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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 8 U 108/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 535 Satz 2
BGB § 812
ZPO § 139
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531
ZPO § 411 Abs. 4
ZPO § 411 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 108/02

Verkündet am: 5. Mai 2003

In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, Bundesfinanzverwaltung, vertreten d.d. Vermögensamt Berlin II, Dorotheenstraße 85, 10117 Berlin,

gegen

Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin,

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, der Richterin am Kammergericht Spiegel und der Richterin am Landgericht Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.292,63 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung richtet sich gegen das am 05. Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 24.02.1994 bis 31.12.1995 nicht verjährt. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ergäbe. Denn ein Mietvertrag sei zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden, weil die Parteien sich über essentialia eines Mietvertrages nicht geeinigt hätten. Zudem sei in der Vereinbarung vom 31.01/07.02.1995 der Abschluss eines Mietvertrages vorgesehen gewesen, wozu es dann letztlich jedoch nicht gekommen sei. Die Vorschrift des § 197 BGB mit einer vierjährigen Verjährungsfrist sei weder direkt noch analog anwendbar. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses und daraus erwachsender Ansprüche möglichst schnell zu regeln. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn ein wirksamer Miet- oder Pachtvertrag vorliegen bzw. ein Entschädigungsanspruch aus speziellen miet- oder pachtrechtlichen Vorschriften folge. Wenn aber ein Mietvertrag von vornherein nicht vorliegen, fehle es an der dargestellten besonderen Interessenlage der schnellen Abwicklung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Eine analoge Anwendung des § 197 BGB komme nicht in Betracht, weil eine Regelungs-lücke nicht vorliege und auch ein vergleichbarer Sachverhalt, wonach Geschäfte des täglichen Lebens schnell abzuwickeln seien, nicht vorliege.

Das Landgericht habe in seiner Entscheidung unzutreffende Flächengrößen zugrundegelegt. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass sie sich den Vortrag des Beklagten, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 27.03.96 bis 27.02.97 eine Fläche von 3.600 qm und nicht wie in der Klageschrift angegeben nur 2.200 qm nutze, zu eigen gemacht habe. Wenn aber das Landgericht ihren Vortrag nicht so verstanden haben sollte, hätte das Landgericht sie, die Klägerin, im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, damit sie sich hierzu hätte erklären können.

Das Landgericht habe eine Fläche von 50 qm nicht berücksichtigt, weil es davon ausgegangen sei, dass die bebaute Fläche nur 450 qm ausmache, jedoch müsse sich demzu-folge die unbebaute Fläche um diese 50 qm erhöhen. Daher sei eine weitere Nutzungs-entschädigung von 1 DM/qm für eine weitere Fläche von 50 qm für den Zeitraum vom 28.03.1996 bis 27.02.1997 gerechtfertigt.

Die Klägerin verfolgt auch in der Berufungsinstanz weiter eine Nutzungsentschädigung für das Verwaltungsgebäude in Höhe von 9,00 DM/qm und rügt, dass die Beweiserhebung durch das Landgericht fehlerhaft sei. Es sei eine erneute Begutachtung über die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Verwaltungsgebäude anzuordnen bzw. zumindest der Sachverständige anzuhören. Sie habe bereits in erster Instanz die Richtigkeit des Gutachtens gerügt, was als konkludenter Antrag zur Erläuterung des Gutachtens aufzufassen sei. Das eingeholte Gutachten sei auch zweifelhaft. Der Beweisbeschluss habe sich auf ein Verwaltungsgebäude bezogen, der Gutachter habe jedoch eine Lagerhalle mit Sozialflächen begutachtet. Dieser Widerspruch werde im Gutachten nicht aufgeklärt. Die Annahme des Sachverständigen, dass in den Jahren 1994 bis 1997 das Mietpreisniveau gesunken sei, sei ungenügend belegt. Die Klägerin berechnet für den Zeitraum vom 24. Februar 1994 bis 27. Februar 1997 eine weitere Nutzungsentschädigung von 136.110,82 . Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 2002 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des am 21.02.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 13 O 10/01 zu verurteilen, an sie weitere 136.110,82 EuR nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Januar 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem klägerischen Anspruch nicht um einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn er habe die Nutzung des Grundstücks nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die Nutzung und den Besitz sei die Vereinbarung vom 31.01/07.02.1995. In der Vereinbarung hätten die Parteien gerade ein ortsübliches Nutzungsentgelt für die Zeit ab Nutzen- und Lastenwechsel vorgesehen. Auch wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages nicht gekommen sei, was im übrigen die Klägerin zu vertreten habe, sei aus § 6 der Vereinbarung zu entnehmen, dass für die Nutzung des Grundstücks das ortsübliche Entgelt zu zahlen sei. Im übrigen sei der Einwand der Klägerin, dass ein konkretes Entgelt nicht vereinbart worden sei, und deswegen die Anwendung des § 197 BGB nicht in Betracht käme, arglistig. Aber selbst wenn eine rechtsgrundlose Nutzung vorliegen würde, seien Nutzungsentgeltansprüche für 1994/1995 verjährt. Mit Recht weise das Landgericht darauf hin, dass auch Nutzungsentschädigungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gehörten und deswegen die vierjährige Verjährungsfrist greife.

