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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.07.2009
Aktenzeichen: 7 U 204/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 634 a Abs. 3
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 204/08

verkündet am : 10.07.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Sellin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin - 100 O 103/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 1) der Beklagten zu tragen. Die Streithelferin zu 2) der Beklagten hat die durch ihren Beitritt entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 27. August 2008 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin - 100 O 103/07 - Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 30. September 2008 zugestellte Urteil hat sie am 29. Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese am 29. Dezember 2008 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2009 verlängert worden war. Sie bestreitet, spätestens seit dem Sommer 2002 die für eine Klageerhebung erforderlichen Tatsachen gekannt zu haben, und trägt vor, sie habe zunächst ausschließlich an bestimmten Liegenschaften Vergrauungen und Farbabplatzungen gekannt. Der in dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 9/03 beauftragte Sachverständige /// habe hauptsächlich festgestellt, dass bei den von der Streitverkündeten der Beklagten durchgeführten Malerarbeiten die fungizide Ausrüstung und Einstellung der Beschichtungssysteme nicht ordnungsgemäß beachtet worden sei, jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass mögliche Mängel der Dachkonstruktion auch nur mittelbar für die festgestellten Symptome ursächlich sein könnten. Danach hätten die Klägerin weitere Mängelrügen anderer Erwerber mit ähnlichen Symptomen erreicht. Im Frühjahr 2006 hätten dann verschieden Erwerber die Klägerin darauf hingewiesen, dass stärkere Schimmelbildungen sichtbar seien und Feuchtigkeitsaustritte aus den Dachkästen heraus über entsprechende Wasserverläufe an der Hauswand sichtbar würden. Im Januar 2007 habe dann der Sachverständige ... eine erste Prüfung der Dachkonstruktion einschließlich der jeweiligen Anschlüsse einschließlich der Dachentwässerung vorgenommen und dabei festgestellt, dass die ursprünglich als geschlossenes Wärmedämmsystem gelieferten Dachanbauteile im Rahmen einer unqualifizierten Montage erheblich verändert worden seien. Damit habe sie Kenntnis von den streitgegenständlichen Mängeln erstmals im Jahr 2007 erlangt. Es lägen auch die weiteren Voraussetzungen für ein Organisationsverschulden der Beklagten vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

8. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

9. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

10. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

11. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

12. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

13. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

14. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

15. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

16. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

17. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

18. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

19. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

20. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

21. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

22. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

23. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

24. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

25. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

26. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

27. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

28. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

29. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

30. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ...3 für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

31. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

32. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

33. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

34. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

35. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

36. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

37. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

38. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

39. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

40. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

41. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

42. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

43. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten des Bauvorhabens ... für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

44. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die von der Beklagten für die Bauvorhaben ... , Bauvorhabens ... gefertigte Dachkonstruktion einschließlich der Anschlüsse und Holzanbauteile mangelhaft ist.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es um die Frage der Verjährung geht, und trägt vor, die Klägerin habe trotz ausreichender Kenntnis von den behaupteten Mängeln die Rechtsverfolgung auf nicht streitgegenständliche Häuser beschränkt und wegen der anderen Häuser keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Sie bestreitet, dass die von der Streithelferin der Klägerin gelieferten, vorgefertigten Dachelemente im Hinblick auf die Besonderheiten der technischen Ausführung und der Notwendigkeit des Verständnisses für die Montage ausschließlich durch Facharbeiter des Dachhandwerks ausgeführt werden konnten und durch einen Meister des Dachdeckerhandwerks hätten überwacht werden müssen.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass jedenfalls die Streitverkündete der Klägerin keinen diesbezüglichen Hinweis erteilt habe und die Klägerin selbst die Bauüberwachung nur durch einen "einfachen" Architekten, den Streitverkündeten ..., habe ausführen lassen, der selbst kein Meister des Dachdeckerhandwerks sei. Bei Fertigteilelementen als geschlossenes System seien aber keine besonderen Anforderungen bezüglich des Anschlusses an die Hauswände und der Firstkonstruktion erforderlich. Soweit unterschiedliche Mängel bei den verschiedenen Häusern vorhanden sein sollten, habe die Klägerin diese aufgrund ihrer eigenen Bauüberwachung durch den Streitverkündeten ... erkennen können und müssen.

