Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 7 U 27/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 124
BGB § 463 S. 1
BGB § 463 S. 2
BGB § 467 S. 2
BGB § 477 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden auch durch die Führung eines weiteren Prozesses zu mindern, wenn dieser erfolgversprechend und ihm dieses Vorgehen zumutbar ist. Dabei kann ihm ein Mitverschulden seines neuen Anwaltes zugerechnet werden.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 27/05

verkündet am : 21. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 06. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Steinecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und wird das am 9. Dezember 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 166/04 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Dezember 2004 teilweise abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von 19.454,46 € nebst anteiligen Zinsen abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die geänderte Klage in Höhe von 4.798,73 € nebst anteiligen Zinsen als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Beklagten am 1. Februar 2005 und der Klägerin am 7. Februar 2005 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 8. Februar 2005 Berufung eingelegt und diese am 8. März 2005 begründet. Nachdem der Klägerin die Berufungsbegründung mit Fristsetzung zur Erwiderung von 2 Monaten am 16. März 2005 zugestellt worden war, hat sie am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Beklagte, der die in erster Instanz beantrage Klageabweisung weiterverfolgt, trägt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte und nicht ihr damaliger Lebensgefährte Tnn Auftraggeber des Mandatsvertrages gewesen sei. Selbst unterstellt, der Beklagte habe sich pflichtwidrig verhalten, bestände kein Schadensersatzanspruch, denn der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen den Verkäufer Annnn zugestanden. Auch sei der Schadensersatzbetrag hinsichtlich des Ansatzes des Wertes des Fahrzeuges unzutreffend. Jedenfalls träfe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden, weil ihr nunmehr beauftragter Prozessbevollmächtigter nicht gegen die Tn GmbH aus dem von Annnn abgetretenem Recht vorgegangen sei, was zum Erfolg geführt hätte. Auch sei die Klage gegen Asmussen vor dem Landgericht Darmstadt - 2 O 248/03 - überflüssig gewesen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt sie den Anspruch auf Erstattung der dem Timm für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin - 3 O 252/01 - entstandenen Kosten weiter, wobei sie nunmehr Zahlung an Tnn verlangt und ihre Prozessführungsbefugnis auf eine entsprechende Erklärung des Tnn vom 27. Juli 2005 stützt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird ansonsten auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Januar 2005 Bezug

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg, denn der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, soweit das Landgericht ihm stattgegeben hat, nicht zu. Die Anschlussberufung der Klägerin ist als unselbständiges Rechtsmittel zulässig. Die geänderte Klage ist aber unzulässig.

Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegende Schuldverhältnis war vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB).

A. Berufung des Beklagten

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz des nicht zurück erlangten Teiles des Kaufpreises (40.000,00 DM = 20.451,68 Euro abzüglich durch Verkauf erlangter 8.900,00 Euro = 11.551,68 Euro) zu. Zutreffend geht das Landgericht insoweit davon aus, dass insoweit ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages (§§ 675, 276 BGB), in Betracht kommt. Der Anspruch scheitert aber letztlich an dem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens.

Der Mandatsvertrag ist zwischen dem Beklagten und der Klägerin wirksam zustande gekommen, denn der damalige Lebensgefährte der Klägerin Tnn hat diese bei dessen Abschluss wirksam vertreten. So durfte und mußte der Beklagte jedenfalls das Auftreten des Tnn verstehen. Insgesamt scheint dem Senat bei dieser Frage der Umstand vernachlässigt worden zu sein, dass der Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. Juli 2004 zu Protokoll zugestanden hat, dass Timm ihm beim ersten Gespräch auch den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Asmussen vorgelegt hat (gerichtliches Geständnis).

Zudem ist die Aussage des Tnn vor dem Landgericht insoweit eindeutig, dass er den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin das Fahrzeug erworben hat. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht hat der Beklagte mit der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen. Seine Rechtsausführungen liegen neben der Sache. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass es letztlich seine Sache war, die Frage der Aktivlegitimation zu klären. Laien sind damit in der Regel schlicht überfordert. Damit steht aber die objektive Pflichtverletzung durch den Beklagten und damit seine Haftung dem Grunde nach ohne weiteres fest.

Der Schaden wäre auch nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin den Verkäufer Asmussen erneut in Anspruch genommen hätte. Unstreitig konnte die Klägerin, nachdem die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig geworden war, Asmussen nicht mehr erfolgversprechend in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung war in der Sache auch zutreffend, denn eine Arglist des Verkäufers war nicht zu beweisen, Gewährleistungsansprüche waren inzwischen verjährt. Ein Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Darmstadt hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Auch die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist gegeben. Hätte der Beklagte Asmussen sofort richtig (im Namen der Klägerin) in Anspruch genommen, hätte die Klage auch ohne weiteres Erfolg gehabt, denn allein der Umstand, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden hatte, stellte unter dem Gesichtspunkt des merkantilen Minderwertes einen Mangel dar (BGH NJW 1983, 934). Der Vertrag sah keinen Gewährleistungsausschluss vor.

Die Klage scheitert aber an dem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin bzw. ihres nunmehr beauftragten Prozessbevollmächtigten an der Entstehung des Schadens (§ 254 BGB).

Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden auch durch die Führung eines weiteren Prozesses zu mindern, wenn dieser erfolgversprechend und ihm dieses Vorgehen zumutbar ist (BGH NJW-RR 1991, 1458). Dabei kann ihm ein Mitverschulden seines neuen Anwaltes zugerechnet werden (BGH NJW 1994, 1211). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin zunächst ohne weiteres einen Anspruch aus § 463 S. 2 BGB gegen die Tn GmbH hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet ist, von ihm angebotene Fahrzeuge auf Mängel zu überprüfen. Selbst wenn man eine generelle Untersuchungspflicht annehmen wollte, so beschränkt sich diese zunächst auf eine Sichtprüfung (vgl. dazu: OLG Köln, Urt. v. 13. März 2001 - 3 U 173/00 -; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 1999 - 26 U 59/99 -). Wenn aber handgreifliche Anhaltspunkte für einen Schaden vorliegen, muss der Händler weitere Untersuchungen anstellen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen; andernfalls verschweigt er den Mangel arglistig (OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 431; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1064; BGH WM 1987, 137). Dem Anspruch aus § 463 S. 2 BGB steht nicht entgegen, dass die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB verstrichen war, denn beide Ansprüche sind auf verschiedene Rechtsziele gerichtet (negatives Interesse einerseits und Schadensersatz wegen Nichterfüllung andererseits) und bestehen nebeneinander.

Der Anspruch gegen die Tn GmbH war der Klägerin auch wirksam von Annnn abgetreten worden (direkt geschlossener Vertrag zwischen Annnn und der Klägerin vom 6. März 2002), wobei es gar nicht auf die Wirksamkeit des vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleichs ankommt. Auch war dieser Vergleich kein Vertrag zu Lasten Dritter, wie die Klägerin meint, sondern nur eine Regelung zwischen Tnn und Annnn , die ohne weiteres wirksam war.

Dieser Anspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gegen die Top-GmbH war auch zunächst nicht verjährt (§ 477 BGB: 30 Jahre). Durch die Übergangsregelung in Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB dürfte aber ab 1. Januar 2002 die neue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt und inzwischen vollendet sein.

Vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, warum die Klägerin, nachdem der Beklagte die Tn GmbH in ihrem Namen bereits vorprozessual in Anspruch genommen hatte (Schreiben vom 18. März 2001), diesen Anspruch nicht weiterverfolgte.

Die Inanspruchnahme der Tn GmbH war der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar, denn die Rechtslage war eindeutig (s. o.). Der Umstand der Neulackierung der linken Seite des Fahrzeuges war allseits bekannt. Die Karosseriefugen liefen im Frontbereich unstreitig nicht (mehr) parallel. Der Tn GmbH musste sich geradezu aufdrängen, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Schaden erlitten hatte. Dies hätte sie Asmussen offenbaren müssen. Ein Prozesskostenrisiko bestand für die Klägerin insoweit nicht. Ist der Prozess erfolgversprechend und geht er ohne Verschulden des Mandanten verloren, haftet der Anwalt auch für die im Schadensminderungsprozess angefallenen Kosten (BGH Urt. v. 23. 5. 91 - III ZR 73/90 - ). Dabei ist das Mitverschulden der Klägerin bzw. ihres neuen Anwaltes insoweit so erheblich, dass der gesamte Anspruch entfällt (vgl. BGH a. a. O.).

2. Der Anspruch auf Erstattung der durch den vor dem Landgericht Darmstadt geführten Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten in Höhe von 7.648,93 € scheitert bereits daran, dass dieser Prozess erkennbar von Anfang an überflüssig war.

Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Erstattung des zur Schadensabwendung oder -minderung geführten Prozesses auch dann, wenn dieser Rechtsstreit ohne Verschulden des Geschädigten erfolglos geblieben ist (BGH Urt. v. 23. 5. 91 - III ZR 73/90 - ). Den Prozess vor dem Landgericht Darmstadt hat die Klägerin aber schuldhaft verursacht und zu Recht verloren.