Das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung nach dem Vortrag der Klägerin bezogen auf eine Fläche von 2.200 qm zutreffend berechnet. Denn die Klägerin habe sich den Vortrag des Beklagten, dass die genutzte Freifläche 3.150 qm ohne das Gebäude betrage, nicht zu eigen gemacht. Dazu hätte die Klägerin auch Gründe gehabt, da anderenfalls der übrige Vortrag der Klägerin zur Veränderung der Nutzfläche und Rückgabe nach dem Stufenplan nicht mehr stimmig gewesen wäre. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt, da die Flächengröße im Termin der mündlichen Verhandlung von der Klägerin bestätigt worden sei.

Dem Landgericht seien auch Verfahrensfehler im Rahmen der Beweisaufnahme nicht vorzuwerfen. Die Klägerin habe zu keiner Zeit die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens beantragt, was im übrigen auch nicht nötig gewesen sei. Es sei unerheblich, dass das Gebäude im Beweisbeschluss als Verwaltungsgebäude bezeichnet sei, während der Gutachter von Lager- und Sozialgebäude spreche. Entscheidend sei, dass der Gutachter den Nutzungswert des konkreten von ihm, dem Beklagten, genutzten Gebäudes festgestellt habe. Der Sachverständige habe klar erläutert, wie er unter Zugrundelegung verschiedenen Quellen den Nutzungswert ermittelt habe.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Nutzungsentgelt in Höhe von 14.292,63 gemäß den §§ 305, 535 Abs. 2 BGB (a.F.) analog. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht nicht.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zur Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt bejaht. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Beklagte das Grundstück entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht ohne Rechtsgrund genutzt hat. Vielmehr ist in der Vereinbarung zur Verwaltungsübergabe vom 31.01/07.02.1995 ein Rechtsgrund für die Nutzung des Grundstückes zu sehen, so dass der Beklagte zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes in entsprechender Anwendung des § 535 Satz 2 BGB auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist.

Zwischen den Parteien ist mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Verwaltungsübergabe vom 31.01./ 07.02.1995 ein Mietvorvertrag abgeschlossen worden. Ein Mietvorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich die Vertragsschließenden dazu verpflichten, demnächst einen anderen Mietvertrag ( Hauptvertrag) abzuschließen ( Bub/ Treier/ Reinstorff; Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,3. Auflage, II, Rdnr. 137; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I, Rdnr. 221; BGH WPM 1974,238; BGH NJW 1986,2820). Mit Abschluss des Vorvertrages entsteht die Verpflichtung, alsbald nach Fortfall der noch bestehenden Hindernisse den darin weitgehend festgelegten Hauptvertrag abzuschließen; der Vorvertrag begründet einen Abschlusszwang auf vertraglicher Grundlage ( Bub/ Treier/ Reinstorff, a.a.O., II, Rdnr. 137). Die Parteien haben in Ziff. 6 der Vereinbarung geregelt, dass die Klägerin dem Beklagten den Abschluss eines Mietvertrages zu den üblichen Bedingungen des Bundes (ortsübliche Miete, Verkehrssicherung und gesamte Instandhaltung und - setzung obliegt dem Mieter, Mieter trägt alle Betriebskosten mit Vertragsbeginn ab Nutzen- und Lastenwechsel und unbestimmter Laufzeit ...) anbieten wird. Sofern der Beklagte das Angebot nicht annehmen würde, so sollte dieser zur Räumung und Herausgabe verpflichtet sein. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin noch nicht ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abgegeben hat, sondern nur eine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen eingegangen ist. Dann aber liegt nur ein Vorvertrag vor. In beschränktem Umfange kann der Mietvorvertrag auch gewisse materiellen Vorwirkungen haben. Zwar gibt er dem künftigen Mieter nicht das Recht zur Inbesitznahme des Mietobjektes, begründet aber ein Recht zum Besitz, sofern dem künftigen Mieter das Objekt im Hinblick auf den demnächst abzuschließenden Hauptvertrag bereits überlassen wurde, solange er Erfüllung des Vorvertrages verlangen kann ( Bub/ Treier/ Reinstorff, a.a.O., II, Rndr. 150, Sternel, a.a.O., I, Rdnr. 222; Staudinger/ Emmerich, BGB, 2001, Vorb. §§ 535, 536 BGB, Rdnr. 215; OLG Köln NJW- RR 1992,1162). Zumindest dann, wenn im Vorvertrag ausdrücklich auf die Pflicht zur Entrichtung eines Nutzungsentgeltes hingwiesen wird, ist der künftige Mieter verpflichtet für die Zeit der Nutzung ein Nutzungsentgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzinses zu zahlen. Der Mietvorvertrag enthält eine entsprechende Regelung, wonach dem Beklagten bekannt ist, dass für die Zeit ab Nutzen- und Lastenwechsel ein ortsübliches Nutzungsentgelt zu entrichten ist (Ziff.6 Satz 2).

