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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 7 U 2996/98
Rechtsgebiete: GKG, BGB, KostVfg, ZRHO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 49 Satz 1
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1
GKG § 65 Abs. 1 Satz 1
GKG § 72 Nr. 1
BGB § 366 Abs. 1
KostVfg § 4 Abs. 1
ZRHO § 43 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 AR 32/02 7 U 2996/98

In Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Kammergerichts vom 30. April 2001 - Sollstellung zur Ksb-Nr. 1000411695013 vom 11. Juli 2001 - in der Sitzung vom 7. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Rechtslage beurteilt sich im vorliegenden Altfall gemäß § 72 Nr. 1 GKG nach dem Gerichtskostengesetz in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG). Danach ist die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten beim Kammergericht vom 30. April 2001 - Sollstellung zur Ksb-Nr. 1000411695013 vom 11. Juli 2001 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die an keine Frist gebundene Kostenansatzerinnerung braucht lediglich schriftlich bei dem Gericht eingelegt zu werden, welches für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hierfür reicht es aus, dass der an das Amtsgericht Kaufbeuren gerichtete Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 2002 nach der Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Berlin im September 2002 dem in der Sache zuständigen Kammergericht zugeleitet wurde.

2. Die Erinnerung hat aber keinen Erfolg. Der angefochtene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Kostenbeamte die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens in Höhe von restlichen 16.430,63 DM gegenüber der Klägerin angesetzt.

Die Klägerin ist als Berufungsklägerin gemäß § 49 Satz 1 GKG Kostenschuldnerin der in zweiter Instanz entstandenen Gerichtsgebühren. Nach dieser Vorschrift ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat.

Der Kostenbeamte war auch durch § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht daran gehindert, die Klägerin wegen der noch offenen Verfahrenskosten in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist auch die Beklagte gemäß § 54 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin in Höhe eines Viertels der Gerichtskosten, weil sie nach der Kostenentscheidung des Kammergerichts im Urteil vom 30. Mai 2000 die Kos-ten des Rechtsstreits zu 25 % zu tragen hat. Insoweit haftet die Beklagte als Entscheidungsschuldnerin gesamtschuldnerisch mit der Klägerin (§ 58 Abs. 1 GKG) und ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG von der Justizkasse vorrangig in Anspruch zu nehmen: Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von § 54 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldner haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - erfüllt.

Nach der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners schon dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners aussichtslos "erscheint". Es ist nicht erforderlich, dass ein erfolgloser Vollstreckungsversuch bereits stattgefunden hat. Vielmehr genügt die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer raschen und sicheren Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist (Senat, Rpfleger 1967, 233; Markl/Meyer, GKG, 6. Aufl., § 31 Rn. 25; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 58 Rn. 11, jew. m.w.N.).

a) Im Inland verspricht eine Zwangsvollstreckung gegen die in Griechenland ansässige Beklagte keinen Erfolg. Inländisches bewegliches Vermögen der Beklagten ist der Justizkasse nicht bekannt geworden. Die Auffassung der Klägerin, die Justizkasse dürfe im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen auf den von der Beklagten im Verfahren 95 O 162/99 beim Landgericht Berlin eingezahlten Gerichtskostenvorschuss zugreifen, geht fehl. Die Beklagte hat mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in einem anderen Klageverfahren auf eine endgültige Kostenschuld (§ 69 GKG) geleistet und ihre Vorwegleistungspflicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Hartmann, GKG, 33. Aufl., § 69 Anm. 1 und 6, § 68 Rn. 17). Es wäre der Justizkasse von Rechts wegen nicht erlaubt gewesen, die von der Beklagten in jenem Verfahren entsprechend § 366 Abs. 1 BGB getroffene Leistungsbestimmung zu ändern, die erbrachte Zahlung "umzuwidmen" und - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Juli 2002 vorgeschlagen - die Weiterführung jenes Klageverfahrens von einer Nachzahlung der Gerichtskosten abhängig zu machen. Auch die von der Klägerin erwähnte Rückzahlung von Gerichtskosten kommt erst in Betracht, wenn nach Abschluss eines Verfahrens feststeht, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht verbraucht worden ist (Hartmann, a.a.O., § 68 Rn. 17). Auf eine solch künftige und ungewisse Verrechnungsmöglichkeit muss sich die Justizkasse nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG aber gerade nicht einlassen, abgesehen davon, dass das Verfahren 95 O 162/99 ersichtlich nicht den von der Klägerin erwarteten Ausgang durch einen Prozessvergleich gefunden hat.

b) In Griechenland ist die Gerichtskostenrechnung eines deutschen Gerichtes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vollstreckbar. Die Gerichtskostenrechnung betrifft eine öffentlich-rechtliche Forderung, deren Beitreibung im Inland nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung erfolgt (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Abschnitt IX, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 20.6.2000, X ZR 113/99). Im Ausland kann ein solches Verwaltungszwangsverfahren nicht durchgeführt werden (Senat, Rpfleger 1967, 233).

