Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 8 U 10/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 10/04

Verkündet am : 21.06.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 6.400,00 EUR gemäß § 661 a BGB. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis auch leisten. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 661 a BGB bejaht. Insoweit wird auf die umfassenden und jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind.

a) Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, dass das Landgericht nicht den Gesamteindruck der Werbesendung gewürdigt habe und bei seiner Bewertung rechtsfehlerhaft zwischen dem Anschreiben vom 07. Januar 2002 und dem Gewinnscheck einschließlich der Vergabebedingungen unterschieden habe, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass der Gewinnscheck (mit den Vergabebedingungen) für sich genommen nicht den Eindruck erweckt, dass der Scheckempfänger den Preis bereits gewonnen hat. Das Landgericht hat aber weiter darauf abgestellt, dass das mit dem Scheck versandte Schreiben vom 07. Januar 2002 den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Gewinnscheck des Klägers um denjenigen handelt, der im Rahmen der Vorabziehung bei der Beklagten als tatsächlich gewinnender Scheck ermittelt worden ist. Damit hat das Landgericht gerade den Inhalt der gesamten Werbesendung in die Prüfung miteinbezogen und zutreffend gewürdigt. Denn dieses Verständnis erschließt sich erst aus der Würdigung aller von der Beklagten an den Kläger übermittelten Unterlagen. So ergibt sich aus den auf der Rückseite des Schecks aufgedruckten Vergabebedingungen, dass im Rahmen einer Vorabziehung ein Gewinner ermittelt und der Name des Gewinners hinterlegt wurde. Aufgrund des Schreibens vom 07. Januar 2002 konnte aber der Kläger davon ausgehen, dass er im Rahmen der Vorabziehung als Gewinner ermittelt wurde, so dass daher auch die Vergabebedingungen eingehalten worden sind. Wegen der Würdigung der einzelnen Textpassagen des Anschreibens vom 07. Januar 2002 wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Zwar ist der Kläger - wie die Beklagte geltend macht - an keiner Stelle (direkt oder namentlich) bereits als Gewinner bezeichnet. Dies ist aber für die Bejahung des § 661 a BGB auch nicht erforderlich. Denn der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine Gewinnzusage davon abhängig zu machen, dass die Zusage an "bestimmte" oder "persönlich bezeichnete "Verbraucher gerichtet sein muss ( BT-Drucksache 14/3195, Seite 34). Das Schreiben vom 07. Januar 2002 ist aber sogar direkt an den Kläger gerichtet und auch im nachfolgenden Text wird der Kläger direkt angesprochen. Der Kläger wird im Eingang des Schreibens darauf hingewiesen, dass er bereits am 10. Dezember 2001 den Gewinnscheck über 6.400,00 EUR erhalten hat mit der Bitte, diesen schnell wieder unterschrieben zurückzusenden, "um die Auszahlung der 6.400,00 EUR nicht unnötig zu verzögern" (Hervorhebung d.d. Senat). Dies spricht dafür, dass der Kläger den Preis bereits gewonnen hat und die Auszahlung nur noch von der Übermittlung des unterschriebenen Schecks abhängig sein soll. Auch die weiteren Erklärungen im Schreiben, dass leider der Einsendeschluss schon verstrichen ist, aber dem Kläger - ausnahmsweise entgegen sonstiger Geschäftspraktiken der Beklagten - als einmaliger Fall die Möglichkeit eingeräumt werde, die Rücksendung noch vorzunehmen, lassen den Schluss zu, dass der Kläger der Gewinner des Barbetrages ist. Dies wird noch verstärkt durch die drucktechnisch hervorgehobenen Sätze "Was ist denn los mit Ihnen? Können Sie einfach so auf 6.400,00 EUR verzichten?" und weiter, dass sich die Verfasserin bei der Geschäftsleitung dafür eingesetzt haben will, dass "gerade Sie die 6.400,00 EUR erhalten". Auch das in dem Schreiben weiter dargestellte Prozedere, dass nochmals die Unterlagen erstellt werden, erwecken den Eindruck, dass der Kläger im Rahmen der Vorabziehung bei der Beklagten als der Gewinner des Gewinnspiels ermittelt worden ist und die Rücksendung des ("sicherheitshalber.. neu ausgestellten") Schecks ihn berechtigt, den Preis in Empfang zu nehmen.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass in dem Schreiben zwischen "Gewinnscheck" und "gewinnender Scheck" unterschieden werde und nur der "Gewinnscheck", welcher nicht den bereits gewonnenen Preis darstelle, nochmals übersandt worden ist, ist auch dies unerheblich. Abgesehen davon, dass sich einem durchschnittlich verständigen Verbraucher der (behauptete) Unterschied nicht aufdrängt, ginge diese Unklarheit auch zu Lasten der Beklagten. Denn in den übersandten Unterlagen wird dieser Unterschied, der im Übrigen einer Spitzfindigkeit gleichkommt, in keiner Weise erläutert.

b) Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft weitere Umstände nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen hat, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte beruft sich darauf, dass es sich bei den Briefsendungen der Beklagten bereits infolge der äußeren Aufmachung um offensichtlich vielfach versandte Werbesendungen handele. Versteht man die Beklagte richtig, so will sie daraus ableiten, dass der Verbraucher schon wegen der offensichtlichen Gestaltung als Werbesendung nicht davon ausgehen könne, dass er einen Preis gewonnen habe. Gerade aber die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne soll mit der Vorschrift des § 661 a BGB unterbunden werden. Der Gesetzgeber wollte die verbreitete, wettbewerbsrechtliche unzulässige Praxis unterbinden, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. BGH NJW 2003,426,428). Denn diese Mitteilungen haben nur den Zweck, dem Verbraucher Warenangebote aufzudrängen, mit denen er sich nicht befassen möchte (BT- Drucksache 14/2658, Seite 48/49). Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kunden mit der falschen Behauptung gelockt werden, sie hätten einen Preis gewonnen (BT- Drucksache 14/2920, Seite 7). Diese Sendungen werden aber typischer Weise an eine Vielzahl von Verbrauchern versandt und sofern diese Mitteilungen auch Gewinnversprechen enthalten, sind gerade diese in Werbesendungen für Warenangebote "verpackt".

Aus diesen Gründen ergeben sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch aus der Gestaltung als Werbesendung keine besonderen Sorgfaltsanforderungen an den Verbraucher. Denn das Gesetz dient dem Schutz des Durchschnittsverbrauchers vor unlauterer Werbung, der Unternehmer ist insoweit seinerseits nicht schützenswert. Ein anderes Verständnis würde dem Anliegen verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gerecht, sondern würde diese geradezu auf den Kopf stellen.

Auch aus dem Umstand, dass der Kläger zuvor an keinem Gewinnspiel der Beklagten teilgenommen hat, lässt sich nichts anderes herleiten. Denn es ist typisch, dass durch Werbeaktionen für bestimmte Produkte eine Vielzahl von potentiellen Kunden angesprochen werden, gerade auch solche, die bisher nicht Kunde bei dem Unternehmer waren. Daher ist es für den durchschnittlichen Verbraucher nicht von vornherein so ungewöhnlich, dass er einen Gewinn erhält, ohne dass er an einem Gewinnspiel teilgenommen hat oder das beworbenen Produkt auch bestellt hat.

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, dass der Zweck der Vorschrift des § 661 a BGB keinen strengen Auslegungsmaßstab erfordere und jedenfalls eine strenge Bewertung von Mitteilungen durch Unternehmer dann nicht geboten sei, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht von einer Bestellung abhängig gemacht werde. Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Gewinnzusage mit einer konkreten Bestellung gekoppelt werde. Denn auch die Ausreichung eines Gewinnes an einen bisherigen Nichtkunden ist geeignet, diesen als (potentiellen) Kunden anzusprechen und ihm Warenangebote aufzudrängen, mit denen er sich eigentlich nicht befassen möchte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass nicht jeder Verbraucher vor der Werbung geschützt werden solle, ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung kann es nicht auf den besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher ankommen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Mitteilung auffassen muss (OLG Saarbrücken, OLG- Report 2003,55,60; OLG Frankfurt OLG-Report 2002,168).

Soweit die Beklagte weiter argumentiert, dass der Kläger offenbar die Mitteilung selbst nicht so verstanden habe, dass er einen Preis gewonnen habe, ist auch dies unerheblich. So hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - (BB 2004,848 = BGH - Report 2004, 750) ausgeführt, dass aus objektiver Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt werden muss. Die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt, so dass auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung nach § 661 a BGB verlangen kann (BGH a.a.O.; vgl. OLG Koblenz ,OLG- Report 2003,25; OLG Köln, OLG- Report 2003,185,188). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger subjektiv geglaubt hat, dass er den Preis gewonnen hat. Aus objektiver Empfängersicht ist aus den dargelegten Gründen der Eindruck des Preisgewinns erweckt worden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr.10, 711,713 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 Ziff.1und 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

Zurück