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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 8 U 33/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 197
BGB § 201
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 535 Satz 2
BGB § 557
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 33/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. April 2002

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und den Richter am Amtsgericht Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Dezember 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht und mit Ausnahme einer Abweichung im Zinsanspruch der Klage aufgrund der §§ 535 Satz 2 BGB und 557 BGB entsprochen.

a) Das Landgericht hat zutreffend die Passivlegitimation des Beklagten aufgrund des angeblich bereits 1991 abgeschlossenen Mietvertrages (Mietbeginn 1. April 1992) bejaht. Entscheidend ist, dass der Beklagte im Rubrum des Vertrages allein als Mieter aufgeführt ist, in dem es ausdrücklich heißt, dass zwischen der vermietenden Wohnungsbaugesellschaft und dem Beklagten der folgende Vertrag geschlossen wird, wobei der Beklagte nachfolgend als Mieter genannt wird. Daran ändert nichts, dass der Beklagte auf der Unterschriftszeile den Stempel der Streithelferin beigefügt hat. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Beklagte den Vertrag ausschließlich im Namen dieses Unternehmens hat abschließen wollen. Der Wortlaut des Vertrages und zwar das Rubrum im Eingang des Vertrages sprechen dagegen. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hinzufügung des Stempels als Hinweis für den Zweck der Anmietung, nämlich für den Geschäftsbetrieb der Streithelferin, erklärt worden sein kann.

Soweit der Beklagte vorträgt, er habe vor Unterzeichnung und Abstempelung der Vertragsurkunde mit sinngemäßen Worten erklärt, er habe extra den Firmenstempel der Kommanditgesellschaft mitgebracht, damit der Vertrag auch ordnungsgemäß "vom Mieter" unterzeichnet werden könne, hat der Kläger den Vortrag in der Berufungserwiderung bestritten, indem er hat vortragen lassen, die Behauptung des Beklagten, dieser habe extra seinen Firmenstempel zu der Vertragsunterzeichnung mitgebracht, um für eine Klarstellung der Vertragsparteien zu sorgen, sei frei erfunden und unrichtig. Daraus ergab sich zwingend das Bestreiten einer entsprechenden Erklärung des Beklagten. Demgemäss hätte der Beklagte für seine Behauptung rechtzeitig vor dem Termin Beweis antreten müssen, was nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Beklagte erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich insoweit auf das Zeugnis der Frau berufen. Dieser Beweisantritt ist als verspätet zurückzuweisen, da der Senat bei rechtzeitigem Beweisantritt diese Zeugin zum Termin geladen hätte und infolge des verspäteten Beweisantritts die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert würde.

Sämtliche weiteren Argumente gegen die Passivlegitimation des Beklagten in der Berufungsschrift sind unerheblich. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der Kläger nach Abschluss des Mietvertrages die Korrespondenz mit der Streithelferin geführt hat. Eine Vereinbarung dahingehend, dass das Mietverhältnis nunmehr mit der Streithelferin hätte gelten sollen, ist daraus nicht zu entnehmen. Außerdem hat der Kläger die fristlose Kündigung an den Beklagten persönlich gerichtet. Wer die Mietzinszahlungen erbracht hat, ist für die Frage, wer Mietzinspartei geworden ist, unerheblich, da auch ein Dritter den Mietzins für den Mieter zahlen kann. Ob der Beklagte sich bei Abschluss des Vertrages als Geschäftsführer der Streithelferin vorgestellt hat, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vertrages nicht entscheidend. Genauso ist unerheblich, dass der Beklagte nunmehr behauptet, er habe keine Zeit zum Durchlesen gehabt und die Einzelheiten nur überflogen. Er muss sich insoweit an seiner Unterschrift festhalten lassen. Für die Bestimmung der Vertragspartei ist auch unwesentlich, ob die Anlage vom 28. Oktober 1992 sodann durch eine andere Person unterschrieben worden ist. Auch wenn der Kläger dies hingenommen haben mag, ergibt sich daraus nicht, dass übereinstimmend nunmehr eine andere Partei, nämlich die Streithelferin des Beklagten, Mietvertragspartei hätte werden sollen. Ausdrücklich sind diesbezüglich jedenfalls in der Anlage keine derartigen Erklärungen zu finden. Auch die Ausführungen hinsichtlich des angeblich unternehmensbezogenen Geschäfts liegen im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vertrages neben der Sache. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer einer GmbH immer deren Arbeitnehmer ist. Im Übrigen behauptet der Beklagte selbst nicht, er sei weder Gesellschafter der Kommanditgesellschaft noch der Komplementärin. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre eine Anmietung des Grundstücks für die Zwecke der Streithelferin möglich gewesen, was aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Streithelferin vor oder nach Abschluss des Mietvertrages hätte veranlasst worden sein können. Jedenfalls würde nicht zwangsläufig daraus folgen, dass der Beklagte die Nutzung des von ihm angemieteten Grundstücks durch die Streithelferin schenkweise zugelassen haben müsste.

Schließlich ist auch nicht richtig, dass die Streithelferin den Mietvertrag unterzeichnet hat. Der Beklagte leugnet nicht, selbst die Unterschrift geleistet zu haben und schließt lediglich wegen des Stempelaufdrucks, dass damit für die Kommanditgesellschaft unterzeichnet worden ist. Der Beklagte ist aber als natürliche Person neben der Kommanditgesellschaft weiterhin existent und kann demzufolge Verträge auch im eigenen Namen unterschreiben, zumal wenn der Wortlaut ausdrücklich darauf hinweist, dass der Vertrag mit ihm geschlossen werden soll.

b) Die Mietzinsforderung bzw. der Nutzungsentschädigungsanspruch sind nicht nach §§ 197, 201 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre und begann für die Ansprüche aus dem Jahr 1995 mit dem Schluss des Jahres 1995 (31. Dezember 1995). Da der Mahnbescheid dem Beklagten am 22. Oktober 1999 bereits zugestellt wurde, ist dadurch die Verjährung rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden.

c) Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, dem Vertrag fehle die Geschäftsgrundlage, weil er davon ausgegangen sei, den Kohlenlagerplatz, wie bisher von dem Vormieter betrieben, führen zu können, findet sein Vorbringen im Mietvertrag keine Stütze. Dort ist unter § 1 Nr. 2 ausdrücklich festgehalten, dass der Mieter bei Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einschlägige Umweltschutzvorschriften zu beachten und behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen habe. Damit lagen behördliche Auflagen ausschließlich in der Risikosphäre des Mieters.

d) Eine Minderung kommt darüber hinaus schon deshalb nicht in Betracht, weil das Umweltamt schließlich den Betrieb bis zur Rückgabe der Mietsache geduldet hat. Dabei ist unter Duldung nicht das bewusste Dulden zu verstehen, sondern nur der Umstand, dass nicht ausdrücklich der Betrieb untersagt wurde. Letzteres behauptet der Beklagte zwar nach wie vor. Sein Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert. Er behauptet insofern, dass im Juli 1995 Vertreter des Umweltamtes und des Grundstücksamtes gekommen seien, wobei einer der Herren aus einer Durchschrift des Auflagenbescheides vom 16. Dezember 1994 dem Beklagten die einzelnen Punkte vorgelesen haben soll und unter Hinweis, dass die Auflagen nicht erfüllt worden seien, die Weiterführung des Betriebes untersagt habe. Da der Kläger einen derartigen Vorgang bestreitet, müsste der Beklagte im einzelnen dartun, welche Personen (namentlich benannt) bei ihm erschienen sind, da sich andernfalls nicht feststellen lässt, ob die genannten Personen überhaupt vom Bezirksamt waren, bzw. zu einer derartigen mündliche Untersagung, die ohnehin ungewöhnlich wäre, befugt gewesen sind.

e) Der Beklagte behauptet zwar nach wie vor, am 23. November 1995 das Grundstück geräumt und die Schlüssel zurückgegeben zu haben. Die Räumung scheitert jedoch bereits daran, dass, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, der Beklagte den Kohlegrushaufen zurückgelassen hat. Dabei kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kohlegrushaufen vom Vormieter stamme und der Beklagte diesen Haufen nicht größer gemacht habe. Denn nach § 4 Nr. 1 Abs. 2 des Mietvertrages ist festgelegt worden, dass etwaige vom Vormieter übernommene Betriebs- und sonstigen Einrichtungen als nicht zur Mietsache gehörig gelten und als vom Mieter eingebracht zu gelten haben. "Einrichtungen" ist hierbei im weitesten Sinne zu verstehen und der Beklagte hat nun einmal, das Grundstück, wenn sich der Haufen bereits dort befunden haben soll, so übernommen. Im Übrigen scheitert die Behauptung, es sei bereits am 23. November 1995 die Mietsache zurückgegeben worden, daran, dass ein substantiierter Vortrag über die Schlüsselrückgabe bisher fehlt. Es reicht insofern nicht aus, wenn der Beklagte behauptet, dass am 23. November 1995 die Schlüssel "einer Dame des Klägers" übergeben worden seien. Auch dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert im Hinblick auf das diesbezügliche Bestreiten des Klägers. Insofern müsste der Beklagte wenigstens den Namen der Dame benennen können, damit geprüft werden kann, ob diese Dame befugt war, die Schlüssel entgegenzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Voltstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO und den §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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