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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 8 U 220/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 99 III
BGB § 100
BGB § 818
BGB § 988
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung von Miete nach §§ 988, 818, 99 III, 100 BGB, wenn der Mieter im Wege der Vermögenszuordnung Eigentümer des gemieteten Grundstücks wird.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 220/05

verkündet am : 11.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Landgericht Dittrich

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 642/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16.09.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte den Besitz an der Mietfläche Zwieseler Straße 164 in Berlin-Lichtenberg nicht unentgeltlich im Sinne von § 988 BGB erlangt. Sie könne sich als Rechtsnachfolgerin letztlich auf den entgeltlichen Erwerb der Flächen durch das Deutsche Reich, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, Ende des 19. Jahrhunderts berufen. Die Grundstücke hätten vor und nach 1945 gleichermaßen im staatlichen Eigentum gestanden. Die DDR sei - auch wenn sie es nicht habe "hören wollen" - Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches gewesen. Die Anordnung Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 01.10.1950 (nicht: 1960) habe nur zu einer "Umetikettierung" des staatlichen Eigentums geführt, welches nunmehr als "Volkseigentum" bezeichnet worden sei. Eine qualitative Änderung des Eigentums habe darin jedoch, anders als in dem Fall der Überführung von Privateigentum in Volkseigentum (vgl. BGH VIZ 2002, 50), nicht gelegen. Lediglich die Verwaltungsbefugnis sei neu geregelt worden.

Der Anwendung des § 988 BGB stehe zudem entgegen, dass die Spezialbau GmbH in dem Zeitraum, in dem sie Mietzins leistete, sowohl Eigentümerin als auch unmittelbare Besitzerin gewesen sei. Eigentum und Besitz fielen somit nicht auseinander, so dass auch Besitzeinräumung von der Beklagten nicht habe verlangt werden können.

2) Jedenfalls sei ein Anspruch auf Rückzahlung entrichteten Mietzinses aus § 988 BGB verjährt. Denn der Anspruch ergebe sich (primär) aus dem abgeschlossenen Mietvertrag, und bei konkurrierenden Ansprüchen mit unterschiedlicher Verjährungsfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens die kürzere Frist maßgeblich.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16.09.2005 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert:

1) Die Deutsche Reichsbahn der DDR als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe auf Grund der Anordnung Nr. 54 vom 01.10.1950 unentgeltlich Besitz erlangt. Durch die Begründung von Volkseigentum sei früheres Reichsvermögen unentgeltlich auf Organe und Behörden der DDR übertragen und darüber gegenleistungsfrei "verfügt" worden. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass für die unentgeltliche Besitzerlangung genüge, dass der Besitzende sein Besitzrecht auf eine neue Rechtsgrundlage - hier die Rechtsträgerschaft am Volkseigentum - stellt.

2) Konkurrierende Ansprüche lägen nicht vor, so dass es bei der Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F. für den Rückzahlungsanspruch aus § 988 BGB verbleibe. Dass Mieter und Zuordnungsbegünstigter vorliegend zufällig dieselbe Person sei, führe nicht zu einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht der erstinstanzlich zugesprochene Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Mieten gemäß §§ 988, 818, 99 Abs. 3, 100 BGB zu. Die Einrede der Verjährung greift nicht.

1) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bzw. der Gesamtvollstreckungsschuldnerin Spezialbau GmbH und der Deutschen Reichsbahn als der Parteien des Mietvertrags vom 15.01.1992 bestand von Anfang an ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, welches zur Anwendbarkeit des § 988 BGB führt. Auf Grund der bestandskräftigen Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 16.12.2002 steht das Eigentum der Spezialbau GmbH an den in den Bescheiden genannten Flächen für die Parteien und die Zivilgerichte bindend fest. Da die Vermögenszuordnung nur feststellende Wirkung hat, finden im Verhältnis zwischen dem zuordnungsberechtigten Eigentümer und dem bis zur Bestandskraft des Bescheids Verfügungsberechtigten im Falle einer Vermietung der Sache die Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (vgl. BGHZ 144, 100 ff =NJW 2000, 2422, 2426; VIZ 2002, 50, 51). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass die Spezialbau GmbH selbst Mieterin und damit unmittelbare Besitzerin war. Denn ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und damit ein sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht auch im Verhältnis des Eigentümers zum mittelbaren Besitzer (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2006, § 985 Rn 43; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 985 Rn 5, 9). Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung VIZ 2002, 50, 51 ausdrücklich ausgesprochen, dass zu den ggf. nach § 988 BGB herauszugebenden Nutzungen auch die vom zuordnungsbegünstigten Eigentümer selbst gezahlten Mieten gehören.