Abgesehen davon könne ihr ein Organisationsverschulden, das mit arglistigem Verhalten gleichzusetzen sei, nicht vorgeworfen werden.

Der Hinweis des Landgerichts im Hinblick auf die Erforderlichkeit substanziierten Bestreitens sei ihr nicht zugegangen. Im Übrigen werde die Aktivlegitimation im Hinblick auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Erwerber bestritten. Schließlich liege keine wirksame Klageerweiterung vor, da diese noch gegen ihre nicht mehr existierende Rechtsvorgängerin gerichtet worden sei.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

1. Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zu Grunde liegende Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die zitierten Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen sich daher auf diese Fassung des Gesetzes, soweit nicht gemäß den Übergangsvorschriften zum Verjährungsrecht in Art. 229 § 6 EGBGB das neue Recht anzuwenden ist.

2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Sanierungskosten an den Dächern der streitgegenständlichen Bauvorhaben in Höhe von jeweils 8.197,79 EUR und auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere Schäden im Zusammenhang mit Mängeln dieser Bauvorhaben zu ersetzen, weil sämtliche im vorliegenden Rechtstreit geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt sind.

a) Unstreitig betrug die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist fünf Jahre und einen Monat. Ebenso unstreitig ist jedenfalls in der Berufungsinstanz, dass dieser Frist hinsichtlich aller streitgegenständlichen Bauvorhaben abgelaufen ist.

b) Gewährleistungsanspruch der Klägerin lassen sich auch nicht mehr im Hinblick auf die Regelung des § 634 a Abs. 3 BGB durchsetzen. Dass die Beklagte der Klägerin einen Mangel arglistig verschwiegen hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht; es gibt dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten ausgegangen werden, das ausnahmsweise einem arglistigen Verschweigen gleichzusetzen wäre.

Das Landgericht hat ein Organisationsverschulden der Beklagten zugunsten der Klägerin unterstellt, ohne dessen Voraussetzungen zu prüfen, weil es davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche gleichwohl im Hinblick auf die Kenntnis der Klägerin von den zugrundeliegenden Tatsachen verjährt sind. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Landgericht die Frage nach der Kenntnis der Klägerin von den Mängelsymptomen gestellt; denn gemäß Art. 229 § 6 EGBGB ist hinsichtlich der Verjährung seit dem 1. Januar 2002 das neue Recht anzuwenden, soweit die betreffenden Ansprüche noch nicht verjährt sind. Das wäre im Falle der Anwendbarkeit des § 634 a Abs. 3 BGB der Fall, weil nach dieser Vorschrift Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren. Diese betrug nach § 195 BGB dreißig Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. aber erst mit der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.

Es kommt jedoch nicht entscheidend darauf an, wann die Klägerin von den behaupteten Mängeln am Dach, die durch eine fehlerhafte Montage durch die Beklagte entstanden sein sollen, Kenntnis erlangt hat; denn die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Organisationsverschulden liegen nicht vor.

Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH NJW 2008, 145 m.w.N.). Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann BGH a.a.O.).

Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig ließ die Beklagte die von der Streithelferin der Klägerin gelieferten Dachfertigteile nicht von der Nachunternehmerin, sondern durch ihre eigenen Mitarbeiter verarbeiten. Die Klägerin stützt ihre Auffassung, daraus ließe sich ein Organisationsverschulden herleiten, auf ihre Behauptung, die von der Streithelferin der Klägerin gelieferten und vorgefertigten Dachelemente hätten im Hinblick auf die Besonderheiten der technischen Ausführung und die Notwendigkeit des Verständnisses für die Montage ausschließlich durch Facharbeiter des Dachhandwerks ausgeführt werden können und durch einen Meister des Dachdeckerhandwerks überwacht werden müssen. Damit lässt sich ein Organisationsverschulden, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise einem arglistigen Verschweigen gleichgesetzt werden könnte, jedoch nicht begründen.

Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz auch dann vorliegen, wenn ein Unternehmer die Erfüllungsgehilfen, deren er sich zur Erfüllung der Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen, so dass sie auch nicht in der Lage sind, diese zu offenbaren, was entsprechend auch beim Einsatz eigener Mitarbeiter gelten kann (BGH NJW 2009, 582 m.w.N.). Eine Gleichsetzung mit einem arglistigen Verhalten, das zu einer entsprechenden Verjährung führt, kommt jedoch nicht bei jedem Fehler des Unternehmers bei der Auswahl seines Personals oder bei der Einsetzung auf der Baustelle in Betracht. Der Fehler muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass es gerechtfertigt ist, den Unternehmer demjenigen Unternehmer gleichzustellen, der einen Mangel arglistig verschweigt. Den Unternehmer muss der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen (vergl. BGH a.a.O. m.w.N.). Dieser Vorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unternehmer Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH a.a.O.).

Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein aus der Schwere des von der Klägerin behaupteten Baumangels können derartige Schlüsse noch nicht gezogen werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass allein die Art eines Baumangels den Anschein erwecken kann, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Unternehmer sich in der dargestellten Weise mangelhaft organisiert hat. Jedoch bedarf es zur Annahme eines solchen Anscheins mehr als das Vorliegen eines Baumangels, der bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre. Nur ausnahmsweise kann die Art des Baumangels den Anschein begründen, dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Unternehmer seine mit der Bauleitung beauftragten Mitarbeiter in der dargestellten Weise unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt hat. Denn erfahrungsgemäß unterlaufen auch sorgfältig ausgesuchten oder auf der Baustelle eingesetzten Bauhandwerkern und Bauleitern immer wieder Fehler im Rahmen ihrer Tätigkeit. Es gibt eine Vielzahl von Fehlerquellen, die nicht in einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung liegen (vergl. BGH a.a.O.). So kann z.B. auch ein Irrtum des Bauleiters über die Notwendigkeit weiterer Kontrollen zu einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht führen, ohne dass der Unternehmer seine Obliegenheiten verletzt hat, die Bauüberwachung richtig zu organisieren (vergl. BGH a.a.O.).

Vorliegend sind bereits die von der Klägerin behaupteten Mängel jedenfalls nicht so offensichtlich, dass bereits allein daraus auf ein Organisationsverschulden i.S. der Rechtsprechung des BGH geschlossen werden könnte. Der von der Klägerin mit der Bauüberwachung beauftragte Architekten, der Streitverkündete ... , hat diese Mängel jedenfalls nicht feststellen können. Darauf kommt es aber noch nicht einmal entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für ein Organisationsverschulden bereits deshalb nicht angenommen werden können, weil die von der Klägerin behaupteten Mängel nach deren Vortrag nicht darauf beruhen sollen, dass die Beklagte der ein Bauwerk arbeitsteilig hat herstellen lassen, sondern im Gegenteil dazu gerade darauf, dass sie es unterlassen hat, die von der Streithelferin der Klägerin gelieferten Dachelemente durch diese (oder ein anderes Drittunternehmen) einbauen zu lassen. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aus Kostengründen davon abgesehen, eine Fachfirma für das Dachdeckerhandwerk mit der Montage des Dachstuhls zu beauftragen, reicht dies für ein der Arglist gleichzustellen Verhalten nicht aus. Es ist nicht verwerflich, wenn ein Unternehmer versucht, die die ihm entstehenden Baukosten durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte zu reduzieren. Verwerflich wäre das Verhalten nur dann, wenn die Beklagte von vorn herein gewusst hätte, dass ihre Mitarbeiter dazu nicht in der Lage sind und deshalb mit Mängeln bei der Dachmontage gerechnet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, zumal sie die Behauptung der Beklagten neben Facharbeitern sei der erfahrene Polier ... auf der Baustelle eingesetzt worden, nicht bestritten hat. Bereits aus diesen Grund kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte durch eine bestimmte Art der Organisation die Arglisthaftung hätte vermeiden wollen. Die Beklagte hat vielmehr dem Vortrag der Klägerin zufolge selbst Mängel verursacht, für die sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist hätte einstehen müssen. Der Umstand, dass dies jetzt nicht mehr der Fall ist, ist in keiner Weise darauf zurückzuführen, dass sie eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung i.S. der Rechtsprechung des BGB begangen hätte. Selbst wenn man also mit der Klägerin unterstellt, dass die Beklagten mit dem Einbau der Dachelemente überfordert gewesen sein mag, hätte dies nur zur Folge, dass sie Mängel verursacht haben mag, für die sie vor Ablauf der Verjährung hätte haften müssen.

