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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 7 U 278/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675 Abs. 2
Unter den besonderen Umständen des Einzelfalles (vermögensloser Arbeiter mit geringem Einkommen) kann die ohne entsprechende Aufklärung erfolgte Vermittlung einer Vermögensanlage als "Steuersparmodell" (hier: geschlossener Immobilienfonds) unabhängig von der Frage, ob das eingezahlte Kapital veruntreut worden ist, eine objektive Pflichtwidrigkeit darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet, wobei der Schaden bereits in Höhe des eingesetzten Kapitals mit der Anlageentscheidung und dem damit verbundenen (wirtschaftlichen) Vermögensverlust entstanden sein kann.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 278/01

verkündet am: 5. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Sellin und Steinecke auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2001 verkündet Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichtes Berlin - 14 O 96/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.635,72 Euro (49.919,98 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 22. April 2001 zu zahlen Zug um Zug gegen das Angebot auf Rückübertragung des Geschäftsanteils des Klägers an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen beurkundet unter dem 28. Februar 1995 zur UR-Nr. 1 des Notars M G.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für alle auch zukünftigen Schäden über den im Tenor zu 1. bezifferten Betrag hinaus aus dem vom Kläger eingegangenen Rechtsverhältnis "Beitritt zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen ...", beurkundet unter dem 28. Februar 1995 zur UR-Nr. 1 des Notars M G, haftet.

Im Übrigen wird die Klage (wegen der Zinsen) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung (wegen der Zinsen) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

Für den Sachvortrag und die Anträge der Parteien in erster Instanz und die Entscheidung des Landgerichtes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 23. August 2001 zugestellt worden. Er hat am 24. September 2001 (Montag) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen dieses Urteil beim Senat eingereicht. Nachdem der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 30. September 2003 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hat der Kläger am 9. Oktober 2003 Wiedereinsetzung beantragt, Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Parteien setzen ihren Streit im Wesentlichen mit den gleichen und teilweise vertieften Argumenten fort. Der Kläger hat seinen Sachvortrag auf die Auflage des Senates vom 9. Mai 2003 zum Grund des Anspruchs und zu dessen Höhe ergänzt. Für die Berechnung des Schadensersatzanspruches wird auf Seite 3 bis 5 (Bl. 130 bis 133 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt auf dieser Grundlage nunmehr,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.635, 72 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 21. April 2001 (Rechtshängigkeit).zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Gesellschaftsanteils des Klägers an der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts unter dem Namen "V" beurkundet unter dem 28. Februar 1995 zur UR-Nr. 1 des Notars M G, A.

2. festzustellen, dass der Beklagte für alle auch zukünftigen Schäden über die im Klageantrag zu 1) bezifferten Forderungen hinaus aus dem vom Kläger eingegangenen Rechtsverhältnis "Beitritt zur Gesellschaft Bürgerlichen Rechts unter dem Namen "V"", beurkundet unter dem 28. Februar 1995 zur UR-Nr. 1 des Notars M G, A, haftet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil, bestreitet den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach und hält die getätigte Anlage nicht für wertlos. Des weiteren hält er die beantrage Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung für unbegründet, da dafür keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn dem Kläger war die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) zu bewilligen, nachdem er durch seine Bedürftigkeit gehindert war, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg, denn dem Kläger stehen der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch und der Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Der Senat hat den Urteilstenor lediglich sprachlich dem in der Berufungsverhandlung erläuterten Begehren des Klägers angepasst und den Zinszeitpunkt (ab Rechtshängigkeit) korrigiert.

Auf das Berufungsverfahren waren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, denn die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, wurde vor diesem Zeitpunkt geschlossen (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundliegende Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die zitierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehen sich daher auf diese Fassung des Gesetzes.

I. Anspruch auf Zahlung

Zum Grund

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits aus dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung eines Auskunftsvertrages (§ 676 BGB) dem Grunde nach zu, so dass es auf die streitige Frage, ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungsvertrag tatsächlich zustande gekommen war, nicht mehr ankam.

