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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 392/01
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
BGB § 781
BGB § 812 Abs. 1
AGBG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 392/01

Verkündet am: 17. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Spiegel und die Richterin am Landgericht Dr. Henkel als beisitzende Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 02. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Sie sei mit Einwendungen gegen die Festsetzung des Sondernutzungsentgeltes gemäß § 315 BGB nicht ausgeschlossen. Ein die Billigkeitskontrolle ausschließender Anerkenntnisvertrag liege nicht vor. Das Landgericht habe sich nicht mit der gebotenen Differenziertheit, ob es sich um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis handele, auseinandergesetzt. Es liege allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Die Entgeltvereinbarung vom 27./30.09.1999 basiere weitgehend auf den Regelungen im ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 25.11.1993, in dem ihr, der Klägerin, ein Sondernutzungsentgelt auferlegt worden sei. Es handele sich um eine Änderungsvereinbarung gegenüber den Regelungen im Ausgangsbescheid.

Mit ihrer Unterschrift habe die Klägerin nur anerkennen wollen, dass zukünftig die Anhebung der Sondernutzungsgebühren am Maßstab des § 315 BGB erfolgen solle und, dass die Richtigkeit der Zahlen als solche anerkannt werden sollten. Dass aber auf die Nachprüfbarkeit der Billigkeit, die mit einer Leistungsbestimmung nach § 315 BGB verbunden sei, verzichtet werden sollte, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nicht mit Einwendungen ausgeschlossen, weil sie bei Abgabe der Erklärung nicht die Angemessenheit der Anhebung des Nutzungsentgeltes habe prüfen können. Bei der von der Klägerin vorgegebenen "Entgeltvereinbarung" handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dass mit dem Anerkenntnis zugleich ein Verzicht auf Einwendungen gegen die Angemessenheit der einseitigen Leistungsbestimmung verbunden sein solle, sei als überraschende und damit unwirksame Klausel anzusehen.

Das Landgericht hätte daher die Angemessenheit der Anhebung der Gebühren nach Billigkeitsgesichtspunkten prüfen müssen.

Die Klägerin beruft sich auf Entscheidungen des Amtsgerichts Spandau vom 04. September 2000 (GE 2000,1689) und Amtsgericht Schöneberg vom 30. Mai 2001 (GE 2001,994), nach denen die Unwirksamkeit der Festsetzung der Sondernutzungsgebühren als einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB unbillig sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.Oktober 2001 - 13 O 316/01 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.174,00 DM (= 44.060,07 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB jährlich seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

Die Entgeltvereinbarung unterliege nicht den Regelungen des § 315 BGB. Es sei unzutreffend, dass sich das Landgericht nicht ausreichend mit der Frage des Anerkenntnisses auseinandergesetzt habe. Richtigerweise gehe das Landgericht von einem kausalen Anerkenntnis aus. Die konstitutive Wirkung ergäbe sich aus den in der Entgeltvereinbarung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vorgenommenen Änderungen. Hierin werde eine konkrete Höhe des zu zahlenden Sondernutzungsentgeltes festgelegt, die Forderung zugleich anerkannt und die Regelung des Zahlungsverzuges modifiziert. Wenn eine konkrete Forderung in einer Vereinbarung anerkannt werde, bestehe für die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB kein Raum. Die Klägerin habe den konkreten Zahlbetrag anerkannt. Die Klägerin habe also unschwer die Belastung pro Kubikmeter errechnen können, so dass die Klägerin mit Einwendungen ausgeschlossen sei.

Ein Verstoß gegen § 3 AGBG liege nicht vor.

Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Amtsgericht Spandau beruft, sei der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn im dortigen Fall habe sich der Kläger gerade mit dem festgesetzten Betrag nicht einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Sondernutzungsentgeltes in Höhe von 86.174,00 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat die Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Zahlungen erfolgten aufgrund der zwischen den Parteien am 27./30. September 1999 geschlossenen Entgeltvereinbarung, mit der die Klägerin eine Erhöhung der Sondernutzungsentgelte ab dem 01. August 1999 ausdrücklich anerkannt hat. Die Parteien haben - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - einen kausalen Anerkenntnisvertrag über das zu zahlende Sondernutzungsentgelt geschlossen. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB findet - entgegen der Ansicht der Beklagten - daher nicht statt.

a)

