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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 16.09.2002
Aktenzeichen: 8 U 201/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 545
BGB § 537
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 201/01

Verkündet am: 16. September 2002

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und die Richterin am Landgericht Dr. Henkel für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. April 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 30. Mai 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juli 2001 an diesem Tag begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 6. April 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, das der Beklagten am 30. April 2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begründet ihre Berufung wie folgt:

a) Der Mietzins für März 2000 bestehe in Höhe von 2.966,47 DM nicht, da die Gebrauchsfähigkeit des Mietobjekts eingeschränkt gewesen sei. So hätten die Mieter und den Mietzins wegen wiederholter Totalausfälle der Heizanlage und der Warmwasserversorgung 14 Tage im Monat Januar 1999 um 403,07 DM gemindert. Die Mieter hätten den Mietzins wegen wiederholter Ausfälle der Heizanlage im Januar 1999 und wegen eines Nässeschadens um 650,00 DM gemindert. Der Mieter habe den Mietzins für den Ausfall der Heizanlage im Januar 1999 um 436,23 DM sowie wegen Betriebsstörungen der Heizanlage im Dezember 1998 um 200,00 DM, im März 1999 um 200,00 DM, im Oktober 1999 um 150,00 DM, und im November 1999 um 131,39 DM gemindert. Schließlich habe auch die Mieterin wegen der dargestellten Störungen der Heizanlage im Januar 1999 den Mietzins in Höhe von 421,46 DM gemindert; darüber hinaus habe sie im Monat Oktober 1999 den Mietzins um 374,32 DM gemindert, da vom 1. bis 13. Oktober 1999 in Ihrer Wohnung lediglich der Heizkörper im Wohnzimmer funktioniert habe.

b) Für die Monate Juni bis September 2000 habe der Mietzinsanspruch in Höhe von insgesamt 18.365,04 DM nicht bestanden, da der monatliche Mietzins in diesem Zeitraum um mindestens 10 % gemindert gewesen sei und ihr, der Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht um weitere 20 % des Mietzinses zugestanden habe. Die Wohnungen im 1. OG links, 3. OG links und 4. OG links seien wegen Mängeln unvermietbar gewesen. Die Einbauküchen seien nach mehr als 17 Jahren abgenutzt und wirtschaftlich verbraucht gewesen. Durch die Abnutzung der Scharniere seien die Türen zu den Hängeschränken verhangen gewesen und hätten nicht mehr im Lot gehangen. Die Schubkästen seien aus dem Leim gegangen, hätten sich verkantet und seien schwergängig gewesen. In den Bädern seien die Armaturen, Fliesen, Wasch- und Toilettenbecken sowie Badewannen abgenutzt und wirtschaftlich verbraucht gewesen. Dies habe eine erhebliche Einschränkung der Funktionstüchtigkeit der Bäder und Gästetoiletten nach sich gezogen. Die Fliesen der Bäder und Toiletten seien stumpf und verkalkt gewesen wie auch die Armaturen. Die Fugen der Fliesenspiegel seien teilweise gesprungen gewesen. Badewannen und Handwaschbecken seien ebenfalls stumpf und unansehnlich gewesen. Die Toilettenbecken seien durch Kalkablagerungen beeinträchtigt gewesen. Die Silikonfugen neben den Badewannen seien vergilbt und brüchig gewesen. Die Spülkästen seien vergilbt gewesen und hätten unsauber ausgesehen; innen seien sie mit Wasserstein überzogen gewesen. Die Entlüftungsanlagen der Bäder und Gästetoiletten seien allesamt kaum noch funktionstüchtig gewesen.