Der Bundesgerichtshof hat die hier anzuwendenden Grundsätze in seiner wohl letzten Entscheidung zu diesem Problemkreis (Urteil vom 11. September 2003, III ZR 381/02, Seite 4 f der UA.) nochmals wie folgt zusammengefasst:

"Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind ..."

Dem liegen wiederum die Urteile vom 13. Mai 1993 (NJW-RR 1993, 1114) und vom 13. Januar 2000 (VersR 2001, 240) zugrunde, wobei der Bundesgerichtshof in letzterem auch klargestellt hat, dass der Vermittler offenbaren muss, wenn er die Anlage nicht geprüft hat oder keine Informationen über diese besitzt. Nach Palandt-Sprau (BGB, 61. Aufl., § 675 Rn. 34) handelt es sich letztlich um eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung, die dazu führt, dass der Anlageinteressent nach §§ 249 ff BGB so zu stellen ist, wie er bei richtiger und vollständiger Information, notfalls über die Unkenntnis des Vermittlers, gestanden hätte.

Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte ohne weiteres schon nach seinem eigenen Vorbringen, denn er hat sich in der Klageerwiderung als selbständiger Handelsvertreter bezeichnet (Bl. 26 d.A.), stand mit der P, die dem Kläger die von ihm gezeichnete Anlage unmittelbar empfohlen hatte, in einem Vertragsverhältnis und sollte für diese Finanzdienstleistungen vermitteln (Bl. 27 d.A.). Er hatte dem Kläger bereits 1994 bei dessen Steuererklärung "geholfen", wobei er mit einer Visitenkarte als "Steuerrückführer" (Bl. 58 d.A.) im Geschäftsverkehr aufgetreten war. Der Kläger war unstreitig an ihn herangetreten und wollte "auch über Anlagemöglichkeiten und Steuersparmodelle informiert ... werden" (Bl. 26 d.A.). Der Beklagte nahm die für die Selbstauskunft erforderlichen Daten des Interessenten auf (Bl. 27 d.A.), wobei dahinstehen kann, ob er die Berechnungsbeispiele der Anlage K 1 zur Klageschrift selbst ausfüllte. Er übermittelte dem Kläger das von der P vorgeschlagene Anlagemodell oder Anlageangebot mit dem Informationsmaterial der "Firmen", und er vermittelte das zur Finanzierung erforderliche Darlehen der S.

Damit hat der Kläger die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in Anspruch genommen und erwartete von ihm auch richtig und vollständig informiert zu werden. Dies schloss hier die Information über die besonderen Risiken dieser Anlageform ein. Hierbei waren der - inzwischen eingetretene - Totalverlust des Kapitals, die nicht erfolgte Prüfung der Bonität der kapitalsuchenden Gesellschaft und des Treuhänders und die Nichtverfügbarkeit des Kapitals für unabsehbare Zeit Risiken, über die der Beklagte den Kläger unbedingt aufklären musste. Hinzu traten die weiteren Risiken, die aus der selbst für Fachleute schwer durchschaubaren Konzeption der Anlage und den damit verbundenen, unabsehbaren Konsequenzen folgten, wobei insbesondere auf die Möglichkeit einer Nachschusspflicht des Anlegers bei der zur Anlage ausgewählten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hinzuweisen war (§ 5 des Gesellschaftsvertrages in III. der Urkunde des Notars M G vom 26. August 1994, Anlage K 1 zu Bl. 128 d.A., Seite 3). In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger die Anlage in voller Höhe über ein Darlehen fremdfinanzieren musste, traten weitere Risiken, wie ein möglicher Arbeitsplatzverlust des Klägers, hinzu. Dies ist alles vor dem Hintergrund bedeutsam, dass der Kläger als Maurerpolier offenkundig keinerlei Kenntnisse über derartige Anlagenformen hatte und auch die vom Beklagten jedenfalls übermittelten Berechnungsbeispiele für eine mögliche Steuerersparnis (Anlage K 1 zur Klageschrift) aus sich selbst heraus nicht verständlich sind.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die Verträge nicht abgeschlossen hätte, wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre, denn eigentlich hätte der Beklagte ihm insgesamt von einer solchen Anlageform abraten müssen. Der Beklagte kannte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Zumindest hätte er ihm eindringlich die Risiken vor Augen führen müssen, soweit sie für ihn selbst überschaubar waren, und im Übrigen seine eigene Unkenntnis offenbaren müssen. Dies alles hat der Beklagte selbst nach seinem eigenen Vorbringen im Rechtsstreit nicht getan und hat damit eklatant gegen seine Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verstoßen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage nicht an, wie der Kläger sich verhalten hätte, wenn er ihm sein eigenes Provisionsinteresse offengelegt hätte, denn dieses hatte in Anbetracht der sonstigen Risiken für den Kläger nur eine untergeordnete Bedeutung.

