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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 95/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei Nasenbeinfraktur und Abriss der Rotatorenmanschette im linken Arm. Verlangt der Geschädigte im Rahmen des § 249 BGB Erstattung von Fahrtkosten, kann er nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart geltend machen. Für das Feststellungsinteresse reicht es im Fall der Verletzung eines absoluten Rechts aus, das künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich sind. Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es nicht an.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 95/05

verkündet am : 21.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Februar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin - 27 O 681/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf dem Vorfall vom 8. Juni 2003 im Ennnnn weg in Bnnnnnnn beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten nach einer Schlägerei u. a. Schmerzensgeld, Erstattung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstanden sind, und Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist. Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren ist nach Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger in Höhe von 5.000,00 EUR eingestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sacherhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.500,00 € zu, der durch die Zahlung von 5.000,00 € aufgrund der Auflage im Strafverfahren teilweise abgegolten ist.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des unstreitigen Vortrags der Parteien fest, dass der Beklagte auch für den Abriss der Rotatorenmanschette im linken Arm des Klägers (nachfolgend: Abriss) verantwortlich ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger sich diese Verletzung bei einem Schlag in das Gesicht des Beklagten oder durch Schubsen gegen das Auto bzw. Tritte und Schläge durch den Beklagten zugezogen hat.

a) Der Abriss beruht auf der Verletzungshandlung des Beklagten; denn der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass nicht der Kläger, sondern der Beklagte die Schlägerei am 8. Juni 2003 angefangen hat.

Das Landgericht hat die Beweisaufnahme in diesem Punkt nur unzureichend gewürdigt. Die Zeugin Jnnn hat bekundet, der Kläger habe eine Armbewegung in Richtung des Beklagten gemacht, um den Beklagten abzuschütteln und sich Luft zu verschaffen, nachdem es bereits ein Tumult gegeben habe.

Das spricht dafür, dass die Handlung des Klägers durch das haftungsbegründende Verhalten des Beklagten herausgefordert worden ist und zudem keine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt. In diesem Fall muss sich der Schädiger die dadurch entstandenen Verletzungen des Geschädigten zurechnen lassen (BGH NJW 1981, 570 m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der von der Zeugin geschilderte Tumult auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Es gibt keinen trifftigen Grund dafür, warum der dem Beklagten offensichtlich körperlich unterlegene Kläger die Auseinandersetzung mit einem Schlag des linken Arms in das Gesicht des Beklagten begonnen haben sollte. Der Beklagte hat nichts Konkretes vorgetragen, was den Kläger zu einer solchen Handlung veranlasst haben könnte. Vielmehr spricht der eigene Vortrag des Beklagten dafür, dass er für die tätliche Auseinandersetzung von Anfang an verantwortlich war. Der Beklagte hat eingeräumt, kein Interesse daran gehabt zu haben, mit dem Kläger in Kontakt zu treten. Darauf will er schon vor dem Vorfall vom 8. Juni 2003 wiederholt hingewiesen haben. Daran anknüpfend behauptet er, es sei dem Kläger und der Zeugin Jnnn darum gegangen, eine Provokation zu bewirken. Wenn ein Anlass für eine körperliche Auseinandersetzung bestand, hatte nur der Beklagte einen Grund, nämlich die vermeintliche Provokation abzuwehren. Auch der weitere Verlauf der Auseinandersetzung, insbesondere dass Treten gegen den bereits am Boden liegenden Kläger spricht dafür, dass es dem Beklagten von Anfang an darum ging, den Kläger als unliebsamen Lebensgefährten der Zeugin Jnnn , mit der er tief zerstritten ist, körperlich zu misshandeln.

Der Senat hat daher keinen Anlass die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Jnnn , die die Armbewegung des Klägers als Abwehrhandlung beschrieben hat, in Frage zustellen. Dass die Zeugin den Vorfall durch die Fensterscheiben des Fahrzeugs des Beklagten beobachten konnte, folgt aus der Aussage der Zeugin Snnnn , an deren Richtigkeit weder das Landgericht noch der Senat Zweifel hegen. Die Aussage der Zeugin Jnnn deckt sich zudem mit ihren Angaben bei der Polizei.

Da das Landgericht der Aussage der Zeugin Jnnn ebenfalls gefolgt ist, der Senat die Aussage nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles anders gewürdigt hat, musste er die Beweisaufnahme auch nicht wiederholen (vgl. BGH NJW 2001, 2722). Bei dieser Sachlage war auch eine Vernehmung der Zeugin Gnnn , die das Geschehen ohnehin nicht weiter verfolgt haben kann, nicht geboten.

b) Damit sind sowohl die Fraktur des Nasenbeins als auch der Abriss bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, denn das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat folgt, festgestellt, dass es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die für eine andere Ursache sprechen könnten.

2. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die Ausgleichsfunktion für die erlittenen Schmerzen und Leiden des Geschädigten sowie die Genugtuungsfunktion, für das was der Schädiger ihm angetan hat. Insbesondere bei Vorsatztaten kommt der Genugtuungsfunktion besonderes Gewicht zu (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 253 Rdnr. 11). Zu berücksichtigen ist hier daher nicht nur die Schwere der Verletzungen des Klägers, sondern auch der Grad des Verschuldens des Beklagten.

a) Das Verschulden des Beklagten, der vorsätzlich gehandelt hat, wiegt hier besonders schwer. Der Beklagte ist als Zahnarzt dazu berufen, erkrankten Menschen zu helfen und sie ggfls. von Schmerzen zu befreien. Einen Mediziner, der sich über diesen Auftrag hinwegsetzt und vorsätzlich auf einen am Boden liegenden Menschen derart eintritt, dass bei dem Geschädigten in der Nase ein Zehnagel zurückbleibt, trifft eine besonders schwere Schuld.

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich der Kläger wegen des Abrisses stationär behandeln lassen, anschließend therapeutische Behandlungen im nn -Rehazentrum durchführen musste und infolge der tätlichen Auseinandersetzung arbeitsunfähig war, hält der Senat das vom Kläger angestrebte Schmerzensgeld von insgesamt 8.500,00 € für angemessen und ausreichend.

b) Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers scheitert daran, dass er keine bleibenden Folgen zu beklagen hat, die ihn in seiner Lebensführung wesentlich beeinträchtigen. Die behauptete Einschränkung der Schulterbeweglichkeit wiegt nicht so schwer, weil der Kläger Rechtshänder ist und selbst eingeräumt hat, dass er zu körperlicher Arbeit noch in der Lage ist. Die vom Kläger behauptete Notwendigkeit einer Operation wegen der Nasenbeinfraktur rechtfertigt ebenfalls kein höheres Schmerzensgeld; denn bisher ist der Kläger ohne diesen Eingriff ausgekommen, so dass sich diese Verletzung ohnehin nicht als so schwerwiegend erweist wie der Abriss.

II.

Der Kläger kann vom Beklagten Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verlangen.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Verdienstausfall allerdings nur zu einem Teil zu. Bei dem verletzungsbedingten Verdienstausfall handelt es sich um einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden, den der Kläger teilweise schlüssig dargetan hat, so dass der Senat in der Lage ist, den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.

a) Aufgrund des Bescheids der DKV vom 22. Juni 2004 steht fest, dass der Kläger nur bis zum 27. August 2003 Krankengeld bezogen hat. In der Zeit danach wäre er daher ohne die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über den vorgezogenen Beginn des Vorruhestandes ohne Einkommen geblieben. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger auch in der Zeit ab September 2003 arbeitsunfähig war, kommt es nur darauf an, ob dieser Umstand auf die tätliche Auseinandersetzung vom 8. Juni 2003 oder eine bereits zuvor erlittene Rückenverletzung des Klägers zurückzuführen ist.

Der Beklagte macht hier den Einwand des sogenannten Anlagefalles geltend, in dem er behauptet, der mit dem Verdienstausfall verbundene Schaden sei bereits durch die Rückenerkrankung vor dem schädigenden Ereignis angelegt gewesen. Steht wie hier fest, dass der Verdienstausfallschaden auf zwei möglichen Ursachen beruhen könnte, trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass nur eine Ursache, nämlich die Verletzungshandlung für den geltend gemachten Schaden in Betracht kommen kann (vgl. BGH VersR 1987, 179).

Unter Berücksichtigung der sich aus § 287 ZPO ergebenden Beweiserleichterung, die auch für die haftungsausfüllende Kausalität gilt (Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl. § 287 Rdnr. 3), hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 1. September 2003 allein auf den Verletzungen des Klägers beruht, die ihm der Beklagte am 8. Juni 2003 zugefügt hat.

Der Kläger musste sich wegen des Abrisses in der Zeit vom 18. bis 27. Juni 2003 stationär in der Mnnnn behandeln lassen und war anschließend bis zum 27. August 2003 durch den behandelnden Arzt der Mnnnn krank geschrieben. Im Anschluss an die stationäre Behandlung befand sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Rechnungen der nnnnnnnnnnn GmbH auch nach dem 1. September 2003 wegen des Abrisses in regelmäßiger Behandlung. Hinzukommt, dass der Kläger das Attest der Ärztin Dr. Snnn vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass die Arbeitsaufnahme ohne die Verletzungen vom 8. Juni 2003 ab Mai 2003 absehbar waren. Nach diesem Attest konnte jedenfalls mit einer Arbeitsaufnahme zum September 2003 gerechnet werden, wenn es nicht zu dem Vorfall vom 8. Juni 2003 gekommen wäre.