Die Klägerin hat dort die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen angeblicher Zusicherung der Unfallfreiheit verlangt. Dieser Anspruch war bei Einreichung der Klageschrift am 16. Januar 2003 wegen § 477 Abs. 1 BGB längst verjährt (Kauf und Übergabe des Fahrzeugs am 17. Januar 2001). Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte dies berücksichtigen und erwarten müssen, dass der Gegner die Einrede der Verjährung erhebt. Unsinnig war es auch, nach der Geltendmachung der Einrede der Verjährung, die Anfechtung des Kaufvertrages zu erklären (Bl. 72 der Beiakten Landgericht Darmstadt). Die Anfechtungsfrist war längst abgelaufen.

Die Klägerin hätte allenfalls Schadenersatz aus § 463 S. 2 BGB (arglistiges Verschweigen des Unfalls) verlangen können. Dafür fehlte aber, wie das Landgericht Darmstadt zutreffend festgestellt hat, jeglicher Sachvortrag.

3. Der Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten für den Sachverständigen Tiebel in Höhe von 253,85 € scheitert daran, dass dem Beklagten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann..

Der Beklagte hat im Ausgangsprozess vor dem Landgericht Berlin die Rückabwicklung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht. Es wird in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass Gutachterkosten nicht zu den Vertragskosten im Sinne des § 467 S. 2 BGB gehören und daher bei Wandlung nicht geltend gemacht werden können (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 467 Rdnr. 18, OLG Koblenz NJW-RR 1989, 337). Bei dieser Rechtslage kann man dem Beklagten nicht den Vorwurf machen, die Gutachterkosten nicht geltend gemacht zu haben.

Dabei ist auch zu beachten, dass die Kosten im Prozess vor dem Landgericht Darmstadt ebenfalls nicht geltend gemacht worden sind (nur Rückzahlung des Kaufpreises). Zudem hatte der Beklagte bereits am 24. April 2001 für die Klägerin gegenüber Asmussen die Wandlung erklärt, mit der er auch durchgedrungen wäre, weil das Fahrzeug jedenfalls mangelhaft war. Vor diesem Hintergrund kann man dem Beklagten auch nicht den Vorwurf machen, dass er nicht den großen Schadenersatz aus § 463 S. 1 BGB verlangt hat. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass auch ein entsprechendes Mandat erteilt worden war, was zweifelhaft erscheint, denn offenbar ging es der Klägerin nur um die Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten angesichts der vorerwähnten Rechtsmeinung nicht geltend machen musste. Hinzu tritt, dass ein Anspruch aus § 463 S. 1 BGB vorausgesetzt hätte, dass die Klägerin in dem Vorprozess gegen Asmussen in der Lage gewesen wäre zu beweisen, dass eine zugesicherte Eigenschaft der Kaufsache fehlte, was zumindest zweifelhaft erscheint. Auf ein solches Risiko brauchte der Beklagte sich nicht einzulassen.

B. Die Anschlussberufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin kann den Anspruch auf Zahlung der durch den Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin entstandenen Prozesskosten in Höhe von 4.789,73 € nicht mit Erfolg geltend machen, denn insoweit ist die Klage unzulässig.

Die Klägerin macht mit der Anschlussberufung im Wege der Prozessstandschaft einen von der Rechtsschutzversicherung an ihren vormaligen Lebensgefährten Tnn abgetretenen Kostenerstattungsanspruch geltend. Erstinstanzlich ist die Klage insoweit abgewiesen worden, weil die Klägerin die Abtretung durch Tnn nicht nachweisen konnte. Anstelle einer Abtretungserklärung hat die Klägerin nun eine Ermächtigung zur Prozessstandschaft vorgelegt. Für die Prozessstandschaft fehlt aber das neben der Ermächtigung erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Kosten.

Die Klägerin ist ihrem Lebensgefährten wegen der Kosten nicht regresspflichtig, denn diesem sind die Kosten durch seine Rechtsschutzversicherung erstattet worden. Zwar hat die Rechtsschutzversicherung dem vormaligen Lebensgefährten der Klägerin Tnn ihren Anspruch abgetreten. Damit macht die Klägerin letztlich aber einen Anspruch der Rechtsschutzversicherung nunmehr in gewillkürter Prozessstandschaft für den Tnn geltend, wofür ein rechtsschutzwürdiges eigenes Interesse der Klägerin nicht ersichtlich ist. Es handelt sich daher auch nicht um einen Schaden des Lebensgefährten, der sich nachteilig auf die gemeinsame Lebensführung auswirken könnte, zumal die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Demnach war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO) und die Anschlussberufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück