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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 8 U 191/06
Rechtsgebiete: BGB, BeurkG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 125 Satz 1
BGB § 139
BGB § 141
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 291
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 2
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 367
BGB § 535 Abs. 2
BGB § 550 Satz 1
BGB § 765
BeurkG § 9 Abs. 2
BeurkG § 13 Abs. 1
BeurkG § 13 a
ZPO § 67
ZPO § 148
ZPO § 314 Satz 2
ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1
Ein die notarielle Beurkundung eines an sich formlos gültigen Rechtsgeschäftes erfordernder rechtlicher Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag liegt vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen. Liegen getrennte Urkunden vor, spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Parteien die verschiedenen Geschäfte nicht als Einheit wollten. Enthält der Grundstückskaufvertrag eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall, dass der Mietvertrag nicht wirksam zustande kommen sollte, spricht diese Rücktrittsmöglichkeit dagegen, dass die beiden Verträge miteinander "stehen und fallen" sollen.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 191/06

verkündet am: 13.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und der Richterin am Kammergericht Spiegel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers der Beklagten gegen das am 12. Oktober 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 645/05 - werden mit der Maßgabe, dass

1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 1) 1.154.692,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 213.038,28 € vom 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 und aus jeweils 16.057,77 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November sowie 5. Dezember 2005 und 5. Januar 2006 sowie aus jeweils 229.096,05 € seit dem 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus jeweils 36.655,36 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar, 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus weiteren 41.159,02 € seit 23. Dezember 2005 zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 2) 1.163.030,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 213.038,28 € vom 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 und aus jeweils 16.057,77 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November sowie 5. Dezember 2005 und 5. Januar 2006 sowie aus jeweils 229.096,05 € seit dem 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus jeweils 36.655,36 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar, 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus weiteren 49.497,70 € seit 23. Dezember 2005 zu zahlen;

3. festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat.

zurückgewiesen.

Der Streithelfer der Beklagten hat die durch seine Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerinnen entstandenen Kosten haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und der Streithelfer der Beklagten dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers der Beklagten richten sich gegen das am 12. Oktober 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht habe ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils die falschen Anträge der Klägerinnen zugrunde gelegt. Das Urteil sei deshalb aufzuheben und zurückzuverweisen.

Das Landgericht habe es unterlassen, über die von den Beklagten gestellten Aussetzungsanträge zu entscheiden. Das Urteil sei deshalb aufzuheben und zurückzuverweisen.

Die Mietverträge zwischen den Parteien seien unwirksam, da eine Heilung gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eingetreten sei.

Die Mietverträge unterlägen dem Formzwang des § 311 b Abs.1 Satz 1 BGB.

In den unterzeichneten Verträgen sei bezüglich Kauf, Werk und Miete ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft zu sehen, das eine Gesamtbeurkundung erfordere. Die Kläger hätten die Grundstücke mit der Bauerrichtungsverpflichtung nicht ohne den Abschluss der Mietverträge erworben, da der Kaufpreis durch die Mieteinnahmen habe refinanziert werden sollen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Grundstückskaufverträge von den Mietverträgen zeige sich noch an weiteren - im Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juni 2006 im einzelnen aufgeführten - Umständen.

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Generalmietverträge durch Auflassung und Eintragung der Grundstücke gemäß § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB geheilt worden seien.

Durch die Auflassungen vom 3.12.1993 und die Eintragungen im Jahr 2000 sei eine Heilung der Grundstückskaufverträge in Bezug auf die Gesamtfläche weder im Wege der Anwendung der Grundsätze der "falsa demonstratio" noch im Wege der Beschränkung auf die Flächen des § 1 Abs.1 wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Mehrflächen des § 1 Abs.2 eingetreten. Die Auflassung vom 3. Dezember 1993 sei nicht heilungsfähig gewesen, da sie unvollkommen und zu unbestimmt gewesen sei.

Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass die unvollständig beurkundete Auflassung über die Grundsätze der "falsa demonstratio non nocet" dahingehend auszulegen sei, dass sich der Wille beider Vertragsparteien auf das gesamte Vertragsobjekt bezogen habe. Über die Anwendung der "falsa demonstratio" sollten Fehler bei der Abfassung der notariellen Kaufverträge behoben, nicht jedoch unvollständige Bezeichnungen korrigiert werden.

Die Parteien seien sich über die in § 1 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages bezeichnete Fläche nicht einig gewesen. Die Parteien hätten über die Liegenschaft und die Grenzen der in § 1 Abs.2 bezeichneten Fläche unterschiedliche Vorstellungen gehabt. Es sei nicht deutlich gewesen, ob sich die Fläche lediglich auf Teile der Flurstücke ... und oder aber auch auf die Teilstücke der Flächen von Flurstück Nr. ... und bezogen hätten. Allein hinreichend bezeichnet worden sei die 13 qm große Fläche des damaligen Flurstücks ... .

Bestimmt genug sei die Fläche erst in der späteren Auflassungserklärung vom 7. Oktober 1999 bezeichnet worden.

Die Klägerin zu 1) sei für das Flurstück DD als Eigentümerin im Grundbuch Blatt ... eingetragen. Die Klägerin zu 2) sei für die Flurstücke ..., und ... als Eigentümerin im Grundbuch Blatt ... eingetragen.

Die eingetragenen Flächen würden von den in § 1 Abs. 2 der Grundstückskaufverträge bezeichneten Flächen abweichen. Das Haus A umfasse das Flurstück und eine Fläche von 4557 qm und sei damit 15 qm kleiner als die in § 1 Abs. 2 angegebene Gesamtfläche.

Das Haus ... umfasse die Flurstücke ..., und mit insgesamt 4418 qm und sei damit 9 qm kleiner als die in § 1 Abs.2 angegebene Gesamtfläche.

Mit der Teilfläche von 13 bzw. 14 qm aus dem ehemaligen Flurstück ...(jetzt ) hätten diese Abweichungen nichts zu tun.

Soweit das Landgericht alternativ in Erwägung ziehe, dass eine Heilung selbst bei einer fehlerhaften Auflassung vorliege, da die Mehrflächen der § 1 Abs.2 im Verhältnis zu § 1 Abs.1 der Grundstückskaufverträge jedenfalls wirtschaftlich bedeutungslos seien und daher unberücksichtigt bleiben könnten, verkenne das Landgericht zu Unrecht die tatsächliche Bedeutung dieser Teilflächen. Die in § 1 Abs.2 der Grundstückskaufverträge bezeichneten Flächen seien etwa 400 qm größer als die in § 1 Abs.1 bezeichneten. 400 qm betrage 1/10 der Gesamtfläche. Wenn die Mehrfläche wirtschaftlich bedeutungslos wäre, hätten die Beklagten sie gleich verkaufen können. Das Argument des Landgerichts, dass die Mehrfläche wirtschaftlich bedeutungslos sei, weil sie nicht zu einer Erhöhung des Kaufpreises führe verkenne, dass sich der Kaufpreis nicht an der Fläche sondern an der Rendite orientiere.

Das Hilfsargument des Landgerichtes, wonach trotz der unstreitigen Einschlägigkeit der in § 1 Abs.2 der Grundstückskaufverträge bezeichneten Kaufgegenstände die Auflassung der in § 1 Abs.1 bezeichneten Fläche schon ausreichend wäre, überzeuge nicht.

Da eine Heilung der Mietverträge anhand der Auflassung vom 3.12.1993 nicht habe bewirkt werden können, komme es entscheidend auf die Auflassung vom 7.10.99 an. Diese Erklärung beinhalte nicht lediglich eine Klarstellung, sondern konkretisiere den Kaufgegenstand neu und abweichend von den bisherigen §§ 1 Abs.1 und 2 der Grundstückskaufverträgen und zwar unter Bezugnahme auf inzwischen neu angelegte Grundbuchblätter des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von Tempelhof ... und ....

Einer Heilung durch Eintragung und Auflassung stehe aber entgegen, dass die Auflassung an die "Falschen" erfolgt sei, da sie nicht gegenüber den im Zeitpunkt der Auflassung gegenwärtig materiell Berechtigten erklärt worden sei.

Bezüglich des Hauses A mangele es sowohl am richtigen Auflassungsempfänger als auch an der Eintragung des "Richtigen" in das Grundbuch.

Erwerberin des Hauses A sei laut notariellem Grundstückskaufvertrag die ... GbR gewesen. Die Auflassungserklärung sei aber von den Gesellschaftern der GbR Dr. ... und Dr. ...ausdrücklich in eigenem Namen ohne Hinweis auf ihr Handeln für die GbR abgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung am 7. Oktober 1999 seien der ...GbR mindestens 68 weitere Gesellschafter beigetreten. Die Frage der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft könne dahin gestellt bleiben, da es selbst bei einer Anerkennung der Grundbuchfähigkeit einer GbR an der Wahrung der Registerpublizität fehlen würde.

Bezüglich des Hauses B sei die Auflassung ebenfalls gegenüber dem Nichtberechtigten erfolgt. Erwerberin des Hauses B sei laut notariellem Grundstückskaufvertrag die ... GbR, welche ebenfalls aus den Gesellschafter Dr. ... und Dr. ... bestanden habe, gewesen. Diese habe die Liegenschaft mit Urkunde vom 24.1.1994 an die ... bürgerlichen Rechts, die aus den gleichen Gesellschaftern bestanden habe, verkauft. Bei der Auflassung am 7.10.1999 sei übersehen worden, dass die B -M- P bürgerlichen Rechts durch Aufnahme eines kaufmännischen Betriebes in die ... Dr. ...KG mit Eintragung in das Handelsregister beim AG Köln am 21. März 1994 umgewandelt worden sei. Aufgelassen worden sei an die Gesellschafter Dr. ... und Dr. ... und damit allenfalls an die Gesellschafter der ...bürgerlichen Rechts. Diese sei zum Zeitpunkt der Auflassung aufgrund der Umwandlung in die KG gar nicht mehr auflassungsberechtigt gewesen. Es sei auch die Nichtberechtigte ins Grundbuch eingetragen worden.