Diese zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände konnte der Beklagte durch konkrete Tatsachen nicht erschüttern. Er stellt lediglich Vermutungen darüber an, dass der Kläger wegen erheblicher Vorschädigung arbeitsunfähig war und bestreitet, dass die vom Kläger vorgetragene Rückenerkrankung ausgeheilt war. Das reicht aber nicht aus, um die vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger auch ohne die Verletzungen vom 8. Juni 2003 nach dem 1. September 2003 arbeitsunfähig geblieben wäre.

b) Erheblich sind aber die vom Beklagten gegen die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls vorgetragenen Einwände.

Der Kläger kann lediglich einen Verdienstausfall von 1.085,64 € erfolgreich durchsetzen. Nach der von ihm vorgelegten Vorruhestands-Vereinbarung vom 19. April 2002 (16) hätte der Kläger sein letztes Bruttogehalt von 4.781,00 €, das er zur Grundlage seiner Schadensberechnung macht, nur bis einschließlich Oktober 2003 erhalten. Ab November 2003 stand ihm mit 3.587,00 € brutto nur noch ein Gehalt zu, das den Vorruhestandsbezügen entsprach, die der Kläger ohnehin erhalten hat. Einkommensverluste hat der Kläger daher nur für die Monate September und Oktober 2003 hinnehmen müssen. Er kann daher auch nur für diese beiden Monate den geltend gemachten Verdienstausfall von monatlich 542,82 € verlangen.

2. Die Fahrtkosten zur nnnnnnnnnnn GmbH kann der Kläger für 130 Tage geltend machen. Diese Fahrten sind durch die vorgelegten Rechnungen der nnnnnnnnnnn GmbH nachgewiesen. Der Senat schätzt den mit den Fahrtkosten verbundenen Schaden gemäß § 287 ZPO auf 520 €.

Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart (vgl. BGH NJW 1991, 2340, 2341).?Der Kläger war im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Das war ihm auch zuzumuten. Denn die Schulterverletzung hat ihn nicht gezwungen einen PKW zu benutzen. Da der Einzelfahrschein im hier maßgeblichen Zeitraum 2,00 € kostete, kann der Kläger pro Tag 4,00 € und für 130 Tage 520,00 € an Fahrtkosten beanspruchen. Der weitergehende Anspruch ist daher unbegründet.

3. Entsprechendes gilt für die Fahrtkosten an sechs Tagen zur Mnnnn , die der Senat nach Maßgabe der damals geltenden Tarife der BVG auf 24,00 € schätzt. Die Fahrten hat der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung des Dr. Jnn vom 25. Oktober 2004 nachgewiesen. Der weitergehende Anspruch ist ebenfalls unbegründet.

4. Der Senat hat schließlich keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kleidungsstücke des Klägers durch die Verletzungshandlungen des Beklagten derart beschädigt wurden, dass sie nicht mehr zu reinigen waren. Den geltend gemachten Schaden schätzt der Senat unter Berücksichtigung der vorgelegten Quittung der Snnnnn Moden vom 6. Juni 2003 gemäß § 287 ZPO auf 60,00 €.

5. Insgesamt kann der Kläger damit vom Beklagten aufgrund der Verletzungshandlung vom 8. Juni 2003 folgenden Schadenersatz verlangen:

 - Schmerzensgeld3.500,00 €
- Verdienstausfall1.085,64 €
- Fahrtkosten zum Rnnnnn520,00 €
- Fahrtkosten zur Mnnnn24,00 €
- Kleidung60,00 €
 5.189,00 €

III.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO überwiegend zulässig und begründet.

1. Es kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob derzeit mit weiteren Schadensfolgen zu rechnen ist.

Für das Feststellungsinteresse des Klägers reicht es aus, wenn bei Verletzung eines absoluten Rechts, wie der körperlichen Unversehrtheit des Klägers, künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich sind, ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es nicht an (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. § 256 Rdnr. 8a). Aufgrund der erheblichen Verletzungen, die der Kläger am 8. Juni 2003 erlitten hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass mit späteren Folgeschäden zu rechnen ist. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, um die Verjährungsfrist von drei Jahren zu hemmen. Ob spätere Schäden auf dem Tathergang vom 8. Juni 2003 beruhen, bleibt der Darlegung und Beweisführung des Klägers in einem künftigen Prozess auf Schadenersatz vorbehalten.

2. Soweit der Kläger die Feststellung des Ersatzes immaterieller Schäden begehrt, die nach dem 13. August 2004 entstehen, ist die Klage allerdings teilweise unzulässig; denn dem Kläger ist es möglich, alle bis zum heutigen Tage entstandenen Schäden zu beziffern. Das Feststellungsinteresse bezieht sich nur auf die zukünftigen, noch nicht feststellbaren und zu beziffernden Schäden.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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