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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: 8 U 26/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535 Abs. 2
BGB § 543 Abs. 2 Satz 2
BGB § 543 Abs. 2 Ziff. 3 a
BGB § 546 Abs. 1
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 569 Abs. 3 Ziff. 2
BGB § 573 Abs. 2
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1
BGB § 573 Abs. 2 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 26/08

verkündet am: 24.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 01. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 15 C des Amtsgerichts Schöneberg hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilstenors abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung I G , B , 1. OG, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Kellerraum, einem Bad/WC, einem Keller sowie Garten links vor dem Haus K -L -Straße , B zu räumen und geräumt an die Klägerinnen zu übergeben.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2009 bewilligt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung der Klägerinnen richtet sich gegen das am 01. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 15 C des Amtsgerichts Schöneberg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

1.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die fristlose Kündigung nicht bereits bei Klageerhebung wirkungslos gewesen. Das Kündigungsrecht der Klägerinnen sei gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 3 a BGB entstanden, weil der Beklagte mit den Mietzahlungen für Februar und März 2007 in Rückstand geraten sei, am vierten Werktag des Monats März habe ein Rückstand in Höhe von 610,91 EUR bestanden. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht einschlägig, weil die Klägerinnen vor Ausspruch der Kündigung nicht vollständig befriedigt worden seien. Das Amtsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung ein die Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand bestehen müsse.

Die fristlose Kündigung sei jedoch durch den vollständigen Zahlungsausgleich nach Rechtshängigkeit gemäß § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB unwirksam geworden. 2.

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung verneint. Der Beklagte habe seine Hauptpflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB verletzt. Hierbei seien Mietrückstände entstanden, die sogar die fristlose Kündigung rechtfertigten. Ein solcher Zahlungsverzug begründe auch das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Die Nichtzahlung der Miete sei durch den Beklagten auch schuldhaft verursacht worden. Der Vortrag des Beklagten, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Ausgaben zu bestreiten, weil er Waren des täglichen Bedarfs und Kleidung habe erwerben müssen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 - habe der Mieter die Möglichkeit, sich im Rahmen der Verschuldensprüfung auf unvorhersehbare wirtschaftlichen Engpässe zu berufen. Diesbezüglich fehle jeglicher Vortrag des Beklagten. Der BGH habe in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung des Verschuldens auch eine nachträgliche Zahlung zugunsten des Mieters zu berücksichtigen sei. Vorliegend habe der Beklagte die Mietrückstände erst im November 2007, also ca. 6 Monate nach Zugang der Kündigung, ausgeglichen. Ferner habe der Beklagte auch den Nachzahlungsbetrag aus der Heizkostenabrechnung von 420,73 EUR noch nicht beglichen.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 01. 02.2008 - 15 C 345/07 - den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im G , 1. OG, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad/WC, einem Kellerraum sowie einem Garten links vor dem Hause K zu räumen und geräumt an die Klägerinnen zu übergeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

1.

Das Räumungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass zum 4. Werktag des Monats März 2007 ein Rückstand von 559,95 EUR bestanden habe. Die Minderungsansprüche habe der Beklagte nur fallen gelassen, weil er den Beweis für die Anzeige der Mängel nicht habe führen können. Daher seien Rückstände, die ihre Grundlage in der Minderung hätten, nicht schuldhaft. Die behaupteten Mietrückstände lägen zudem unter zwei Monatsmieten. Bis zum Ausspruch der Kündigung am 25. Mai 2007 habe der Beklagte diesen Mietrückstand jedenfalls teilweise durch Zahlung abgebaut. Die Klägerinnen hätten bereits im März 2007 kündigen können, jedoch über 7 Wochen zugewartet. In dieser Zeit habe der Beklagte aber teilweise Zahlungen erbracht. Zwar habe der BGH in seiner Entscheidung vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 - ausgeführt, dass die ordentliche Kündigung keine Abmahnung voraussetze. Allerdings könne der Abmahnung insoweit ausnahmsweise Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleihe. Die Klägerinnen hätten aber vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen. Aus den Zahlungen vom 01. März 2007 über 360,00 EUR (auf die Märzmiete) und 16. März 2007 über 95,94 EUR (auf die Februarmiete) hätten die Klägerinnen ersehen können, dass der Beklagte um den Ausgleich der Mietrückstände bemüht gewesen sei. Wenn dann aber die Klägerinnen ohne Abmahnung sofort kündigten, liege ein erhebliches Verschulden des Beklagten nicht vor.