In der Wohnung der Mieter und im 3. OG rechts hätten sich Setzungsrisse in der linken Wand des Flures zur Küche hin, mit spiegelseitigen Rissen im angrenzenden Schlafzimmer an der rechten Wand, weiterhin an der Brandmauer im Schlafzimmer hofseitig, an der Brandmauer im kleinen Zimmer zur und an der linken Wand zum Wintergartenzimmer mit dortigem spiegelbildlichen Rissen an der rechten Wand befunden. Sämtliche Risse hätten eine Länge von mehr als 1 m gehabt. Auch in der Leerstandswohnung im 3. OG links hätten erhebliche Setzungsrisse in Form von Treppenrissen von jeweils ca. 1,5 m x 1 m Ausmaß bestanden, so an der linken Wand des Wohnzimmers sowie im vierten Zimmer der Wohnung an der linken und rechten Wandseite. Darüber hinaus habe sich ein Treppenriss in der Trennwand zum Gebäuderücksprung und im gesamten Fliesenspiegel der Küche befunden. An der Wand zum Flur habe sich ebenfalls ein erheblicher Treppenriss über die gesamte Höhe der Wand gezogen. Trotz der von der Klägerin veranlassten malermäßigen Überarbeitung der Setzungsrisse in der Leerstandswohnung im 3. OG im November 2000 seien die Setzungsrisse in ihrem Verlauf weiterhin deutlich wahrnehmbar.

Sämtliche Fenster des Mietobjekts seien im mangelhaften Zustand gewesen. Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Lackierungsarbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Aus diesem Grunde hätten sich die Fensterdichtungen mit dem Rahmen verklebt und seien undicht geworden. Die Fenster seien seither schwergängig und nicht ausreichend schließbar. Die Fenster der Wohnung im 6. OG rechts wiesen fast keinen Lack mehr auf; der Lack sei aufgeplatzt und spröde.

Die Fassade der Straßenfront habe auf der rechten Seite im 5. OG an der Wandfläche der Brüstung des Erkers erhebliche Schäden aufgewiesen. An der abgewinkelten Brüstungsfläche im oberen Drittel befinde sich ein waagerechter Riss im Putz von ca. 1,5 m Länge. Regenwasser dringe ein und durchfeuchte die Wand. Im unteren Drittel befinde sich mittig an der abgewinkelten Brüstungsfläche eine 0,5 m2 große Putzabplatzung. Im linken unteren Ixel befänden sich drei senkrechte Risse von 30 cm Länge. Der Putz sei hier stark durchfeuchtet. In der Brüstungsfläche der Vorderfront befänden sich zwei senkrechte Risse von ca. 0,5 m und 1,0 m Länge. Es fehlten die Abdichtung zwischen Verblechung und Wandabschluss an den äußeren Fensterbänken. Unter dem Dachkasten zum Ixel des Erkers sei der Putz auf einer Fläche von ca. 1 m2 durchfeuchtet. Unterhalb der Fensterbank des rechten Fensters befinde sich ein Wasserfleck von 1 m x 0,5 m Größe; Ursache sei eindringendes Regenwasser zwischen Verblechung und Fensterrahmen. An der abgewinkelten Brüstungsfläche der rechten Seite des Erkers im 4. OG befinde sich mittig ein waagerechter Riss im Putz von ca. 2,5 m Länge über die gesamte Breite von der linken Ecke bis zum Wandixel der rechten Seite. Auf Höhe des 5. OG der Rückseite des Gebäudes befänden sich an der Wandfläche im Bereich des Treppenhauses Putzabplatzungen auf einer Fläche von ca. 2 m2. Unterhalb der Fensterbank im 5. OG befänden sich neben dem Fenster am Treppenhaus Wasserablaufspuren rechts, links und unterhalb der Fensterbank. Auf Höhe de 4. OG an der Wandfläche im Bereich des Treppenhauses befänden sich drei senkrechte Risse von ca. 1,0 m Länge. Rechts neben dem Treppenhaus befänden sich Wasserablaufspuren rechts, links und unterhalb der Fensterbank. Im 2. OG an der Wandfläche im Bereich des Treppenhauses befänden sich unterhalb de mittleren Fensters zwei senkrechte Risse von ca. 1,0 m Länge, beginnend unterhalb des Fensterbretts. An der linken Ecke befinde sich ein durchgehender senkrechter Riss von 2,0 m Länge. Auf Höhe des 1. OG weise die Wandfläche des Treppenhauses links und mittig drei durchgehende senkrechte Risse von 2,0 m Länge auf.

Die Außenanlage des Gebäudes habe im Zeitraum von Juni bis September 2000 einen verwahrlosten Zustand aufgewiesen.

c) Wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache stehe der Klägerin auch für den Zeitraum Oktober und November 2000 kein Anspruch auf rückständigen Mietzins in Höhe von 4.569,68 DM zu. Aufgrund der genannten Mängel sei der Mietzins um mindestens 15 % gemindert gewesen; ferner habe sie, die Beklagte, weitere 35 % zurückbehalten dürfen. Zu den bereits vom Landgericht anerkannten Mängeln an der Heizanlage sei noch ein Wasserschaden vom 17. November 2000 gekommen. Ursache sei die Verstopfung der Fußbodenentwässerung und das Fehlen der sog. Nasszellenisolierung des Fußbodens und der Wände im Badezimmer der Wohnung der Mieter gewesen. Die an die Badewanne angrenzende Wand sowie die an Diele und Kinderzimmer angrenzenden Wände seien derart durchfeuchtet gewesen, dass Wasser aus den Wänden ausgetreten sei.

Auch im Dezember 2000 hätten die Mängel an den Küchen und Bädern der Leerstandswohnungen, die Feuchtigkeitsschäden in den Wintergärten der Leerstandswohnungen, die Mängel an den Außenfenstern der Fassade und der Außenanlage sowie die Setzungsrisse bestanden. Ferner habe die Heizungsanlage auch im Dezember 2000 unwirtschaftlich gearbeitet.

Die erforderlichen Arbeiten zur Herstellung eines vermietbaren Zustandes der Leerstandswohnungen seien im Oktober 2000 nicht abgeschlossen gewesen. Ein mangelfreier Zustand sei noch nicht hergestellt. Lediglich in der Leerstandswohnung im 3. OG links seien von der Klägerin im November 2000 eine neue Einbauküche einfachsten Standards eingebracht sowie der Fliesenspiegel und der Fußbodenbelag erneuert worden. Fassade und Außenanlage sowie Fenster des Objekts seien nach wie vor in dem bereits geschilderten mangelhaften Zustand. Die Setzungsrisse in der Wohnung der Endmieter und seien noch nicht beseitigt worden. Die Feuchtigkeitsschäden in den Wintergärten der Leerstandswohnungen bestünden fort.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 6. April 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az.: 32.O.49/01, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2001 (32.O.49/01) auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Klägerin ist dem Berufungsvorbringen der Beklagten mit den Schriftsätzen vom 29. November bzw. 11. Dezember 2001 entgegengetreten, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aus § 535 BGB. Eine weitergehende Minderung als durch das angefochtene Urteil zuerkannt, ist durch das Berufungsvorbringen nicht hinreichend dargetan. Im Einzelnen ergibt sich hierzu Folgendes:

1) Mietzinsansprüche für März 2000:

Die Beklagte macht im Berufungsverfahren nicht mehr geltend, dass der Mietzins für März 2000 in einer bestimmten Höhe gemindert war, sondern macht Minderung für vorangegangene Zeiträume geltend, in denen die Miete voll bezahlt worden war. Wenn und soweit in vorangegangenen Zeiträumen, in denen der Mietzins gezahlt worden ist, eine Mietminderung begründet war, kommen lediglich Bereicherungsansprüche der Beklagten in Betracht, mit denen sie aufrechnen könnte. Dies ist, soweit ersichtlich, bisher nicht geschehen. Allenfalls ist eine Verrechnung in dem Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 2000 für einen Heizungsausfall betreffend den Zeitraum 1. Oktober bis 23. November 1999 angekündigt worden. Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. August 2002 dahin verstanden werden sollte, dass bezüglich der in früheren Zeiträumen eingetretenen Minderung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt werden, kann das diesbezügliche Vorbringen keinen Erfolg haben.