Jedenfalls auf Grund des Mietvertrages erlangte die vermietende Deutsche Reichsbahn mittelbaren Besitz (vgl. BGHZ 144, 100 ff = NJW 2000, 2422, 2427), ohne der Spezialbau GmbH gegenüber zum Besitz berechtigt zu sein.

Die im Jahre 1992 vermietende Deutsche Reichsbahn hat den Besitz auch unentgeltlich im Sinne von § 988 BGB erlangt und ist damit ohne Rücksicht auf Gutgläubigkeit und das Vorliegen von Eigen- oder Fremdbesitz zur Nutzungsherausgabe verpflichtet.

Der Beklagten kommt nach § 857 BGB analog die besitzrechtliche Stellung zu, welche die im Jahr 1992 vermietende Deutsche Reichsbahn hatte, da sie deren Gesamtrechtsnachfolgerin ist und § 857 BGB auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge von juristischen Personen entsprechende Anwendung findet (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 857 Rn 1). Nach Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 18.05.1990 (BGBl. II, 537) wurde aus dem volkseigenen Vermögen in der Form des Reichsbahnvermögens ein Sondervermögen gebildet (vgl. BVerwG VIZ 2002, 216), welches sodann nach Art. 26 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl. II, 889) mit Wirksamwerden des Beitritts Vermögen der Bundesrepublik Deutschland wurde. Mit Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27.12.1993 (BGBl. I, 2378) wurde das vorbezeichnete Sondervermögen mit dem Sondervermögen Deutsche Bundesbahn zum Bundeseisenbahnvermögen, der Beklagten, verschmolzen.

Das bei der Vermietung somit handelnde Sondervermögen Deutsche Reichsbahn der Bundesrepublik hatte den Besitz an den Grundstücken jedoch unentgeltlich erlangt. Es kann unterstellt werden, dass das Deutsche Reich vor 1945 die Grundstücke entgeltlich erworben hatte. Denn eine Gesamtrechtsnachfolge, die wiederum die Anwendung des § 857 BGB erlauben würde, lag im Verhältnis der DDR zum Deutschen Reich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der Entscheidung vom 28.09.1995 - 7 C 57/94 - (VIZ 1996, 39, 40), auf die der Senat Bezug nimmt, zum Schicksal von Reichsvermögen in der DDR aus:

"Auch in der DDR ist über das Reichsvermögen in einer Weise verfügt worden, durch die ihm diese Eigenschaft abhanden gekommen ist, so dass es in Art. 21 III Halbs. 2 EinigungsV zutreffend als "früheres" Reichsvermögen bezeichnet worden ist. Da die DDR eine staatsrechtliche Kontinuität oder gar Identität mit dem Deutschen Reich ablehnte und vom Untergang des Deutschen Reichs ausging (vgl. OG, NJ 1951, 222), konnte sie allerdings dessen Vermögen, das ihr nach Aufhebung der durch SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30.10.1945 angeordneten Sequestration zur Verfügung gestellt wurde, nicht als Vermögen eines in anderer Form fortbestehenden Staates behandeln. Dementsprechend übertrug sie es als "das Vermögen des früheren Deutschen Reichs" ihren Organen und Behörden (Abschn. I der AO Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen v. 1.10.1950, abgedr. in: die Haushaltsreform in der DDR, Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft, Heft 9 [1950], S. 107). Die Regelung beruhte auf der Vorstellung, dass das frühere Reichsvermögen nunmehr Volkseigentum war (vgl. § 6 I des Ges. über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens v. 15.12.1950 [GBl. DDR, 1201]). Schon in der Übernahme des von der Besatzungsmacht freigegebenen Reichsvermögens als volkseigenes Vermögen ist daher der Wechsel des Zuordnungssubjekts und damit die konstitutive "Verfügung" über das Reichsvermögen zu sehen, die es einer Anwendung des Art. 134 I GG entzogen hat. Der späteren Eigentumsumschreibung ...kommt hiernach nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Von der Wirksamkeit der Überführung des Reichsvermögens in Eigentum des Volkes geht der Einigungsvertrag aus (vgl. Art. 21 III Halbs. 2 EinigungsV). Da hiernach im Beitrittsgebiet schon seit 1950 kein Reichsvermögen mehr vorhanden war, wird das streitbefangene Grundstück von Art. 134 GG nicht erfasst."