Darüber hinaus hätten zum Zeitpunkt der Auflassung am 7.10.1999 keine übereinstimmenden Willenserklärungen mehr vorgelegen, da sich die Parteien über den Umfang der Leistungspflichten nicht einig gewesen seien.

§ 141 BGB sei nicht einschlägig.

Die Möglichkeit der Berufung auf den Formmangel sei auch nicht verwirkt.

Das Landgericht habe auch fehlerhaft über die Höhe der Ansprüche geurteilt.

Eine Erledigung gegenüber der Beklagten zu 3) sei allenfalls durch Inanspruchnahme und Auszahlung der Austauschbürgschaften der ..., jetzt ... eingetreten .

Das Landgericht habe die gesetzliche Tilgungsreihenfolge der §§ 366 Abs.2, 367 BGB zu Unrecht angewandt. Die Bürgin habe in ihrem Schreiben vom 10.4.06 ausdrücklich auf das Inanspruchnahmeschreiben der Klägerinnen vom 21. März 2006 und die darin aufgestellten Forderungen Bezug genommen. Aus diesem Inanspruchnahmeschreiben gehe hervor, dass die Klägerinnen die Bürgschaft wegen 8 Monaten Mietzinsrückstand nicht aber wegen Zinsen und Nebenkosten in Anspruch nehmen wollen. Von offenen Nebenforderungen oder einer Mieterhöhung habe die Bürgin keine Kenntnis gehabt. Durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft in Höhe von 1.278.229,70 € sei die Mietforderung für die Monate August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von jeweils 213.038,28 € getilgt worden.

Der Streithelfer des Beklagten trägt zur Begründung der Berufung vor:

Es liege kein Fall einer falsa demonstratio und auch kein Fall der "Teilauflassung" vor. Beide Begründungen könnten daher nicht die Aussage des Landgerichts tragen, dass in den Kaufverträgen vom 3.12.1993 wirksame Auflassungserklärungen im Hinblick auf die Kaufgrundstücke abgegeben worden seien und hierdurch eine Heilung nach § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB eingetreten sei.

Nach dem eindeutigen Inhalt der notariellen Kaufverträge vom 3.12.93, der Urkunde vom 7.10.1999 und dem Verständnis des Grundbuchamtes habe kein Fall einer falsa demonstratio vorgelegen.

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass allein durch die Auflassungserklärungen in Bezug auf die Kaufgegenstände der § 1 Abs.1 der Kaufverträge zugleich auch wirksame Auflassungserklärungen für die Kaufgegenstände der § 1 Abs.2 der Kaufverträge vorlägen. Es gebe weder den vom Landgericht behaupteten Rechtsgrundsatz, wonach ausnahmsweise Auflassungserklärungen in Bezug auf einzelne Grundstücke ausreichend seien, wenn angenommen werden könne, dass entweder der nicht aufgelassene Teil im Verhältnis zum übrigen bedeutungslos bzw. ohne Gewicht sei oder die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den restlichen Teil vorgenommen hätten, noch sei die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit anwendbar.

Mangels Identität und Identitätserklärungen hätten sich die Auflassungserklärungen in den Kaufverträgen nicht auf die tatsächlichen Kaufgegenstände bezogen, die - was auch katastermäßig nachvollziehbar sei - den Kaufgegenständen der § 1 Abs.2 der Kaufverträge entsprächen.

Unzutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Eintragung der Klägerin zu 2) die Nichtigkeit des mit der ursprünglichen Erbwerberin, der ... GbR geschlossenen Kaufvertrages heile.

Die Kauf- und Generalmietverträge seien formunwirksam. Eine Heilung nach § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB sei nicht eingetreten.

Die Kaufverträge seien auch dann formunwirksam, wenn die Generalmietverträge tatsächlich nicht beurkundungsbedürftig gewesen seien, aber andere Vertragsanlagen beurkundungsbedürftig gewesen und nicht wirksam mit beurkundet worden seien. Tatsächlich seien aber alle Vertragsunterlagen, auch die Generalmietverträge beurkundungsbedürftig gewesen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus § 11 Abs.4 der Kaufverträge.

Die Kaufverträge seien formunwirksam, weil das von dem Notar gewählte Beurkundungsverfahren für die Beurkundung der Vertragsanlagen 2,3,5, 6 und 7 unzulässig und gesetzeswidrig gewesen sei.

Die wirksame Beurkundung der Anlagen habe nur durch Verlesen erfolgen können. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs.1 BeurkG und dem Willen der Vertragsparteien (§ 11 Abs.4 der Kaufverträge). Tatsächlich sei am 6.12.1993 eine notarielle Urkunde. errichtet worden. Das gesetzlich vorgeschriebene Beurkundungsverfahren sei aufgrund der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes ... und der "Nachverlesung" der Vertragsanlagen nicht eingehalten worden. Die Vorgehensweise sei gesetzeswidrig und führe mangels vollständiger Beurkundung des Willens der Vertragsparteien zur Unwirksamkeit der Kaufverträge. Es handele sich auch nicht um eine Unterbrechung des Beurkundungsverfahrens gemäß § 9 Abs.2 BeurkG.

Es sei auch kein Beurkundungsverfahren nach § 13 a BeurkG gewählt worden.

Eine Heilung des Formmangels sei nicht eingetreten.

Grundsätzlich könne nur der Formmangel der fehlenden Beurkundung und kein sonstiger Frommangel geheilt werden. Außerdem könne Heilungswirkung nur eintreten, wenn eine wirksame Auflassung und eine wirksame Eintragung vorlägen, die miteinander korrespondierten und sich auf den Vertragsgegenstand bezögen.

Für die Vertragsgegenstände, auf die sich die schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien bezögen und wie sie katastermäßig nach Vermessung entstanden seien, habe es am 3.12.1993 keine Auflassung gegeben.

Während die Auflassungen in den Kaufverträgen vom 3.12.1993 wirksam gewesen seien, aber nicht die Kaufgegenstände betroffen hätten und somit keine Heilungswirkung hätten entfalten können, hätten sich die Auflassungserklärungen vom 7.10.99 auf die richtigen Kaufgegenstände gemäß § 1 Abs.2 der Kaufverträge vom 3.12.93 bezogen, seien aber unwirksam, weil sie nicht vom materiell Berechtigten erklärt worden seien.

In der Urkunde vom 7.10.1999 habe Herr Dr. ... im eigenen Namen und in Vollmacht für Herrn Dr. E die Auflassungserklärungen in Bezug auf die Kaufgegenstände der in § 1 Abs.2 der notariellen Kaufverträge vom 3.12.1993 "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" abgegeben. Dies wäre dann völlig problemlos eine wirksame Auflassungserklärung in Bezug auf die "richtigen" Kaufgegenstände gewesen und hätte insoweit Heilungswirkung nach § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB gehabt, wenn bei Abgabe der Erklärung am 7.10.19999 die beiden BGB-Gesellschaften als Erwerber noch aus den Gesellschaftern Dr. ... und Dr. ... bestanden hätten. Gerade dies sei aber nicht der Fall gewesen. Bei der ... GbR habe es sich schon um eine Publikumsgesellschaft, die aus zahlreichen weiteren Gesellschaftern bestanden habe gehandelt und im Falle der "... GbR sei der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bereits am 24.1.1994 an eine ... GbR, die am 24. März 1994 als KG in das Handelsregister eingetragen worden sei, abgetreten worden. Im Zeitpunkt der Auflassung müsse aber die Person des Erwerbers bestimmt und nicht nur bestimmbar sein.

Ausweislich der Grundbuchauszüge seien lediglich die Herren Dr. ... und Dr. ... als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer eingetragen worden und nicht die am 7.10.1999 vorhandenen Gesellschafter der GbR und auch nicht die ... Dr. ...KG. Die Eintragung im Grundbuch korrespondiere nicht mit den Auflassungen vom 3.12.1993. Sie sei vielmehr ausdrücklich aufgrund der Auflassungserklärungen vom 7.10.1999 erfolgt.

Die Generalmietverträge seien unstreitig am 3.12.93 nicht wirksam zustande gekommen. Sie seien aber auch am 6.12.93 nicht wirksam zustande gekommen, da Herrn Rechtsanwalt... keine wirksame Vollmacht zum Abschluss der Generalmietverträge habe erteilt werden können.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Aufhebung des am 12. Oktober 2006 verkündeten Urteils der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abzuweisen,

Der Streithelfer der Beklagten beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 12. Oktober 2006 verkündeten Urteils der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abzuweisen,

Die Klägerinnen haben zunächst beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Nachdem der Senat die Parteien in der Sitzung am 19. Juli 2007 darauf hingewiesen hat, dass die Bürgschaften der ... ausweislich der zu den Akten gereichten Urkunden ".....für die Zahlung des Nettomietzinses...." erteilt worden waren, haben die Klägerinnen eine neue Verrechnung der Bürgschaftszahlungen vorgenommen und zunächst beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass

1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 1) 1.154.692,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 229.096,05 € vom 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 bis zum 10. April 2006 und aus 132.749,45 € vom 5. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 sowie aus 96.346,60 € seit dem 5. Januar 2006 sowie aus jeweils 36.655,36 € seit dem 4. August , 5. September, 5. Oktober, 5. November, 5. Dezember 2005 und 5. Januar 2006 sowie aus weiteren jeweils 265.751,41 € seit dem 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus weiteren 41.159,02 € seit Zustellung der Klageschrift vom 15. November 2005 an die Beklagten zu 1) und 2) zu zahlen.

2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 2) 1.163.030,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 229.096,05 € vom 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 bis zum 10. April 2006 und aus 132.749,45 € vom 5. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 sowie aus 96.346,60 € seit dem 5. Januar 2006 sowie aus jeweils 36.655,36 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November, 5. Dezember 2005 und 5. Januar 2006 sowie aus weiteren jeweils 265.751,41 € seit dem 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus weiteren 49.497,70 € seit Zustellung der Klageschrift vom 15. November 2005 an die Beklagten zu 1) und 2) zu zahlen.

3. festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat.

Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 31. August 2007 beanstandet haben, dass die nunmehr von den Klägerinnen vorgenommene Verrechnung nicht ihrem an die Bürgin gerichteten Inanspruchnahmeschreiben vom 21. März 2006 entspreche, beantragen die Kläger nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass

1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 1) 1.154.692,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 213.038,28 € vom 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 und aus jeweils 16.057,77 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November sowie 5. Dezember 2005 und 5. Januar 2006 sowie aus jeweils 229.096,05 € seit dem 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus jeweils 36.655,36 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar, 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus weiteren 41.159,02 € seit 23. Dezember 2005 zu zahlen.

2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin zu 2) 1.163.030,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 213.038,28 € vom 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 und aus jeweils 16.057,77 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November sowie 5. Dezember 2005 und 5. Januar 2006 sowie aus jeweils 229.096,05 € seit dem 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus jeweils 36.655,36 € seit dem 4. August, 5. September, 5. Oktober 5. November und 5. Dezember 2005 sowie 5. Januar, 4. Februar, 4. März und 6. April 2006 sowie aus weiteren 49.497,70 € seit 23. Dezember 2005 zu zahlen.

3. festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat.

Der Streithelfer der Klägerinnen schließt sich dem Antrag der Klägerinnen an Die Klägerinnen halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor:

Das Landgericht habe dem Urteil nicht die falschen, sondern die von den Klägerinnen ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 20. Juli 2006 gestellten Anträge zu Grunde gelegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung wegen der Nichtbescheidung der Aussetzungsanträge nicht vor.

Letztlich könne offen bleiben, ob es sich bei den Generalmietverträgen um mit den Notarverträgen verbundene Rechtsgeschäfte handele, ob bei deren Beurkundung Fehler unterlaufen seien, die zur Nichtigkeit führten oder ob etwaige Nichtigkeitsgründe durch Auflassung und Eintragung des Grundstückseigentums geheilt worden seien. Die Klägerinnen und die Beklagten hätten die Wirksamkeit der vermeintlich nichtigen Generalmietverträge in Kenntnis der Zweifel der Wirksamkeit bestätigt. Die Bestätigung sei schriftlich und konkludent erfolgt. Die Mietverträge seien von der Beklagten zu 1) auch in Kenntnis der vermeintlichen Nichtigkeitsgründe bis einschließlich Juli 2005 vorbehaltlos durchgeführt und erfüllt worden. Die Beklagten hätten einer Inanspruchnahme der Bürgschaften nicht widersprochen und die Beklagten hätten auf die Mieterhöhungserklärung der Klägerinnen vom 21. August 2002 einen erhöhten Mietzins gezahlt.

Zwar müsse die Bestätigung, um den Anforderungen des § 141 BGB gerecht zu werden, grundsätzlich ein früher nicht eingehaltenes Formgebot wahren. Eine formfreie Bestätigung sei jedoch nach einheitlicher Meinung möglich, wenn wie hier - das Formerfordernis im Bestätigungszeitpunkt nicht mehr gelte. Änderungen nach der Auflassung seien nicht mehr formbedürftig, weil die Übereignungs- und Erwerbspflicht mit der Auflassung erlösche und daher nicht mehr bestehe.

Die Generalmietverträge hätten in Ermanglung einer rechtlichen Verbundenheit mit den Notarverträgen am 3.12.1993 unter Einhaltung einfacher Schriftform wirksam aufgestellt werden können.

Anders als in dem beim BGH rechthängigen Rechtsstreit XII ZR 92/03 sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht unstreitig, dass die Investoren zum Erwerb der Grundstücke nur unter der Bedingung bereit gewesen seien, dass die Beklagte zu 2) einen Generalmietvertrag abschloss und sich zur Errichtung des Bürokomplexes verpflichtete.

Die Berufungen würden die Entscheidung des erkennenden Senates vom 19. Mai 2003 (8 U 37/01 KG Report Berlin 2004, 286) übersehen. Auf derselben Linie liege die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 22. März 2007 (8 U 602/06-160). Das OLG Saarbrücken verneine ebenfalls die Beurkundungsbedürftigkeit eines Mietvertrages, der in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft, jedoch in unterschiedlichen Urkunden und zwischen unterschiedlichen Vertragsparteien eingegangen worden sei.

Soweit die Beklagten behaupteten, dass die Mietverträge nur den Klägerinnen wirtschaftliche Vorteile gebracht hätten und für die Beklagten aus der Untervermietung enorme wirtschaftliche Risiken drohten, entspreche diese Behauptung weniger den Erwartungen bei Vertragsabschluss, als dass sie aufgrund der inzwischen gewonnen Erfahrungen auf einer ex-post- Betrachtung beruhten. Es treffe nicht zu, dass die Übernahme wirtschaftlicher Risken Hauptgegenstand der gemeinsamen Verhandlungen gewesen sei.