Die Beklagte übersieht zunächst einmal, dass die Minderung des Mietzinses im Rahmen eines oder mehrerer ihrer Untermietverhältnisse nicht automatisch zu einer Minderung des Generalmietzinses im Verhältnis zur Klägerin führen muss. Denn das Erfordernis der Tauglichkeit der Mietsache hat im Generalmietvertrag der Parteien einen anderen Inhalt als im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Untermietern. Während die Wohnräume den Untermietern zum Wohnen vermietet worden sind, hat die Beklagte das gesamte Objekt zum Zwecke der Untervermietung und Gewinnerzielung dadurch gemietet. Nur soweit im Rahmen dieser Zweckbestimmung Tauglichkeitsminderungen erheblich sind, können sie zu einer Minderung des Mietzinsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten führen. Wenn und soweit die Mieträume im Rahmen der Untervermietung vermietbar sind und der Mietzins ungemindert erzielt wird, kann von einem Mangel der Mietsache im Verhältnis der Parteien im Rahmen des Generalmietvertrages nicht die Rede sein.

Die Beklagte hat bezüglich der von ihr angesprochenen Minderungen zwischen Dezember 1998 und November 1999 im Einzelnen vorgetragen, welche Untermieter die Miete in welcher Höhe gemindert haben. Selbst wenn diese Minderungen, wie sie im Einzelnen vorgetragen werden, berechtigt gewesen sein sollten, wäre damit nicht automatisch in derselben Höhe der Generalmietzins gemindert gewesen, weil aus den oben genannten Gründen die Wesentlichkeitsgrenze bei den einzelnen Wohnungsmietverhältnissen (Untermietverhältnissen) anders liegt als beim Generalmietvertrag der Parteien. So kann eine Minderung von wenigen Hundert deutschen Mark im Hinblick auf das Verhältnis zum Gesamtmietzins des Generalmietvertrages die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreichen. Schon aus diesem Grunde bestehen die möglicherweise zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche für die dem März 2000 vorangegangenen Zeiträume im Wesentlichen nicht. So wird für die Minderung des Mieters für Dezember 1998 und März 1999 jeweils ein Betrag von 200,00 DM geltend gemacht. Für Oktober 1999 werden für 150,00 DM und für die Mieterin ein Betrag von 374,32 DM geltend gemacht, was ebenfalls nicht ausreicht. Anders kann es sich lediglich für den Zeitraum Januar 1999 verhalten, weil insoweit Minderungsbeträge in Höhe von 403,07 DM (Mieter) von 650,00 DM (Mieter) von 436,23 DM (Mieter) und von 421,46 DM (Mieterin) geltend gemacht werden. Da die Klägerin zwar einerseits gelegentliche Störungen der Heizung einräumt, aber im Einzelnen bestreitet, dass die Minderung diesen Grad erreicht hat, erscheint das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten unsubstantiiert. Wann die Störfälle im Einzelnen eingetreten sind, wird lediglich bezüglich der Mieterin insofern vorgetragen, als das Schreiben vom 18. Februar 1999 Auskunft darüber ergibt, an welchen Tagen die Minderung durch die Beklagte anerkannt worden ist. Bezüglich der übrigen Mieter fehlt es an jeder Darlegung, an welchen Tagen es zu den Störungen gekommen ist. Aber auch bei der Mieterin ist kein hinreichender Vortrag ersichtlich, aus dem zu schließen wäre, worin die Störungen im Einzelnen bestanden, insbesondere welche Temperaturen erreicht wurden. Selbst wenn für den Zeitraum 23. Januar bis 25. Januar 1999 bei einer Minderung von 100 % ein Totalausfall angenommen werden sollte, wäre der danach berechtigte Betrag der Minderung von rd. 150,00 DM nicht genügend, um das Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze im Mietverhältnis der Parteien anzunehmen. Letzteres kann auch nicht angenommen werden, wenn der der angeblich der Mieterin zuerkannte Betrag von 403,07 DM insgesamt berechtigt gewesen wäre.

