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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 7 W 9/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 9/05

18.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts am 18. Februar 2005 durch den Richter am Kammergericht Sellin als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 5. Januar 2005 gegen den Beschluss der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2004 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 3.000,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hatte das Landgericht gemäß § 91 a ZPO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die insoweit in dem Beschluss vom 9. Dezember 2004 getroffene Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Beklagten nicht zu beanstanden.

Den in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen liegt der Vertrag vom 17./22. April 1998 zugrunde, der durch die Hausverwaltung Pnnnn unterschrieben wurde, wobei diese auf ihre Hausverwaltervollmacht hinwies. Die der Klägerin übermittelte Vollmacht zur Hausverwaltung vom 20. März 1998 (Bl. 54 d.A.) wurde von dem Beklagten unterzeichnet, und zwar für eine "Wnnnnn 21 - 23, Unnn str. 103 und Bnnnn Str. 137/138 GbR", vertreten durch den Beklagten und einen Herrn Annnn . Das Hauskonto, für das der Hausverwaltung Pnnnn Kontenvollmacht erteilt wurde, wurde mit der Bezeichnung "Annnn / Tnnnn GbR" angegeben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte mit seiner Unterschrift unter diese Vollmacht einen Rechtsschein gesetzt hat, der zur Folge hat, dass er zumindest unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der GbR haftet, auch wenn er bereits am 8. Januar 1998 aus der GbR ausgeschieden war.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die GbR eine "Firmenbezeichnung" fortgeführt habe, die keinen Aufschluss über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse habe geben können. Der Beklagte hatte es in der Hand, klar zu stellen, dass er nicht (mehr) Gesellschafter der GbR war, die sich seines Namens bediente und als deren Vertreter er auftrat. Ob die Klägerin ein besonderes Interesse daran hatte, den Vertrag mit ihm abzuschließen, kann dahinstehen. Tritt der Vertreter eines Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (OLG Zweibrücken, NZG 1998, 939; vergl. auch BGH NJW 1990, 2678 ,2679; BGH NJW 1991, 2627 f; BGH NJW 1996, 2645). Ein Vertreter, der, obwohl sein Name gleichlautend ist mit einem Teil der Unternehmensbezeichnung, nicht auf eine Vertreterstellung hinweist, setzt einen Rechtsschein, der seine eigene Haftung begründet. Das muss gleichermaßen für eine GbR gelten, die im Übrigen keine Firmenbezeichnung im eigentlichen Sinne führt.

Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil es sich vorliegend um ein Dauerschuldverhältnis handelt und es um die Haftung für Verbindlichkeiten geht, die drei Jahre nach dem Ausscheiden des Beklagten entstanden sind. Es ist Sache des Beklagten, den von ihm gesetzten Rechtsschein zu beseitigen, nicht hingegen Sache der Klägerin, sich darüber zu versichern, dass ihre Vertragspartner auch weiterhin ihre Vertragspartner sind.

Im Übrigen kann auch die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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