Die Hinweise der Beklagten auf § 13 der Notarverträge belegten keinen rechtlichen Verknüpfungswillen der Parteien. Die Beklagten räumten auch ein, dass ein Verknüpfungswille - so er überhaupt bestanden haben sollte - nicht beurkundet worden sei. Auch § 13 Abs. 2 der Notarverträge sei kein Wille der Parteien zur Verknüpfung der Notar- und Generalmietverträge zu einer rechtlichen Einheit zu entnehmen. Ohnehin liefe die Regelung in § 13 Abs.2 der Notarverträge leer.

Die Berufung der Beklagten auf die angebliche Formnichtigkeit der Generalmietverträge verstoße in schwerer und unerträglicher Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien hätten die Generalmietverträge fast 12 Jahre lang als wirksam behandelt. Die Beklagte habe die Mieträume in der Zeit, für die die Klägerin Mietzins beanspruche genutzt, ohne Miete zu zahlen und habe nicht unerhebliche Flächen untervermietet und die von den Untermietern vereinnahmte Miete einbehalten.

Die Beklagten verstießen gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht, in dem sie in diesem Verfahren vortrügen, dass ein Wille zur rechtlichen Verknüpfung der Notar- und Generalmietverträge bestanden habe, vor anderen Gerichten aber das genaue Gegenteil behaupteten.

Soweit der Streithelfer der Beklagten bestreite, dass es unstreitig sei, dass die Auflassungsurkunde vom 3.12.1993 in Bezug auf das gesamte Kaufobjekt erklärt werden sollte, sei dieses Bestreiten gemäß § 67 ZPO prozessual unzulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Auflassung vom 3.12.1993 nicht unbestimmt. Die Entscheidung des BGH vom 23.3.1997, auf welche die Beklagten ihren Einwand gegen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflassungen vom 3.12.1993 stützten sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Fall des BGH sei eine Auflassung über eine erst noch aus einem Gesamtgrundstück wegzuvermessende Teilfläche nicht wirksam zustande gekommen. Vorliegend gehe es nicht um eine unbestimmte Teilflächenveräußerung.

II.

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers der Beklagten sind unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht gemäß § 538 Abs.2 ZPO nicht vor.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung nicht die "falschen" sondern die richtigen, nämlich die von den Klägerinnen im Termin am 20. Juli 2006 gestellten Klageanträge zugrunde gelegt. Laut Protokoll vom 20. Juli 2006 haben die Klägerinnen den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. Juli 2006 unter Erledigungserklärung im Übrigen gestellt.

Die Verurteilung der Beklagten entspricht den von den Klägerinnen tatsächlich gestellten Anträgen. Zwar sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht die tatsächlich gestellten, sondern die zuvor mit Schriftsatz vom 18. April 2006 angekündigten Anträge der Klägerinnen wiedergegeben. Bei einem Widerspruch zwischen dem Tatbestand und dem Protokoll, geht aber gemäß § 314 Satz 2 ZPO das Protokoll unbedingt vor, soweit es - wie hier - den Vorgang ausdrücklich feststellt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Auflage, § 314, Rdnr.7).

Das Landgericht hat den Aussetzungsantrag der Beklagten gemäß § 148 ZPO zwar übergangen und hierüber nicht durch Beschluss entschieden, gleichwohl kommt eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eines Zurückverweisung des Verfahrens nicht in Betracht, da aufgrund der Nichtbescheidung des Aussetzungsantrages keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwenig ist, § 538 Abs.2 Ziffer 1 ZPO.

Zudem lagen und liegen die Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO, wie den Gründen des am 19. Juli 2007 verkündeten Beschlusses des Senates zu entnehmen ist, ohnehin nicht vor. Eine Verpflichtung zur Aussetzung bestand auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten im Schriftsatz vom 23. November 2007.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.154.692,01 €, wobei der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 535 Abs.2 BGB und der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 765 BGB begründet ist. In Höhe von 1.278.229,70 € war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.163.030,69 €, wobei der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 535 Abs.2 BGB und der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 765 BGB begründet ist. In Höhe von 1.278.229,70 € war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1) setzt sich zusammen aus einem Anspruch auf Zahlung des indexierten Nettomietzinses für die Monate Februar bis April 2006 in Höhe von (3 x 229.898,24 €) 687.288,15 €, einem Anspruch auf Zahlung der auf den Mietzins von August 2005 bis April 2006 entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von (9 x 36.655,36 €) 329.898,24 €, einem Anspruch auf Zahlung der Nettomietzinsdifferenz für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von (6 x 16.057,77 €) 96.346,62 € sowie einem Anspruch auf Zahlung der restlichen Nebenkostenforderung in Höhe von 41.159,05 €.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin zu 2) setzt sich zusammen aus einem Anspruch auf Zahlung des indexierten Nettomietzinses für die Monate Februar bis April 2006 in Höhe von (3 x 229.898,24 €) 687.288,15 €, einem Anspruch auf Zahlung der auf den Mietzins von August 2005 bis April 2006 entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von (9 x 36.655,36 €) 329.898,24 €, einem Anspruch auf Zahlung der Nettomietzinsdifferenz für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von (6 x 16.057,77 €) 96.346,62 € sowie einem Anspruch auf Zahlung der restlichen Nebenkostenforderung in Höhe von 49.497,70 €.