2.

Seine Zahlungsunfähigkeit sei auch unverschuldet im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Er, der Beklagte habe sich beim Job Center um den Ausgleich der Mietrückstände bemüht. Ab Juli 2007 habe das Job Center auch Zahlungen auf die Miete in Höhe von 370,00 EUR bzw. 360,00 EUR geleistet. Der Beklagte habe - soweit es ihm möglich gewesen sei - die Mietrückstände ausgeglichen und auch die Nebenkostennachforderung von 420,73 EUR zwischenzeitlich bezahlt. Der Beklagte habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er seit Anfang des Jahres 2007 wegen Depressionen in fachärztlicher Behandlung sei. Die depressive Störung habe ihre Hauptursache in der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beklagten. Der Beklagte habe daher kurzfristig die Möglichkeit verloren, sich sachgerecht in Bezug auf seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu verhalten. Er sei bereits seit dem Jahre 2000 arbeitslos und habe Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe bezogen. In jener Zeit seien die Lebenshaltungskosten geringer gewesen als in den letzten zwei bis drei Jahren, finanzielle Zuwendungen von staatlicher Seite seien zudem weggefallen. Dies habe zu einem wirtschaftlichen Engpass geführt. Das ausschlaggebende Ereignis für den finanziellen Engpass sei dann Anfang 2007 eingetreten. So habe eine ehemalige Freundin des Beklagten zugesagt, dass diese ihm einen seit längerer Zeit geschuldeten darlehensweise hingegebenen Betrag von 600,00 EUR zurückzahlen werde. Die Bekannte habe aber ihr Versprechen nicht eingehalten, so dass er die dadurch entstandene Lücke nicht ohne weiteres habe auffüllen können.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist begründet.

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten Anspruch auf Räumung gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Die Klägerinnen machen mit der Berufung zu Recht geltend, dass die Kündigung vom 25. Mai 2007 als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam ist. Denn der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

1.

Zwar war die Kündigung vom 25. Mai 2007 - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - zunächst auch als außerordentliche Kündigung begründet. Dem Beklagten kam insoweit aber die Heilungswirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zugute. Die Klägerinnen machen mit der Berufung zu Recht geltend, dass ein Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 3 a BGB bestanden hat.

Nach der Regelung in § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages war die Miete spätestens zum 3. Werktag des Monats fällig. Der Beklagte hat die Miete in Höhe von 490,48 EUR für Februar 2006 zunächst nicht gezahlt. Auf die Märzmiete hat der Beklagte am 01. März 2007 nur einen Betrag von 370,95 EUR gezahlt. Der Beklagte war daher am 04. Werktag des Monats März mit mehr als einer Monatsmiete (Februar 2007 490,48 EUR und anteilig März 120,43 EUR = 610,91 EUR) in Verzug. Das Kündigungsrecht entsteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 3 lit. a oder lit. b vorliegen. Ein einmal entstandenes Kündigungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn sich der Rückstand in der Folgezeit reduziert. Es ist nicht erforderlich, dass noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Rückstand im Sinne der genannten Vorschriften besteht. Der einmal gegebene Kündigungsgrund nach § 543 BGB wird nur dadurch beseitigt, dass der Mieter den Vermieter vollständig befriedigt, bevor die Kündigung wirksam geworden ist, d.h. dem Mieter zugegangen ist (BGH ZMR 1971,27; BGH ZMR 1988,16; vgl. Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 121; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 9. Auflage, § 569 BGB, Rdnr. 16; Lammel/Anwaltkommentar, Wohnraummietrecht, 3. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 123). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Verzug in dem Umfang, den den Kündigungsgrund ausgelöst hat, noch bei Wirksamwerden der Kündigung bestanden hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Rdnr. IV,408 ; Sternel Aktuell, 2. Auflage, Rdnr. 519 mHa BGH BB 1987,2123; LG Köln ZMR 2002,428,429; LG Kassel ZMR 1994, Sonderdruck VII). Es kommt - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht darauf an, dass bei Ausspruch der Kündigung noch ein Rückstand in Höhe von mehr als einer Monatsmiete bestand.

Die fristlose Kündigung ist aber gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, weil der Beklagte sämtliche Mietrückstände und Nutzungsentschädigungen unstreitig durch Zahlung am 09. November 2007 ausgeglichen hat. Die Räumungsklage ist dem Beklagten am 13. September 2007 zugestellt worden, so dass die zweimonatige Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingehalten ist.

2.

Die in dem Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2007 hilfsweise erklärte ordentliche (fristgemäße) Kündigung hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet.

Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertragliche Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist u.a. dann gegeben, wenn der Mieter - wie hier - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug gerät, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB besteht (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005,334 = WuM 2005,250; BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, GE 2006,46 = NZM 2007,35; BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, GE 2008,114 = NZM 2008,121). Die einmal eingetretene Pflichtverletzung kann - anders als bei einer außerordentlichen Kündigung - nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung wieder geheilt werden (vgl. BGH, a.a.O.).

Ferner setzt § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters voraus. Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich deswegen nicht auf § 286 Abs. 4 BGB berufen kann, entlastet ihn im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, a.a.O.). Der Mieter hat Zahlungsverzögerungen aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Arbeitslosigkeit, Krankheit) nicht zu vertreten (Schmidt/Futterer/Blank, a.a.O., § 573 BGB, Rdnr. 30). Der Mieter kann sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen. Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, a.a.O.). Für fehlendes Verschulden ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage, § 573 BGB, Rdnr. 22). Der Beklagte hat indes nicht ausreichend dargelegt, dass die Nichtzahlung des Mietzinses unverschuldet war.

a)

Der Beklagte hat hierzu in der ersten Instanz vorgetragen, dass er seit dem 01. Januar 2005 Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei und, dass er die Mietzahlung für Februar 2007 nicht rechtzeitig habe erbringen können, weil es bei ihm zu einer einmaligen finanziellen Notlage gekommen sei. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine Ausgaben zu bestreiten, da aufgrund des längerfristigen Bezuges von ALG II Rückstände aufgelaufen seien, auch weil er, der Beklagte, Waren des täglichen Bedarfs und Kleidung habe erwerben müssen. Nach dem Vortrag des Beklagten hat das Job Center die Übernahme der Miete mit der Begründung abgelehnt, dass die Wohnung für ihn zu teuer sei und nicht gewährleistet sei, dass die Zahlung des Differenzbetrag von 94,95 EUR fortgesetzt von Verwandten des Beklagten erbracht werden würde. Das Job Center habe zwar nicht die Übernahme der Mietschulden zugesagt, habe aber seitdem - unstreitig - zunächst 370,00 EUR, ab Juli 2007 dann 360,00 EUR direkt an die Hausverwaltung gezahlt. Dieser Vortrag reicht nicht aus, ein fehlendes Verschulden des Beklagten zu begründen. Der Beklagte bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II, er ist - so nach seinem zuletzt im Schriftsatz vom 09. Juli 2008 angebrachten Vortrag - seit dem Jahre 2000 arbeitslos und hat zunächst Arbeitslosengeld und dann Sozialhilfe bezogen. Der Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es gerade im Februar 2007 zu den wirtschaftlichen Engpässen gekommen ist und welche unvorhergesehenen Ausgaben er in diesem Zeitraum gehabt hat, so dass er die Miete nicht hat entrichten können. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er sich im Februar 2007 in Kenntnis dieser Notlage beim Job Center um Übernahme der Mietschulden bemüht habe, da er habe absehen können, dass er nicht zur Begleichung der Miete in der Lage sein würde, reicht dies - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - für die Annahme eines fehlenden Verschuldens nicht aus. Denn der Beklagte hat zum einen nicht erklärt, aus welchen Gründen es zu diesem wirtschaftlichen Engpass gekommen ist und zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte sich zu spät um die Übernahme des Mietzinses beim Job Center bemüht hat. Denn wenn er erst im Februar 2007 das Job Center aufgesucht hat, konnte er nicht davon ausgehen, dass Mietzahlungen noch rechtzeitig bis zum 3. Werktag des Monats erfolgen würden. Auch der - nach Hinweis des Senats vom 15. Mai 2008 - angebrachte Vortrag ist nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Nichtzahlung der Mietzinses für Februar 2007 zu belegen. So hat der Beklagte pauschal behauptet, dass er einer Bekannten schon vor längerer Zeit darlehensweise einen Betrag von 600,00 EUR gegeben habe, wobei die Bekannte den Geldbetrag Anfang des Jahres 2007 habe zurückzahlen wollen. Der Vortrag des Beklagte ist zu unsubstantiiert. Der Beklagte hat die Umstände der Darlehenshingabe nach Ort, Zeit und Inhalt nicht näher substantiiert. Dies erscheint auch deswegen geboten, weil der Beklagte schon seit dem Jahre 2000 arbeitslos ist und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, so dass daher nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Beklagte dennoch Beträge in dieser Größenordnung darlehensweise gegeben habe will. Auch die behauptete Zusage der Rückzahlung gerade Anfang des Jahres 2007 bleibt ohne Substanz. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass er den Mietzins zu Recht um 25,48 EUR gemindert habe, kann auch insoweit fehlendes Verschulden nicht festgestellt werden. Denn der Beklagte hat den noch in erster Instanz erhobenen Einwand, zur Mietminderung berechtigt gewesen zu sein, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. Soweit der Beklagte sich weiter darauf beruft, dass er unter depressiven Störungen gelitten habe und sich in dem maßgeblichen Zeitraum nicht habe sachgerecht verhalten können, ist sein Vortrag auch insoweit unzureichend. Insbesondere ist nicht dargelegt, inwieweit sein gesundheitlicher Zustand Einfluss auf die Mietzahlungen gehabt haben soll.