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des Nutzungsentgeltanspruches für den Zeitraum vom 24. Februar 1994 bis 31. Dezember 1995 angenommen, dass diese Forderungen verjährt sind. Auch für Ansprüche aus einem Mietvorvertrag, der bereits vertragliche Ansprüche begründet, ist die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB anzuwenden. Es handelt sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne der genannten Vorschrift. Für die Entscheidung kann daher dahingestellt bleiben, ob für Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB gelten würde.

Die Verjährung hinsichtlich der Forderungen für die Nutzung des Grundstückes in den Jahren 1994 und 1995 ist somit am 31.12.1998 bzw. 31.12.1999 eingetreten. Sie konnte durch die Klageerhebung ( Einreichung der Klage am 28.12.2000 und Zustellung am 08. 01.2001) nicht mehr unterbrochen werden.

3. Für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 26. Februar 1997 (dem Tag vor Rückgabe des Grundstückes) ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Nutzungsentgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzins für die genutzten Fläche von 3.600 qm ( 450 qm Gebäudefläche und 3.150 qm Freifläche) zu zahlen.

a) Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass auch für den Zeitraum vom 28. März 1996 bis 26. Februar 1997 eine Fläche von 3.600 qm ­ und nicht nur von 2.200 qm ­ zugrunde zu legen sei, trifft dies zu. Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich das Vorbringen des Beklagten, dass er eine Fläche von 3.600 qm nutzte, bereits erstinstanzlich zu eigen gemacht hat oder, ob das Landgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen hat. Jedenfalls ist die Klägerin mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil zwischen den Parteien (nunmehr) unstreitig ist, dass der Beklagte eine Fläche von 3.600 qm genutzt hat. Denn das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den unstreitigen Sachverhalt zugrunde zu legen. Ob dies damit zu begründen ist, dass unstreitiges Vorbringen die Qualifizierung als ,,Angriffs- und Verteidigungsmittel,, i.S. von § 531 ZPO verliert oder damit, dass bei einer solchen Konstellation dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang vor Verfahrensprinzipien zu geben ist, mag dahinstehen (Schumann/ Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Auflage, Rdnr. 475).

