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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 8 U 326/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 259
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 326/02

Verkündet am: 23. Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Vorsitzendem und die Richterinnen am Kammergericht Spiegel und Dr. Henkel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin abgeändert:

Die Klage der Klägerin zu 2) wird hinsichtlich des Klageantrages zu 1 c) abgewiesen.

Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300,-- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts wird auf die Tatbestände der Teilurteile der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 14. März und 12. Dezember 2002 verwiesen.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung, die sich nur gegen das Teilurteil vom 12. Dezember 2002 richtet, vor:

Er habe die geforderten Auskünfte erteilt und Rechenschaft gelegt, insoweit werde insbesondere auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 18.Oktober 2002 verwiesen. Das Landgericht hätte sich in den Urteilsgründen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die der Klägerin zu 2) erteilten Auskünfte ausreichend seien oder in welchen Punkten diese unzureichend seien. Unverständlich seien die Ausführungen des Landgerichts, dass nicht ersichtlich sei, dass die geforderten Auskünfte auch gegenüber der Klägerin zu 2) erteilt worden seien. Denn der Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass auch die Klägerin zu 2) die vorgenannten Anlagen erhalten habe, worin über alle vom Beklagten geführten Konten abgerechnet werde. Der Klägerin zu 2) stünde daher allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft zu. Auch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) vom 27. Juli 2002 werde durch das Landgericht unzutreffend gewürdigt. Wenn in diesem Schreiben "um Mitteilung gebeten (werde), welchen Stand die Testamentsvollstreckung habe und wann mit einer Erbauseinandersetzung gerechnet werden kann", decke dies nicht den geltend gemachten Klageanspruch zu 1c).

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2002 den Klageantrag zu 1c) der Klägerin zu 2) abzuweisen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 2) erwidert:

Der Beklagte schulde eine geschlossene systematische Aufstellung über den Nachlass mit Anfangs- und Endbeständen für die vergangenen Jahre, aus welcher sich die Entwicklung der einzelnen Vermögensgegenstände durch Zu- und Abfluss ergebe. Eine solche Rechnungslegung liege nicht vor. Die Bezugnahme auf die einzelnen Konten und auf verschiedene Schriftsätze reiche hierzu nicht aus. So habe der Beklagte vier von einander abweichende Nachlassverzeichnisse vorgelegt.

Der Beklagte habe nicht näher erläutert, welche Nachlassfeststellung der Abrechnung zugrunde gelegt werde. Nach dem Nachlassverzeichnis vom 18. Oktober 2002 weise der Beklagte darauf hin, dass noch Forderungen ermittelt werden müssten, die dem Nachlass gegen A.......... S.......... für die Zeit der durch diesen vorgenommenen Verwaltung vom 08. August 1997 bis 31. Dezember 1998 zustehen würden. Diese Forderungen müssten in das Nachlassverzeichnis noch aufgenommen werden, eine Abrechnung über diese Forderungen fehle.

Bei dem sogenannten Privatkonto "Nachlass M......... S.........." bei der S......... GmbH & Co. KG werde das Guthaben im Nachlassverzeichnis vom 18.10.2002 per 23. Februar 1999 zum 31.12.1998 mit 847.174,71 DM. Nach dem Schreiben der Firma C...... vom 19.11.2002 habe der Kontostand indes 1.144.792,14 DM betragen. Erläuterungen hierzu fehlten.

Bei dem Firmenkonto würden jegliche Anfangs- und Endbestände fehlen. Abrechnungen über die Entwicklung der Depotkonten bei der Dresdner Bank (Konto- Nr. ............ und ..................) würden fehlen. Es existiere nur ein Depotauszug per 31.12.1999. Auch zu den weiteren Aktiva (Ziff. 6- 8 des Nachlassverzeichnisses) würden Abrechnungen fehlen. Dies gelte auch für die Position Passiva Ziff.1 und 2 (Darlehen und Zinsen).

Die Ausgaben auf dem Konto der Dresdner Bank mit Konto- Nr. ................ hätten nach Angaben des Beklagten 535.008,28 DM betragen. Wenn die Ausgaben und Leistungen vom Nachlasskonto für C......... S.......... zugrunde gelegt würden, ergebe sich eine Gesamtsumme der Ausgaben nur von 408.811,65 DM. Es bestehe eine ungeklärte Differenz von 126.196,63 DM.

Der Beklagte habe auch nur Kontoabrechnungen für T........ und C....... S............, hingegen nicht für A........... S............ vorgelegt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und der eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2) steht zwar die Rechtskraft des zugunsten des Klägers zu 1) ergangenen Teilurteils vom 14. März 2002 nicht entgegen. Denn die beiden Kläger sind keine notwendigen Streitgenossen (BGHZ 23, 207,212; BGH WM 2000,2054,2055; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 62 ZPO, Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 62 ZPO, Rdnr. 21; offen gelassen in BGH NJW 1989, 2133;). Dies hat zur Folge, dass eine einheitliche Feststellung der geltend gemachten Ansprüche nicht notwendig ist und die Rechtskraft der Entscheidung sich nicht auf alle Streitgenossen erstreckt.

Der Klägerin zu 2) steht aber ein Anspruch auf die begehrte Rechenschaftslegung gegenüber dem Beklagten als Testamentsvollstrecker nicht mehr zu, weil der Beklagte eine Abrechnung gemäß den §§ 259 Abs. 1, 2218 Abs. 1 und 2 BGB im Laufe des Rechtsstreits erteilt hat und damit der Anspruch erfüllt ist (§ 362 BGB).

a)

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin zu 2) aktivlegitimiert ist. Nach dem vom Amtsgericht W......... erteilten Erbschein vom 28. März 2002 sind die Klägerin zu 2) zu 1/2 und der Kläger zu 1) und A........ S............ zu je 1/4 Erben nach C........ S........... Für die Klägerin zu 2) streitet die gesetzliche Vermutung des § 2365 BGB, dass ihr das nach dem Erbschein angegebene Erbrecht auch zusteht. Dass die Klägerin zu 2) nicht Erbin sei, wird vom Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers (§§ 2218,666 BGB) besteht gegenüber dem einzelnen Miterben. Dieser kann sie aber nur derart geltend machen, dass Leistung an alle Miterben verlangt wird (Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Auflage, § 2218 BGB, Rdnr.3; BGH NJW 1965,396). Die Klägerin verlangt Rechenschaftslegung gegenüber allen Erben.

b)

Der Beklagte hat die geforderte Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben seit Beginn der Testamentsvollstreckung bis zum 31.Dezember 2001 im Laufe des Rechtsstreits erteilt.

ba)

Allerdings war der Beklagte - entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht - mit der Rechnungslegung in Verzug. Denn mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27. Juli 2000 hat die Klägerin zu 2) den Beklagten u.a. um Mitteilung gebeten, welchen Stand die Testamentsvollstreckung habe und wann mit der Erbauseinandersetzung gerechnet werden könne. Zwar wird hierin nicht konkret zu Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben aufgefordert. Jedoch wird damit hinreichend deutlich, dass die Klägerin zu 2) um Informationen über die bisherige Entwicklung des Nachlasses aufgrund der durchgeführten Testamentsvollstreckung ersucht. Daher genügte dies Aufforderung, den Beklagten in Verzug zu setzen.

bb)

Es ist zunächst davon auszugehen, dass auch die vom Testamentsvollstrecker zu erstellende Abrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen muss, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muss. Unter geordneter Zusammenstellung ist dabei eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der einzelnen Abrechnungsposten zu verstehen (BGH NJW 1982,573; BGH NJW 1984,2822; BGHZ 92,69). Wenn die Abrechnung diesen Formalanforderungen entspricht, liegt Erfüllung des Anspruches vor. Dagegen berühren sachliche Beanstandungen die Erfüllung nicht.Die Erfüllung des Anspruches auf Rechnungslegung ist grundsätzlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Es kann dann auch keine Ergänzung oder Berichtigung der Rechnungslegung verlangt werden. Vielmehr ist zur weiteren Richtigstellung der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB geltend zu machen (BGH WM 1980,318; BGH LM § 254 ZPO, Nr. 6 = MDR 1961,751 = BB 1961,730; OLG Köln OLG- Report 2001, 248; Münchener Kommentar/Keller, BGB, 3. Auflage, § 259 BGB, Rdnr. 32; Soergel/Wolf, BGB, 12. Auflage, § 259 BGB Rdnr.32). Nur ausnahmsweise kann Ergänzung gefordert werden, wenn der Verpflichtete einen bestimmten Vermögensteil überhaupt nicht angegeben hat (Münchener Kommentar/Keller, a.a.O., §§ 259 BGB, Rdnr. 32). So führen auch wesentliche Lücken in der Rechnungslegung - etwa für bestimmte Zeiträume - zur formalen Unvollständigkeit und begründen einen Anspruch auf Ergänzung (Staudinger/Bittner, BGB, 2001, § 259 BGB, Rdnr.24). Dies ist auch der Fall, wenn der Schuldner infolge eines Irrtums einen Teil des Bestandes weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen oder wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 259 BGB, Rdnr.22; BGH DB 1982,2393; OLG Oldenburg NJW- RR 1992,778; BGHZ 92,69 = NJW 1984,2832; NJW 1983,224; Köln FamRZ 1985,935). Denn dann liegt eine teilweise Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht vor, so dass deren Nachholung oder Ergänzung verlangt werden kann (Soergel/Wolf, a.a.O., § 259 BGB, Rdnr.34).

Der Beklagte hat mit den von ihm vorgelegten Abrechnungen seine Rechenschaftspflicht grundsätzlich - zumindest im Wesentlichen - erfüllt. Im Einzelnen gilt folgendes:

bba)

So hat der Beklagte zuletzt unter dem 18. Oktober 2002 ein Nachlassverzeichnis bezogen auf den Zeitpunkt des 23. Februar 1999, dem Zugang der Testamentsvollsteckerbestellung beim Beklagten, erstellt. Nach den Erklärungen des Beklagten handelt es sich insoweit um das maßgebliche Nachlassverzeichnis, welches den Anfangsbestand des Nachlasses bei Beginn der Testamentsvollstreckung, darstellt. Da der Beklagte erst am 23. Februar 1999 das Amt des Testamentsvollstreckers übernommen hat, kann ein Nachlassverzeichnis auch erst auf diesen Zeitpunkt bezogen von ihm verlangt werden. Schon deswegen können die Nachlassverzeichnisse vom 26. April 1999 und 17. April 2001, die als Stichtag den 31. Dezember 1998 aufweisen, nicht maßgeblich sein. Soweit der Beklagte unter dem 15. Juli 2002 ein erstes Nachlassverzeichnis zum 23. Februar 1999 erstellt hat, ist es dem Beklagten auch nicht verwehrt, das zuletzt erstellte Nachlassverzeichnis vom 18. Oktober 2002 als das maßgebliche zu bestimmen.

Denn es kann demjenigen, der in Erfüllung seiner Pflicht Rechnung legt, nicht verwehrt werden eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnung durch eine berichtigte zu ersetzen und letztere als die maßgebliche zu erklären. Eine Bindung des zur Rechnungslegung Verpflichteten an eine frühere Rechnung, die durch eine spätere - aus welchen Gründen auch immer - überholt ist, tritt nicht ein. Dies folgt aus seiner unter Umständen eintretenden Verpflichtung, die Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides Statt zu versichern (BGH MDR 1983,128). Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, dass die vom Beklagten zuvor erstellten Nachlassverzeichnisse abweichende Bestände aufweisen würden, ist dies für die Frage der Erfüllung der Rechenschaftspflicht hinsichtlich des Anfangsbestandes ohne Belang. Vielmehr ist dies eine Frage der materiellen Richtigkeit der erteilten Auskunft. Die materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit betrifft den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB (Erman/Kuckuck, BGB, 3. Auflage, § 259 BGB, Rdnr. 17).

bbb)

Der Beklagte hat über das Firmenkonto ausreichend Abrechnung erteilt. Der Anfangsbestand ergibt sich aus dem Nachlassverzeichnis vom 18. Oktober 2002, wonach das Konto per 23. Februar 1999 ein Guthaben von 847.174,71 DM aufwies. Soweit die Klägerin zu 2) hier rügt, dass nach dem Schreiben der Firma C....... vom 29. Oktober 2002 am 31. Dezember 1998 ein Guthaben von 1.144.792,14 DM bestanden hat, ist dies unerheblich. Denn der Beklagte ist - wie ausgeführt - nur verpflichtet, den Bestand zum 23. Februar 1999, dem Zeitpunkt des Amtsantritts als Testamentsvollstrecker, anzugeben. Im übrigen dies ist wiederum "nur" eine Frage der materiellen Richtigkeit der erteilten Auskunft und hätte Bedeutung für den von der Klägerin zu 2) angekündigten Klageantrag zu 2).

Die Entwicklung auf dem Firmenkonto ist durch den Beklagten mit den Kontoabrechnungen, die als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 eingereicht worden sind, dargestellt. Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 2) geltend, dass die Entwicklung des Firmenkontos nicht nachvollziehbar sei, weil die Anfangsbestände in den Abrechnungsjahren nicht angegeben seien. So hat der Beklagte in den vorgenannten Kontoabrechnungen die Kontostände zum Januar der Jahre 1999/2000 und 2001 jeweils mit "0,00" angegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt verpflichtet war, Anfangsbestände anzugeben, weil es sich insoweit - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - um ein bei der Firma C........ geführtes Buchungskonto handelt und der Beklagte selbst keine Verfügungsbefugnis hierüber hat, sondern ihm nur die Belege über die von der Firma C.......... getätigten Verfügungen vorliegen. Jedenfalls hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. November 2002 das Schreiben der Firma C........ vom 29. Oktober 2002 eingereicht, aus dem sich die Guthaben, sowie die jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf dem Firmenkonto in den betreffenden Jahren ergeben. Es ist davon auszugehen, dass auch die hierin enthaltenen Angaben Gegenstand der vom Beklagten erteilten Rechungslegung sind. Dem Rechnungspflichtigen ist es, sofern die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt, nicht verwehrt, auch Teilverzeichnisse vorzulegen (BGH LM § 260 BGB, Nr. 14).

Vorliegend ist die Übersichtlichkeit gewahrt, weil sich aus den Kontoabrechnungen ergibt, dass diese nur die Ausgaben an den Kläger zu 1), A........ und C.......... S..........., enthalten und diese Entnahmen sich im übrigen mit den im Schreiben der Firma C........ aufgeführten Entnahmen decken (für das Jahr 1999: 1.163.230,10 DM; für das Jahr 2000: 372.963,54 DM und für das Jahr 2001 1.227.852,50 DM/1.241.257,88 DM). Soweit sich hinsichtlich des Jahres 2001 eine Abweichung ergibt und diese Abrechnung auch unvollständig ist, weil die Ausgaben vom 12. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 nur 386.812,94 DM ausmachen, jedoch der Saldo per Juni 2001 mit 1.195.591,07 DM angegeben wird, ist damit die Rechnungslegungspflicht erfüllt. Es handelt sich auch insoweit um eine Frage der Richtigkeit der erteilten Auskunft (siehe oben).

bbc)

Ferner hat der Beklagte Abrechnung über das bei ihm seit dem 27. Juni 2001 geführte Testamentsvollstreckerkonto (Konto- Nr. 203 001 8409) erteilt. Dies wies einen Anfangsbestand von 759.348,13 DM aus und per 01. April 2002 belief sich der Bestand auf 6.790,43 EUR. Nach der eingereichten Kontoaufstelllung sind die Einnahmen und Ausgaben ersichtlich.

bbd)

Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob der Klägerin zu 2) überhaupt ein Anspruch auf Rechnungslegung bezüglich der Privat - und Depotkonten bei der Dresdner Bank zusteht. Bedenken ergeben sich daraus, weil nach dem Testament das Barvermögen dem Kläger zu 1) zusteht und ein Ausgleichsanspruch der Klägerin zu 2) - soweit sie C........ S.......... beerbt hat - nur bezogen auf die Erträge der Gesellschaftsanteile besteht.

Jedenfalls hat der Beklagte Rechnung über die "Privatkonten M.......... S........... bei der Dresdner Bank - Konto- Nr. 4 699 105 00 und ................ gelegt. Die Anfangsbestände ergeben sich wiederum aus dem Nachlassverzeichnis vom 18. Oktober 2002, welche sich mit den Angaben der Bank gemäß Schreiben vom 11. September 2002 decken. Danach waren hier Guthaben per 23. Februar 1999 in Höhe von 7.073,97 DM und 20.690,35 DM vorhanden. Die Kontobewegungen ergeben sich aus den Kontoabrechnungen. Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, dass sich hinsichtlich der Ausgaben auf dem Konto - Nr. 8 366 330 000 eine Differenz von 126.196,63 DM ergebe, wenn man die Ausgaben von 535.008,28 DM denen der auf C.......... S.................. (bei Drittelanrechnung) mit 408.811,65 DM gegenüberstelle, war für den Senat diese angebliche Differenz nicht ersichtlich. Denn maßgeblich ist allein die Aufstellung über die Einzelausgaben. Im Übrigen ist auch dies eine Frage der materiellen Richtigkeit der erteilten Auskunft.

Die Erfüllung des Anspruches ist davon nicht betroffen.

bbe)

Der Beklagte hat für das Depotkonto ................. einen Anfangsbestand von 133.194,58 DM ausgewiesen (siehe Nachlassverzeichnis vom 18. Oktober 2002).

Nach dem vorgelegten Depotauszug vom 31.12.1999 betrug der Stand per 31.12.1999 135.958,23 DM. Hierzu hat der Beklagte erklärt, dass das Guthaben an den Kläger zu 1) ausgekehrt worden ist. Damit ist die Abrechnung erteilt. Allerdings hat der Beklagte für das Depotkonto ................. nur den Anfangsbestand per 23. Februar 1999 mit 151.595,58 DM angegeben. Die Entwicklung ist nicht dargestellt, obgleich auch hier schon die Auszahlung an den Kläger zu 1) erfolgt ist. Insoweit stünde der Klägerin zu 2) - für die Erben - allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung der Rechenschaftspflicht zu, weil die Kontoentwicklung - insbesondere die aufgelaufenen Zinsen - durch den Beklagten bisher nicht mitgeteilt worden ist. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Klägerin zu 2) beanstandeten Positionen gemäß Abschnitt A. Aktiva, III; Ziff.6-7 zu, für die ebenso eine Abrechnung nicht vorliegt. Einen Ergänzungsanspruch hat die Klägerin zu 2) bisher jedoch nicht geltend gemacht. Bezüglich der Position 8, Bausparkasse Schwäbisch Hall 38.658,30 DM, hat der Beklagte erklärt, dass der Bausparvertrag auf den Kläger zu 1) übertragen worden ist (siehe Angaben im Teilungsplan, Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2002), so dass damit Rechnungslegung erfolgt ist. Soweit die Klägerin moniert, dass die Passiva zu Ziff.1 und 2 Darlehen und Zinsen nicht abgerechnet worden sind, ist vom Beklagten vorgetragen, dass der Darlehensgeber diese Forderungen erlassen hat, so dass die Passiva nicht mehr bestehen.

Soweit die Klägerin zu 2) in erster Instanz im Rahmen des Klageantrages zu 1a) eine konkrete Aufstellung des Hausrats verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) auch eine weitere Rechnungslegung hierzu nicht mehr verlangt. Eine etwaige Unvollständigkeit hat sie in der Berufungsinstanz insoweit auch nicht geltend gemacht.

Schließlich macht die Klägerin zu 2) zu Unrecht geltend, dass der Beklagte eine Kontoabrechnung für A.......... S............ nicht vorgelegt hat. Denn die für den Kläger zu 1) und C............ S............. vorgelegten Abrechnungen enthalten jeweils auch Angaben zu dem weiteren Erben. Der Beklagte hat sämtliche Angaben mit den Anfangsbuchstaben gekennzeichnet bzw. die Positionen gesondert mit den Vornamen ausgewiesen.

Der Klägerin zu 2) war auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juni 2002 eine Erklärungsfrist nicht zu gewähren, weil dieser Schriftsatz entscheidungserhebliches neues Vorbringen nicht enthielt (§ 283 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Ziff.1 und 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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