2. Zur Höhe

Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch auch in der nunmehr geltend gemachten Höhe zu, denn der Kläger hat inzwischen nachvollziehbar dargetan, dass die Kapitalanlage insgesamt verloren ist.

Der Kläger hatte Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in der Weise erworben, dass ihm 0,83 % zu Lasten der S S GmbH (S GmbH) übertragen wurden. Dafür sollten ihm bei Beendigung der Gesellschaft am 31. Dezember 2006 10/56 ideeller Miteigentumsanteil verbunden mit dem entsprechenden Anteil am Sondereigentum an der noch zu errichtenden Wohnung Nr. 3, S in H mit ca. 73 qm übertragen werden (Seite 4 der Anlage, K 2 zur Klageschrift). Die S GmbH hatte die Errichtungsverpflichtung gegenüber der GbR übernommen (Seite 2 der Anlage K 1 zur Bl. 128 d.A.). Die S GmbH ist aber zahlungsunfähig, denn das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde bereits am 5. Mai 1997 mangels Masse abgelehnt (Bl. 157 d.A.). Wo die an die Treuhänderin, die A G GmbH, gezahlten Gelder geblieben sind, ist nicht bekannt. Aus dem Gutachten der Staatsanwaltschaft Berlin, dass in dem Ermittlungsverfahren 21 Js 14/01 am 22. November 2002 erstellt worden ist, folgt nur, dass die Gelder kurze Zeit nach dem Eingang auf die "S" verteilt worden sind (Seite 12 der Anlage K 2 zu Bl. 128 d.A.).

Fest steht jedenfalls, dass die S GmbH weder ernsthaft gebaut hat noch jemals wird bauen können. Aus dem Umstand der Masselosigkeit folgt, dass ihr keine einbringbaren Forderungen zum Beispiel gegen die A G GmbH mehr zustanden. Über deren Vermögen ist am 20. August 1998 der Konkurs eröffnet worden.

Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers in der Regel mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich der Vermögenslosigkeit der GbR und ihrer Gesellschaften ist dies nach Auffassung des Senates unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO). Nachdem der Kläger zu den Vermögensverhältnissen der GbR und deren Gesellschafter im Einzelnen vorgetragen hatte, war es Sache des Beklagten wenigstens Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass noch realisierbares Vermögen vorhanden sein könnte. Die Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, dass dies nicht der Fall ist, zumal bei der komplizierten Fondskonstruktion eine Realisierung von Restwerten praktisch unmöglich ist. Konkrete Anhaltspunkte für noch realisierbare vorhandene Werte hat der Beklagte nicht dargetan.

Soweit der Beklagte den Wert der Grundstücke angeführt hat, ist der Vortrag des Klägers zwar etwas allgemein geblieben. Unstreitig ist aber, dass auf den Grundstücken keine relevante Bautätigkeit entfaltet worden ist und das von den Anlegern eingezahlte Kapital verschwunden ist. Es spricht alles dafür, dass der Wert der Grundstücke tatsächlich gegen "Null" tendiert. Es war nun wiederum Sache des Beklagten, konkret zu einem möglichen Wert vorzutragen, denn die Grundstücke sind benannt und er hätte wenigstens Anhaltspunkte für deren Wert ermitteln und vortragen müssen. Bei der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kann der Senat bereits jetzt feststellen, dass die Beteiligung praktisch wertlos ist, denn auch mögliche Restwerte wären zu kaum vertretbaren Kosten realisierbar und gerade darin verwirklichen sich die konkreten Risiken der vom Beklagten vermittelten Anlageform.