b) Die mit der Berufung gegen das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwände sind ohne Erfolg. Das Landgericht hat ­ entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweiserhebung verstoßen. So war das Landgericht nicht verpflichtet, den Sachverständigen zu Erläuterung des Gutachtens zu laden. Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitzuteilen. Ein Antrag ist im Rahmen des zumutbaren, also spätestens so rechtzeitig vor demjenigen Termin zu stellen, in dem das Gutachten vorgetragen und damit in den Rechtsstreit eingeführt wird, dass die Ladung des Sachverständigen noch möglich ist ( Baumbach/ Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 411 ZPO, Rdnr. 11, BGH MDR 1998,58). Der Klägerin ist das Gutachten zusammen mit der Ladung zum auf den 05. Februar 2002 anberaumten Termin am 27. Dezember 2001 zugestellt worden. Die Klägerin hatte damit ausreichend Zeit rechtzeitig vor dem Termin, die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu beantragen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Die Klägerin hat jedoch erstmals mit dem im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 05. Februar 2002 übergebenen Schriftsatz vom gleichen Tage aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen. Der Sachverständige konnte daher zum Termin nicht mehr geladen werden bzw. ihm diese Fragen zur Beantwortung nicht mehr zugleitet werden. Die Klägerin hat ihr Fragerecht verspätet ausgeübt, so dass das Landgericht dem nicht nachzugehen hatte. Einer ausdrücklich Zurückweisung im Urteils bedurfte es nicht, weil der Schriftsatz vom 05. Februar 2002 einen Antrag zur Ladung des Sachverständigen bzw. Nachbegutachtung nicht enthält und im übrigen auch das darin enthaltenen Fragerecht offensichtlich verspätet war. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz den Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens gestellt hat, war auch diesem nicht zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des BGH verliert eine Partei seinen Anspruch darauf, dass das Erscheinen des Sachverständigen angeordnet wird, wenn er einen solchen Antrag im ersten Rechtszug nicht rechtzeitig stellt (BGHZ 35,370; BGH NJW 1982,2874; BGH NJW- RR 1989,1275, OLG Koblenz NJW -RR 1993,1215). Zwar darf das Berufungsgericht einen solchen erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht ablehnen, wenn die Ladung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO schon von Amts wegen geboten ist, weil das Gutachten zur Behebung von Zweifeln oder Beseitigung von Unklarheiten und widersprüchen der mündlichen Erörterung bedurfte ( BGH NJW 1982,2874; BHG NJW- RR 1989,1275, NJW 1992,1275). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Für den Senat besteht keine Veranlassung den Sachverständigen zu hören oder gar, wie die Klägerin dies beantragt, ein neues Gutachten einzuholen. Denn das Gutachten des Sachverständigen Stoehr ist nachvollziehbar und überzeugend. Insoweit schließt sich der Senat der Würdigung durch das Landgericht an, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Soweit die Klägerin rügt, dass der Beweisbeschluss sich auf ein Verwaltungsgebäude beziehe und in dem Gutachten von einer Lagerhalle mit Sozialgebäude die Rede sei, hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass es nicht auf die Bezeichnung ankomme, sondern darauf, dass der Sachverständige bei seinen Feststellungen von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen ist. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Sach-verständige bezogen auf die in der Tabelle 1 zum Gutachten angegebenen Nutzwerte unzutreffend davon ausgehe, dass der Nutzwert des zu begutachtenden Objektes unter den dort aufgeführten Nutzwerten liege, ist auch dies unerheblich. Denn der Sachverständige hat hierzu erklärt, dass die in der Tabelle 1 aufgenommenen Daten aus den Broschüren ,,Gewerbeobjekte im Maklerangebot" der IHK Berlin entstammen und die hierin angegebene Nutzwerte höher liegen würden, weil die meisten Objekte dem Portfolio gewerblicher Industriemakler entstammen würden und zudem Mietangebote darstellen würden, die meist höher liegen als die tatsächlich vereinbarten Mieten, so dass Abschläge gerechtfertigt seien. Diese Bewertung mag auf Erfahrungswerten des Sachverständigen beruhen und erscheint auch dem Senat nachvollziehbar. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, dass sich aus der Tabelle 1 ein leichtes Absinken des Mietniveaus nicht ergeben würde. Bezogen auf die Angaben im gesamten Berliner Stadtgebiet in den Jahren 1994 bis 1997 ist ein Mietpreisentwicklung von 12,77 DM/qm auf 8,25 DM/qm festzustellen. Dass der Sachverständige keine Mietangaben zum Stadtbezirk Mitte zugrundegelegt hat, in welchem sich das Objekt befindet, mindert die Aussagekraft der Daten nicht. Vielmehr ist durch diese Daten ein allgemeiner Trend bezogen auf das gesamte Stadtgebiet feststellbar.

c) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung der Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 26. Februar 1997:

Gebäudefläche

monatliche Nutzungsentschädigung beträgt 3.150,- DM (450 qm x 7,00 DM/qm)

Januar 1996 bis Januar 1997

3.150,- DM x 13 Monate = 40.950,- DM

Februar 26 Tage 3.150,- DM x 26 Tage : 28 Tage = 2.925,- DM

Gesamtnutzungsentschädigung Gebäudefläche = 43.875,- DM

Freifläche

Monatliche Nutzungsentschädigung beträgt 3.150,- DM ( 3.150 qm x 1,00 DM/qm)

Januar 1996 bis Januar 1997

3.150,- DM x 13 Monate = 40.950,- DM

Februar 26 Tage 3 3.150,- DM x 26 Tage : 28 Tage = 2.925,- DM

Gesamtnutzungsentschädigung Freifläche = 43.875,- DM

Daneben kann die Klägerin auch die anteiligen Straßenreinigungsgebühren als Teil des Nutzwertes beanspruchen. Insoweit hat das Landgericht diese der Höhe nach aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ( K 9), die der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat, zutreffend entnommen.

1996 0,0023333 DM/Tag /qm 0,0023333 DM x 365 Tage x 3.600 qm = 3.065,95 DM

1997 bis 26.Februar 1997 0,0027778 DM/Tag/qm 0.0027778 DM x 57 Tage x 3.600 qm = 570,- DM

Gesamtforderung der Klägerin = 91.385,95 DM Abzüglich geleisteter Zahlungen für 1996 -) 63.432,00 DM Restforderung = 27.953,95 DM = 14.292,63 €

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97,92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich ( § 543 Abs. 1 Ziff.1und 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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