Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 8 U 249/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 249/04

verkündet am: 01.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2004 verkündete Urteil der Abteilung 8 des Amtsgerichts Schöneberg - 8 C 587/02 - teilweise abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten weitere 3.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 75 % und die Beklagten 25 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 85 % und die Beklagten 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts waren die Beklagten nicht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.850,00 EUR entsprechend dem Angebot der Restaurierungs- und Tischlerwerkstatt Haack vom 12. April 2002 verpflichtet. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass den Beklagten die Einbringung einer neuen Dielung im großen Zimmer der von ihnen ehemals innegehaltenen Wohnung oblegen hätte. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 7. Februar 2002 ergibt sich insoweit auch lediglich die Aufforderung an die Beklagten, die (von ihnen) angebrachten Verlegeplatten zu entfernen und den Fußboden (sodann) mit Fußbodenfarbe zu streichen. Der hiernach geforderte Fußbodenanstrich ist in dem nachfolgenden Kostenangebot der Firma Herpich vom 21. Mai 2002 enthalten; die Entfernung der Spanplatten muss zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt sein, weil sie im Angebot dieser Firma nicht mehr erwähnt wird und eine Lackierung des Fußbodens die vorherige Entfernung dieser Platten voraussetzt.

b) Hingegen ist die Berufung insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen entsprechend dem Angebot der Firma Herpich vom 21. Mai 2002 richtet. Nachdem die Hausverwaltung der Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 7. Februar 2002 zur Durchführung dieser Arbeiten aufgefordert hatte, haben die Beklagten vor Ablauf der ihnen bis zum 21. Februar 2002 gesetzten Frist mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2002 die Notwendigkeit und Berechtigung der entsprechenden Arbeiten dem Grunde nach anerkannt. Das Schreiben der Beklagten bezieht sich auf ein vorhergehendes mit der Hausverwaltung geführtes Gespräch am 19. Februar 2002, in dem um "Fristverlängerung bis Ende März zur Mangelbeseitigung" gebeten worden war und wiederholt ausdrücklich "die Bitte um Fristverlängerung zur Mangelbeseitigung". Damit liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten vor, so dass ihnen jedenfalls alle Einwendungen zur Notwendigkeit der im Kostenanschlag enthaltenen Arbeiten abgeschnitten sind. Da sie die Höhe der veranschlagten Kosten auch nicht beanstandet haben, sind sie zum Ersatz des geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.108,72 EUR verpflichtet, so dass die Berufung insoweit unbegründet ist.

2. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass den Beklagten für den Zeitraum von Januar 2000 bis März 2001 ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses nach § 812 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin in Höhe von 3.438,90 EUR zustand. Die von den Beklagten insoweit zur Begründung vorgetragenen Mängel rechtfertigen die vom Amtsgericht angesetzte Minderungsquote; diese ist auch in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen, weil die Kläger sich mit der Berechnungsweise des Amtsgerichts in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt haben. Der Berücksichtigung einer Minderung steht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen den Parteien vorangegangenen Rechtsstreit 63 S 413/00 vom 8. Januar 2001 entgegen. Die Entscheidung des Landgerichts betraf (nur) Mietzinsansprüche der Klägerin und Minderungsberechtigungen der Beklagten für die Zeit von Januar 1997 bis einschließlich Dezember 1997, so dass sich die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts auch nur auf diesen Zeitraum erstrecken konnte. Die Beklagten waren deshalb auch nicht gehindert, sich für die Folgezeit auf die automatisch (von Gesetzes wegen) eintretende Minderung zu berufen, und zwar auch ohne eine etwaige erneute vorherige Ankündigung. Damit stand den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe des vom Amtsgericht berechneten Betrages zu.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück