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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 8 U 7414/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 418
BGB § 769
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 767 Abs. 1 Satz 1
BGB § 767 Abs. 1 Satz 2
BGB § 418 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 97
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 7414/00

Verkündet am: 30. April 2001

In dem Berufungsrechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, den Richter am Kammergericht Markgraf und die Richterin am Kammergericht Eilinghoff-Saar für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juli 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.834,60 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht geht zutreffend von einer Haftung der Beklagten gemäß den §§ 765 Abs. 1 BGB, 767 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB und § 769 BGB aus. Das Bestehen der Hauptforderung ist unstreitig. Im Berufungsverfahren besteht auch kein Streit mehr darüber, dass die Beklagten jedenfalls für die Mietschulden der ... GmbH aus dem Mietvertrag vom 14. Februar 1994 wirksam eine Bürgschaftserklärung abgegeben haben. Im Berufungsverfahren kommt es daher ausschließlich darauf an, ob die Bürgschaftserklärung der Beklagten auch für die Mietverbindlichkeiten der ... GmbH gilt, die durch die Vereinbarung vom 15. Januar 1996 in das Mietverhältnis der ... eingetreten ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagten gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (in analoger Anwendung) in die Vertragsübernahme aufgrund der Vereinbarung vom 15. Januar 1996 eingewilligt haben. Letzteres hat das Landgericht mit der Begründung bejaht, dass nach dem Gesamtzusammenhang der Vertragsvereinbarung vom 15. Januar 1996 bis auf die Übernahme des Vertragsverhältnisses durch die ... GmbH die schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht hätten geändert werden sollen.

Ob allein aus dem Willen bezüglich des Eintretens der Rechtsfolge des § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB auf das Vorliegen der Einwilligung des Bürgen bezüglich des Schuldübergangs geschlossen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Die Zustimmung der Beklagten bezüglich der Vertragsübernahme ergibt sich allein daraus, dass die Beklagten die Vertragsübernahme, wenn auch als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der T. GmbH selbst vereinbart haben. Die Argumentation der Beklagten, dass aus diesem Umstand eine Einwilligungserklärung "der Bürgen als solche" (nämlich als Privatpersonen) nicht geschlossen werden könne, erscheint nicht haltbar. Aus dem Empfängerhorizont der Kläger, die an der Vereinbarung vom 15. Januar 1996 beteiligt waren, konnte nicht ersichtlich sein, dass die Beklagten die Schuldübernahme für die T. GmbH als deren Geschäftsführer zwar wollten, nicht jedoch in ihrer Eigenschaft als Bürgen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders wäre, wenn die Beklagten einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hätten. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Aus der Sicht der Kläger musste die Erklärung der Beklagten (als Geschäftsführer der T. GmbH) daher so aufgefasst werden, dass diese generell mit der Schuldübernahme durch die T. GmbH einverstanden waren. Ein Einverständnis bezüglich der Rechtsfolge des § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nach dieser Bestimmung dagegen nicht erforderlich. Auch wenn die Beklagten nicht ausdrücklich eine Einwilligungserklärung mit dem Schuldübergang auf die ... GmbH als Bürgen erklärt haben, ergibt sich eine diesbezügliche Erklärung aus ihrem Verhalten, wonach sie eben für die T. GmbH die Vertragsübernahme und damit auch die Übernahme der Schulden aus dem Vertrag vom 14. Februar 1994 erklärt haben.

Im Übrigen folgt bereits aus dem Sinn des § 418 BGB, dass es nicht angängig erscheint, wenn der Bürge einerseits aus wirtschaftlichem Interesse, weil er an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist, die Vertragsübernahme als Geschäftsführer selbst durchführt, andererseits aber als Bürge zum Ausdruck bringen will, die Vertragsübernahme nicht zu wollen und damit die Einwilligungserklärung gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB verweigert. Der Sinn der Regelung des § 418 BGB besteht darin, dass dem Bürgen nicht gegen seinen Willen ein anderer Schuldner aufgedrängt werden soll, so dass das Risiko durch die Bürgschaft für ihn kalkulierbar bleibt. Wenn die Bürgen jedoch wie im vorliegenden Fall selbst als Geschäftsführer einer GmbH daran mitwirken, dass es zur Vertragsübernahme und damit Schuldübernahme kommt, wird ihnen nicht ein neuer, ihnen unbekannter Schuldner aufgedrängt; vielmehr wird Schuldner ein Unternehmen, das die Bürgen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer bestens kennen.

Die weiteren Passagen in der Vereinbarung vom 15. Januar 1996 sprechen nicht gegen eine schlüssige Einverständniserklärung der Bürgen bezüglich des Übergangs der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vom 14. Februar 1994. Insbesondere enthält der Passus hinsichtlich des Bestehenbleibens der persönlichen Bürgschaften "zur Sicherung der Kaution" nichts Gegenteiliges. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dieser Passus, wörtlich genommen, völlig leer liefe, weil in dem Mietvertrag vom 14. Februar 1994 überhaupt keine Mieterkaution vereinbart worden ist. Auf der anderen Seite behaupten die Beklagten selbst nicht, dass dieser Passus ausdrücklich die zuvor begründete Bürgschaft für die Schulden der ... GmbH dem Umfange nach anlässlich des Übergangs der vertraglichen Verpflichtungen hat einschränken sollen. Vielmehr ergibt sich aus der eigenen, von den übrigen Prozessbeteiligten unwidersprochenen Einlassung des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die Erwähnung der Kaution in diesem Zusammenhang mit früheren Verhandlungen der Parteien bezüglich der Stellung einer Mieterkaution vor Abschluss des Mietvertrags zusammenhängt und die Bürgschaft von Anfang an anstelle einer von den Klägern begehrten Kaution der Mieter geleistet worden ist. Danach ergibt sich aus der Klausel nicht, dass das Fortbestehen persönlicher Bürgschaften für andere Forderungen aus dem Mietvertrag ausgeschlossen sein sollte, denn es liegt nahe, dass der Verfasser der Erklärung, - das war nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten der Kläger zu 2. - lediglich an den Sinn der Bürgschaft als Sicherungsmittel anstelle einer Kaution gedacht hat, wozu es zu der zitierten Formulierung gekommen ist.

Der Hinweis der Beklagten, dass die Parteien im Mietvertrag vom 14. Februar 1994 ausdrücklich zwischen den Mietvertragsparteien und den Bürgen unterschieden hätten, was schließlich in der Erklärung vom 15. Januar 1996 nicht geschehen ist, spricht nicht zwingend für die Rechtsauffassung der Beklagten. Denn eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen den Mietvertragsparteien und den Bürgen war in dem Vertrag vom 14. Februar 1994 schon deshalb erforderlich, weil die Bürgen teilweise für den Mieter auftraten (so der Geschäftsführer S. GmbH) teilweise am Mietvertrag überhaupt nicht beteiligt waren. Anders verhält es sich demgegenüber bei der Vereinbarung vom 15. Januar 1996. Dort waren die Geschäftsführer der Mieterin identisch mit den beiden noch vorhandenen Bürgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO und den §§ 711, 713 ZPO. Nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO war die Beschwer der Beklagten im Urteil festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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