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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 8 U 298/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 2
BGB § 465
BGB § 478 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 298/03

verkündet am: 13.05.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2004 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Vorsitzenden, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. August 2003 verkündete und als Versäumnisteil- und Schlussurteil bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Auf die zulässige Berufung ist das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Januar 2004 aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

1. Das Urteil des Landgerichts mit dem der Beklagte zur Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 7.838,75 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist, ist unter Verstoß gegen § 301 Absatz 1 ZPO erlassen worden, so dass eine Zurückverweisung nach § 538 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO auch ohne Antrag des Beklagten zu erfolgen hat, vgl. § 538 Absatz 2 Satz 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Absatz 1 ZPO, der hier anzuwenden ist, weil über einen Teil des Rechtsstreits instanzabschließend entschieden werden sollte, lagen nicht vor. Ein Teilurteil kann nur erlassen werden, wenn der Streitgegenstand teilbar ist oder - wie hier - Klage und Widerklage vorliegen. Darüber hinaus muss als ungeschriebene Voraussetzung das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil beachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989, IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 = NJW 1989, 2821; Urteil vom 8. Dezember 1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 = NJW 1993, 784; Urteil vom 24. Juni 1998, IV ZR 159/97, BGHZ 139, 116, 117 = NJW 1998, 3117). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit liegt dabei schon dann vor, wenn mit der Entscheidung über den Reststreit zugleich eine Vorfrage für den Teilstreit entschieden wird. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben.

Denn das Landgericht hat noch über die Widerklage zu entscheiden, mit der der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm unstreitig gezahlten Kaufpreisteils verlangt, weil die Voraussetzungen einer Wandlung bzw. eines Rücktritts vorliegen. Kommt das Landgericht dort zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten geltend gemachte Wandlung durchgreift, ist der Beklagte nicht zur Zahlung des mit dem Teilurteil der Klägerin zugesprochenen Kaufpreisrestes verpflichtet. Ob der Klägerin der hier verlangte Betrag als Entschädigung für die bis jetzt nicht beendete Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten zusteht, ist jedenfalls nicht sicher.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der vorliegende Fall unter Umständen noch nach dem vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Kaufrecht zu entscheiden ist, weil jedenfalls das auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Angebot des Beklagten vom 25. September 2001 stammt. Insoweit wird zwar vertreten, dass dann noch das alte Recht Anwendung findet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 3 mwN), so dass sich ein Problem daraus ergeben kann, dass nach der Konzeption des alten Rechts eine Wandlung erst in dem Moment wirksam wurde, in dem der Verkäufer sich mit der Wandlung einverstanden erklärte, vgl. § 465 BGB. Aber auch nach altem Recht bestand die Möglichkeit, dass die Mangelhaftigkeit und damit der Anspruch auf Wandlung oder Minderung im Wege der Einrede dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wie dies auch in § 478 BGB a.F. vorgesehen war, entgegen gehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1991, V ZR 11/90, BGHZ 113, 232 = NJW 1991, 1048; Urteil vom 11. Juli 1990, VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearbeitung, § 465 Rn. 28; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 478 Rn. 3), so dass Kaufpreisanspruch und Wandlungsbegehren durchaus in einem Verfahren abzuwickeln waren. Stand deshalb eine Rückabwicklung aus Wandlungsrecht im Raum, war dies auch für die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils zu beachten (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 1992, 19 U 214/91, OLGR 1992, 206).

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte die Mängel und den Einwand der Wandlung erst mit der Erhebung der Widerklage geltend gemacht hat. Auch wenn dies von ihm nicht ausdrücklich vorgetragen wird, ist damit auch zugleich geltend gemacht worden, dass er keine weiteren Zahlungen auf den Kaufpreis zu leisten hat. Denn andernfalls könnte die Verpflichtung zur Zahlung der 7.383,75 EUR in Rechtskraft erwachsen, so dass insoweit eine Rückzahlung ausscheidet. Davon geht aber auch der Beklagte nicht aus, der in seinem Antrag einen Rückzahlungsbetrag geltend macht, der vom Gesamtkaufpreis ausgeht.

2. Eine Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht. Es ist zwar anerkannt, dass ein Berufungsgericht bei einer Berufung gegen ein Teilurteil auch über den noch in erster Instanz anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheiden kann. Dies kommt hier aber nicht in Betracht, weil insoweit eine Beweisaufnahme erforderlich ist, die das Landgericht mit dem Beschluss vom 22. Januar 2004 auch eingeleitet hat.

II. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Eine Revisionszulassung kommt nicht in Betracht.

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