3. Das Landgericht hat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Klägerin von den streitgegenständlichen Baumängeln bereits in verjährter Zeit Kenntnis erlangt hat.

Die Symptome, die sichtbaren Veränderungen an den Dachkästen und Gauben und die Schimmelpilzbildung, waren der Klägerin bereits aufgrund der ersten Mängelanzeigen bekannt. Es mag sein, dass das im selbständigen Beweisverfahren betreffend einige Häuser eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... die Ursachen für diese Symptome nicht vollständig erfasst und die Ursache, die Fehlerhaftigkeit der Dachkonstruktion und Dachanschlüsse, erst aufgrund weiterer Begutachtung durch die Sachverständigen und , in den Jahren 2006 und 2007 entdeckt worden sind. Darauf kommt es jedoch für die Kenntnis nicht entscheidend an. Erforderlich ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen genügt es, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer die Mangelerscheinungen mitteilt und deren Beseitigung fordert. Die Ursache dieser Mangelerscheinungen muss dem Auftraggeber nicht bekannt sein (BGH MDR 1999, 417). Es spielt daher für die Frage der Kenntnis keine entscheidende Rolle, dass nachträglich weitere Ursachen bekannt geworden sind, welche die Herstellung des Daches als mangelhaft erscheinen lassen.

Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Gutachten des Sachverständigen ... die Mangelursache in vollem Umfang beschreibt, weil es sich dabei nicht um einen Dachdeckermeister handelt, der in der Lage gewesen wäre, die Dachkonstruktion zu überprüfen. Das hätte aber angesichts der wiederholt auftretenden Mängel an einer Vielzahl von Häusern nahe gelegen. Die nachträglich bekannt gewordene Ursache für die Mängel war daher aus fachmännischer Sicht voraussehbar und rechtfertigt keine Verlagerung der Kenntnis auf einen späteren Zeitpunkt (vergl. BGH NJW 2000, 861).

Ausweislich ihres Schreibens vom 30. Dezember 2004 (Anl. BB 2) hatte die Klägerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Mängeln an allen Dachkästen. Die am 18. Februar 2008 anhängig gemachte Klageerweiterung ist daher in verjährter Zeit erfolgt. Ausgenommen hiervon ist lediglich die bereits am 28. Dezember 2005 beim Amtsgericht Oranienburg anhängig gemachte Klage betreffend das Haus .... Ob die Klägerin auch bezüglich dieses Hauses schon in verjährter Zeit Kenntnis von den Mangelerscheinungen hatte, lässt sich nicht sicher feststellen, kann aber aus den oben zu 2) genannten Gründen dahingestellt bleiben. 4. Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben, ohne dass es darauf ankommen kann, ob die von der Klägerin behaupteten Gewährleistungsansprüche überhaupt bestehen. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Bauarbeiten von dem Streitverkündeten ... hat überwachen lassen und sich dessen Mitverschulden zurechnen lassen müsste.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Streithelferin zu 2) der Beklagten sind von ihr selbst zu tragen, da sie sich zunächst auf Seiten der Klägerin an dem Rechtsstreit beteiligt hat und ihren Betritt auf Seiten der Beklagten erst zu einem Zeitpunkt erklärt hat, als ihr keine weiteren Kosten mehr entstehen konnten. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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