Im Ergebnis sind die Einwendungen des Beklagten nach Auffassung des Senates aber auch deshalb unerheblich, weil er unter den gegebenen besonderen Umständen selbst dann zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wäre, wenn die Anlagebeträge nicht veruntreut worden wären. Dem Beklagten war ohne weiteres erkennbar, dass die von ihm vermittelte Anlagenform für den Kläger schlicht ungeeignet war, denn der Kläger übernahm zur Finanzierung der Anlage Verbindlichkeiten (70.786,52 DM Nennbetrag, 123.304,60 DM einschließlich aller Kosten; Seite 3 der Anlage K 1 zur Klageschrift), die sein jährliches Bruttoeinkommen (43.000,00 DM im Jahre 1994) um ein Mehrfaches überstiegen. Selbst unterstellt, er hätte seine (relativ geringe) Steuerschuld (7.000 bis 8.750 DM 1995/1996) bei Durchführung der Bauvorhaben entsprechend der Modellrechnungen verringern können, ist er andererseits auf unabsehbare Zeit mit monatlichen Zahlungen an die S B in Höhe von zunächst 480,76 DM belastet worden und zugleich hoch verschuldet, denn den Verbindlichkeiten stand von Anfang an eine Anlageform gegenüber, die praktisch nicht oder kaum verkehrsfähig ist und deren Gegenwert (Anteil an einer Eigentumswohnung) nur schwer oder gar nicht zu realisieren ist. Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagte vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der dargelegten sonstigen Risiken diese Anlageform dem Kläger nicht hätte vermitteln dürfen, es sei denn, er hätte ihm die gesamt Problematik dieser Anlageform eindringlich vergegenwärtigt. Allein die vorbehaltlose Vermittlung dieser Anlageform stellt daher unter den hier gegeben besonderen Bedingungen nicht nur eine objektive Pflichtwidrigkeit, sondern auch einen Schaden in Höhe des bereits mit der Anlageentscheidung entstandenen Vermögensverlustes dar.

Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt berechnet (Bl. 131 ff. d. A.):

Darlehensbetrag 36.192,57 Euro zuzüglich bisher gezahlter Zinsen 18.075,92 Euro abzüglich Steuerersparnis 3.632,77 Euro zusammen 50.635,72 Euro

Soweit der Beklagte eingewandt hat, dass die Berechnung der Steuerersparnis insoweit unzutreffend sei, als der Kläger ihr nicht die Veränderung der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt habe, hat der Kläger hierzu dargelegt, dass er bei der Berechnung der Minderungsbeträge gerade so verfahren ist. Dem ist der Beklagte nicht mehr erheblich entgegengetreten.

Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung wendet, ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nach § 249 ff BGB so zu stellen ist, als wenn er diese Anlage nicht getätigt hätte, denn auch die Mitgliedschaft in einer solchen GbR ist eine Belastung. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, denn der Beklagte scheint die Folgen einer solchen Verurteilung zu verkennen. Diese besteht nur darin, dass der Kläger ihm die Übertragung anbieten muss, nicht aber darin, dass er dieses Angebot auch anzunehmen hat (§ 756 ZPO). Abgesehen davon ermöglicht die Übertragung der Anlage auf den Beklagten es diesem, mögliche Restwerte aus der GbR zu realisieren.

II. Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO)

Auch dieser Anspruch ist begründet, denn die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, zumal unklar ist, ob und wann der - nach seiner Erklärung in der Berufungsverhandlung inzwischen zahlungsunfähige - Beklagte auf den Titel zu 1. zahlen wird, und der Kläger in der Lage sein wird, den Kredit abzulösen.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, wobei hinsichtlich des Zinszeitpunktes zu beachten war, dass am Tage der Zustellung in der Regel keine Zahlung mehr erwartet werden kann, so dass die Zinsverpflichtung erst mit dem nächsten Tage beginnt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgert aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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