Auszugehen ist zunächst davon, dass die Parteien aufgrund des ursprünglichen Bescheides des Beklagten vom 26. April 1985 bereits ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Nutzungsentgelthöhe durch den Beklagten vereinbart haben. So heißt es in Ziff. IV letzter Absatz, dass die Änderung der Entgeltsätze das Nutzungsentgelt vom ersten des vierten Monats nach Inkrafttreten der Änderung ab entsprechend den geänderten Vorschriften neu berechnet wird. Dementsprechend erfolgte gemäß Schreiben vom 25. November 1993 eine Neuberechnung des Nutzungsentgeltes und damit einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB durch den Beklagten. Diese wurde durch die Klägerin hingenommen, da sie aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Leistungsbestimmung die Nutzungsentgelte auch zahlte. Damit haben die Parteien konkludent ein Schuldverhältnis mit dem Inhalt begründet, bei dem die nähere Bestimmung der zu erbringenden Leistung nach dem Willen der Vertragsparteien durch einen Vertragsbeteiligten, hier den Beklagten, erfolgen soll (§ 315 BGB, vgl. KG MDR 1977, 315). Zwar teilte der Beklagte mit Schreiben vom 27. September 1999 unter Bezugnahme auf die Regelung im ursprünglichen Bescheid mit, dass wegen der Änderung der Entgeltverordnung mit Wirkung vom 01. Mai 1999 eine Entgelterhöhung von auf 10,00 DM / Kubikmeter vorgenommen werde. Auch heißt es im Eingang der "Entgeltvereinbarung", dass das Entgelt im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB festgesetzt wird. Eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Beklagten ist jedoch nicht erfolgt, weil die Klägerin der Erhöhung des Entgeltes ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Parteien haben durch den Abschluss der Entgeltvereinbarung einen kausalen Anerkenntnisvertrag geschlossen. Das Anerkenntnis der Klägerin bezieht sich - entgegen von der Klägerin vertretenen Ansicht - auch auf die Höhe des Nutzungsentgeltes.

Neben dem abstrakten Schuldanerkenntnis des § 781 BGB gibt es den gesetzlich nicht geregelten kausalen Anerkenntnisvertrag, dessen Zulässigkeit aus der inhaltlichen Vertragsfreiheit folgt. Unter der Bezeichnung "bestätigendes" oder "deklaratorisches" Schuldanerkenntnis ist er in der Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannt (BGHZ 66, 250; NJW 1984, 799; 1995, 960, 3311; 1998, 306; 1999, 1541, 2889; 2000, 2502; Staudinger/Marburger, BGB, 2002, § 781 BGB, Rdnr. 8 mit den dort angegebenen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit dem kausalen Anerkenntnisvertrag verfolgen die Parteien den Zweck, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln und das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, es in diesem Sinne "festzustellen" (Münchener Kommentar - Hüffer, BGB, 3. Auflage, § 781 BGB, Rdnr. 3). Der kausale Anerkenntnisvertrag kann aber nicht nur deklaratorisch oder schuldbestätigend, sondern nicht selten auch schuldbegründend, "konstitutiv", wirken (Soergel/Häuser, BGB, 11. Auflage, Vor. §§ 780,781, Rdnr. 13). Dies wird deutlich, wenn man die Umschreibung dieses Schuldvertragstypus durch den BGH als eines Vertrages zugrundelegt, "der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruches entzieht" (BGH NJW 1984, 799; BGH WM 1976, 689). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll demgegenüber unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht (Palandt/Sprau, BGB, 61 Auflage, § 781 BGB, Rdnr. 2).

Vorliegend wirkt das von der Klägerin abgegebene Anerkenntnis hinsichtlich der Höhe der Forderung konstitutiv, wobei der Anspruchsgrund derselbe bleibt. Die Zahlung des bisherigen Sondernutzungsentgeltes erfolgte aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 26. April 1985 sowie Änderungsbescheides vom 25. November 1993. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1999 die Änderung der Entgeltordnung für Sondernutzungen mitgeteilt hatte und die "Entgeltvereinbarung" zur Unterzeichnung übersandt worden war, unterzeichnete die Klägerin diese Vereinbarung, in der es am Ende wörtlich heißt "Ich erkenne die Forderung an". Diese Erklärung konnte der Beklagte nur so verstehen, dass die Klägerin sich mit der Nutzungsentgelterhöhung einverstanden erklärte und Einwände gerade gegen die Höhe nicht erheben will. Es ist nicht ersichtlich, welcher anderer Erklärungsgehalt der Vereinbarung ansonsten zukommen sollte, denn der Anspruchsgrund war zwischen den Parteien nicht ungewiß. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie die Entgeltvereinbarung nur insoweit habe anerkenne wollen, als darin ein Leistungsbestimmungsrecht des Beklagten gemäß § 315 BGB vereinbart worden sei, nicht hingegen die konkrete Forderung, steht dies im Widerspruch zum Wortlaut ihrer eigenen Erklärung. Dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Zustandekommens der Erklärung. Wie bereits dargelegt, hatten die Parteien bereits konkludent vereinbart, dass eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Beklagten gemäß § 315 BGB Vertragsinhalt geworden ist. Zum anderen enthält die " Entgeltvereinbarung" eine konkrete Berechnung der erhobenen Forderung. Hierin sind der Preis pro umbauten Raum mit 10,00 DM / Kubikmeter angegeben und unter Zugrundelegung des von der Klägerin genutzten Raumes mit insgesamt 63.480,- DM angegeben. Für die Klägerin war damit ersichtlich, in welcher Höhe die Forderung gegen sie erhoben wird. Gerade diese Forderung hat sie dann unterschriftlich anerkannt und ferner zusätzlich durch nachfolgende Zahlung der Beträge bestätigt.

