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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: 8 U 76/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 162
ZPO § 91 I
ZPO § 713
ZPO § 546 II
ZPO § 708 Ziff. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 76/01

verkündet am: 5. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 8 Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 8. Januar 2001 verkündeten Urteils der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin - 34 O 456/00 - verurteilt, an die Klägerin weitere 8.332,08 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. Juni 2000 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM nicht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet, da die Beklagte zur Zahlung des erhöhten Mietzinses auch für das Jahr 1999 verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 162 BGB zu Lasten der Klägerin nicht vor. Die Beklagte kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass die Klägerin die in ihrem Schreiben vom 15.1.1998 genannte Bedingung für die Aufschiebung der Mieterhöhung vereitelt hätte.

Die Klägerin hat danach den Verzicht auf die Mieterhöhung für eine weiteres Jahr davon abhängig gemacht, dass die Beklagte eine Gasetagenheizung in die Mieträume einbaut, wobei Voraussetzung hierfür (nämlich den Einbau) sein sollte,

"...dass die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden und wir keinerlei Einwendungen gegen die Art des Einbaus haben".

Danach hätte die Beklagte der Klägerin vor Durchführung der Arbeiten durch geeignete Unterlagen wie etwa einen detaillierten Kostenanschlag oder eine Baubeschreibung oder eine zeichnerische Darstellung nachweisen müssen, dass der Einbau "sach- und fachgerecht" erfolgen werde. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan.

Sie kann sich insoweit auch nicht auf das Schreiben des Architekten K vom 26.7.1998 an die Klägerin berufen. Abgesehen davon, dass in diesem den Umbau der Gasstätte betreffenden Schreiben ein "Herr A" als Mieter genannt wird, genügen die Bemerkungen auf S. 3 zum "Heizungseinbau" in keiner Weise dem Erfordernis des Nachweises eines sach- und fachgerechten Einbaus. Dort ist lediglich das beschrieben, was die Klägerin der Beklagten gestatten wollte, nämlich der Einbau einer Gasetagenheizung. Es fehlen jegliche Angaben darüber, welches Produkt auf welche Art und Weise wo und wie in den Räumlichkeiten eingebaut werden sollte. Die Klägerin war deshalb nicht in die Lage versetzt worden, zu prüfen, ob der Einbau den Regeln der Technik entsprach; sie war deshalb auch nicht verpflichtet, auf dieses Schreiben hin tätig zu werden, so dass es nicht sie, sondern die Beklagte war, die die Voraussetzungen für den Mietverzicht vereitelt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, I, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Nach § 546 II ZPO war der Wert der Beschwer im Urteil festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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