2) Mietzinsanspruch für den Zeitraum Juni bis September 2000:

Der Mietzinsanspruch ist nicht wegen der angeblichen Unvermietbarkeit der Wohnungen im 1. OG links, 3. OG links und 4. OG links gemindert. Es fehlt an einem hinreichenden Vortrag, wonach die angeblichen Unvermietbarkeit auf Mängel der Mietsache an sich zurückzuführen ist. Soweit die Beklagte sich auf Mängel an den Einbauküchen und Bädern beruft, ist ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass die entsprechenden Objekte im Wesentlichen nicht mehr so ansehnlich sind wie im Zustand nach dem erstmaligen Bezug der Wohnungen. Etwaige Mängel in der Ansehnlichkeit beeinträchtigen jedoch nicht die Funktion der entsprechenden Objekte. Soweit mangelnde Funktion angesprochen wird, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Diesbezüglich wird lediglich vorgetragen, bei den Einbauschränken seien die Türen zu den Hängeschränken "verhangen" und hingen nicht mehr im Lot; die Schubkästen gingen aus dem Leim, seien verkantet und schwergängig. Hierbei handelt es sich letztlich um Wertungen, die keinen sicheren Aufschluss über die mangelnde Funktionstüchtigkeit der Einrichtungsgegenstände zulassen. Es kommt hinzu, dass die diesbezüglichen Mängel nicht ausreichend gemäß § 545 BGB angezeigt worden sind. Eine diesbezügliche konkrete Anzeige befindet sich weder in der Mängelliste vom 21. März 2000 noch in dem Schreiben vom 2. Juni 2000; in dem Schreiben vom 21. März 2000 werden insoweit lediglich Ausstattungsmängel gerügt, wobei die Beklagte zu Unrecht davon ausgeht, dass sie Anspruch auf Einbau neuwertiger Einrichtungsgegenstände wie Einbauküchen und sanitäre Objekte hat. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag der Parteien. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin in Einzelfällen derartige Objekte und Einrichtungsgegenstände ausgetauscht hat. Selbst in dem Schreiben vom 27. Januar 2001 mit dem Ergebnis der Begehung vom 27. Januar 2001 ist insoweit nicht von einzelnen Mängeln die Rede, sondern es ergibt sich daraus nur, dass die Angestellte der Hausverwaltung zugesagt haben soll, in den Leerstandswohnungen Zug um Zug neue Einbauküchen und neue Sanitärobjekte in Bädern und Gäste-WCs einzubauen. Soweit die Beklagte darüber hinaus rügt, dass die Entlüftungsanlagen der Bäder und Gäste-Toiletten kaum noch funktionstüchtig seien und der Sog der Anlagen fast nicht mehr wahrnehmbar sei, fehlt dem Vortrag ebenfalls Substanz; es müsste dargetan werden, was an den Entlüftungsanlagen kaputt ist. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einer ordnungsgemäßen Anzeige gemäß § 545 BGB. Bei den in den Leerstandswohnungen gerügten Feuchtigkeitsflecken unter dem mittleren Wintergartenfenster bzw. an der rechten Wand des Wintergartens der Wohnung im 4. OG links handelt es sich jedenfalls nicht um Funktionsmängel, sondern allenfalls um ästhetische Mängel. Diese sind im Rahmen der Schönheitsreparaturen zu beheben, die der Beklagten obliegen. Denn es wird nicht vorgetragen, dass die Feuchtigkeit nach wie vor in das Mauerwerk eindringt, nachdem die Fenster überarbeitet worden sind, wie die Klägerin unwidersprochen behauptet. Die Arbeiten sollen danach am 25. November 1999 abgeschlossen worden sein. Die Beklagte hätte demzufolge, wenn die betreffenden Flecke in den Leerstandswohnungen einer Weitervermietung entgegengestanden hätten, diese Flecke malermäßig beseitigen können, so dass dieses Hindernis bei der Vermietung behoben worden wäre.

