Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 8 U 340/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 91a Abs. 1
BGB § 556 Abs. 1
BGB § 556 Abs. 3
BGB § 566
BGB § 242
BGB § 174
BGB § 174 Satz 2
BGB a.F. § 565 Abs. 1a
BGB a.F. § 568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes Versäumnisurteil

Geschäftsnummer: 8 U 340/01

Verkündet am: 23.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Kammergericht Dr. Müther für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 58% als Gesamtschuldner, im Übrigen hat sie die Beklagte zu 1) allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Rechtsbeschwerde wegen der auf § 91a ZPO beruhenden Kostenentscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beklagten haben sich mit der Berufung, die Beklagte zu 1) neben einer Zahlungsverurteilung, gegen ihre Verurteilung zur Räumung von Gewerberäumen gewandt, die der Beklagten zu 1) aufgrund eines ursprünglich am 18. April 1995 abgeschlossenen Mietvertrages von der Klägerin überlassen worden waren. Die Beklagte zu 1) überließ dabei in der Folge die Räumlichkeiten dem Beklagten zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts verwiesen. Nachdem die Mieträume im Oktober 2001 an die Klägerin zurückgegeben worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit im Termin vom 9. Januar 2003 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des Räumungsantrages in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, vgl. § 91a Absatz 1 ZPO. Danach sind die Kosten insoweit in entsprechender Anwendung des § 97 Absatz 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil ihre zulässigen Berufungen keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung verurteilt. Die Beklagte zu 1) ist nach § 556 Absatz 1 BGB und der Beklagte zu 2) nach § 556 Absatz 3 BGB zur Räumung verpflichtet.

Das aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 18. April 1995 und der nicht schriftlich festgehaltenen Änderungen abgeschlossene Mietverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin ist unabhängig davon durch Kündigung beendet, ob der behauptet Mietzinsrückstand bestanden hat.

Die Kündigung vom 13. Juli 1998 ist jedenfalls als ordentliche Kündigung zum 31. März 1999 wirksam gewesen. Aufgrund der nicht in Schriftform getroffenen Änderungen des Mietvertrags vom 18. April 1995 durch die Erstreckung des Mietverhältnisses auf weitere Räume ist der Mietvertrag nach § 566 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. Die Änderungen bedurften einer schriftlichen Abfassung, weil es sich um wesentliche Änderungen der Verpflichtungen der Parteien aus dem Mietvertrag handelte. Die vertraglich vorgesehene Form einer Kündigung durch Einschreiben (§ 3 Absatz 2 des Vertrages) ist eingehalten.

Diese Kündigung ist auch nicht als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB unwirksam. Das Schriftformerfordernis des § 566 BGB dient in erster Linie dazu, einem etwaigen Grundstückserwerber einen Überblick über die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bestehenden Rechte und Pflichten zu ermöglichen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 550 Rn. 1). Angesichts dieses Gesetzeszweckes ist eine Berufung auf § 242 BGB grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 1996, 1467, 1469; 1996, 2503; Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 550 Rn. 12; Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rn. 787). Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen für den Fall gemacht werden, dass der Vermieter eine Verpflichtung zur Information etwaiger Rechtsnachfolger übernommen hat (vgl. BGH LM § 566 Nr. 15), greifen diese hier nicht ein. Eine entsprechende Verpflichtung wird nicht behauptet. Daraus folgt, dass die Klägerin das Mietverhältnis im Juli 1998 kündigen konnte, wobei die Kündigungsfrist nach § 565 Absatz 1a BGB a.F. zu einem Ende des Mietverhältnisses zum 31. März 1999 führte. Dem steht nicht die fortgesetzte Nutzung der Mietsache durch die Beklagten entgegen. Davon abgesehen, dass die Klägerin durch die Kündigung vom 17. Juli 1998 gegenüber dem Beklagten zu 2) zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Fortsetzung durch diesen ebenfalls nicht hinnehmen wird, ist die Anwendung des § 568 BGB a.F. durch den Mietvertrag wirksam ausgeschlossen. Die Klägerin hat die Rechte aus dieser Kündigung auch nicht verwirkt. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Klägerin durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand begründet hätte, der das notwendige Umstandsmoment einer Verwirkung erfüllen würde.

Die Räumungsklage wäre aber auch dann erfolgreich, wenn die Kündigung vom 13. Juli 1998 unwirksam wäre. Denn in der Ankündigung eines Räumungsantrags mit der Anspruchsbegründungsschrift vom 17. September 1999, die der Beklagten zu 1) am 29. Juli 2000 zugestellt worden ist, ist ebenfalls eine Kündigung des Mietverhältnisses zu sehen. Teilweise wird zwar darauf hingewiesen, dass in einer Räumungsklage nur dann eine Kündigung gesehen werden kann, wenn die materiellrechtliche Erklärung in dem entsprechenden Schriftsatz enthalten ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 568 Rn. 6). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber aber auf eine ausdrückliche Erklärung verzichtet, wenn sich der Kündigungswille hinreichend deutlich aus dem Schriftsatz ergibt (NJW-RR 1997, 203). Diese Voraussetzungen hat der BGH als erfüllt angesehen, wenn die angenommenen Kündigungsgründe deutlich in dem Schriftsatz aufgeführt werden (BGH, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor, weil in der Anspruchsbegründungsschrift nicht nur auf erhebliche Mietzinsrückstände hingewiesen wird, sondern auch auf einen Wegfall der Befristung wegen der Nichteinhaltung der Schriftform. Dann aber kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in jedem Fall eine Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen wollte, so dass in diesen Erklärungen jedenfalls eine ordentliche Kündigung zu sehen ist, die aufgrund des Zugangs im Juli 2000 mit dem 31. März 2001 wirksam geworden wäre.

Letztlich ist aber auch die Kündigung des Klägervertreters vom 19. Dezember 2000, die hilfsweise als ordentliche Kündigung erklärt ist, trotz der Zurückweisung nach § 174 BGB durch die Beklagte zu 1) wirksam, wie das Landgericht zu Recht annimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kam eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB nicht in Betracht. Nach allgemeiner Rechtsauffassung berechtigt eine Prozessvollmacht auch zur Abgabe materiellrechtlicher Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Prozesses stehen und dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen sollen (vgl. BGH, NZM 2000, 382; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rn. 25). Die vom Klägervertreter erklärte Kündigung steht aber im Zusammenhang mit der zuvor erhobenen Räumungsklage und diente der Durchsetzung des Räumungsbegehrens. Dass der Klägervertreter die Kündigungserklärung nicht innerhalb eines Schriftsatzes im Prozess erklärt hat, schadet dabei nicht, weil die Erklärung keine Prozesshandlung darstellt und seine Vertretungsmacht nur konkludent aus der Erteilung einer Prozessvollmacht für die Räumungsklage folgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Zurückweisung nach § 174 BGB ausgeschlossen. Denn nach § 174 Satz 2 BGB kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden ist. Dabei reicht auch eine stillschweigende Inkenntnissetzung aus, die sich auch aus der Stellung des Vertreters ergeben kann (vgl. BAG; NJW 1993, 1286; 1997, 1867; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn. 4). So liegt der Fall aber hier, weil die Beklagte zu 1) wegen des Räumungsantrags von einer entsprechenden Bevollmächtigung zur Abgabe weiterer Kündigungserklärungen ausgehen musste. Die vertraglich vorgesehene Form für die Kündigung (§ 3 Absatz 2 des Vertrages) ist mit der persönlichen Übergabe der Erklärungen eingehalten.



Ende der Entscheidung

Zurück