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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 8 U 6556/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 571
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 572 Satz 1
BGB § 572 Satz 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 344
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 6556/98

Verkündet am: 2. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 6. Juli 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird in der Hauptsache aufrechterhalten und nur im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 % zu tragen. Die Beklagte hat ferner die durch ihre Versäumnis veranlassten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Entscheidungsgründe:

Das am 6. Juli 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates war auf den Einspruch der Beklagten hin in der Hauptsache aufrechtzuerhalten und nur im Kostenpunkt aufzuheben und wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses in Höhe von 7.275,-- DM.

Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie an die Beklagte insgesamt 7.275,-- DM Mietzins zuviel gezahlt hat.

Aufgrund der Vereinbarung vom 27. März 1995 war die Klägerin verpflichtet, über den monatlich zu zahlenden Mietzins von 4.025,-- DM hinaus weitere 1.150,-- DM zur Tilgung des Mietzinsrückstandes in Höhe von insgesamt 20.825,-- DM (5 x 3.500,-- = 17.700,-- + 15 % MWST (2625,--) = 20.125,-- + 700,--) zu zahlen. Der Mietzinsrückstand war mit der Mietzinszahlung für Oktober 1996 getilgt, denn die Klägerin hat insgesamt 19 Monate (seit April 1995) einen Betrag in Höhe von 1.150,-- DM zusätzlich zu dem vereinbarten Mietzins in Höhe von 4.025,-- DM an die Beklagte gezahlt. Der Rückstand war im Oktober 1996 sogar bereits um einen Betrag in Höhe von 1.025,-- DM überzahlt, denn die Klägerin hat in der Zeit von April 1995 bis Oktober 1996 insgesamt (19 x 1150,--) 21.850,-- DM an die Beklagte gezahlt. Da der Rückstand bereits im Oktober 1996 getilgt war, sind die weiteren monatlichen zusätzlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 1.150,-- DM in der Zeit von November 1996 bis März 1997 ebenso wie die Überzahlung im Oktober 1996 in Höhe von 1.025,-- DM ohne Rechtsgrund erfolgt. Darüber hinaus hat die Klägerin im Monat Februar 1996 500,-- DM Mietzins zuviel an die Beklagte gezahlt. Insgesamt hat die Klägerin also (5 x 1.150,-- DM = 5.750,-- DM + 1.025,-- DM + 500,--) 7.275,-- DM zuviel Mietzins an die Beklagte gezahlt.

Zwar hat die Klägerin, wie von der Beklagten zu Recht eingewandt, die Zahlung eines Saldos geltend gemacht. Dieser Saldo lässt sich aber aufgrund der detaillierten Angaben der Klägerin zu dem jeweiligen monatlichen Mietsoll und den monatlich erfolgten Zahlungen genau aufschlüsseln, so dass die Klage gleichwohl schlüssig ist.

Die Beklagte, die am 23. Januar 1990 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden und damit gemäß § 571 BGB in die Vermieterstellung gerückt ist, hat die Überzahlungen auch unstreitig erhalten

2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.000,-- DM aus der mit der Beklagten am 22. November getroffenen Vereinbarung.

Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst schlüssig dargelegt, dass die Beklagte sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.000,-- DM verpflichtet hat. Dem Vortrag der Beklagten, dieser Betrag sei gemäß ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1994 mit den von der Klägerin nicht gezahlten Mieten für September und Oktober 1994 verrechnet worden, ist die Klägerin jedoch nicht entgegengetreten, so dass diese Forderung durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB). Auch das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von einem Erlöschen dieser Forderung ausgegangen, ohne allerdings die Klage insoweit abzuweisen. Statt dessen hat das Landgericht der Klägerin etwas zugesprochen, was bis dahin gar nicht Streitgegenstand war, nämlich den Anspruch auf Kautionsrückforderung. Die Klägerin hat in der Klageschrift ausdrücklich erklärt, "die Mietkaution bleibt bei der vorliegenden Abrechnung außer Betracht". Sie hat die bestrittene Zahlung zwar im Einzelnen belegt, hat aber gleichwohl die Rückforderung der Kaution in keiner ihrer Schriftsätze auch nicht hilfsweise zum Streitgegenstand gemacht. Damit hat das Landgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die Heilung eines solchen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist aber dann anzunehmen, wenn der Kläger sich die Entscheidung des Landgerichtes zu eigen macht und das vom Beklagten angefochtene Urteil mit dem Antrag verteidigt, die Berufung zurückzuweisen (BGH in NJW 1999, 61). So liegt es hier.

3) Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 8.550,-- DM.

Die Klägerin hat den Kautionsrückzahlungsanspruch schlüssig dargelegt, insbesondere hat sie die von der Beklagten bestrittenen Zahlungen im einzelnen belegt. Die Klägerin hat die Kaution zwar nicht an die Beklagte, sondern an den Voreigentümer gezahlt, gemäß § 572 Satz 1 BGB ist aber die Beklagte zur Rückzahlung der Sicherheit verpflichtet. Darlegungs- und Beweispflichtig für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 572 Satz 2 BGB ist der Erwerber, also die Beklagte (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III.A, Rdnr. 784). Für die Behauptung, der Voreigentümer habe ihr die Kaution nicht ausgehändigt, ist die Beklagte, obgleich die Darlegungs- und Beweislast im Termin am 6. Juli 2000 erörtert worden ist, beweisfällig geblieben.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine von ihr erstellte Mietzinsaufstellung vorträgt, ihr stünden noch Mietzinsansprüche gegen die Klägerin zu, ist ihr Vortrag, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, unsubstantiiert.

Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Wassergeld in Höhe von 27.300,-- DM hat.

Aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 13. März 1987 sowie aus der Zusatzvereinbarung vom 27. März 1995 ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Dass die Parteien sich mündlich auf geeinigt hätten, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt bereits an der Angabe des Datums, an dem diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben vom 12. Dezember 1994 ergibt sich, dass die Parteien sich gerade nicht geeinigt haben.

Die Beklagte hat sich danach vielmehr mit dem Ehemann der Klägerin, der nicht Vertragspartner ist, über die Höhe einer Pauschale unterhalten. Ab wann diese Pauschale zu zahlen sein soll, ergibt sich auch nicht aus diesem Schreiben. Da das Schreiben aus dem Jahre 1994 stammt und das Mietverhältnis immerhin seit 1987 bestand, hätte insoweit durchaus Einigungsbedarf bestanden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 97 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens anteilmäßig zu tragen, da sie, wie oben dargelegt, sich im Berufungsrechtszug die Entscheidung des Landgerichtes zu eigen gemacht und dadurch in vollem Umfang obsiegt hat. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Absatz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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