Diese Ausführungen gelten auch für das Reichsvermögen, welches dem Sondervermögen Deutsche Reichsbahn angehörte. Auch dieses Vermögen stellte in der DDR volkseigenes Vermögen dar, welches erst mit dem Staatsvertrag vom 18.05.1990 aus dem allgemeinen Haushalt der DDR herausgelöst und in eine eigene Haushaltskategorie ("Sondervermögen") überführt worden ist (vgl. BVerwG, 16.10.2001 -3 C 12/01-, VIZ 2002, 216).

Der Senat vermag somit nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass der (entgeltlich erlangte) Besitz des Deutschen Reichs auch gegen den Willen der DDR auf diese als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen sei, und die Anordnung Nr. 54 vom 01.10.1950 lediglich eine "Umetikettierung" des nach wie vor staatlichen Eigentums bewirkt habe. Reichsvermögen war vielmehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht klar entschieden, im Beitrittsgebiet seit 1950 nicht mehr vorhanden, und ein "Wechsel des Zuordnungssubjekts" erfolgt. Das "staatliche Eigentum", welches von dem (sodann allerdings rechtsfähigen) Verkehrsunternehmen Deutsche Reichsbahn verwaltet wurde (vgl. § 1 Abs. 3 der Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom 19.11.1960, GBl. DDR, II, 453), war mit dem Eigentum des früheren Deutschen Reichs nicht identisch.

Auch kann damit nicht der Ansicht des OLG Rostock in seinem Urteil vom 23.12.2004 (7 U 197/03) - mit dem eine ähnlich liegende auf § 988 BGB gestützte Klage abgewiesen worden ist - gefolgt werden, dass die "Rechtsvorgängerin" der Deutsche Bahn AG, die Eigentum und Besitz vor 1945 entgeltlich erworben habe, auch unter der DDR unverändert berechtigten Eigenbesitz gehabt habe, und daher ein unentgeltlicher Besitzerwerb im Sinne von § 988 BGB nicht vorliege (Seite 7-9 des UA, Bl. 25 ff d.A.). Eigenbesitz des Deutschen Reiches, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, konnte über die Dauer der DDR bereits deshalb nicht fortbestehen, weil das Deutsche Reich nach der maßgeblichen Auffassung der DDR untergegangen war und sein Vermögen 1950 zudem in Volkseigentum überführt wurde. Auch soweit die Deutsche Reichsbahn Rechtsträger des Volkseigentums war, änderte das nichts an dem Wechsel des Zuordnungssubjekts, nämlich dem Umstand, dass die Deutsche Reichsbahn - trotz der fortgeführten Bezeichnung und Funktion - keine nach dem 08.05.1945 fortbestehende eigenständige Rechtsperson war, sondern ein Sondervermögen des Deutschen Reichs und sodann Vermögen der DDR.

Somit hatte die DDR - und in der Folge auch die Beklagte - das Vermögen der Deutschen Reichsbahn "unentgeltlich" im Sinne von § 988 BGB erlangt und ist die Lage nicht anders zu beurteilen als bei einer Überführung von Privatvermögen in Volkseigentum, wie sie etwa der Entscheidung des BGH vom 21.09.2001 (VIZ 2002, 50) zugrunde lag.

2) Der danach bestehende (und der Höhe nach nicht angegriffene) Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 988 BGB ist nicht verjährt.

Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, Seite 9, wird verwiesen.

Die Frage einer Anspruchskonkurrenz zwischen dem gesetzlichen Anspruch aus § 988 BGB, der nach § 195 BGB a.F. der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterfiel (vgl. BGH VIZ 2003, 480), und einem in kürzerer Frist verjährenden vertraglichen Rückzahlungsanspruch stellt sich nicht, da ein solcher nicht besteht. Es besteht kein Rückforderungsanspruch aus dem Mietvertrag. Dieser war vielmehr wirksam und bildete damit die Rechtsgrundlage für die Mietzahlung. Insbesondere ist rechtlich unerheblich, dass die Spezialbau GmbH als Mieterin (wie nunmehr auf Grund der Vermögenszuordnungsbescheide festgestellt ist) selber Eigentümerin des Mietobjekts war. Die Gebrauchsüberlassung durch den Vermieter setzt sein Eigentum nicht voraus; rechtlich möglich ist auch das Bestehen eines Mietvertrags im Falle des Eigentums des Mieters. Die Rückforderung ist vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt begründet, dass die gezahlten Mieten von der Beklagten unberechtigt gezogene Nutzungen im Sinne von § 988 BGB darstellten. Die Klage ist somit nicht erfolgreich, weil die Spezialbau GmbH Mieterin war, sondern weil sie unabhängig davon Eigentümerin war.

3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Rostock zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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