Erledigt hat sich der Rechtsstreit jeweils in Höhe von 1.278.229,70 €, denn insoweit haben die Klägerinnen die geleisteten Bürgschaftszahlungen auf die nicht indexierte Nettomiete in Höhe von monatlich 213.038,28 € für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 verrechnet.

Diese Verrechnung beruht darauf, dass der Senat die Parteien in der Sitzung am 19. Juli 2007 darauf hingewiesen hat, dass die Bürgschaften der ... ausweislich der zu den Akten gereichten Urkunden ".....für die Zahlung des Nettomietzinses...." erteilt worden waren.

Infolge dieses Hinweises haben die Klägerinnen die geleisteten Bürgschaftszahlungen nicht mehr - wie in erster Instanz - zunächst auf die errechneten bis zum 10. April 2006 aufgelaufenen Zinsen auf die Hauptforderung, sodann auf die seit Februar 2003 fällige und damit älteste Nebenkostenforderung und dann auf die Bruttomieten von August bis Dezember 2005 verrechnet. Sie haben nach dem erteilten Hinweis zunächst mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 die geleisteten Bürgschaftszahlungen auf die indexierte monatliche Nettomiete in Höhe von 229.096,05 € von August bis Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 1.145.480,25 € und sodann in Höhe von 132.749,45 € auf die Nettomiete für den Monat Januar 2006 verrechnet. Nachdem die Beklagten diese Verrechnung mit Schriftsatz vom 31. August 2007 beanstandet haben, weil sie nicht dem an die Bürgin gerichteten Inanspruchnahmeschreiben der Klägerinnen vom 21. März 2006 entspreche, haben die Klägerinnen die geleisteten Bürgschaftszahlungen auf die nicht indexierte Nettomiethöhe von monatlich 213.038,28 € für die Zeit von August 2005 bis Januar 2006 verrechnet. Die Klägerinnen waren zu einer Änderung der Verrechnungserklärung und dem damit in Zusammenhang stehenden Widerruf der einseitigen Erledigungserklärung berechtigt ( BGH, NJW 2002, 442).

Soweit die Klageanträge nach der neu vorgenommenen Verrechnung gegenüber den bisherigen Klageanträgen um 78.367,29 € bzw. 78.649,07 € differieren, beruht dieser Umstand nicht auf einer Reduzierung der Klageforderung, wie die Beklagten und der Streithelfer der Beklagten meinen. Bei den Differenzbeträgen handelt es sich um die von den Klägerinnen geltend gemachten Zinsen, die diese bei der ursprünglichen Verrechnung als ausgerechneten Betrag und mit der neuen Verrechnung im Rahmen des Zinsantrages geltend machen. Eine Klagerücknahme liegt folglich nicht vor.

Die Mietverträge vom 3. Dezember 1993 sind nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, da sie nicht gemäß § 311 b Abs.1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedurften.

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Mietvertrages formfrei gültig. Nur für den Fall, dass er für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, gilt er gemäß § 550 Satz 1 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen, sofern er nicht in schriftlicher Form geschlossen worden ist.

Eine für sich allein nicht formbedürftige Vereinbarung ist jedoch dann notariell zu beurkunden, wenn sie mit einem Grundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt (Staudinger, BGB, 2006, § 311 b, Rdnr.173; BGH, NJW 2004, 3330; BGH, NJW 1994, 2885; BGH, NJW 1988, 132). Zwischen den Mietverträgen vom 3. Dezember 1993, die einerseits die Klägerin zu 1) mit der Beklagten zu 2) und andererseits die ... GbR mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen haben und den am selben Tage einerseits zwischen der W G GmbH (jetzt Beklagte zu 1) und der Klägerin zu 1) und andererseits zwischen der ... GmbH (jetzt Beklagte zu 1) und der ... GbR abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufverträgen besteht kein rechtlicher Zusammenhang, der eine notarielle Beurkundung der Mietverträge erfordert.

Ein die notarielle Beurkundung eines an sich formlos gültigen Rechtsgeschäftes erfordernder rechtlicher Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag liegt vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH, NJW 1994, 2885; BGH, NJW 2004, 3330; BGH, NJW 1988, 132). Die Parteien müssen ausdrücklich oder stillschweigend den Abschluss des einen Geschäfts zur (nicht notwendigerweise rechtsgeschäftlichen) Bedingung für den Abschluss des anderen Geschäfts gemacht haben. Beide Geschäfte müssen Teil eines einheitlichen Gesamt-Geschäfts im Sinne des § 139 BGB bilden Staudinger, a.a.O., § 311 b, Rdnr.173). Dabei muss die Abhängigkeit der Verträge nicht wechselseitig sein. Maßgeblich kommt es für die Formbedürftigkeit auf die Abhängigkeit des Grundstücksvertrages von dem weiteren Geschäft an (Staudinger, a.a.O, § 311 b, Rdnr.174; BGH, NJW 2000, 951). Dabei ist nicht erforderlich, dass an jedem der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Personen beteiligt sind (Staudinger, a.a.O., § 311 b, Rdnr.172).