Soweit die Mangelhaftigkeit auf Setzungsrisse bezogen wird, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze des § 537 BGB durch diese Mängel überschritten worden ist. Es kommt hinzu, dass die Beklagte selbst nicht behauptet, die Wohnung im 3. OG links hätte allein wegen der dort befindlichen Setzungsrisse nicht weitervermietet werden können. Bezüglich der Wohnung im 3. OG rechts der Mieter und kommt hinzu, dass insoweit seitens der Untermieter keine Minderung geltend gemacht worden ist, wovon nach § 8 des Generalmietvertrages ebenfalls die Zulässigkeit einer Minderung seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin abhängt. Aus dem gleichen Grunde scheitert eine Minderung wegen der geschilderten angeblichen Mängel an den Außenfenstern zur, an der Fassade und an den Außenanlagen des Grundstücks.

3) Mietzins für den Zeitraum Oktober bis November 2000:

Dieselben Erwägungen gelten bezüglich des Mietzinses für Oktober bis November 2000, soweit nicht das Landgericht insoweit eine Minderung wegen der Mängel an der Heizung in Höhe von 10 % der Bruttomiete im angefochtenen Urteil anerkannt hat. Diese Minderung ist inzwischen unstreitig, da die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zu akzeptieren. Eine weitere Minderung ist aus den unter 2) angegebenen Gründen nicht begründet. Daran ändert auch nichts der Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Wasserschadens vom 17. November 2000. Das Verstopfen der Fußbodenentwässerung in dem Bad der Wohnung der Mieter ist mangels anderer Anhaltspunkte darauf zurückzuführen, dass die Mieter den Abfluss nicht hinreichend gewartet haben, also der Vortrag der Klägerin insoweit zutrifft, der bisher von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Die nicht fachgerechte Verbauung des Ablaufs ist im Übrigen auch der Beklagten anzulasten, da diese nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin das Bad selbst hatte modernisieren lassen. Im Hinblick hierauf kommt eine Minderung aufgrund des Wasserschadens vom 17. November 2000 nicht in Betracht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Fußboden und Wände besser hätte isoliert sein müssen.

4) Mietzins für Dezember 2000:

Auch für den Mietzinsanspruch bezüglich Dezember 2000 kommt keine Minderung in Betracht. Es gelten insoweit dieselben Erwägungen wie unter 2) und 3) ausgeführt.

Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger noch bestehender Mängel zu. Soweit sie sich auf die Mängel in den Leerstandswohnungen bezüglich der Einbauküchen und Badezimmer beruft, besteht kein Anspruch der Beklagten auf Herstellung einer Neuausstattung, worauf bereits hingewiesen wurde. Hinsichtlich der Fenster des Objekts hat die Klägerin im Einzelnen dargetan, Ausbesserungsarbeiten durchgeführt zu haben. Welche Mängel insoweit nach wie vor bestehen sollen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Mängel an Fassade und Außenanlage sind nicht derart wesentlich, dass hiernach ein Zurückbehaltungsrecht begründet wäre. Dies kann auch nicht allein damit begründet werden, dass nach Behauptung der Beklagten immer noch Setzungsrisse in der Wohnung der Mieter und bestehen sollen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der nach Behauptung der Beklagten weiterhin bestehenden Feuchtigkeitsschäden in den Wintergärten der sog. Leerstandswohnungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen, da es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, nach welchem Maßstab die Wesentlichkeitsgrenze der Mietminderung des Zwischenmieters von Wohnungen gegenüber dem Hauptvermieter festzulegen ist.

Ende der Entscheidung

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