Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 8 U 239/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 537
BGB § 539
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 239/01

Verkündet am: 23. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richter am Kammergericht Markgraf und Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 14. November 2002 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 29. Juni 2001 eingelegte und am 28. Juli 2001 begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 14. Juni 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, das dem Beklagten am 23. Juni 2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgt im Berufungsverfahren seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag sowie seine Widerklage in vollem Umfange weiter und begründet seine Berufung wie folgt:

Die Mietzinsvereinbarung sei gemäß § 138 BGB teilweise unwirksam. Der ortsübliche Mietzins im Jahr 1996 sei für das Mietobjekt mit ca. 25 DM pro Quadratmeter anzusetzen. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf fehlerhafter Beweiswürdigung. Es hätte eine Ergänzung oder ein neues Gutachten einholen müssen, denn in dem eingeholten Gutachten fehlten konkreten Daten über den Bereich A D-B. Im Schriftsatz vom 7. Februar 2000 seien die im Jahr 1996 gezahlten Mieten in diesem genannten Bereich dargelegt worden. Hierauf sei der Sachverständige nicht eingegangen.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei nicht hinreichend dargelegt. So sei die Feststellung, es bestünde bis zum Februar 1999 eine Anspruch auf Zahlung von 29.844,02 DM rätselhaft, weil der Kläger selbst mit seinem Kündigungsschreiben ausgeführt habe, dass bis Februar 1999 ein Rückstand von 14.613,14 DM bestehe. Schließlich habe der Kläger in einer Tabelle den Rückstand per Juni 1999 mit 41.998,02 DM angegeben, wobei nicht erkennbar sei, wie der Zuwachs auf diesen Betrag bis Juni 1999 zu erklären sei. Jedenfalls sei aus dem Anwaltsschriftsatz vom 15. Februar 1999 herzuleiten, dass insoweit ein negatives Schuldanerkenntnis erklärt worden sei, wonach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 14.613,14 DM geschuldet worden seien.

Hinsichtlich der Mängel werde darauf hingewiesen, dass der Kläger jedenfalls nicht bestritten habe, selbst an der Beseitigung der Mängel beteiligt gewesen zu sein. Deshalb seien die Ausführungen des Gerichts auf Seite 9 des Urteils nicht verständlich. Es sei dargelegt worden, welche Mängel wann aufgetreten seien und dass ein Modergeruch übrig geblieben sei. Letzteres habe der Kläger nur pauschal, d. h. unzulänglich bestritten.

Nachdem der Kläger im Termin vom 14. November 2002 ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil des Senats erwirkt hatte, das dem Beklagten am 19. November 2002 zugestellt worden ist, hat dieser am 26. November 2002 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14. November 2002 aufzuheben sowie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2001 - 34.O.460/99 - abzuändern und

1. die Klage abzuweisen sowie

2. den Kläger zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, 35.708,00 DM zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 14. November 2002 aufrecht zu erhalten.

Der Kläger ist dem Berufungsvorbringen des Beklagten einschließlich der Einspruchsbegründung mit den Schriftsätzen vom 28. Dezember 2001, 31. Januar 2002 und 14. Januar 2003 entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird bezüglich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch des Beklagten war über dessen Berufung erneut zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1) Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, auch wenn die Anschrift des Beklagten in der Berufungsschrift nicht zutreffend angegeben worden ist und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich weigert, die zustellungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Beklagten in der Berufungsschrift gehört nicht zu den Formerfordernissen, von denen die Zulässigkeit der Berufung abhängt. Es gelten insoweit nicht die Grundsätze wie bei der ordnungsgemäßen Klageerhebung.

2) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

a) Soweit der Beklagte nach wie vor geltend macht, dass das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen nicht verwertbar sei oder wenigstens der Ergänzung bedürfe, weil es an Daten für den Bereich Alt-M U-B Fehle, kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Der Sachverständige ist vom Landgericht angehört worden und hat dabei ausdrücklich erklärt, dass er Objekte in unmittelbarer Nähe des Mietobjekts zwar nicht habe berücksichtigen können, weil ihm insoweit kein Datenmaterial zur Verfügung stehe, er jedoch durch Berücksichtung mehrerer Mittelzentren, insbesondere auch im Ostteil der Stadt, einen durchaus aussagekräftigen Durchschnittswert habe ermitteln können, weil sich daraus ein recht einheitliches Mietpreisniveau für derartige Zentren ergebe. Dabei hat der Sachverständige eingeräumt, dass in Einzelfällen Mietpreise unter 20,00 DM pro Quadratmeter vorkommen könnten; es handelt sich dabei jedoch aus der Sicht des Sachverständigen um so genannte "Ausreißer". Entscheidend ist auch, dass nach Bekundung des Sachverständigen bei seiner Anhörung die Umsatzerwartung für Gewerbetreibende bei allen Mittelzentren in etwa gleich zu beurteilen sei. Im Hinblick auf den ungünstigen Raumzuschnitt hat der Sachverständige jedoch bei seinem Gutachten Abstriche gemacht. Aus alledem folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob, wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 7. Februar 2000 behauptet, im Jahr 1996 gezahlte Mieten im Bereich A -M U weit unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert gelegen hätten. Sinn des Gutachtens war gerade, einen typischen Durchschnittswert zu ermitteln, weil nur daraus die ortsübliche Miete ermittelt werden kann. Im übrigen kann bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit wegen überhöhten Mietzinses nach § 138 BGB auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

b) Soweit der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzugreifen versucht und geltend macht, dass die Darlegung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs unschlüssig sei, muss sein Vorbringen ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Es kommt nicht darauf an, auf welchen Betrag rückständigen Mietzinses die fristlose Kündigung in dem Schreiben vom 15. Februar 1999 gestützt wurde. Entscheidend ist, welcher Rückstand tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt bestand. Durch die Benennung eines bestimmten Betrages in dem Kündigungsschreiben ist auch keine Erklärung im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses abgegeben worden, wonach der Mietrückstand nicht mehr als 14.613,14 DM betragen hätte. Eine derartige Erklärung gibt das Kündigungsschreiben vom 15. Februar 1999 nicht her. Im Übrigen beruht die Feststellung des Landgerichts, dass bis zur fristlosen Kündigung, d. h. einschließlich Februar 1999 ein Mietrückstand in Höhe von 29.844,02 DM bestanden hat, auf dem Vortrag nebst Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2001. Mit der diesbezüglichen in sich schlüssigen Aufstellung setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, zu ermitteln, warum zu einem früheren Zeitpunkt per 15. Februar 1999 ein geringerer Betrag geltend gemacht wurde. Entscheidend sind die zuletzt von dem Kläger vorgelegten Zahlen, wie sie sich in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2001 finden, denen der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist.

c) Die von dem Beklagten geltend gemachte Minderung hat das Landgericht ebenfalls zutreffend abgelehnt: Die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte wendet demgegenüber lediglich ein, der Kläger habe nicht bestritten, selbst an der Beseitigung der Mängel beteiligt gewesen zu sein. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch nicht eine hinreichende Darlegung, wann die Mängel aufgetreten sind, welchen Umfang sie hatten und wann sie von dem Beklagten angezeigt worden sind. Auch bezüglich der entsprechenden Anwendung des § 539 BGB, auf den sich das Landgericht ergänzend stützt, geht der Beklagte nicht ein. Die bezüglich der Mängel dürftigen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 8. Februar und 10. Juli 2000 reichen jedenfalls nicht aus, eine Minderung festzustellen. Soweit der Beklagte nach wie vor sich darauf beruft, es sei auch nach Behebung der Schäden ein Modergeruch geblieben, lässt sich nicht feststellen, ob insoweit die Wesentlichkeitsgrenze nach § 537 BGB überschritten worden ist.

d) Zur Widerklage finden sich in der Berufungsschrift und im Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2002 keine Ausführungen. Insoweit kann jedenfalls, soweit sich aus dem Berufungsvorbringen auch die Begründetheit der Widerklage ergeben soll, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO und den §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

Zurück