Die Bestimmungen des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), die für den vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebend sind (vgl. Art. 66 der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001) lassen eine zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten ebenfalls nicht zu. Gemäß Art. 31 EuGVÜ ist die Vollstreckung einer in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat zulässig, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden ist. Nach Art. 25 EuGVÜ ist unter einer "Entscheidung" jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl (jetzt: -bescheid), einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 31 EuGVÜ ist damit das Vorliegen einer von einem Rechtsprechungsorgan als Akt staatlicher Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidung (Justizakt). Da es sich bei der deutschen Gerichtskostenrechnung nicht um eine Entscheidung in diesem Sinne, sondern vielmehr um einen Akt der Justizverwaltung handelt, ist ein Vorgehen nach Art. 31 EuGVÜ für die Justizkasse nicht möglich (BGH, Beschluss vom 20.6.2000, X ZR 113/99; OLG Schleswig-Holstein, RIW 1997, 513). Der nach § 4 Abs. 1 KostVfg erstellte Kos-tenansatz ist auch keine mit Beweiskraft ausgestattete öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 50 EuGVÜ, die im Verfahren nach Art. 31 EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden könnte (BGH a.a.O.). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage insoweit durch Art. 32 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht geändert hat (Baum-bach/Hartmann, ZPO 63. Aufl., Schlussanhang V C 4, Art. 32 Rdn. 1).

Für die Justizkasse ist auch nicht der Weg über Art. 18 und 19 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 gangbar. Danach ist die Vollstreckung wegen der Gerichtskosten nur gegen eine im Ausland ansässige klagende Partei möglich, die im Inland - trotz ihres Wohnsitzes - von der Vorschusszahlung befreit war. Dagegen ist nach dieser Rechtshilfevereinbarung die zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten bei der ausländischen beklagten Partei nicht vorgesehen.

c) Dass eine Vollstreckung der Gerichtskostenrechnung in Griechenland rechtlich nicht möglich und insofern von vornherein 'aussichtslos' ist, befreit die Justizkasse aber nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Auffassung nicht davon, ihre Forderung gegen den ausländischen Schuldner zumindest geltend zu machen (Senat, a.a.O.; OLG München, Rpfleger 1967, 234 = JurBüro 1966, 337; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1683; HansOLG, JurBüro 1988, 342; VGH Mannheim, NJW 2002, 1516). Solange ein solcher Versuch, die Kostenforderung der Justizkasse durchzusetzen, nicht erkennbar aussichtslos erscheint oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, darf die Staatskasse erst im Anschluss auf die gesamtschuldnerische Haftung eines anderen Kostenschuldners zurückgreifen (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 und 4 KostVfg in der seit dem 1.8.2004 geltenden Fassung).

Den Weg einer Klage im Ausland auf Zahlung der Gerichtskosten braucht die Gerichtskasse nicht zu beschreiten (Senat, a.a.O., OLG München, JurBüro 1966, 337 = Rpfleger 1967, 234).

Nach § 43 Abs. 1 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) - abgedruckt in Bülow/Rock-stiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band 4, G Vorschriften für die Inlandsbehörden der Bundesrepublik Deutschland - kann die Gerichtskasse aber einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, kann sie die Hilfe der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zur gütlichen Herbeiführung der Zahlung in Anspruch nehmen.

Diesen Vorschriften genügt das Vorgehen der Justizkasse. Die Beklagte ist sowohl über ihre Prozessbevollmächtigten als auch von der Justizkasse direkt aufgefordert worden, den auf sie entfallenden Teil der Gerichtskosten zu zahlen. Die Justizkasse durfte auch davon absehen, die Vermittlung der deutschen Auslandsvertretung in Anspruch zu nehmen. Ein im Wege der Rechtshilfe an die deutsche Vertretung im Ausland gerichtetes Ersuchen kann nur dazu führen, dass eine freiwillige Zahlung durch gütliche Vermittlung erreicht wird. Die Justizkasse hatte aber nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vorgehen hinreichende Aussicht auf Erfolg haben würde. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass sie gegen die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt und die Insolvenz der Beklagten befürchtet. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die der zweimaligen Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse nicht entsprochen hat, auch auf eine Aufforderung der deutschen Auslandsvertretung nicht zahlen wird.

Eine von der Klägerin für sittenwidrig gehaltene Härte ist durch die Beitreibung der Gerichtskos-ten nicht zu befürchten. Ihr bleibt es vielmehr überlassen, nach Zahlung der gegen sie angesetzten Gerichtskosten einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen dieser Kosten gegen die Beklagte zu erwirken, der nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Griechenland für vollstreckbar erklärt werden kann.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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