansicht. Die Beklagten haben dies nicht substantiiert angegriffen. Mit der Begründung des Landgerichts ist daher hier von konstruktiv verschiedenen Tragwerken auszugehen, sodass das Honorar auch getrennt für die Tragwerke der jeweiligen Gebäude zu berechnen ist, wobei die Zugrundelegung der Honorarzone IV zwischen den Parteien unstreitig ist.

Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht auch von der Fälligkeit der Honorarforderung und der Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgegangen, wobei die angesetzten Kosten von den Beklagten nicht angegriffen werden, sodass es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Kostenberechnung (bzw. Schätzung) der DIN 276 entsprechen würde, worauf das Landgericht bereits seinem im Urteil unter Bezug genommenen Hinweisbeschluss hingewiesen hat. Die Beklagten haben dazu auch in der Berufung nichts mehr vorgetragen.

Die Honorarforderung ist auch der Höhe nach begründet. Welchen Teil aus ihrer Schlussrechnung vom 10.12.1998 sie geltend macht, hat die Klägerin schlüssig dargetan.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 erbringen sollte. Dies gilt auch für die Grundlagenermittlung, denn diese musste unzweifelhaft erbracht werden. Zwar war vor der Klägerin der Statiker L mit diesen Leistungen beauftragt gewesen, jedoch hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass und inwieweit die Klägerin hierauf zurückgreifen konnte. Hierzu wäre sie aber gehalten gewesen, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr die Planung L überhaupt nicht vorgelegt worden ist und diese nach eigener Einschätzung der Beklagten völlig fehlerhaft und nicht verwertbar gewesen sei, weshalb sie die Planung vollständig nochmals machen musste. Dies hat sie auch durch das Besprechungsprotokoll Nr.30 belegt, worin festgehalten ist, dass die Klägerin Unterlagen von L nicht weiter berücksichtigen soll, da sie unvollständig und fehlerhaft sind. Hierzu haben die Beklagten auch in der Berufung keine schlüssige Erklärung geliefert.

Ebenso zutreffend hat das Landgericht den von der Klägerin bis zur Kündigung als erbracht berechneten Leistungsanteil anerkannt.

Die Klägerin hat für alle Häuser die Leistungsphasen 1-3 des § 64 HOAI mit 3%, 10% und 12% voll berechnet, die Leistungsphase 4 für die Häuser 8 und 9 statt vollen 30% nur zu 15%, für die Häuser 3, 5-7 28,9% berechnet. Dies wird von den Beklagten direkt nicht angegriffen. Sie meinen lediglich pauschal, die Klägerin habe, da sie in ihren Berechnungen nicht über das EG hinausgekommen sei, insgesamt nur 4/11 erbracht. Dies ist unerheblich. Die Beklagten tragen nicht einmal im Ansatz vor, wie sie auf diesen Bruchteil kommen. Die Klägerin muss zwar wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages den Umfang ihrer Leistungen beweisen, dies setzt jedoch zunächst einmal einen einlassungsfähigen Gegenvortrag der Beklagten voraus, der hier ersichtlich fehlt.

Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass sämtliche Gebäude im Zeitpunkt der Kündigung unstreitig bereits bis zum EG errichtet waren. Daraus, dass eine Bauerrichtung regelmäßig erst bei vorliegender Baugenehmigung erfolgt und ein Ausnahmefall auch von den Beklagten nicht dargetan wurde, muss geschlossen werden, dass die Klägerin die für die Genehmigung erforderliche Tragwerksplanung jedenfalls im Wesentlichen auch erbracht hat. Dem entspricht der Vortrag der Klägerin, wonach bezüglich der Häuser 8 und 9 noch eine Überarbeitung aufgrund der Vorgaben des Prüfingenieurs hätte erfolgen müssen und bezüglich der übrigen Häuser praktisch nur noch Anpassungsarbeiten vorzunehmen waren. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass die Statik eines Gebäudes stets von oben nach unten gefertigt wird. Erst wenn man weiß, was sich an Gesamtlasten von oben nach unten abträgt, kann man die erforderliche Statik für die unteren Gebäudeteile berechnen. Wenn daher bereits 4 Untergeschosse und das EG mit entsprechender Baugenehmigung errichtet waren, muss auch die Statik jedenfalls im Wesentlichen bis auf die bei derartigen Bauvorhaben nicht ungewöhnlichen Korrekturen - etwa aufgrund von Vorgaben oder Beanstandungen des Prüfingenieurs - bzw. sonstigen Anpassungen an mögliche Planungsänderungen vorgelegen haben.

Die Beklagte kann sich für das Gegenteil auch nicht pauschal auf die Mitteilung des Prüfingenieurs P vom 31.5.1996 berufen. Daraus ergibt sich nicht, welche Leistung für welches Gebäude in welchem Umfang fehlte bzw. was bei den erbrachten Leistungen unrichtig gewesen sein soll. Dass die Klägerin die Leistung bis zur Kündigung nicht vollständig erbracht hatte, ist unstreitig. Deswegen hat sie schließlich auch selbst Abzüge von den einzelnen Leistungsphasen berücksichtigt. Insoweit ist angesichts des unstreitigen Baufortschritts ebenso unerheblich die pauschale Behauptung der Beklagten, wonach die von der Klägerin gelieferten Zahlen, soweit der Prüfingenieur sie geprüft habe, falsch gewesen seien. Die Vernehmung des Prüfingenieurs hierüber würde eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung bedeuten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag der Beklagten zum vorsorglichen Einbau genügender Mengen Stahl. Bestimmte Mängelansprüche werden, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, nicht geltend gemacht.

Zutreffend sind ferner die mit der Berufung auch nicht gesondert angegriffenen Ausführungen des Landgerichts bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.

Schließlich greifen die Einwendungen der Beklagten bezüglich eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin nicht durch. Die HOAI ist zwingendes Preisrecht. Zulässigerweise davon abweichende schriftliche Honorarvereinbarungen sind nicht erfolgt und etwaige mündliche Vereinbarungen zur Unterschreitung der Mindestsätze sind unwirksam. Die Klägerin berechnet auf der Basis der Mindestsätze der HOAI ihr Honorar, was keinen Rechtsmissbrauch bedeutet. Daran ändert auch der Kostenentwurf der Klägerin vom 9.10.1995 nichts. Dieses Angebot ist von den Beklagten nicht angenommen worden, da sie ausweislich des Anwaltsschreibens vom 11.10.1995 auf einer Herabsetzung der Baukosten von 19.Mio.DM um weitere 2 Mio.DM bestanden haben, obwohl sie selbst einräumen, dass tatsächlich anrechenbare Baukosten von über 30 Mio.DM vorgelegen haben. Auf die bestrittene Auftragsköderung durch Zusage von 16 Mitarbeiter kommt es nicht an, zumal hier keinerlei Abmahnungen der Beklagten vorgetragen wurden. Ebenso unerheblich ist es, in welcher Weise der vorherige Statiker L und der Statiker K, der die Arbeiten der Klägerin fortgesetzt haben soll, ihre Leistungen abgerechnet haben. Entscheidend sind im Hinblick auf die zwingenden preisrechtlichen Vorschriften der HOAI die konkreten vertraglichen Gestaltungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs.2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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