Hier spricht bereits die Vermutung für das Fehlen eines rechtlichen Zusammenhangs.

Die Grundstückskaufverträge und die Mietverträge sind jeweils in getrennten Urkunden niedergelegt. Liegen getrennte Urkunden vor, spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Parteien die verschiedenen Geschäfte nicht als Einheit wollten (BGH, NJW 1986, 1983). Der Vortrag der Beklagten, die Klägerinnen hätten die Grundstücke mit der Bauerrichtungsverpflichtung nicht ohne den Abschluss der Mietverträge erworben, da der Kaufpreis durch die Mieteinnahmen habe refinanziert werden sollen, spricht zwar für einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Verträge. Aber auch wirtschaftlich zusammenhängende Verträge können rechtlich durchaus selbständig gehandhabt werden (Korte, DNotZ 1984, 3 ff). Entscheidend ist der Verknüpfungswille der Parteien. Zur Bejahung einer rechtlichen Einheit in dem oben dargelegten Sinn genügt es nicht, dass das eine Geschäft im Vertrauen auf das Zustandekommen des anderen vorgenommen wird, erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstücksgeschäft nur zusammen mit dem anderen gelten soll (BGH , NJW 1986, 1983; BGHZ 76, 43). Dem Wortlaut der Grundstückskaufverträge kann nicht entnommen werden, dass diese nur zusammen mit den Mietverträgen gelten sollten, das heißt, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollten.

Hiergegen spricht die in § 13 der Grundstückskaufverträge enthaltene Regelung wonach die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, dass zwischen der W F Aktiengesellschaft und dem Käufer ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Dem Wortlaut dieser Regelung kann noch nicht einmal entnommen werden, dass die Vertragsparteien des Grundstückskaufvertrages auf das Zustandekommen der Mietverträge vertrauten. Hätten die Vertragsparteien des Grundstückskaufvertrages gewollt, dass die Grundstückskaufverträge nur zusammen mit den Mietverträgen gelten sollten, hätten sie vertraglich festgehalten, dass sie voraussetzen, dass die Mietverträge geschlossen werden. Darüber hinaus spricht auch die in § 13 Abs.2 der Grundstückskaufverträge vorgesehene Rücktrittsmöglichkeit für den Fall, dass die Mietverträge nicht wirksam zustande kommen sollten, dagegen, dass die Grundstückskaufverträge mit den Mietverträgen stehen und fallen sollten. Diese Regelung sollte gerade die rechtliche Selbständigkeit von Grundstückskaufvertrag und Mietvertrag ermöglichen, denn sie hält den Vertragsparteien die Möglichkeit offen, den Grundstückskaufvertrag auch für den Fall durchzuführen, dass der Mietvertrag nicht zustande kommen sollte (so auch BGHZ 76, 43 im so genannten Fertighausurteil und BGH, NJW 1981, 82 im so genannten Doppelhaushälfteurteil; Korte, a.a.O).

Dafür, dass die Parteien die Grundstückskaufverträge und die Mietverträge rechtlich selbständig handhaben wollten, spricht auch das weitere Verhalten der Vertragsparteien nach Abschluss der Verträge. Die Parteien haben seit Abschluss der Mietverträge im Jahre 1993 bis in das Jahr 2005 an den Verträgen festgehalten und sind ihren gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. In dem mittlerweile beim BGH anhängigen Verfahren XII ZR 92/03 vertreten auch die Beklagten die Rechtsauffassung, dass die Mietverträge formwirksam seien. Die Parteien haben sich die Wirksamkeit der Mietverträge in Kenntnis der von außen herangetragenen Zweifel an der Wirksamkeit gegenseitig bestätigt. So hat die Beklagte zu 1), die Verkäuferin der Grundstücke und jetzige Mieterin der Grundstücke, noch in einem an die Klägerin zu 1) gerichteten Schreiben vom 23. August 2004 (Anlage Bl.185) erklärt, dass sie es uneingeschränkt begrüße, dass sich die Klägerin in einem Gespräch klar zur Wirksamkeit der Verträge bekannt habe und die von dritter Seite vorgetragenen Bedenken nicht teile. Auch ist die Beklagte zu 1) der mit Schreiben der Klägerin vom 21. August 2002 erklärten Mieterhöhungserklärung nachgekommen und hat die erhöhte Miete bis einschließlich Juli 2005 bezahlt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.2 Nr.1, 291, 288 Abs.2 BGB i. V. m. § 4 des Mietvertrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, Absatz 1, 101, Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die von den Beklagten und dem Streithelfer der Beklagten im Termin am 29. November 2007 beantragte Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 26. November 2007 war nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 26. November 2007 enthält keinen neuen erheblichen Vortrag. Der Widerruf der Erledigungserklärung war nicht neu, sondern erfolgte lediglich vorsorglich wiederholt. Die Ausführungen zur Konkretisierung der Klageforderung sind ebenfalls nicht neu, sondern stellten lediglich eine Wiederholung des sich aus dem Schriftsatz vom 9. November 2007 sich bereits ergebenden Vortrages dar.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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