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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 8 U 7527/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 92
ZPO § 101
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 7527/99

Verkündet am: 8. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richter am Kammergericht Blunck und Markgraf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Juli 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.847,34 DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von je 9.000,00 DM seit dem 6. April, 5. Mai und 5. Juni 1995 sowie aus 4.500,00 DM seit dem 6 Juli 1995 sowie 4 % Zinsen von 347,34 DM seit dem 14. Januar 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 6,6 % und der Beklagte 93,4 % zu tragen.

Der Beklagte hat 93,4 % der Kosten der Streithelferin der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die übrigen Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat nur in Höhe von 2.249,74 DM (das ist die Grundsteuer für das erste und zweite Quartal 1995 in Höhe von je 1.027,80 DM sowie anteilig für das dritte Quartal 1995 in Höhe von 194,14 DM) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Mietvertrag enthält die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Angaben.

Außerdem befinden sich oberhalb des Rubrums des Mietvertrages weitere Angaben. Dort ist unter "Name des Mieters" angegeben: MA (= die ersten beiden Anfangsbuchstaben des Vornamens des Beklagten).

Aus dem Kopf des Mietvertrages ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin als Mieter den Beklagten haben wollte. Die Angabe "Direktionsrepräsentant der AG" trifft nur die berufliche Tätigkeit des Beklagten. Sie ist offenbar aus seiner Visitenkarte übernommen worden.

Der Stempelabdruck, den der Beklagte seiner Unterschrift beigefügt hat, ist unerheblich. Dadurch wird nur auf die Geschäftsstelle 636 der Streithelferin hingewiesen, nicht auf die Streithelferin allgemein. Die Möglichkeit, die das Landgericht auf Seite 11 oben des angefochtenen Urteils erwähnt, dass der Beklagte "namens der von ihm selbst geleiteten Geschäftsstelle handelte", entfällt, weil die Geschäftsstelle keine juristische Person ist.

Da der Beklagte als selbstständiger Handelsvertreter die Geschäftsstelle leitet, ist der Hinweis auf die Geschäftsstelle 636 der Streithelferin ein Hinweis auf den Beklagten selbst.

Die Angabe auf Seite 6 der Berufungsbegründungsschrift, der Beklagte habe im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses gehandelt, widerspricht den Angaben des Beklagten zu Protokoll des Landgerichts vom 22. März 1999 (Bl. 88 d. A.), die das Landgericht in den unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgenommen hat (Seite 5 unten des angefochtenen Urteils).

Danach war der Beklagte selbstständiger Handelsvertreter und ist auch nach Umstellung des Vertriebssystems der Streithelferin selbstständiger Handelsvertreter geblieben. Der Beklagte hat die Räume für die von ihm selbst betriebene Geschäftsstelle 636 gemietet.

Da der Beklagte Mieter geworden ist, erübrigt sich ein Eingehen auf den Inhalt der Berufungsbegründung, soweit sie die angebliche Vertretungsmacht des Beklagten für die Streithelferin betrifft.

Da der Beklagte Mieter ist, muss er auch die Kosten der Straßenreinigung bezahlen, dies betrifft jedoch nicht die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Grundsteuer.

Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Betriebskosten ist in Nr. 17 Nr. 5 der Sonstigen Vereinbarungen geregelt (Seite 4 oben des angefochtenen Urteils). Aus § 2 Abs. 4 des Mietvertrages ergibt sich dazu nichts. Dort ist lediglich ersichtlich, dass der Mieter keine Betriebskostenvorauszahlung zu zahlen hat.

Dem Satz, dass der Nutzer sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Grundsteuer direkt trägt, kann entnommen werden, dass der Mieter sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Grundsteuer trägt. Daraus, dass der Nutzer sämtliche Betriebskosten mit Ausnahme der Grundsteuer direkt trägt, ergibt sich nicht, dass der Nutzer auch die Grundsteuer zu tragen hat. Es fehlt der Satz "Die Grundsteuer hat der Nutzer dem Vermieter zu erstatten.".

Der Klägerin als Grundstückseigentümerin musste bekannt sein, dass sich nicht nur das Finanzamt wegen der Grundsteuer an den Grundstückseigentümer hält, sondern auch die Straßenreinigung wegen der Straßenreinigungsgebühren, die Müllabfuhr wegen der Kosten der Müllabfuhr usw. Auf jeden Fall ist Nr. 17 Nr. 5 der Sonstigen Vereinbarungen unklar formuliert. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Klägerin. Das bedeutet, dass die Berufung des Beklagten Erfolg hat hinsichtlich der 2.249,74 DM Grundsteuer (auf Seite 19 des angefochtenen Urteils findet sich bei der Zahl 2.249,79 DM ein Schreibfehler).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 101, § 708 Nr. 10, §§ 713, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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