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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 7 U 251/05
Rechtsgebiete: AVBWasserV, ABE


Vorschriften:

AVBWasserV § 2 Abs. 1 S. 2
ABE § 1 Abs. 2
ABE § 1 Abs. 3
ABE § 2
ABE § 14 b
Auch wenn der Versorgungsvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande kommt, haftet der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Bezahlung der Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung der Wohnungseigentumsanlage gemäß §§ 2 Abs.1 S.2 AVBWasserV, 1 Abs.2 und 3, 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE). Sachverhalt s. a. Schluss der Entscheidung
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 251/05

verkündet am: 29.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Sellin und Renner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.Oktober 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9.O. 253/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 ZPO abgesehen.

Tatbestand:

Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin. Die Klägerin nimmt ihn auf Bezahlung der offenen Kosten für die Be- und Entwässerungsleistungen für die Wohnungseigentumsanlage in den Jahren 2001 bis 2003 in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, nach dem Beschluss des BGH vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - sei Vertragspartner nur die WEG, er hafte allein persönlich nicht, vielmehr bilde die WEG eine notwendige Streitgenossenschaft.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Die Klageforderung auf Zahlung der restlichen Be- und Entwässerungskosten für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2003 ist der Höhe nach unstreitig.

Der Beklagte ist als Wohnungseigentümer auch passiv legitimiert. Zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern besteht im Passivprozess keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Jeder einzelne Gesamtschuldner haftet gemäß § 421 BGB nach dem Belieben des Gläubigers einmal auf die gesamte Leistung. Ob er einen Gesamtschuldner allein oder mehrere als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, unterliegt seinem freien Wahlrecht. Der Ausgleich zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern findet gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis statt.

Der Beklagte ist unstreitig während des gesamten hier streitigen Verbrauchszeitraums Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Joachim-Friedrich-Str.10 a gewesen und als solcher Entgeltschuldner für die Verbrauchskosten gemäß §§ 2 Abs.1 S.2 AVBWasserV, 1 Abs.2 und 3 , 2, 14 b der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).

Ein Vertrag, der allein die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Bezahlung der streitbefangenen Rechnungen verpflichtet, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht geschlossen worden. Allein der Umstand, dass die Rechnungen von der Klägerin an die WEG adressiert worden sind, begründet noch keinen Vertragsschluss, der sich ausschließlich auf die WEG bezieht.

Ein Wasserlieferungs- bzw. Entsorgungsvertrag kommt bereits konkludent mit der Inanspruchnahme der Leistungen zustande, und zwar grundsätzlich mit dem Grundstückseigentümer. Eines schriftlichen Vertrages bedarf es nicht, auch wenn § 2 Abs.1 S.1 AVBWasserV vorsieht, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden soll. Soweit der Beklagte bestreitet, dass kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, ist dies rechtlich unerheblich. Er ist Mitglied der WEG und muss daher aufgrund seiner Informationsmöglichkeiten auch konkret angeben können, wann und wie welcher Vertrag mit der WEG schriftlich abgeschlossen worden sein soll. Dies ist nicht geschehen. Deshalb ist vorliegend der Vertrag gemäß § 2 Abs.2 AVBWasserV durch die Wasserentnahme mit dem Kunden geschlossen worden.

Kunde im Sinne dieser Regelung ist gemäß Ziff.1 Abs.1 S.2 der ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung der Grundstückseigentümer. Handelt es sich hierbei um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, so in Ziff. 1 Abs.2 BWB geregelt, dass der Vertrag mit der Eigentümergemeinschaft geschlossen wird und jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haftet.

Dies gilt ebenso hinsichtlich der Abwasserentsorgung, bei der nach § 1 Abs.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung (ABE) der Vertrag mit dem Grundstückeigentümer durch die Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung zustande kommt. Handelt es sich um eine WEG, ist auch hier ausdrücklich bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haftet.

Dem steht auch nicht der Beschluss des BGH vom 2. Juni 2005 -V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben.

Diese persönliche Haftung für die Entwässerung ergibt sich hier aus den AGB, die an die gesetzlichen Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang anknüpfen (§ 3 Abs.2 Berliner Betriebegesetz und § 44 BauOBln) und ausdrücklich eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer vorsehen.

Für die Bewässerung gilt im Ergebnis nichts anderes. Für sie gibt es zwar keinen Anschluss- und Benutzungszwang, jedoch nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen des Unternehmens konkludent an. Eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen gleichwohl keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies im Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht (BGH NJW 2003, 3131). Dabei richtet sich das Angebot zur Wasserentnahme typischerweise an den Grundstückseigentümer (BGH a.a.O.). Grundstückseigentümer ist der einzelne Wohnungseigentümer und nicht die WEG, denn sie ist als solche nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Eingetragen wird nach § 7 WEG nur der einzelne Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung. Hieran hat sich auch durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH nichts geändert.

Der Senat hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen. Die Sache hat unter Berücksichtigung der vom BGH in der zitierten Entscheidung bejahten Haftung aufgrund persönlicher Schuldübernahme keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat vertritt hier auch keine sonst von der herrschenden Meinung in der Literatur abweichende Rechtsansicht, sodass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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