b)

Der Rückstand ist auch nicht binnen kurzer Zeit ausgeglichen worden. Zwar ist am 16. März 2003 ein Teilbetrag von 94,95 EUR auf die Miete von Februar 2007 gezahlt worden und auf die Märzmiete am 01. März 2007 ein Betrag von 370,05 EUR und am 05. April 2007 ein weiterer Teilbetrag von 94,95 EUR. Bei Ausspruch der Kündigung am 25. Mai 2007 war der Beklagten aber noch mit weiteren Zahlungen, nämlich insgesamt in Höhe von 763,79 EUR in Verzug. Danach sind Rückstände für Juni mit 60,54 EUR und für Juli und August von jeweils 70,59 EUR aufgelaufen. Vollständig erfolgte ein Ausgleich erst am 09. November 2007, nachdem die Räumungsklage am 13. September 2007 zugestellt worden war und damit ein halbes Jahr nach der Kündigung. Ferner war zu dieser Zeit auch die Heizkostenabrechnung vom 14. Juli 2007 in Höhe von 420,73 EUR offen, die die Klägerinnen in diesem Prozess klageweise geltend gemacht haben. Das Amtsgericht hat den Beklagten, der gegen die Abrechnung keine Einwände erhoben hat, zur Zahlung verurteilt. Insoweit hat der Beklagte das Urteil nicht angegriffen und einen Ausgleich der Forderung erst im Laufe des Berufungsverfahrens - wie er im Schriftsatz vom 07. April 2008 unbestritten vorgetragen hat - vorgenommen. Das Fehlverhalten des Beklagten kann auch deswegen nicht als geringfügig eingestuft werden.

3.

Ohne Erfolg macht der Beklagte weiter geltend, dass die Klägerinnen ihn vor Ausspruch der Kündigung hätten abmahnen müssen. Die Frage, ob der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen schuldhafter nicht unerheblicher Pflichtverletzung eine Abmahnung vorauszugehen hat, war in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. zum Meinungsstand BGH Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 , a.a.O.). Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass die Kündigung eine Abmahnung nicht voraussetzt. Dies hat der BGH aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 573 Abs. 2 , Abs. 2 Nr. 1 BGB, der eine solche nicht vorsieht, sowie aus dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik hergeleitet und erkannt, dass hierfür grundsätzlich auch kein praktisches Bedürfnis bestehe. Allerdings - so der BGH in dieser Entscheidung - kann der Abmahnung ausnahmsweise insofern eine Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war. Solche besonderen Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Denn zum einen lagen aufgrund des Zahlungsverzuges die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB vor und zum anderen hat der Beklagte auch in den folgenden Monaten April und Mai 2007 den Mietzins nicht vollständig gezahlt, so dass bei Ausspruch der Kündigung ein Rückstand von 763,79 EUR bestanden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Dem Beklagten war auf seinen Antrag hin eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. Der Senat hält eine Räumungsfrist von sechs Monaten für angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte nunmehr seinen Mietzahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm die Möglichkeit zu geben ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen.

Ende der Entscheidung

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