Nach der Rechtsprechung werden durch das kausale Schuldanerkenntnis Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Präkludiert wird der Schuldner nicht nur mit Einreden, sondern auch mit echten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen und der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen; das kausale Anerkenntnis wirkt insoweit konstitutiv (Staudinger/Marburger, a.a.O., § 781 BGB, Rdnr. 11). Die einverständlich getroffene Regelung kann der Schuldner, vorbehaltlich einer berechtigten Anfechtung oder eines Rücktritts, nicht durch einseitige Erklärung rückgängig machen, in der Regel auch nicht im Wege der Kondiktion (§ 812 Abs. 2 BGB; Mü-Ko - Hüffer, a.a.O., § 781 BGB, Rdnr. 6). Eine Anfechtung ihrer Erklärung hat die Klägerin nicht erklärt, Anfechtungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Die Klägerin ist mit den hier geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung ausgeschlossen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht (mehr) darauf berufen, dass die Leistungsbestimmung durch den Beklagten unbillig wäre. Vielmehr hätte die Klägerin bei Abgabe des Anerkenntnisses prüfen müssen, ob die Höhe des Sondernutzungsentgeltes auch aus ihrer Sicht angemessen war. Sofern sie dies nicht getan hat, geht dies zu ihren Lasten, sie muss sich an ihren Erklärungen festhalten lassen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zusätzlich zu dem unterschriftlich abgegebenen Anerkenntnis, die Forderung in den nachfolgenden drei Jahren (1999 bis 2001) gezahlt hat, ohne irgendeinen Vorbehalt zu erklären. Schon in der Bezahlung der geforderten Beträge könnte ein Anerkenntnis gesehen werden. So hat der BGH angenommen, dass die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein kann (BGH NJW 1995, 311; 1979, 1306; NJW-RR 1986, 324). Dies muss um so mehr gelten, wenn der Schuldner die Höhe der Forderung unterschriftlich bestätigt und daraufhin die Forderung in den Folgejahre bezahlt - ohne irgendwelche Einwände - zu erheben. Selbst wenn das Anerkenntnis nur zur Beweislastumkehr führen würde, wovon der Senat aus den dargelegten Gründen nicht ausgeht, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dann hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die von dem Beklagten vorgenommene Leistungsbestimmung unbillig gewesen ist.

Hierzu fehlt jeder Vortrag der Klägerin.

Wegen des von der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisses ist eine Billigkeitskontrolle durch das Gericht gemäß § 315 BGB ausgeschlossen.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des Amtsgerichts Spandau vom 04. September 2000 (GE 2000, 1689). In dieser Entscheidung hatte die dortige Beklagte, die zur Zahlung eines Sondernutzungsentgeltes verpflichtet war, die Erhöhung nicht anerkannt, so dass eine Billigkeitskontrolle durch das Gericht weiterhin stattfinden konnte. Auch aus der in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 30. Mai 2001 (GE 2001, 994) kann die Klägerin für sich nichts günstiges herleiten. Denn in dem dortigen Rechtsstreit war eine Vereinbarung über die Höhe des Sondernutzungsentgeltes gerade nicht geschlossen worden.

Die Entgeltvereinbarung verstößt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht gegen das AGB- Gesetz. Es mag zwar sein, dass die Vereinbarung eine von der Klägerin für eine Vielzahl von Geschäftsvorgängen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und deswegen auch der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegen könnte. Es ist aber nicht ersichtlich, welche Klausel genau einen Verstoß gegen das AGB- Gesetz beinhalten könnte. Soweit die Klägerin eine überraschende Klausel darin konstruieren will, dass mit dem Anerkenntnis der Forderung zugleich ein Einwendungsverzicht gegen die Angemessenheit der einseitigen Leistungsbestimmung verbunden wäre, ist dies in der Vereinbarung in keiner Weise geregelt. Vielmehr ist dies eine Frage der Auslegung des Erklärungsgehaltes der von der Klägerin abgegebenen Anerkenntniserklärung. Diese kann aus den oben dargelegten Gründen nur so verstanden werden, dass die Klägerin gerade gegen die Forderungshöhe keine Einwände erhebt. Für eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ist daher kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruft auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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