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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 8 U 11/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 I
ZPO § 543
ZPO § 708 Ziff. 8
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 11/03

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 31. Juli 2003

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und den Richter am Kammergericht Markgraf auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. November 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin - 30 O 195/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.600,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe:

Mit der zulässigen Berufung verfolgen die Kläger nach teilweiser Rücknahme des Hauptantrages ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagten hafteten als Erben für die Fehler, die der Erblasser als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung zwischen ihnen und dem Vermieter im April 2000 begangen habe. Zum Einen betreffe dies Kosten in Höhe von 4.814,48 EUR, die dadurch entstanden seien, dass der Erblasser vor Abschluss des Vergleichs keine Kostendeckungszusage der Rechtschutzversicherung der Kläger eingeholt habe. Deshalb habe diese nur die Hälfte der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Vermieter entstandenen Kosten ersetzt. Zum Anderen ergebe sich ein Schaden in Höhe von rund 188.000,- EUR daraus, dass in dem Vergleich auf Konkurrenzschutz wegen des Betreibens des "H-C" durch den auf demselben Mietgelände gelegenen Fitness-Betrieb "H" verzichtet worden sei. Hierdurch seien Umsatzeinbußen entstanden, die jährlich 20.000,- EUR netto ausmachten (Beweis: sachverständiges Zeugnis G; Sachverständigengutachten).

Unter Berücksichtigung der 10-jährigen Laufzeit des Mietvertrages ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 188.333,33 EUR. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn der Erblasser nicht zuvor angeraten hätte, den Mietzins wegen Mängeln trotz der Regelung in § 2 des Vertrages in voller Höhe einzubehalten. Da der Vermieter zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nur unter der Bedingung des Fortfalles der Konkurrenzschutzklausel in Bezug auf diesen Betrieb bereit gewesen sei, habe der Erblasser für die hieraus folgenden finanziellen Nachteile einzustehen, da seine Beratung in Bezug auf die Minderung falsch gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 193.147,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. 11. 2001 zu zahlen,

hilfsweise

...."bezüglich der zukünftigen Schäden...",

die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihnen sämtliche durch den Wegfall des in § 21 des Mietvertrages vom 6.12./19. 11. 1998 zwischen ihnen und Herrn Dipl.-Ing. H L vereinbarten Konkurrentenschutzes entstehenden zukünftigen Nachteile zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des Landgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

1. Kosten

Es kann dahinstehen, ob der Erblasser gegen ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegende Verpflichtungen deshalb verstoßen hat, weil er vor Abschluss des Vergleichs eine Kostendeckungszusage des Rechtsschutzversicherers der Kläger nicht herbeigeführt hat. Die Kläger haben - worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht dargelegt, dass der Rechtsschutzversicherer der Kläger im Falle der vorherigen Mitteilung des beabsichtigten Vergleichs tatsächlich sämtliche in dem einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der durch die Berufungsrücknahme entstandenen übernommen hätte. Darauf, dass die Kläger durch den sie beratenden Erblasser etwa eine aus dem Versicherungsvertrag folgende Obliegenheit verletzt haben, kommt es nicht an: dies ist nur dann maßgeblich, wenn die Versicherung sonst anders entschieden hätte.

2. Umsatzausfall

Ein Schadensersatzanspruch scheitert schon daran, dass der Verzicht auf den Konkurrenzschutz nicht ursächlich für den behaupteten Schaden sein konnte. Nach dem Mietvertrag war den Klägern die angemietete Fläche zum Betrieb einer Speisen-Gastronomie mit Außenbewirtschaftung überlassen und insoweit ein Konkurrenzschutz in § 21 vereinbart worden. Hiergegen hat der Vermieter durch die Vermietung an das Fitness-Studio nicht verstoßen, da der Betrieb des "H-C" keine Konkurrenz zum Betrieb der Kläger entfalten konnte. Das Angebot dieses Cafes war in Bezug auf Speisen ausweislich seiner Speisenkarte auf eine "gesundheitsbewusste" Ernährung abgestellt und insoweit ohnehin nur an Besucher des Fitness-Studios gerichtet, die nach Absolvierung ihres Fitness-Programmes "eine Kleinigkeit" zu sich nehmen wollten.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, woraus sich ein jährlicher Umsatzausfall in Höhe von 20.000,- EUR ergeben soll. Es ist - worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - nichts dafür vorgetragen, dass tatsächlich Besucher des Fitness-Studios durch das "H-C" davon abgehalten worden sind, die Gaststätte der Kläger zu besuchen, geschweige denn, dass es sich um eine so große Anzahl handelt, dass hierdurch ein jährlicher Umsatzrückgang von netto 20.000,- EUR verursacht wird. Diese Zahl ist - worauf die Beklagten und das Landgericht zu Recht hinweisen - ferner nicht einmal ansatzweise durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen und der in den einzelnen Monaten entstandene Kosten oder Ausgaben oder Steuern erläutert worden und kann deshalb nicht als Grundlage für die Höhe eines Schadensersatzanspruches herangezogen werden. Bei dieser Rechtslage brauchte nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines zum Teil in der Zukunft liegendes Schadens nicht erkennbar ist.

Da ein Anspruch schon dem Grunde nach ausscheidet, ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 8, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 ZPO lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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